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IGNORED

Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger


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Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

 

Bekanntlich dürfen Jäger gemäß §13 WaffG folgendes erwerben: 

Gemäß § 13 Abs. 5 WaffG bedürfen Jäger für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.

 

Weise Berliner Richter konstatierten in Ihrem Urteil Folgendes:

VG Berlin, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 388.08

 

1. Ein Jäger, der eine Langwaffe in einem Kurzwaffenkaliber hat, ohne daß er eine passende Kurzwaffe in seinem Besitz hat, darf die dafür bestimmte Munition erwerben

2. Alle anderen Jäger brauchen eine Munitionserwerbsberechtigung für dieses Kurzwafenkaliber.

Sahnehäubchen: Was nun ein Kurzwaffen oder Landgwaffenkaliber sein soll, ist im Waffengesetz nicht definiert.

 

Gibt es zu dieser Thematik schon weitere Rechtsprechung oder irgendwelche weiteren Vollzugshinweise?

 

Einer meiner Bekannten hat sich so einen Chiappa Einstecklauf gegönnt.
https://www.leader-trading.shop/Waffen/Waffenzubehoer/Einstecklaeufe/

 

Eigentlich habe ich ihm geraten, schriftlich bei seiner Behörde schriftlich anzufragen, wie man es dort sieht. Im Zweifelsfall den Lauf doch in die WBK eintragen lassen und MEB mit abstempeln. Sind aber in Summe auch wieder 100€.
MES hat den Nachteil nur 6 jahre gültig zu sein. Nur Sammler/Sachverständiger ist unbefristet gültig.

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Wenn der Jäger aus der Konstellation 1. zusätzlich eine passende Kurzwaffe erwirbt oder erworben hat, hat er ja in der Regel auch die Berechtigung für den Erwerb. Fällt also unter 2.

Mir fällt jetzt nur ein, dass er eine Erbwaffe im passenden Kaliber haben könnte, ohne Mun-Stempel. Interessant...

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb frosch:

Gibt es zu dieser Thematik schon weitere Rechtsprechung oder irgendwelche weiteren Vollzugshinweise?

Ja, das RP Stuttgart hat dies 1984 in Übereinstimmung mit Landes- und Bundesinnenminster für explizit .38, 357, .44 Mag und .45 ACP eindeutig und mit klarem Menschenverstand geregelt. Wenn Dir der Zettel was helfen sollte dann sach Bescheid.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb frosch:

....Was nun ein Kurzwaffen oder Landgwaffenkaliber sein soll, ist im Waffengesetz nicht definiert....g.

Aber dafür in den "Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition", Veröffentlicht im Bundesanzeiger.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb frosch:

Gibt es überhaupt aktuelle Maßtafeln zum neuen Beschussgesetz?

 

Wie dem auch sei: Im Waffengesetz gibt es keine Stelle, die auf Maßtafeln verweist.

Es gelten nach wie vor die im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000 veröffentlichten Maßtafeln.

Und zum WaffG und dem Nicht-Verweis auf die Maßtafeln: Das WaffG verweist auf das Beschussgesetz, das wiederum auf die Maßtafeln verweist.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb frosch:

 Sind aber in Summe auch wieder 100€.

 

 

Einfach mal überlegen was Anwalts- und Gerichtskosten auf dem Verwaltungsgerichtsweg betragen sofern man die auch noch zusätzlich zu den Widerrufsgebühren und zur Geldstrafe/Strafbefehl wegen unerlaubten Munitionserwerb/Besitz entrichten möchte.

 

Andererseits wird dann durch den Verkauf der Waffen ordentlich Geld erlöst.....

Geschrieben (bearbeitet)

Praxisübung gestern in einer Frankonia Filiale im Norden Deutschlands:

 

Versuch des Kaufs von 9mm und 357 Magnum Patronen für meine "Jagdlangwaffen" unter Vorlage des gültigen JJS und WBK ohne MEB.

Stresspickel auf der Stirn des Verkäufers.

 

Da ich nicht so viel Zeit und keine Lust auf Diskussionen hatte, hellte sich die Mimik des Verkäufers auf, nachdem ich meine MEB vorgelegt habe.

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Geholfen hätte dem Verkäufer m/w/d aufzutragen gemeinsam mit seinem Chef mal die Hausaufgaben zu machen. Unter in Aussicht stellen eines Auftrages von 10 000 Patronen pro Kaliber zum Tagespreis ohne Nachverhandeln und JJS + Reisepaß als Erwerbsberechtigung und sonst gar nichts. :rofl:

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb F0BOS:

Geholfen hätte dem Verkäufer m/w/d aufzutragen gemeinsam mit seinem Chef mal die Hausaufgaben zu machen. Unter in Aussicht stellen eines Auftrages von 10 000 Patronen pro Kaliber zum Tagespreis ohne Nachverhandeln und JJS + Reisepaß als Erwerbsberechtigung und sonst gar nichts. :rofl:

Und du denkst das das den Verkäufer mit Festgehalt bei Frankonia beeindruckt hätte? 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb CZM52:

Festgehalt

Das wäre allerdings eine Erklärung für das Interesse der einen Hälfte der Verkäufer dort und seit >40 Jahren. Ansonsten: Meine Meinung zu diesem Thema wurde geprägt von einem alten ex Frankoniageschäftsführer und langjährigem Prüfer. Der hatte aber unternehmerisches Denken und dann was Eigenes betrieben.

Geschrieben

Also ich habe durchaus Verständnis für die Reaktion des Verkäufers.

Was, wenn er an einen "Berliner" Kunden gerät, der auf irgendeiner WBK eine Erbwaffe im passenden Kaliber ohne MEB hält?

Mein Hof-Waffenhändler hat bezüglich dem Thema eine klare Meinung: Er hat keinen Bock auf Stress und bei ihm gibt es keine Kurzwaffenmuni für Jäger ohne MEB/MES. Er meint, er müsse vom Waffenhandel leben und nicht seine Handelserlaubnis riskieren. Das war auch schon mit den Vorderschaftrepetierflinten mit "gezogenen Zügen" so...

Im Übrigen hat mein Bekannter mit dem Sachbearbeiter seiner Behörde gesprochen.

Der hat dazu auch keine konkrete Idee und empfieht tatsächlich Folgendes:

1. Eintrag des Einstecklaufes in die WBK mit MEB (damit hat er keine Schmerzen)

2. Antrag auf einen entsprechend formulierten Feststellungsbescheid. Den würde er an das Landesinnenministerium zur Stellungnahme weiterleiten und dann bescheiden. Er wieis aber auch darauf hin, dass sich der politische Wind auch drehen kann und empfahl eigentlich Nr.1.

3. Antrag auf MES - Gültigkeit 6 Jahre. Dafür keinen Eintrag des Einstecklaufes in die WBK, da genehmigungsfreier Erwerb und Besitz.

 

frogger

Geschrieben (bearbeitet)

Versteh die Mentalakrobatrik nicht. 

 

Einstecklauf wird einfach eingetragen, sie sind zwar nicht eintragungspflichtig aber eintragungsfähig, kostet die normale Eintragsgebühr, je nach Behörde so was um die 30€.

Aber wenn man lieber das 100-200 Fache an Gerichts- und Anwaltskosten ausgeben möchte um dann hinterher immer noch keinen Jagdschein mehr zu haben...

Manche Kasper... 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ASE:

Versteh die Mentalakrobatrik nicht.

Sagen wir so:
Für den tatsächlichen Anwendungsfall ist das Eintragen des Laufs inkl. Munitionsstempel in 99 % der Fälle der mit Abstand sinnvollste Weg.
Kostet etwa so viel wie eine, maximal zwei Schachteln Munition, und egal, ob es für den Munitionserwerb und Besitz rechtlich notwendig ist oder nicht: Es befreit von unnötigen Diskussionen und der Gefahr, dass man nur bei einem Bruchteil der Händler überhaupt Munition erhält.

Zudem gilt das dann sowohl hinsichtlich Munitionserwerb als auch Besitz von Munition und Einstecklauf dauerhaft (zumindest bis zu einem ausdrücklichen Widerruf).
Kein Risiko einer späteren Rechtsänderung, die man übersieht und wegen der man dann plötzlich doch wegen unerlaubten Besitzes dasteht.


Dennoch spricht nichts gegen eine theoretische Diskussion...


Aber gut, ich habe auch gelernt, dass es so einige gibt, die allein für Munition mittlere vierstellige Summen im Jahr ausgeben, von den Kosten für Waffen ganz zu schweigen, aber an den 25-Euro-Gebühren wird dann auf Teufel komm raus gespart. Sei es, dass man bei der notwendigen Eintragung auf den Munitionserwerb verzichtet, weil man den ja schon bei einer anderen Waffe hat (aber halt nur so lange, wie man diese Waffe auch hat), oder dass man ja das Geld für die zweite (dritte, vierte) WBK sparen will und so beide Kurzwaffen mit demselben Kaliber in dieselbe WBK eintragen lässt, damit man, wenn man die WBK mal zum Amt gibt und die da ein paar Tage (in manchen Gegenden Monate) liegt, auch ja keinen Nachweis für den Munitionserwerb mehr hat.
 

Kenne aber auch die anderen Fälle, wo dann solche Einsteckläufe oder Reduzierhülsen gezielt gekauft und zum Eintrag gemeldet werden, nur um den Munitionsstempel dafür zu erhalten.
Beispielsweise, weil man sich regelmäßig eine bestimmte Waffe mit einem nicht selbst besessenen Kaliber im engen Freundes-/Familienkreis leiht und da keinen Hampel mit der Munitionsbeschaffung möchte, oder weil man neben den auf eigenem Bedürfnis gekauften Waffen noch welche mit anderem Kaliber als Erbstücke hat, für die das Amt dank vorhandener eigener regulärer WBK keine Sperre fordert (fordern darf), sich aber weigert, ohne Bedürfnisnachweis und Anrechnung aufs eigene Kontigent, für die Erbwaffe einen Munitionsstempel zu setzen.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb JFry:

Sagen wir so:
Für den tatsächlichen Anwendungsfall ist das Eintragen des Laufs inkl. Munitionsstempel in 99 % der Fälle der mit Abstand sinnvollste Weg.

Witziger Tip. Nun trägt die Behörde aber keinen Munitionserwerb ein. So wie bei jagdlichen Langwaffen im Kurzwaffenkaliber. Und jetzt?

Es bleibt dann nur der Munitionskauf mit leerem Muni Feld in der WBK und dem Jahresjagdschein. So ist es von den Waffenbehörden im Regierungsbezirk bei mir gewünscht.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb kulli:

Witziger Tip. Nun trägt die Behörde aber keinen Munitionserwerb ein. So wie bei jagdlichen Langwaffen im Kurzwaffenkaliber. Und jetzt?

Es bleibt dann nur der Munitionskauf mit leerem Muni Feld in der WBK und dem Jahresjagdschein. So ist es von den Waffenbehörden im Regierungsbezirk bei mir gewünscht.

Das ist dann natürlich ärgerlich und es gibt dann halt keine andere Möglichkeit wenn die Behörde sich da quer stellt!
(so man denn nicht den Klageweg versuchen will)
Bayern?  Da gab es doch mal einen Erlass des Innenministeriums zu dem Thema Jäger und KW Kaliber auf Jagdschein meine ich, oder?

Aber in einem solchen Fall gehe ich mal davon aus das auch alle Händler in der Region das auch so kennen.
Allerdings würde ich in diesem Fall versuchen dies so schriftlich auf Briefbogen mit Dienstsiegel bestätigt zu bekommen. 
Inkl. dem ausdrücklichen Hinweis das die Behörde der Ansciht ist das du die Munition dieses Kalibers erwerben und besitzen darfst so lange dein Jagdschein gültig ist und die Waffe in deiner WBK eingetragen ist.

Bei uns in der Region (nicht BY) bekommt man das, wie auch bei vielen anderen Behörden, jedoch Problemlos eingetragen und gestempelt.
Auch als Jäger mit LW im Kurzwaffenkaliber kann man sich den Stempel setzen lassen.
 

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb kulli:

Witziger Tip. Nun trägt die Behörde aber keinen Munitionserwerb ein.

 

1. Verweis auf folgendes Urteil, es geht zwar um 2/6 vs Wechselsysteme, aber die Grundsätzlichen Überlegungen der Auslegung greifen auch bei der Fragestellung hier:

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104

Zitat

Im Gegenteil kann der Erwerb eines Wechselsystems sogar dazu führen, dass der Sportschütze den Erwerb einer weiteren Waffe des benötigten anderen Kalibers unterlässt, wenn er die bereits vorhandene Grundwaffe durch die Verwendung des Wechselsystems mit unterschiedlichen Kalibern nutzen kann. Dies kommt dem das Waffenrecht durchziehenden öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen „ins Volk“ gelangen zu lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.1999 - 1 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 20 <juris Rn. 14>), entgegen.

 

Die Erlaubnisfreistellung für Einsteckläufe und Wechselsysteme beruht auf dem gesetzgeberischen Willen den Gesamtwaffenbestand klein zu halten durch Möglichkeit die Grundwaffe mit dem Einstecklauf zu nutzen.

Die Verweigerung des Eintrages würde hier sogar das Waffenhorten befördern bzw sogar erzwingen, denn ohne MEB könnte der Einstecklauf nur um des Besitzes selbst Willen besessen werden.  

 

Siehe auch WaffVwV zu Munition vs. Einsteckäufe:

 

Zitat

 10.4  Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.

 

Zitat

 

Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z.B. bei Munitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.

 

 

 

 

2. Beschwerdeweg und Klagen. Das muss dann halt einmal sein.

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