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IGNORED

Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger


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Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

 

Bekanntlich dürfen Jäger gemäß §13 WaffG folgendes erwerben: 

Gemäß § 13 Abs. 5 WaffG bedürfen Jäger für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.

 

Weise Berliner Richter konstatierten in Ihrem Urteil Folgendes:

VG Berlin, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 388.08

 

1. Ein Jäger, der eine Langwaffe in einem Kurzwaffenkaliber hat, ohne daß er eine passende Kurzwaffe in seinem Besitz hat, darf die dafür bestimmte Munition erwerben

2. Alle anderen Jäger brauchen eine Munitionserwerbsberechtigung für dieses Kurzwafenkaliber.

Sahnehäubchen: Was nun ein Kurzwaffen oder Landgwaffenkaliber sein soll, ist im Waffengesetz nicht definiert.

 

Gibt es zu dieser Thematik schon weitere Rechtsprechung oder irgendwelche weiteren Vollzugshinweise?

 

Einer meiner Bekannten hat sich so einen Chiappa Einstecklauf gegönnt.
https://www.leader-trading.shop/Waffen/Waffenzubehoer/Einstecklaeufe/

 

Eigentlich habe ich ihm geraten, schriftlich bei seiner Behörde schriftlich anzufragen, wie man es dort sieht. Im Zweifelsfall den Lauf doch in die WBK eintragen lassen und MEB mit abstempeln. Sind aber in Summe auch wieder 100€.
MES hat den Nachteil nur 6 jahre gültig zu sein. Nur Sammler/Sachverständiger ist unbefristet gültig.

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Wenn der Jäger aus der Konstellation 1. zusätzlich eine passende Kurzwaffe erwirbt oder erworben hat, hat er ja in der Regel auch die Berechtigung für den Erwerb. Fällt also unter 2.

Mir fällt jetzt nur ein, dass er eine Erbwaffe im passenden Kaliber haben könnte, ohne Mun-Stempel. Interessant...

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