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IGNORED

Standaufsicht – Online-Lehrgänge


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Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Habakuk:

Schießleiter - Schießsportleiter.......Unterschied?

 

Gruß Habakuk

 

als ein Freund von uns beiden noch BDS Schießportleiter in unserem Verein war, habe ich ihn etwa 2 Jahre bezüglich einer Erkrankung vertreten.

Da musste ich damals quasi all die VM und LM Anmeldungen verwalten, versenden, Geld eintreiben und Urkunden, Nadeln und Ehrungen ...........organisieren,

bis hin zum Vortrag auf der Hauptversammlung.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb webnotar:

Aber auch hier dürfte das Nichtmitführen eines Ausweises kein Bußgeld rechtfertigen, da es keine (mir ersichtliche) Pflicht dazu gibt, deren Nichtbefolgung bußgeldbewehrt ist.

 

Oh doch:

 

Zitat

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

 

 

Zitat
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

Geschrieben

Zum Thema Online-Lehrgänge:

 

 

1. Kommen nur Vereine, welche einem anerkannten Schießsportverband angehören in den Genuss der Privilegierung von § 10 Abs. 3 AWaffV (Ad-hoc-Bstellung keine Meldung an Behörde 2W voher,  etc)

2. Diese Privilegierung bedingt, dass die Standaufsicht gem. § 10 Abs. 6 AWaffV, also in einem Verbandslehrgang, bzw vom Verband überwachten Lehrgang qualifiziert wurden. Im Lichte der mannigfaltigen Restiktionen im Sportschiessen
   (§6, §,7 §9 AWaffV, §27 Abs. 3 WaffG) ergibt das auch sinn, darüber ausreichende Kenntnisse zu haben

3.  Für den DSB: Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Online-Lehrgängen ergibt sich nicht unmittelbar aus der  Richtlinie zur Standaufsichtenschulung
     https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf 

4. Die Schulung ist eben kein bloße Formalität(wie manche online Anbieter meinen...), denn speziell bei der Aufsicht im Sportschießen lauern überall gröbliche Verstöße(=WBK widerruf). Beispiele
    -13 jährigen KK schiessen lassen
   - 12 Jährigen ohne JuBaLi (o.ä.) Luftgewehr schiessen lassen

   - Vom Schießsport ausgeschlossene Waffe sportlich Schiessen lassen

   - Einhaltung der Schießstandzulassung nicht durchgesetzt (unzulässige Kaliber, Distanzen, Zielaufbauten etc)

Und wenn dann mal Kontrolliert wird, macht man ein Youtube-Video mit Schaum vor dem Mund.  Was erlauben! Behörden-Willkür! Unrechtsstaat! Wo sind wir hingekommen!  :rolleyes:

 

 

Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

 

 

Zitat

1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Speedmark:

BDS Schießportleiter

... ist nur bei der DM zwingend erforderlich, bei  BM und LM dringend gewünscht, darunter von Nutzen.

 

Der geprüfte BDS Schießleiter ist auch vAP (der Lehrgang muss vorher abgelegt worden sein).

Die Hauptaufgabe des BDS Schießleiters ist die korrekte Einhaltung des Sporthandbuches. Übrigens NUR der Teile des Standardprogramms! Darum kann es übrigens keinen "verbandsübergreifenden Schießleiter" geben.

 

Die Aufsicht, die über die Sicherheit des Schießens, auch verbandsübergreifend, wacht, ist die "verantwortliche Aufsichtsperson" vAP.

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