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IGNORED

Wieviel Abweichung vom BKA Bescheid ist beim Tuning möglich? Hier am Beispiel CZ Scorpion Carbine


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Geschrieben

Hallo

 

Ich entschuldige mich schonmal vorab, wenn das Thema bereits irgendwo geklärt wurde. Ich habe bei meiner Suche im Forum und im Netz keine befriedigende Antwort gefunden...

 

Konkret:

Eine meiner ersten Waffen soll eine CZ Scorpion Evo 3 S1 Carbine (9mm) werden.

Ich individualisiere gerne mein Zeug. Damit treibe ich mein Umfeld auch schon bei meinen Bikes in den Wahnsinn...  :grin:

Mein Plan wäre, einige Dinge umzubauen. Eine andere Abzugseinheit (Timney), Magpul-Griff, verlängerter/farbiger Ladehebel, größerer Magazinauslöser, Magazintrichter, farbiger Sicherungshebel und natürlich ein RedDot - vielleicht auch ein Magnifier. Also eigentlich nur Kleinteile.

 

Ein Mitarbeiter eines bekannten Händlers (F...) meinte, dass er das lassen würde, weil sich die Waffe dann optisch vom BKA Bescheid unterscheiden würde.

 

Ich glaube/hoffe, dass die geplanten Änderungen die Waffe nicht so verändern, dass man mit dem Anschein ein Problem bekommt. Eher im Gegenteil, da die (farbigen) Anbauteile meiner Meinung nach das Thema "Sportgerät" eher noch betonen. Und wenn ich mir die teilweise umfangreich getunten AR-Klone so anschaue...

 

Ich weiß, das ich für 232€ eine Einschätzung nach §6 des BKA bekommen kann, würde diese Hürde aber nur nehmen wollen, wenn die Aussichten nicht allzu trüb wären...

 

Daher hoffe ich auf eure Einschätzungen und Erfahrungen.

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo, ohne Gewähr:

Optiken sind idR nicht Bestandteil der Anscheinsbeurteilung durch das BKA.

Insofern dürfte es egal sein, welches Zielfernrohr, Red Dot, Magnifier, Prismenglas etc Du montiert. Einzige Ausnahme sind m.W. sehr besonders das Gesamtbild prägende Visierungen wie die Griffvisierung im klassischen M16.

Abzüge und Bedienhebel dürften wohl ebenfalls unkritisch sein.

Ein Magpul Griff oder Magazintrichter dürften auch noch durchgehen, sofern dadurch das Gesamterscheinungsbild nicht in Richtung Kriegswaffe verschoben wird, ggf. mal telefonisch Voranfragen!

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Baal74:

Mein Plan wäre, einige Dinge umzubauen. Eine andere Abzugseinheit (Timney), Magpul-Griff, verlängerter/farbiger Ladehebel, größerer Magazinauslöser, Magazintrichter, farbiger Sicherungshebel und natürlich ein RedDot - vielleicht auch ein Magnifier. Also eigentlich nur Kleinteile.

Nichts davon ist für den Anschein relevant. Einzig wenn irgendwie durch einen anderen Griff plötzlich das Magazin diesen "überragen" sollte könnte das irgendwie eine Rolle spielen.

 

Grundsätzlich: Das ganze Problem fängt damit an, dass es dazu keine wirklichen allgemeinen Regeln gibt, sondern immer nur Einzelfallbeurteilungen. Ja, für die gibt es mittlerweile "festgelegte" und in der Praxis eingehaltene Kriterien, die führen aber leider immer noch nicht dazu, dass man nach Laienansicht "unproblematische" Änderungen vornehmen kann, sofern man diese nicht wieder dem BKA zur Überprüfung vorlegt, und dennoch irgendeine Rechtssicherheit hat. 

"Aktuelles" Beispiel: Varianten der MR223 14,5" mit lediglich abgedeckten MLOK-Schnittstellen im Handschutz, die angeblich eine "Zulassung" vom BKA bekommen haben. Darf ich deswegen jetzt einfach einen "normalen" Handschutz an mein AR unter 40cm bzw. für eine Patrone mit Hülsenlänge unter 40mm montieren und die "Lüftungsschlitze" abdecken? Ist es mir den Aufwand und das Geld wert, das vom BKA gesondert beurteilen zu lassen?

 

vor 7 Minuten schrieb Schwarzwälder:

ggf. mal telefonisch Voranfragen!

Niemals (!) telefonisch so etwas anfragen, wenn man sich darauf irgenwie berufen können will. 

Geschrieben (bearbeitet)

Die montierte Optik spielt bei der Gesamtbeurteilung keinerlei Rolle (obwohl eine montierte Optik das Gesamterscheinungsbild m.E.n drastisch ändert - das ist aber komischerweise egal).
Alles, was von der Abbildung im BKA-Bescheid abweicht, verändert das Gesamterscheinungsbild. Streng genommen entspricht es dann nicht mehr der Beurteilung.

Im Zweifelsfall musst Du dem RO beim Wettkampf darlegen, dass die Waffe dem Bescheid entspricht. Sieht der RO das anders als Du, kann es sein, dass

er Dich mit der Waffe nicht starten lässt und die wieder heimfährst.es ist also Dein ganz persönliches Risiko.

 

Meine ganz persönliche Meinung: Wenn Du schon einen Haufen Geld für Bling-Bling-Show-Kram ausgeben willst, musste halt auch die EUR 232 für den BKA-Bescheid ausgeben.

Dann sind alle Diskussionen definitiv vom Tisch. Ich hab das bei meinen LW so gemacht. (Zweibein, Schubschaft usw.)
Bei BKA kann man das im Vorfeld formlos anfragen, ob ein Bescheid Chancen auf eine positive Beurteilung erhalten kann.

Das BKA ist die einzige Instanz, welche die Beurteilungen in der Gesamtschau vornimmt. Nicht der Schütze, der denkt, dass ein bisschen Deko-Kram den Eindruck nicht verändert.

Die Meinung des Schützen und auch des RO ist irrelevant. Das BKA entscheidet das. Darum ist man nur mit einem Bescheid auf der wirklich sicheren Seite.
Natürlich obliegt es dem Schützen, was er letztendlich macht.

 

 

Bearbeitet von geissi
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb ChrissVector:

Nichts davon ist für den Anschein relevant.

 

Was für den Anschein relevant ist, entscheidet das BKA - und nur das BKA - anhand des Gesamteindrucks. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb geissi:

Was für den Anschein relevant ist, entscheidet das BKA - und nur das BKA - anhand des Gesamteindrucks. 

Und zum Glück entscheidet es das nach gerichtlicher Intervention nicht mehr "frei Schnauze", sondern hat sich dazu einen Katalog mit anscheinsbegründenden Merkmalen geschaffen, den es ziemlich konsequent anwendet.

vor 8 Minuten schrieb geissi:

Im Zweifelsfall musst Du dem RO beim Wettkampf darlegen, dass die Waffe dem Bescheid entspricht. Sieht der RO das anders als Du, kann es sein, dass

er Dich mit der Waffe nicht starten lässt und die wieder heimfährst.es ist also Dein ganz persönliches Risiko.

 

vor 8 Minuten schrieb geissi:

Die Meinung des Schützen und auch des RO ist irrelevant.

Was denn nun? Ist die Meinung des RO irrelevant oder darf er Kraft eigener Arroganz ohne Bescheid einfach Waffen ausschließen? 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb ChrissVector:

Was denn nun? Ist die Meinung des RO irrelevant oder darf er Kraft eigener Arroganz ohne Bescheid einfach Waffen ausschließen? 

 

Er darf nicht, er muss, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, denn die entsprechende Ordnungswidrigkeit kann man auch fahrlässig begehen.

 

Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

 

 

Zitat

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
....................
 
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ASE:

Er darf nicht, er muss, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, denn die entsprechende Ordnungswidrigkeit kann man auch fahrlässig begehen.

Interessant, diese Vorschrift war mir nicht bewusst. 

Eigentlich ein weiteres Beispiel für den systematischen Irrsinn dieser Regelungen, denn § 6 AWaffV genehmigt ja nicht, sondern schließt nur aus. Den Nachweis erbringen zu müssen dass etwas nicht explizit ausgeschlossen ist, noch dazu ohne normierten Katalog an Merkmalen ist... Fragwürdig...

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ASE:

Nö, das ist das Wesen eines "Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt": Alles Verboten, was nicht ausdrücklich genehmigt ist.

Also brauche ich für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe einen Bescheid, der diese explizit zum sportlichen Schießen freigibt?

 

Ich verstehe was du sagen willst, aber das Gesetz verletzt hinsichtlich § 6 AWaffV diese Systematik ja gerade.

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb ChrissVector:

Was denn nun? Ist die Meinung des RO irrelevant oder darf er Kraft eigener Arroganz ohne Bescheid einfach Waffen ausschließen? 

Der RO hat die Aufgabe, die verwendeten Waffen dahingehend zu überprüfen, ob diese vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

Liegt ein Bescheid vor (und sieht die Waffe genau so aus wie auf den Bildern im Bescheid) oder ist die Waffe vom §6 gar nicht erfasst (z.B. AR-15 mit mind. 16"Lauf), gibt es keine Probleme.

Mit der Meinung des RO hat das gar nichts zu tun.
Ist die Lage unsicher, muss der RO eine Entscheidung treffen. Da der RO im Wettkampf im Regelfall so gar keine Lust auf zeitraubende und nervenaufreibende Diskussionen hat, ist klar, wie der entscheidet.

Warum sollte er ein Risiko eingehen?

Der Schütze kann sich dann im blöden Fall ärgern und heimfahren - oder halt im Vorfeld für klare Verhältnisse sorgen.

Über Sinn und Unsinn über diese ganze Regelungen zu diskutieren, ist müßig. Ich hab mir das nicht ausdgedacht.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb ChrissVector:

Und zum Glück entscheidet es das nach gerichtlicher Intervention nicht mehr "frei Schnauze", sondern hat sich dazu einen Katalog mit anscheinsbegründenden Merkmalen geschaffen, den es ziemlich konsequent anwendet.

Ja, aber das BKA wendet dieses Katalog an und sicher nicht ein Schütze xy, der halt meint, das wird schon passen....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Baal74:

 

Daher hoffe ich auf eure Einschätzungen und Erfahrungen.

Da hier ja schon viel Meinung vertreten ist gebe ich meine auch mal dazu:

 

Der deutsche Sportschütze schreibt gerne viel über hypothetische Dinge die "eventuell" "irgendwie" "streng genommen" auftreten können, der Begriff "German Angst" kommt mir dabei immer wieder in den Sinn...

 

Aus meiner praktischen Erfahrung: Meine Scorpion hatte auch etliche Zusatzteile, kurzer Handstop, klappbarer Durchladehebel, andere Magazinwippe, anderen Comp drauf, Timney Trigger, AK-Style Sicherungshebel, hat nie jemanden interessiert. Meiner Erfahrung nach wird sich keiner an ein paar rot gefärbten Anbauteilen stören. 

 

Solange Du da nicht

 

-mit einem Magazin das über den Griff hinaus nach unten ragt

-mit nem ausgeprägten Frontgriff im Dusshammer-Style

-einem Zweibein

-einem offensichtlich anderem Hinterschaft 

 

auftauchst wird Dir keiner wegen den von Dir aufgeführten Teilen irgendwas vorwerfen.

 

Bearbeitet von HeavyGauss
Geschrieben

Vielleicht liest ja der Gesetzgeber mit.

Wie sieht es mit so einem Gummihodensack am Pistolenkarabiner aus?

https://fahrradblog.de/testberichte/bike-balls-led-ruecklicht/

 

Gilt dieser automatisch als Frontgriff, oder erfüllt er die Anforderungen an ein Zweibein? Und was ist wenn die Hoden über den Griff hinausragen?

 

Ein schwieriges Thema. Ich brauche dringend einen Pistolenkarabiner und eine Mail ans BKA... :rofl:

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

 Alles Verboten, was nicht ausdrücklich genehmigt ist.

Gut, aber der Hessische VGH hat ja alle Anscheinskriterien definiert, die bei der Beurteilung eine Rolle spielen können.

Wenn man nun eine Waffe hat, die kein einziges dieser Anscheinskriterien erfüllt, z.B. eine Ruger 10/22 mit Lochschaft, dann würde ich schon automatisch davon ausgehen, dass diese Waffe vom sportlichen Schießen nicht ausgeschlossen ist, weil das Gericht hier eindeutige Vorgaben gemacht hat.

Geschrieben
2 hours ago, HeavyGauss said:

Da hier ja schon viel Meinung vertreten ist gebe ich meine auch mal dazu:

 

Der deutsche Sportschütze schreibt gerne viel über hypothetische Dinge die "eventuell" "irgendwie" "streng genommen" auftreten können, der Begriff "German Angst" kommt mir dabei immer wieder in den Sinn...

 

Aus meiner praktischen Erfahrung: Meine Scorpion hatte auch etliche Zusatzteile, kurzer Handstop, klappbarer Durchladehebel, andere Magazinwippe, anderen Comp drauf, Timney Trigger, AK-Style Sicherungshebel, hat nie jemanden interessiert. Meiner Erfahrung nach wird sich keiner an ein paar rot gefärbten Anbauteilen stören. 

 

Solange Du da nicht

 

-mit einem Magazin das über den Griff hinaus nach unten ragt

-mit nem ausgeprägten Frontgriff im Dusshammer-Style

-einem Zweibein

-einem offensichtlich anderem Hinterschaft 

 

auftauchst wird Dir keiner wegen den von Dir aufgeführten Teilen irgendwas vorwerfen.

 

 

auf der DM letztes Jahr musste ich den kleinen (2,5 cm), blauen "Handstop" abbauen....der Rest hat nicht gestört 

msedge_2B0eery3jl.thumb.jpg.343dcc2b49adf0bb3901e83ab27929cb.jpg

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb HeavyGauss:

Da hier ja schon viel Meinung vertreten ist gebe ich meine auch mal dazu:

 

Der deutsche Sportschütze schreibt gerne viel über hypothetische Dinge die "eventuell" "irgendwie" "streng genommen" auftreten können, der Begriff "German Angst" kommt mir dabei immer wieder in den Sinn...

 

Aus meiner praktischen Erfahrung: Meine Scorpion hatte auch etliche Zusatzteile, kurzer Handstop, klappbarer Durchladehebel, andere Magazinwippe, anderen Comp drauf, Timney Trigger, AK-Style Sicherungshebel, hat nie jemanden interessiert. Meiner Erfahrung nach wird sich keiner an ein paar rot gefärbten Anbauteilen stören. 

 

Solange Du da nicht

 

-mit einem Magazin das über den Griff hinaus nach unten ragt

-mit nem ausgeprägten Frontgriff im Dusshammer-Style

-einem Zweibein

-einem offensichtlich anderem Hinterschaft 

 

auftauchst wird Dir keiner wegen den von Dir aufgeführten Teilen irgendwas vorwerfen.

 

Es ist ja alles schön und gut wenn es keinen stört. Wenn es aber nicht dem BKA Bescheid entspricht dann hast Du ein Problem falls es einmal ein Behördenmitarbeiter anzweifelt und zur Begutachtung beim BKA einreicht.

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