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IGNORED

Standaufsicht - Online Kurs?


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Geschrieben

Hallo zusammen, 

 

nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage. Bedingt durch einen Umzug in das Bundesland Bremen halte ich nach einem neuen Schießstand Ausschau. 

Jetzt bin ich bei einem Betreiber über das hier gestolpert: "Das Schießen ohne Aufsicht oder Aufsichtsberechtigung ist nicht möglich".

 

Das kannte ich bislang nicht, bei meinem bisherigen Stand in NDS durfte sich jeder Schütze selbst beaufsichtigen. 

 

Meine Frage: Wo bekomme ich diese Standaufsicht möglichst unkompliziert her? Ich habe einige Anbieter Online gefunden, diese werben teilweise mit "In 20 Minuten zum Zertifikat".

 

Wie seriös ist das? Bekommt man da tatsächlich das erforderliche Wissen vermittelt? 

 

MFG

kos90

 

 

Geschrieben

Die selbstbeaufsichtigung war früher Standard. Viele Sachkundezeugnisse weisen als Inhalt auch die Aufgaben der Standaufsicht aus. Wenn das bei dir drinsteht, ist alles gut.

Leider machen einige Sachkundeanbieter damit ne extra-Mark, den Nachweis der Standaufsicht extra zu prüfen und dann auch extra auszuweisen. Dann bräuchtest du entweder so einen Kurs.

Oder bist du Schiessleiter? Dann schau mal in deinen Schießleiterausweis, ob da was zur Aufsicht drinsteht.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb kos90:

Das kannte ich bislang nicht, bei meinem bisherigen Stand in NDS durfte sich jeder Schütze selbst beaufsichtigen. 

Darf auch jeder der nachgewiesen sachkundig ist UND vom Betreiber als Aufsicht für den jeweiligen Stand benannt ist.

vor 33 Minuten schrieb kos90:

Meine Frage: Wo bekomme ich diese Standaufsicht möglichst unkompliziert her?

Mitglied in einem Landesverband des DSB? Dort werden eigentlich regelmäßig entsprechende Online-Kurse angeboten.

 

vor 34 Minuten schrieb kos90:

Ich habe einige Anbieter Online gefunden, diese werben teilweise mit "In 20 Minuten zum Zertifikat".

 

Wie seriös ist das? Bekommt man da tatsächlich das erforderliche Wissen vermittelt?

Komt auf den Anbeiter an, aber ehrlicher Weise ist das "erforderliche Wissen" in diesen Kursen wenn man bereits eine Waffensachkunde hat marginal.

Die Kurse richten sich viel eher an Aufsichten für das Schießen mit erlaubnisfreien Waffen, die eben in aller Regel KEINE Waffensachkunde haben.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ChrissVector:

Darf auch jeder der nachgewiesen sachkundig ist UND vom Betreiber als Aufsicht für den jeweiligen Stand benannt ist.

UND berechtigt.

 

Sachkundig per Sachkunde, Berechtigt durch WBK-Besitz, vom Standbetreiber zur Aufsicht bestellt.

 

So ist es laut Gesetz richtig. Alles andere ist reiner vorauseilender Aktionismus und Geldmacherei.

 

Zum Glück ist da unser Vorstand, übrigens DSB, vernünftig und richtet sich rein nach dem Gesetz. Bei uns ist jedes aktive Vereinsmitglied mit WBK auch als Aufsicht und Schießleiter bestellt. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb kos90:

Meine Frage: Wo bekomme ich diese Standaufsicht möglichst unkompliziert her? Ich habe einige Anbieter Online gefunden, diese werben teilweise mit "In 20 Minuten zum Zertifikat".

Unkompliziert kann später kompliziert werden. Standaufsicht ist nicht gleich Standaufsicht. Frage nach, welcher Standaufsichtsnachweis auf dem Stand akzeptiert wird und welcher nicht. Sonst machst Du den Kurs zweimal.

Als Beispiel :

 

bds_akzeptierte_standaufsichten.pdf

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb kos90:

Jetzt bin ich bei einem Betreiber über das hier gestolpert: "Das Schießen ohne Aufsicht oder Aufsichtsberechtigung ist nicht möglich".

 

Das kannte ich bislang nicht, bei meinem bisherigen Stand in NDS durfte sich jeder Schütze selbst beaufsichtigen. 

Selbst beaufsichtigen ist ja auch o.K. . Wenn man zur Standaufsicht durch entsprechenden Kurs legitimiert ist.

 

Du hast also keine Standaufsicht und durftest Dich auf dem Stand trotzdem selbst beaufsichtigen ???
Na denn, mach da mal ordentlich Werbung für…

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Rene2109:

UND berechtigt.

 

Sachkundig per Sachkunde, Berechtigt durch WBK-Besitz, vom Standbetreiber zur Aufsicht bestellt.

 

So ist es laut Gesetz richtig. Alles andere ist reiner vorauseilender Aktionismus und Geldmacherei.

 

 

So ist es nicht richtig.

Die für die Aufsichtsführung erforderliche Sachkunde ist nicht deckungsgleich mit der Sachkunde nach Paragraph 7 WaffG.

 

Nicht umsonst sind  gesonderte Qualifizierungsrichtlinen zur Standaufsicht integraler Bestandteil und Voraussetzung, damit ein Schießsportverband seine Anerkennung nach Paragraph 15 WaffG bekommt.

Wäre ziemlich redundant, wenn "Sachkunde" gleich "Sachkunde" ist.

 

Es gibt natürlich auch Kombikurse Sachkunde + Sachkunde Standaufsicht, steht dann auf dem Zeugnis

Bearbeitet von Raiden
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb Raiden:

So ist es nicht richtig.

Die für die Aufsichtsführung erforderliche Sachkunde ist nicht deckungsgleich mit der Sachkunde nach Paragraph 7 WaffG.

 

Doch, so ist es richtig.

Zumindest, wenn die vermittelte Sachkunde ausreichend ist.

 

Dass sie das bei den Schießsportverbänden (meist) nicht ist und sie in ihren Qualifizierungsrichtlinien zusätzliche Ausbildungen vorsehen, ist ein hausgemachtes Problem der Schießsportverbände, nicht der Sachkunde nach §7 WaffG.

 

Wenn man sich die übliche Dauer (und Tiefe und Qualität) der Sachkundekurse der Schießsportverbände anschaut, dann ist allerdings verständlich, dass sie da gerne nochmal 4 Stunden für die Aufsicht dranhängen möchten. Nicht wirklich angebracht ist es, sich mit diesem Zettelchen dann höherwertiger zu fühlen, insbesondere wenn es notwendig ist, weil die eigentliche Sachkunde meist arg... dünn... ist.

 

Die Folgen davon sieht man dann hier regelmäßig auf WO.

 

 

vor 17 Minuten schrieb Raiden:

Wäre ziemlich redundant, wenn "Sachkunde" gleich "Sachkunde" ist.

 

Oder der Gesetzgeber hat sich etwas dabei gedacht, wenn er von der "erforderlichen Sachkunde" redet...

 

...offensichtlich wird die aber bei den Schießsportverbänden in ihren Waffensachkundelehrgängen nicht vermittelt.

Bei anderen schon.

 

 

Bearbeitet von TT01
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kos90:

Jetzt bin ich bei einem Betreiber ...

 

Und genau der ist dein Ansprechpartner für deine Frage. Der Schießstandbetreiber bestimmt, welche Nachweise für die erforderliche Sachkunde er für "ausrechend" erachtet (und muss dafür ggf. seiner Waffenbehörde Rede und Antwort stehen). 

 

vor 10 Stunden schrieb kos90:

Ich habe einige Anbieter Online gefunden, diese werben teilweise mit "In 20 Minuten zum Zertifikat".

Wie seriös ist das? Bekommt man da tatsächlich das erforderliche Wissen vermittelt? 

Die Frage kannst du dir selber beantworten, ja du hast sie eigentlich schon mit deiner Frage beantwortet.

 

@Webnotar hat hier zu dem Thema einen ganzen Faden, wo alles ganz genau und juristisch sauber auseinander- und wieder zusammengebröselt ist.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Rene2109:

Sachkundig per Sachkunde, Berechtigt durch WBK-Besitz, vom Standbetreiber zur Aufsicht bestellt.

Die Standaufsicht braucht keine WBK. Das wäre im Schießbetrieb mit erlaubnisfreien Waffen auch relativ hinderlich...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb TT01:

 

 

Dass sie das bei den Schießsportverbänden (meist) nicht ist und sie in ihren Qualifizierungsrichtlinien zusätzliche Ausbildungen vorsehen, ist ein hausgemachtes Problem der Schießsportverbände, nicht der Sachkunde nach §7 WaffG.

 

 

 

Nein, das ist ein "Problem" von Paragraph 10 AWaffV, der schreibt das vor.

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb kos90:

Hallo zusammen, 

 

nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage. Bedingt durch einen Umzug in das Bundesland Bremen halte ich nach einem neuen Schießstand Ausschau. 

 

 

Welcher Verband, welcher Verein ?

Solltst du dich einem Verein des Bremer Schützenbundes (Bezirksverband des NWDSB) zuwenden, so werden diese Schulungen durch den Bezirksverband abgehalten.

 

Das währe für dich der Bremer Schützenbund e.V.

Zitat

Jetzt bin ich bei einem Betreiber über das hier gestolpert: "Das Schießen ohne Aufsicht oder Aufsichtsberechtigung ist nicht möglich".

 

Das kannte ich bislang nicht, bei meinem bisherigen Stand in NDS durfte sich jeder Schütze selbst beaufsichtigen. 


 

Das ist so nicht richtig, auch im NDS gilt:

Stehts du alleine auf dem Stand, so darfts du dich selber beaufsichtigen, sobald mindestens eine zweite Person auf dem Stand ist muss eine  nichtmitschiessende Aufsicht vorhanden sein !

Zitat

Meine Frage: Wo bekomme ich diese Standaufsicht möglichst unkompliziert her?

Bezirksverband

 

Zitat

Ich habe einige Anbieter Online gefunden, diese werben teilweise mit "In 20 Minuten zum Zertifikat".

 

Wie seriös ist das? Bekommt man da tatsächlich das erforderliche Wissen vermittelt? 

 

MFG

kos90

Vergiss es, ggf werden diese Pampflete nicht anerkannt !

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Rene2109:

 

 

Sachkundig per Sachkunde, Berechtigt durch WBK-Besitz, vom Standbetreiber zur Aufsicht bestellt.

So ist es laut Gesetz richtig. Alles andere ist reiner vorauseilender Aktionismus und Geldmacherei.

 

Nein!

 

vor 13 Stunden schrieb Rene2109:

Zum Glück ist da unser Vorstand, übrigens DSB, vernünftig und richtet sich rein nach dem Gesetz. Bei uns ist jedes aktive Vereinsmitglied mit WBK auch als Aufsicht und Schießleiter bestellt. 

 

Sofern sie die Qualifikation zur Standaufsicht gem. §10 Abs. 3 und 6  AWaffV haben.  Sachkunde ungleich Standaufsichtenqualifikation. Nur war der DSB halt schlau genug in der Sachkunderichlinie beides zu integrieren, so das niemand eine Ausrede hat.

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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ASE:

 

Sofern sie die Qualifikation zur Standaufsicht gem. §10 Abs. 3 und 6  AWaffV haben.  

Genau, man muss die Sachkunde haben und im §1 ist der Inhalt der Sachkunde definiert. Nirgends im Gesetz gibt es eine separate Sachkunde für Aufsichten.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Rene2109:

Genau, man muss die Sachkunde haben und im §1 ist der Inhalt der Sachkunde definiert. Nirgends im Gesetz gibt es eine separate Sachkunde für Aufsichten.

 

na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Zusammengefasst:

Nur die Erfüllung ALLER 5 der nachgenannten  Punkte macht den Einsatz der vom Verein eingesetzten Aufsichtsperson gesetzeskonform, begründet deren Pflichten und sichert deren Handlungen rechtlich ab.

 

1. Qualifizierung der Aufsichtsperson durch Ausbildung

2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung als Ausweis über die Befähigung

3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde

4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person durch den Verein (Vertretungsbefugnis nötig!) und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes

5. Dokumentierte (Aushang, nicht Weste!) Übernahme des Auftrages durch die vAP für zeitlich befristete Tätigkeit  (Unter Mitführung des schriftlichen Beauftragungsdokumentes)

 

Leider bestehen aufgrund der wirklich schlechten Rechtslage und den teils stümperhaft formulierten Inhalten der AWaffV eine Menge von Missverständnissen und Unklarheiten bei den Normadressaten. Dennoch, wer sich nicht informiert und trotzdem schießt oder schießen lässt, geht erhebliche Risiken ein, die sich in zivilrechtlicher Haftung, Bußgeldpflichten und waffenrechtlichem Erlaubnisverlust manifestieren können.
 

Der LV 12 des BDS hat zum Thema eine Handreichung (mit Lösungen) auf seiner Webseite verlinkt.<< klickdasda

Der LV 11 des BDS arbeitet wohl an etwas Ähnlichem.

Der Bundesaubildungsleiter des BDS ist offiziell über den Inhalt der Publikation informiert, hat aber, soweit ersichtlich nicht reagiert.

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)

Der Verein ist der Betreiber. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV

 

§ 10 Abs. 1 und 2: Generelle Variante.  Bestellung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (vulgo Betreiber). Meldung der Standaufsicht nebst Qualifikationsnachweisen an die Behörde 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit.  Widerspruchs- und Untersagungsvorbehalt der Behörde.

 

§ 10 Abs. 3: In anerkannten Verbänden organisierte Vereine erhalten das Privileg, die Aufsichten ohne vorherige Meldung an die Behörde zu beauftragen/bestellen. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Zitat

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

§ 10 AWaffV

Zitat

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

§ 11 AWaffV

Zitat

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

 

 

Zitat

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen

 

 

Und jetzt wünsche ich dir viel Spaß bei Vergleichen der Lehrinhalte beider vom BVA jeweils für ihren Bereich genehmigten Richtlinien Waffensachkunde und Standaufsicht..

 

https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf

https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb ASE:

1. Der Verein ist der Betreiber.
 

2. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV

A. Zu 1:

1. Ich denke, dass das so (sehr oft) nicht der Fall ist. Die Vereine sind (Meist) die, die dem Betreiber die Pflichten im Hinblick auf den Personaleinsatz und Prüfung persönlicher Qualifikation abnehmen.  
2. Du hast die Unterschiede und die Privilegierung richtig beschrieben. 

3. Die Termini der Normenketten sind aber unterschiedlich; es ist zwischen Bestellung (ö—re-Terminus) durch den Erlaubnisinhaber und der (eine Annahmeerklärung erfordernde) Beauftragung (zr-Terminus) durch einen privilegierten Verein zu unterscheiden. Ist der Verein der Erlaubnisinhaber / Betreiber, kann er beide Varianten nutzen.

 

B. Zu 2:

Die Richtlinie verwendet - wohl nur - den technischen Begriff der Bestellung und ist deshalb - aus meiner Sicht - entweder auf diese Variante beschränkt oder - wenn sie alles abdecken möchte - begrifflich fehlerhaft.

 

C.:

Vielleicht magst Du das anhand der waffenrechtlichen Regelungen in der Handreichung des LV 12 gegenchecken und ggf. Hinweise zur Überarbeitung geben.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Stunden schrieb ASE:

 

na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV

 

Nee. Lass mal!
Lass dir das von jemandem erklären, der die Rechtslage analysieren und wirklich durchdringen kann.

 

Die Norm ist an mehreren Stellen (möglicherweise durch Einflussnahme von Laien) schlecht formuliert, unklar und unsystematisch und damit - selbst für Juristen - teils kaum zu verstehen und deshalb leider - aus meiner Sicht - stümperhafter SCHROTT! Trotzdem müssen wir die Vorschrift befolgen und damit - Gerichtsfest - umgehen. Deshalb ist hier für Geschwafel kein Raum.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Vielleicht wird das Thema aber auch etwas zu verbissen betrachtet?

 

- VA kann nur sein, wer entsprechend geschult wurde

- Die vorhandenen VA müssen bestellt sein

- Die VA müssen gekennzeichnet sein, z.B. durch einen Ausweis

 

Alles weitere ist in meinen Augen juristisches Klein-Klein, wohl wissend, dass der Betreiber des Schießstandes, egal ob Verein oder gewerbliche Anlage mit Mietern, die Regeln für seine Anlage kennen sollte und auch wissen sollte, wie sie anzuwenden sind.

 

Problematisch ist in meinen Augen, dass es keine einheitliche Ausbildung gibt. Jeder Verband macht das irgendwie anders, nennt es irgendwie anders und erkennt teils die Qulifikationen anderer Verbände nicht an. z.B. Meine Schießleiterausbildung im BDMP wird vom BDS Hessen nicht anerkannt, da es nicht der BDS Ausbildungsriclinie des Bf übereinstimmt, oder so

Das hatten wir aber im anderen Thread ausgiebig diskutiert.

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