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IGNORED

Waffenverkauf Privat


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Geschrieben

Guten Morgen zusammen. 

 

Hätte da eine Frage wo ich mir momentan nicht ganz sicher bin. 

 

Ich habe eine Waffe an Privat über egun verkauft. 

Mein zuständiges Amt möchte da immer einen Zettel mit Überlasser/Erwerber ausgefüllt haben. 

 

Wie macht ihr das bei einem Online Verkauf mit der Unterschrift?

Und welches Datum tragt ihr da ein?

Tag an dem das Paket abgeholt wird?

 

Oder zwei verschiedene Datum?

 

Ankunft der Waffe beim Erwerber steht ja mit dem Versand über Overnight fest. 

 

Foto vom Personalausweis und der WBK mit passendem Voreintrag habe ich natürlich bekommen. 

 

Wie handhabt ihr das?

 

Grüße und schonmal Danke 

Geschrieben (bearbeitet)

Welche Unterschrift?

 

1) Der Überlasser versichert sich, dass der Erwerber eine gültige EWB hat.
2) Er packt das Paket und versendet es mit einem zugelassenen Versanddienstleister. 
3) Er wartet die Auslieferung ab.

4) Er meldet das Überlassen seiner Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe an den Paketdienstleister (= Überlassungsdatum) unter Angabe der Daten der Waffe, des Erwerbers und des Datums des Überlassens. Und er legt hierzu seine WBK zwecks Austragung vor.

5) Er erhält irgendwann die WBK zurück und zahlt die anfallenden Gebühren. 


By the way. Scan von Perso und WBK ist nett, das Risiko liegt jedoch bei dir. Betrug ist möglich. In einen solchen Fall lasse ich mir die Kontaktdaten der Behörde geben und bitte um Bestätigung der EWB.


Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Stefan Klein:

3) Er wartet die Auslieferung ab.

4) Er meldet das Überlassen seiner Behörde

Achtung auf die Reihenfolge! 

 

Der Versender überlässt mit der Übergabe an den Dienstleister. Da beginnen auch die zwei Wochen, nicht erst wenn der Empfänger das Paket bekommt.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, richtig. Die Auslieferung sollte üblicherweise jedoch zeitnah erfolgen. Habe das gerade in der obigen Aufzählung nochmal präzisiert. 

Ich würde immer das Eintreffen des Pakets beim Erwerber abwarten. Hypothetischer Fall: Die Adresse ist falsch oder der Erwerber nimmt das Paket nicht an und es kommt zurück. Dann hat man ein Überlassen gemeldet und am Ende trotzdem die Waffe wieder in den Händen.

 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben

Ich rufe auch immer die entsprechenden Behörden an und frage nach Gültigkeit der Dokumente. Die rücken natürlich keine Daten raus, aber wenn man die schon hat, war das noch nie ein Problem. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb chief wiggum:

Als Tag der Überlassung hat mein SB den Tag der Übergabe durch den Kurier an mich eingetragen.


Du meinst vermutlich „Als Tag des Erwerbs“… Und das wäre genau richtig so. 
 

Die zeitliche Lücke zwischen Überlassungsdatum und Erwebsdatum bei Paketversand ist völlig in Ordnung. 
 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb chief wiggum:

Als Tag der Überlassung hat mein SB den Tag der Übergabe durch den Kurier an mich eingetragen.

Der Versender überlässt an Tag X an den Dienstleister.

 

Der Empfänger erwirbt an Tag Y vom Dienstleister. 

 

Juristisch erwirbt der Dienstleister nie, die zeitliche Lücke ist trotzdem normal.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Fyodor:

Der Versender überlässt an Tag X an den Dienstleister.

Der Versandtag ist der Tag, an dem ich als Erwerber im NWR registriert werde.

Ab jetzt beginnen die zwei Wochen zu laufen.

Nur so kenne ich es bisher.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb P 8X:

Der Versandtag ist der Tag, an dem ich als Erwerber im NWR registriert werde.

Ab jetzt beginnen die zwei Wochen zu laufen.

Nur so kenne ich es bisher.

Für die Meldung durch den Abgebenden ist das auch ohne Wenn und Aber richtig …

Aber als Empfänger überlege dir mal folgende Situationen:

  1. Der Verkäufer teilt dir mit, dass er die Waffe am z. B. 01.02. dem Versanddienstleister übergeben hat.
    Jetzt kann vieles schiefgehen: Das Paket kann unterwegs zeitweise oder dauerhaft verschwinden. Manchmal reicht es ja schon, dass der Paketaufkleber abgeht, damit es länger als zwei Wochen weg ist.
    Oder der Verkäufer vertauscht versehentlich Adressen. Oder es handelt sich um einen vorsätzlichen Betrug. Oder das Paketfahrzeug bzw. der LKW, der die Pakete zwischen den Logistikzentren transportiert, brennt wegen eines Defekts mit dem Paket darin vor der Auslieferung ab.
    Auf jeden Fall ist das Paket nicht innerhalb der 14 Tage bei dir!

  2. Nicht einmal so schlimm: Der Verkäufer teilt dir mit, dass er das Paket erst nach seinem dreiwöchigen Urlaub versenden kann.
    Dem stimmst du zu, aber er schafft es auf dem Weg zum Flughafen doch noch irgendwie, die Waffe auf den Weg zu bringen – ohne dass du es weißt.
    Die läuft dann im Weihnachtsgeschäft erst einmal sechs Werktage und weil du selbst dann auch acht Tage auf Familienbesuch bist, liegt sie so lange beim Paketshop herum.
    Also nimmst du sie erst am 16. Tag nach Versand waffenrechtlich in Besitz – und sollst dafür eventuell deine Karten lochen lassen?

  3. Oder wie bei mir letztens passiert: Der Verkäufer versendet die ordentliche Gebrauchtware pünktlich, auch in ordentlichem Zustand.
    Nur trotz Zusicherung der Mitteilung der Versanddaten kommen diese nicht bei dir an. Zehn Minuten, nachdem ich die zweite (bösere) E-Mail geschrieben habe, stand der Paketbote mit der Waffe vor meiner Tür.
    Alles wie vereinbart, nur die blöde Versandmitteilung ist hängengeblieben. Und dann soll ich terminlich verantwortlich sein?

Nee, NATÜRLICH sollte man die 14 Tage – alleine zum Selbstschutz – nie ausreizen. Es kann immer schnell etwas schiefgehen.

Aber gemeldet wird der Erwerb nach Inbesitznahme. Und bei Egun-Käufen z. B. trage ich auf dem Formular Ersteigerungsdatum, Zahldatum und Tag des Postempfangs getrennt in die Zeile ein – und das war dem WB immer recht so.
Selbst wo der Voreintrag noch nicht fertig war und die KW so lange beim Händler bleiben musste, habe ich das so gemacht. Im NWR eingetragen wurde dann als Erwerbsdatum der Tag der Erteilung des Voreintrags, und die WB hat dann von mir als informellen Nachtrag noch die Info bekommen, wann das Paket – nach Mitteilung an den Händler, dass die EWB nun vorhanden ist – bei mir angekommen ist.
Alle zufrieden, und ich habe den gesamten Vorgang jederzeit nachweisbar vollständig vorliegen. Inkl. Ausdruck der Sendungsverfolgung mit Zustelldatum.

Aber gerade in der heutigen Zeit ist die Lösung auch in Zweifelsfällen mit ein wenig Mitdenken meist einfach:
Das NWR ist nicht dafür geschaffen, all diese Sonderfälle widerspruchslos abzubilden.
Im Gesetz sind deine Meldepflichten abgelegt.

Wir haben heute elektronische Kommunikation, die auch mit einfachen Schritten und wenig Aufwand (z. B. CC an eine andere eigene E-Mail-Adresse) zumindest ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit schafft.

Klappt das mit der Waffenankunft innerhalb von sieben Tagen nach Kauf, muss man sich keine großen Gedanken machen – man hat dann ja selbst bei der von dir genannten strengsten Lesart noch sieben Tage Zeit.

Klappt es nicht: Kurze E-Mail mit Dreizeiler an die WB, dass man die Waffe gekauft und bezahlt hat, diese aber bis zum heutigen Tag nicht geliefert wurde, und dass man die offizielle Meldung zusammen mit der WBK, in der der Eintrag erfolgen soll, innerhalb von 14 Tagen nach tatsächlicher Ankunft der Waffe einreichen wird (bzw. wenn eine neue WBK für diese Waffe gewünscht ist, diese dann beantragen wird).
Damit ist der Drops gelutscht – damit kann einem wohl niemand mehr etwas Schuldhaftes vorwerfen.

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb P 8X:

Der Versandtag ist der Tag, an dem ich als Erwerber im NWR registriert werde.

Ab jetzt beginnen die zwei Wochen zu laufen.

Nur so kenne ich es bisher.

Überlassen ist die tatsächliche Gewalt über die Waffe aufzugeben. Das tut der Versender im Moment der Übergabe an den Dienstleister. 

 

Erwerben ist die tatsächliche Gewalt über die Waffe zu erlangen. Das passiert in dem Moment der Übergabe von Dienstleister an den Empfänger.

 

Es kann auf dem Weg viel schief gehen. Mit der verfrühten Erwerbsanzeige geht am dieses Risiko auf Dich über. 

 

Und noch was: Du meldest das Versanddatum als Erwerb und trägst die Waffe ein. Während sie unterwegs ist hat Du eine Kontrolle. Wo ist die Waffe?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb P 8X:

Soweit die Theorie.

Verlassen würde ich mich nicht unbedingt darauf.

 


Laut WaffG, Anlage 2 erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Solange die Waffe sich noch in den Händen des Versanddienstleisters befindet, hast du sie damit eindeutig nicht erworben.

Als Erwerbsdatum gilt daher gemeinhin die Übergabe durch den Versanddienstleister. Das wird bspw. hier auch so beschrieben:  https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html
Und selbst das Meldeformular des BVA erläutert es entsprechend.


Interessanterweise sieht es die zuständige Behörde in Berlin anders: https://service.berlin.de/dienstleistung/330481/
 

@Fyodor hat nachvollziehbar dargelegt, warum man tunlichst vermeiden sollte, das Überlassungsdatum (= Übergabe an Versanddienstleister) zu melden. 
 

Grüße

 

Stefan

 

 

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Stefan Klein:

warum man tunlichst vermeiden sollte, das Überlassungsdatum (=Übergabe an Versanddienstleister) zu melden. 

Zumal man das oft gar nicht kennt.

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb Stefan Klein:

Laut WaffG, Anlage 2 erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Solange die Waffe sich noch in den Händen des Versanddienstleisters befindet, hast du sie damit eindeutig nicht erworben.

Als Erwerbsdatum gilt daher gemeinhin die Übergabe durch den Versanddienstleister.

Genau so hat es mir der Behörden Mitarbeiter bei Eintragung meines Revolvers gesagt, weil die Waffe insgesamt 2 Wochen unterwegs war... fragt nicht, warum.
Der Versender hatte natürlich das Datum der Übergabe an den Versanddienstleister gemeldet und ich logischer weise den Tag, an dem das Paket bei mir an kam. Das wären 2 Tage Verzug gewesen.

Geschrieben

Das wurde doch schon des Öfteren diskutiert - siehe auch Paragraf 34 WaffG: 

 

Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten

 

 

Danach gilt EIN Datum für BEIDE.

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cb01:

Das wurde doch schon des Öfteren diskutiert - siehe auch Paragraf 34 WaffG: 

 

Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten

 

 

Danach gilt EIN Datum für BEIDE.

 

 


Widerspruch!

 

Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man hier bei ähnlichen Fragestellungen zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. 
 

Der §34 WaffG stellt dich lediglich klar, dass auch die Übergabe an einen Versanddienstleister im waffenrechtlichen Sinne ein Überlassen darstellt. Dieses bedarf auf Seiten des Versanddienstleisters lediglich keiner Erlaubnis nach dem WaffG, da dieser Vorgang gem §12 freigestellt ist. 
 

Das hat aber mit dem Erwerb bzw. dem zu meldenden Datum nichts zu tun.

 

Grüße

 

Stefab

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Geschrieben

Von Privat an Privat stellt sich die Frage der Laufzeit eigentlich nicht, da es aktuell nur eine zulässige Versandart für Privat an Privat gibt und bei dieser ist Zustellung am Folgetag der Abholung. Bei Händler zu Privat und Privat and Händler schaut es wieder anders aus. Aber auch dort gilt laut meiner Behörde der Übergabezeitpunkt an den Empfänger.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Rene2109:

nur eine zulässige Versandart für Privat an Privat gibt und bei dieser ist Zustellung am Folgetag der Abholung.

Das halte ich für ein Gerücht. Wo im Gesetz steht das denn?

Geschrieben
On 1/31/2026 at 7:42 AM, Desche said:

Mein zuständiges Amt möchte da immer einen Zettel mit Überlasser/Erwerber ausgefüllt haben. 

Solche Formulare dürften sich die über 500 Waffenbehörden in DE wohl großteils selbst gebastelt haben, d.h. die Formulare "deines Landkreises" können sich deutlich von denen anderer unterscheiden, zumal die Behörden die Formulare auch gerne mal updaten.

 

Unabhängig vom Waffenrecht hörte ich mal die sinngemäße (ironische?) Aussage, "Formulare sind dazu da, mindestens einen Satz rauszustreichen vor dem Unterschreiben".

 

Ich würde einfach nur das melden, was ich gesetzlich muss und sicher weiß und ggf. einfach Felder freilassen/leer streichen. Soll die Behörde doch nachfragen, wenn sie die Angabe für essentiell hält.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

Das halte ich für ein Gerücht. Wo im Gesetz steht das denn?

Im Gesetz ist klar festgelegt das Du sicherstellen musst das nur ein Berechtigter die Waffe in die Hand bekommt. Und das geht als Privatperson aktuell nur mit einem der zugelassenen Waffenkuriere. Und die liefern am folgenden Werktag der Abholung aus. Die einzige Option als Privatperson bei welcher Du den Ident-Check buchen kannst. Also kein Gerücht sondern Fakt. 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Rene2109:

Und das geht als Privatperson aktuell nur mit einem der zugelassenen Waffenkuriere

Welche Zulassung so das denn sein?

 

Du musst sicherstellen dass nur der Berechtigte das Paket ausgehändigt bekommt. Das Gesetz verlangt aber keinen "zugelassenen Waffenkurier". Jeder Versanddienstleister der mit Ident-Prüfung zustellt geht. Die haushaltsüblichen Paketdienste machen das nicht für privat. Aber jede Spedition zum Beispiel. Und da kann ich auch morgen abholen, aber erst in einer Woche zustellen lassen. Das ist nicht verboten, nur unüblich, und meistens auch nicht gewünscht.

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