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IGNORED

Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit


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Geschrieben

Hallo zusammen

 

ein langjähriges Mitglied aus meinem Verein ist von Dortmund nach Bergkamen umgezogen.

In Dortmund wurde es bereits Waffenrechtlich überprüft und für OK befunden, dann kam der Umzug nach 

Bergkamen und dort meldete er einen B Schrank mit Schlüsselschloß für die Aufbewahrung seiner 45iger an.

Kurze Zeit darauf entzog man ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und forderte Ihn auf die Waffe abzugeben.

Die Waffe war schon vorher bei einem Vereinskameraden im 1er Schrank in Verwahrung - -- wegen Umzug----

 

OK, nun kann jeder sagen was ein Dummbatz-- wir brauchen nun einen Anwalt für Waffenrecht im Raum Dortmund Bergkamen.

 

Ich kenne nur einen aus Düsseldorf, den möchte ich aber nicht weiterempfehlen.....

Ich weiss es ist dämlich, es wurde lang genug drüber geredet aber mir täte es für diesen langjährigen Kollegen echt leid, zumal er

der BEhörde sofort angeboten hat einen anderen Schrank anzuschaffen

 

 

Also wer nen guten Anwalt kennt....

Geschrieben
Zitat

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

 

Absolute Unzuverlässigkeit. Was soll ein Anwalt da noch rausholen?

 

Dazu käme auch

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 52 Strafvorschriften

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

Geschrieben

Was der Anwalt einwenden könnte:

 

Die Waffe war und ist  gerade wegen des Schlüsselurteils und des NRW-Behördenvorgehens vorübergehend zur sicheren Verwahrung gem § 12 Abs. 1 Nr. 1b eingelagert.

 

Das ist gerade Ausdruck besonderer Sorgfalt und Beachtung waffenrechtlicher Vorschriften, die keinesfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen,sondern das Gegenteil.

 

Geschrieben (bearbeitet)

@ASE 

 

genau so sehe ich das auch, denn die Waffe war nicht in der neuen Wohnung,

Die neue Anschrift wurde nicht überprüft, lediglich weil er angab das er nen B Schrank mit Schlüsselschloss hat führte zu dem Entzug,

der SB hat sich den Schrank nichteinmal angesehen....

 

Aber ich will das nicht diskutieren, ich möchte die ANschrift eines fähigen Anwalts.

 

Dasdie ganze SAche dämlich und unnötig war --- ist vollkommen klar...

Bearbeitet von ALBA
Geschrieben

Ich auch nicht, wenn man Bestandsschutz ("langjährig") unterstellt.

 

Was genau ist denn der Vorwurf? Nicht ausreichend sichere Verwahrung des Schlüssels?

Geschrieben

Genau - es geht um den Schlüssel

und die aufbewahrung desselben

@Hasenklage

 

weisst Du einfach blöd im Netz nach nem Anwalt suchen kann ich auch.

Es ging darum einen zu finden der was kann…..

 

Es ist halt wie immer im WO

 

erstmal draufhauen und kaputt diskutieren - danke kann geschlossen werden

 

Geschrieben

Wenn man mal von Bestandschutz eines langjährig in Besitz / Verwendung befindlichen B-Schranks ausgeht...

Und weiter, dass (lt. berichtetem Sachverhalt) die Waffe schon vor Zeitpunkt der Beanstandung "bei einem Vereinskameraden im 1er Schrank in Verwahrung" war (die Schlüsselverwahrung demnach keine Relevanz haben konnte)...

Was bliebe dann vom erhobenen Vorwurf übrig?

 

Mir fehlt da viel zu viel an Information als Beurteilungsgrundlage. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb alzi:

Kurzwaffe, B-Schrank, Altbesitzregelung (davon gehe ich aus).

 

Umzug hin oder her, ich versteh es nicht.

Die Altbestandsregelung gilt regelmäßig nur genau an dem Standort an dem sie eingetreten ist.

Geschrieben

Hi,

 

zum letzten Beitrag eine Frage (war hier ziemlich lange nicht aktiv). Die Aufbewahrung von Waffen in den alten nach A und B klassifizierten Behältnissen ist nur zulässig, wenn diese bereits vor dem Stichtag der Aufbewahrungsänderung besessen UND den diese den jeweiligen Behörden bekannt waren. Sobald an einen anderen Wohnort umgezogen wird, muss zwingend ein Behältnis nach 0 oder 1 beschafft werden obwohl bereits eine zuvor zulässige Aufbewahrung bestand?

 

Wo kann das nachgelesen werden?

Geschrieben

Klingt seltsam und konstruiert/mutmaßung

 

Warum sollte der Umzug in NRW etwas an der Bestandsregelung ändern, die ist doch nicht an das Gebäude gekoppelt sonder bezieht sich auf Kaufdatum

Geschrieben

mal ganz davon ab:

 

dein Kollege wird (selbst wenn er hier "gewinnt") mit dieser behörde niemals glücklich werden!

wenn die schon so anfangen, dann seh ich da schwarz...

 

ernst gemeint:

hat er nicht doch noch die möglchkeit "wo anders" hinzuziehen?

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