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IGNORED

CO2 Revolver, darf ich 2 Löcher in die Brücke bohren?


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Geschrieben

Moin,

ich möchte ein Leuchtpunktvisier auf einem CO2 Revolver montieren. Dazu wäre es nötig 2 Löcher mit Gewinde in die Brücke zu bohren. Ist das erlaubt oder erlischt dadurch die "Betriebserlaubnis".
(F im Fünfeck gestempelt)

Die Antwort ist für mich besonders wichtig, da ich beabsichtige demnächst eine WBK zu beantragen.


Andreas

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 38 Minuten schrieb Serious Sam:

Moin,

ich möchte ein Leuchtpunktvisier auf einem CO2 Revolver montieren. Dazu wäre es nötig 2 Löcher mit Gewinde in die Brücke zu bohren. Ist das erlaubt oder erlischt dadurch die "Betriebserlaubnis".
(F im Fünfeck gestempelt)

Die Antwort ist für mich besonders wichtig, da ich beabsichtige demnächst eine WBK zu beantragen.


Andreas

 

 

Was sagt der Büchsenmacher aus dem Fachhandel dazu?

 

Da würde ich mal anfangen.

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben

Das Griffstück -beim Revolver der Rahmen- ist
ein wesentliches Teil. Für die Bearbeitung wird
eine Erlaubnis benötigt.

Druckluftwaffen haben keine Betriebserlaubnis.
Nach der Bearbeitung ist das Teil weiterhin frei.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Serious Sam:

Ich will auch nirgends anrufen ohne, dass ich einen Auftrag zu vergeben habe.

 

Nunja, erstmal lässt Du Dich ja nur beraten, welche Möglichkeiten Du hast, und dann macht Dir der Büchsenmacher ein Angebot bzw. nennt Dir eine Summe.

 

Sowas macht jeder Büchsenmacher bei Deiner "Projektgröße" problemlos am Telefon.

 

Ganz ehrlich, es geht hier nicht um den Neubau des Eiffelturms, sondern nur um das Bohren von zwei Löchern, mit der entsprechend waffenrechtlich möglichen Notwendigkeit.

 

Das kann Dir jeder Büchsenmacher innerhalb von wenigen Minuten beantworten, und wenn der Preis stimmt, hat er vielleicht mit Dir auch einen neuen Kunden.

 

Versuch doch einfach mal Dein Glück.

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Serious Sam:

Moin,

ich möchte ein Leuchtpunktvisier auf einem CO2 Revolver montieren. Dazu wäre es nötig 2 Löcher mit Gewinde in die Brücke zu bohren. Ist das erlaubt oder erlischt dadurch die "Betriebserlaubnis".
(F im Fünfeck gestempelt)

Die Antwort ist für mich besonders wichtig, da ich beabsichtige demnächst eine WBK zu beantragen.

Ja. In der Regel darfst Du zwei Gewindelöcher in die Brücke bohren, sofern dadurch keine waffenrechtlich relevante Änderung eintritt — also keine Veränderung an Lauf, Dichtung, Ventil/Antriebs­system oder der Mündungsenergie.

Vorbehalte!

  • Wenn durch Bohren die Konstruktion/Belastbarkeit der Brücke so verändert wird, dass die Sicherheit leidet oder die Funktion (z. B. Lauflage, Dichtigkeit, Ventilgehäuse) betroffen ist, kann das rechtlich und zivilrechtlich Probleme machen.

  • Herstellergarantie und Typzulassung können durch Eingriffe erlöschen — rechtlich heißt das aber nicht automatisch „Verbot“, sondern: der Hersteller/Prüfstelle kann die Zulassung nicht mehr bestätigen.

Fazit: Ja — erlaubt

Geschrieben

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)


Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

...

21.2

...

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

 

Es ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

 

 

frogger

 

 

 

Geschrieben

Man kann sicherlich über dieses Thema diskutieren.

 

Der zitierte Passus der WaffVwV bezieht sich auf § 21 WaffG (Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel).

 

Gesetzlich findet sich eine Definition von Arbeiten an Schußwaffen in Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen):


https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html


Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes 

...

8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

...


Wesentliche Teile siehe Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.3


Zur eventuellen Beschußpflicht:


https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/index.html


Dort ist auch definiert, welche (Feuer)Waffen der Beschußpflicht unterliegen und welche Arbeiten eine (erneute) Beschußpflicht auslösen.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb raze4711:

Seit wann unterliegt ein CO2 Revolver/ Luftgewehr mit F im Fünfeck  der Beschusspflicht ?

Habe ich da was verpasst ?

 

Falls Du es auf meinen Beitrag beziehst - es ging darum, Fundstellen zu nennen, die vielleicht dem Fragesteller eine eigene Einschätzung erleichtern.

 

Die u. a. genannte Regelung in 8.2.3 bezieht sich auf Arbeiten ... die eine Beschußpflicht ... auslösen.

 

Ob eine (Zitat) eventuelle Beschußpflicht besteht, läßt sich dann im verlinkten BeschG nachlesen.

Geschrieben
1 minute ago, Elo said:

Ob eine (Zitat) eventuelle Beschußpflicht besteht, läßt sich dann im verlinkten BeschG nachlesen.

 

Und die besteht für Schusswaffen, die mit kalten Gasen Projektile verschiessen, nicht.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb raze4711:

Na, wenigstens eine Dumme Antwort 

wie es für eine dumme Frage angemessen ist.
Du hättest ja nur dem Link folgen müssen. Der
Hinweis auf die eventuelle Beschußpflicht war
wohl zu subtil.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb WOF:

wie es für eine dumme Frage angemessen ist.
Du hättest ja nur dem Link folgen müssen. Der
Hinweis auf die eventuelle Beschußpflicht war
wohl zu subtil.

 

Da bin ich aber froh , daß du das Nivea in dem Faden wieder korrigiert hast .  

Ich wusste es immer schon du bist echt Heavy on the Wire.  😂

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