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IGNORED

Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf


chief wiggum

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Vielleich denke ich zu kompliziert aber:
 

Ich verkaufe eine Pistole 9x19 mit Wechsellauf 7,65 Para und habe noch 7,65 Fabrikmunition, die ich quasi als Paket mitverkaufen möchte.
Der Käufer hat einen Voreintrag für eine 9x19 Pistole. Den 7,65 Lauf kann er ohne Voreintrag erwerben und muss ihn mit der Grundwaffe eintragen lassen.

Im Moment des Kaufs hat er aber noch keinen Munitionserwerb für 7,65 Para.
 

Ich kann ihm also die Munition nicht zeitgleich mit der Waffe überlassen. Selbst muss ich den Verkauf aber innerhalb von zwei Wochen melden und Waffe plus Lauf aus meiner WBK austragen lassen. Spätestens dann darf ich die Munition auch nicht mehr besitzen.
Wenn jetzt der Eintrag beim Käufer länger als diese 2 Wochen dauert, was mache ich dann?

Mun bei einem Büma einlagern? Bei einem anderen Berechtigten? Ich kenne sonst keinen mit Munitionserwerb für 7,65 Para. Munition in meinem Verein lagern?
Aktuell tendiere ich zu Letzterem.
Was würdet  ihr machen?

Bearbeitet von chief wiggum
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§10 Abs 3 WaffG

Zitat

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Innerhalb von 6 Monaten sollte es doch eigentlich möglich sein das über die Bühne zu bringen, oder?

 

Ansonsten würde ich zum einlagern beim Händler tendieren, einlagern im Verein geht auch nur dann wenn der Verein ein MES für dieses Kaliber hat

Bearbeitet von BlackFly
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vor 29 Minuten schrieb BlackFly:

Innerhalb von 6 Monaten

 

vor 29 Minuten schrieb chief wiggum:

Mit den 6 Monaten wäre interessant, da bliebe dann genug Zeit bis der Käufer seinen Eintrag hat.

 

Seid Ihr sicher, daß sich die 6 Monate nicht (nur) auf mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis wiedergeladene Munition bezieht?

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Zitat

Gilt dies auch, wenn die Waffe und das zugehörige Wechselsystem gleichzeitig erworben werden?
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG definiert ganz klar, dass Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes eingetragen ist. Ein gleichzeitiger Erwerb ist damit waffenrechtlich nicht möglich.

 

das finde ich interessant!

denn ich habe seinerzeit meine Glock G22 inkl. G17 WS direkt zusammen beim händler erworben und auch gleichzeitig zugesendet bekommen!

es lag NUR der voreintrag für die waffe vor!

der SB hat bei der eintragung nichts dazu gesagt!

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Gerade eben schrieb Elo:

Seid Ihr sicher, daß sich die 6 Monate nicht (nur) auf mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis wiedergeladene Munition bezieht?

 

der oben zitierte text aus dem gesetz ist doch eindeutig!

nix mit nur für wiederlader...

 

vor 33 Minuten schrieb BlackFly:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt...

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Das ist aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/7717):

 

Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionser-
werbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche
Genehmigung zum Laden von Munition substituiert. Auf-
grund von nicht vorhersehbaren Verzögerungen im Rahmen
der gesetzlich vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsprüfung
kann auch bei zeitgerecht gestellten Anträgen mitunter keine
fristgerechte Erlaubnisverlängerung erfolgen, u. a. wenn
Akten anderer Dienststellen nicht zeitnah übersandt werden.
Durch die sechsmonatige Frist soll verhindert werden, dass
der Erlaubnisinhaber durch die in seinem Besitz befindliche
Munition unverschuldet einen Straftatbestand verwirklicht.

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vor 50 Minuten schrieb chief wiggum:

Das mit der Munition weiß ich, darum schrieb ich ja "zeitgleich". Mit den 6 Monaten wäre interessant, da bliebe dann genug Zeit bis der Käufer seinen Eintrag hat.

Haha

Sag das nicht.

Es gibt tatsächlich Behörden die bekommen sowas nicht einmal in 6 Monaten gebacken 🤣

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vor 3 Stunden schrieb chief wiggum:

Vielleich denke ich zu kompliziert aber:
 

Ich verkaufe eine Pistole 9x19 mit Wechsellauf 7,65 Para und habe noch 7,65 Fabrikmunition, die ich quasi als Paket mitverkaufen möchte.
Der Käufer hat einen Voreintrag für eine 9x19 Pistole. Den 7,65 Lauf kann er ohne Voreintrag erwerben und muss ihn mit der Grundwaffe eintragen lassen.

Ich wäre da vorsichtig beim Überlassen des Wechsellaufes. Lese ich aus dem Waffg nicht das da ein Überlassen möglich ist. Erst nach Eintragung der Grundwaffe

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Ja, schrieben @icegregor im Merkblatt und das Zitat von @HangMan69 daraus ja auch schon.

Das Merkblatt hat dazu aber eine Anregung - siehe noch den zweiten Absatz:

 

Zitat

Gilt dies auch, wenn die Waffe und das zugehörige Wechselsystem gleichzeitig erworben werden?

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG definiert ganz klar, dass Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes eingetragen ist. Ein gleichzeitiger Erwerb ist damit waffenrechtlich nicht möglich.

 

Es besteht aber die Möglichkeit, vorab die Waffenbehörde zu kontaktieren und darum zu bitten, für diesen Einzelfall eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht zuzulassen (§ 12 Abs. 5 WaffG). Als Grund kann die Erleichterung aufgrund des zweimaligen Weges zur Behörde zwecks Eintragung und die Entlastung der Behörde durch den einfachen Verwaltungsvorgang angegeben werden. Ein solches Vorgehen steht den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen, da das Wechselsystem nach Eintragung nicht unter die Erlaubnispflicht fallen würde und es für sich keine schussfähige Waffe darstellt. Die Erlaubnis sollte in Schriftform und nicht nur telefonisch erfolgen.

 

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vor 5 Stunden schrieb chief wiggum:

Munition in meinem Verein lagern?
Aktuell tendiere ich zu Letzterem.
 

 

Unter gar keinen Umständen, es sei denn dein Verein hat dafür einen MEB in der Vereins-Waffenbesitzkarte eingetragen.

Die Vereinswaffenbesitzkarte ist leider kein MES für Munition aller Art. Vereinen kann auch kein MES ausgestellt werden. Ggf könnten die waffenrechtlich verantwortlichen Personen eine solche persönliche Erlaubnis erhalten.

 

 

Die sechsmonatsfrist bezieht sich nur auf die Wiederladeerlaubnis, wie man rechtsgeschichtlich und anhand der Entwürfe ablesen soll. 

 

Ein Praxisproblem. Im alten Waffengesetz vor 2003 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition reglementiert, da stellten sich solche Fragen damals nicht. 

 

 

 

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vor 18 Minuten schrieb ASE:

Im alten Waffengesetz vor 2003 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition reglementiert, da stellten sich solche Fragen damals nicht. 

 

und wie wir wissen ist mit der neufassung alles besser geworden!!!

Bearbeitet von HangMan69
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Ich habe schon viel Geld bei meinem örtlichen Händler gelassen, vor allem für Pulver und Munition. Ich habe dort (allerdings aus anderen Gründen) auch schon Waffen zwischengelagert. Aktuell ist gerade wieder eine auf dem Weg zu ihm, bis ich meine EWB habe. Bisher war das immer kostenlos.

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vor 14 Stunden schrieb Josef Maier:

Also kaufen darf der Erwerber das ganze Konvolut nur in 3 Tranchen.


Irre, nicht? Aber das Gesetz ist halt weder übersichtlich noch anwenderfreundlich und böse Zungen munkeln, dass soll auch so sein.
Wenn John Doe aus Texas dieses Thema liest, lacht der sich kaputt.

Der ganze Verkauf geht jetzt über den örtlichen Büma, der sowohl mir als auch dem Käufer hier sehr entgegen kommt.
Das ist einer der Vorteile, wenn man sein Geld seit Jahren zu ihm trägt und nicht zu eine großen Kette.

Nochmals danke für all die Antworten hier.

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Vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung falsch, aber deckt hier nicht die erteilte Munitionserwerbserlaubnis auch das beschussrechtlich für den Wechsellauf zugelassene kleinere Kaliber ?

 

Falls ja gäbe es keinen Unterschied in puncto Überlassung 9mmLuger oder 7,65mmpara.

 

Bliebe dann "nur" noch die hier schon ellenlang geführte Grunddiskussion "für die darin eingetragene Schusswaffe"...

 

Gruß SBine

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Gerade eben schrieb Sachbearbeiter:

Vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung falsch, aber deckt hier nicht die erteilte Munitionserwerbserlaubnis auch das beschussrechtlich für den Wechsellauf zugelassene kleinere Kaliber ?

 

Nein.

Gerade eben schrieb Sachbearbeiter:

 

Falls ja gäbe es keinen Unterschied in puncto Überlassung 9mmLuger oder 7,65mmpara.

Auch wenn ja, nur wenn die Waffe bereits eingetragen ist.

 

Wobei im Falle von Wechselsystemen hier durchaus diskutiert werden kann, ob der Erwerb eines WS mit dem Voreintrag für die Grundwaffe abgedeckt sein könnte, so lange das WS selbstredend für die zugleich  erworbene Waffe bestimmt ist.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Der VDB hat im letzten Newsletter einen Leitfaden für Wechselsysteme verlinkt: https://www.vdb-waffen.de/d/dxxtbtbc.pdf

 

Zitat

Darf beim Kauf eines Wechselsystems direkt Munition erworben werden?
Generell darf Munition gemäß § 10 Abs. 3 WaffG nur erworben werden, wenn eine Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin
eingetragenen Schusswaffen oder durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte
Munitionsart erteilt wurde. Munition für ein Wechselsystem kann damit erst nach dem Eintrag des
Wechselsystems in die Waffenbesitzkarte erworben werden.
Ausnahmen bestehen für Jäger, die gemäß § 13 Abs. 5 WaffG für den Erwerb und Besitz von
Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis bedürfen, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in
der jeweiligen Fassung verboten ist.

 

Demnach würde ich das eher nicht tun...

 

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