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IGNORED

Waffenschrank mit Zeitschloss / Öffnungsverzögerung bei Kontrolle


Alphajäger

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Ja. Allerdings erst nach einem nicht elektronisch ausfüllbaren vierseitigen Antrag auf Papier, in dem neben der Anschrift und diversen Bestätigungen eine Liste aller Waffen mit Seriennummer und NWR ID eingetragen werden muss. Da die Waffenbehörden seit Corona keinen Publikumsverkehr mehr haben wollen, muss der Antrag natürlich per Post abgeschickt werden und wird dann innerhalb von 6-12 Monaten von der Behörde beschieden.

 

Sorry, ich hatte gerade ein Deja-Vu und musste an den EFP denken.

 

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Hallo

 

mir tatsächlich mal passiert. 

Bei der Tresortür von der Garage in den Keller:

Nach dem Urlaub (5 Wochen) wollte ich die Tür aufmachen. 

Und gebe mehrmals den Code von der Tresortür zum Waffenraum ein.

Die Tür war für 24 Stunden nicht zu öffnen. Musste den Koffer aufmachen und den Haustürschlüssel suchen.

 

Steven

 

 

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vor 20 Stunden schrieb PeterS:

was passieren wird/könnte, die Kontrolleure stehen sich bei Dir drei Stunden die Füße Platt und Du darfst die Zeit bezahlen (ja nachdem ob die Kontrolle kostenlost ist oder ob nach Stunden abgerechnet wird.

 

Grüße  


Unangekündigt wird das schon rein rechtlich so niemals passieren. Ich kann nicht in Rechnung stellen was nicht bestellt wurde. Außer GEZ natürlich. 😂 

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4 hours ago, Hypnodoc said:

Ich kann nicht in Rechnung stellen was nicht bestellt wurde. Außer GEZ natürlich. 😂 

 

Also ich habe keine Waffenkontrolle bestellt. Auch nicht wenn ein Richter, der ganz offensichtlich keinerlei juristische Vorbildung genossen hat und/oder ein extrem(istisch)er Ideologe ist , so etwas herbeifantasiert. Allerdings wurden mir die bisherigen Waffenkontrollen auch noch nicht in Rechnung gestellt.

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Streitpunkt ist hier bekanntlich, ob der Waffenbesitzer die Verwaltungshandlung Aufbewahrungskontrolle "veranlasst"...

 

Nur dann kann nämlich, z.B. nach Landesgebührengesetz Ba -Wü., eine Gebührenschuld entstehen.

 

Üblicherweise "veranlasst" der Bürger eine Verwaltungshandlung durch einen Antrag; oder durch eine Pflichtverletzung, die die Behörde zur Überprüfung oder zu Maßnahmen zwingt...

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Komischerweise verlangen inzwischen die meisten Behörden gerade auch in BW Geld für die nicht vom Waffenbesitzer veranlassten Kontrollen. Und in keinem einzigen Fall der diversen Waffenbehörden, deren Waffenbesitzer ich persönlich kenne, hat dieser die Behörde "durch Antrag oder Pflichtverletzung" zur Kontrolle "gezwungen". Das waren alles die üblichen regelmässigen anlasslosen Kontrollen.

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Der VDB hatte vor einigen Monaten darum gebeten, sich zu melden und den Kostenbescheid zur Verfügung zu stellen, wenn man betroffen ist und bereit dagegen vorzugehen. Allerdings nicht für BW. Und da es in meinem speziellen Fall auch noch keine Kosten gab, habe ich das nicht weiter verfolgt. Vielleicht hat das Angebot des VDB jemand hier angenommen, und kann - in einem eigenen Thread - etwas näheres dazu berichten!

 

Wäre ich betroffen gewesen, hätte ich das Angebot definitiv angenommen. Die Zeit, still die Schläge einzustecken und sich blos nicht zu wehren ist definitiv vorbei. Es ist hier nicht 5 vor 12 - nein - es ist bereits 10 nach 12!

Bearbeitet von tuersteher
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Es hat in Ba.-Wü. durchaus etliche Widersprüche gegen Gebührenbescheide für die Aufbewahrungskontrollen, und auch ein paar Verwaltungsgerichtsprozesse dazu, gegeben. 

Teilweise ging es um die Gebührenhöhe, teilweise aber auch um die Gebührenerhebung als solche. 

 

M.W. waren das maximal Teilerfolge. In Stuttgart z.B. musste die Gebührenberechnung neu vorgenommen worden, die Höhe wurde vom Verwaltungsgericht als überhöht bzw. nicht ausreichend begründet angesehen.

 

Was die Gebührenerhebung als solche aber angeht, wurden die Prozesse in Ba.-Wü. (m.W. alle auf der unteren Ebene) verloren.

Die Gerichte stellten sich da auf den Standpunkt, der Waffenbesitzer veranlasse schon durch seinen bloßen Waffenbesitz die anlasslosen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG, und sei daher Gebührenschuldner.

M. E. ist das eine ziemliche "hauruck-Argumentation".

Vor allem eine, die in praktisch allen anderen Bereichen von Verwaltungshandeln (anlasslose Stichprobenkontrollen u.ä. / Gebührenerhebung) eben nicht angewandt wird. 

 

In Ba.-Wü. wundert es mich (leider) am wenigsten, dass in der Gebührenfrage so eine Art "lex Waffenbesitzer" konstruiert wird. 

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