Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufbewahrung des Ersatzschlüssels,Zweitschlüssels in einem Waffenschrank mit Schlüsselschloss mit gleicher Sicherheitsstufe.


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb 444 marlin:

Wann soll die Umsetzung ins Gesetz denn etwa kommen.

Wann weiss keiner.

 

vor 7 Minuten schrieb 444 marlin:

B Tresor wäre dann ja nur für Schlüssel.   

Es geht immer nur um die Schlüsselaufbewahrung.

 

Ob die gemeinsame Aufbewahrung von Schlüssel(n) und Waffen in einem "Schlüsseltresor" möglich ist bleibt weiterhin für mich eine offene Frage.

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

Ich würde es als rechtssicher empfinden wenn die Personen die sich an fremden Eigentum (Schlüssel, egal wo aufbewahrt) vergreifen zur Rechenschaft gezogen werden und nicht die Opfer

ihrer Taten oder möglicher Taten bestraft werden. 

Es ist eigentlich schei..egal wo ich meinen Schlüssel aufbewahre denn wer immer ihn gegen meinen Willen an sich nimmt begeht eine Straftat.

Wenn ich einen 1er Schlüsseltresor mit Zahlenschloss nehme um darin nur meine Schlüssel aufzubewahren wie muss ich ihn denn gegen unbefugtes Abhandenkommen sichern?

Er wird ja keine 200kg wiegen und mal so eben einmauern geht ja auch nicht also nur andübeln in der Hoffnung das er nicht abgerissen wird. Ich denke jetzt nicht an den "Sekundeneinbruch"

sondern den "Besuch" wenn ich mal nicht zuhause bin. Einen "Schlüsseltresor" finde ich einfacher als die Müslischachtel im Kinderzimmer.

Was ASE "empfiehlt" ist so interessant wie der Sack Reis in China, denn selbstverstänich steht es im Gesetz, und was ihr ihm mit "ich denke mal" in den Mund legen wollt hat er so nie geäußert -oder?

Wo denn?


Selbstverständlich werden Personen die etwas entwenden auch zu Rechenschaft gezogen, so die Personen denen etwas entwendet wurde etwas zur Aufkärung beitragen können und wollen, "Der Schlüssel zum Waffenschrank (oder zum Auto) lag wie immer auf der Kommode" ist da nicht zielführend, wird da wohl eher, UND VÖLLIG ZU RECHT, als "Begünstigung und Förderung einer Straftat!" gesehen werden.


Die Frage ob ein 1er Schrank (alle Schränke) gegen "Abhandenkommen" gesichert werden muß und wie wurde hier schon x-mal erörtert, es mag hier jeder nach seiner Facon selig werden, die Quittung kommt dann im Fall der Fälle von der Versicherung oder/und der Staatsanwaltschaft - falls Waffenaufbewahrung.

 

Ob hier einer gerade "da(heim) ist" wenn eingebrochen und entwendete wird spielt keine Rolle, denn die Bedingungen sind festgelegt, und denen die das nicht kapieren und/oder akzeptieren wollen erklärt das in Folge die Versicherung und/oder (falls es um Waffen geht die mit entwendet wurden) der Staatsanwalt.

Die Hoffung "das er nicht abgerissen und entwendet wird" spielt vor dem Gesetz keine Rolle, solange die Vorschriften und Forderungen erfüllt wurden.

 

Wer da ernsthaft meint daß die Müslischachtel im Kinderzimmer ein geeigneter Aufbewahrungort wäre, der gefährdet wissentlich und absichtlich seinen Kinder, ist selbst schuld, und solchen Personen gehört der Zugang zu Waffen und Munition sofort und dauerhaft verboten.

 

@HangMan69

"Mit dem Messer an der Kehle rückst du alles heraus!!!" hat jetzt was mit den Vorschriften und Realitäten der Aufbewahrung zu tun? Aber Hauptsache "Dumbo-Rambo" hat seinen Senf dazu gegeben, und nach dessen Logik ist jede verschlossene Aufbewahrung von was auch immer ziemlich nutzlos, so wie dann ja auch alle Schlösser und Türen insgesamt?

 

Shannon

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Shannon:

Aber Hauptsache "Dumbo-Rambo" hat seinen Senf dazu gegeben,

 

hhhmmm...

 

darf ich das nicht???

ich mach auch nur das was du seit deinem ersten posting nach deiner anmeldung hier unter deinem, was 2. oder 3. account von dir absonderst!!!

also halt die backen, hagge...

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Shannon:

Selbstverständlich werden Personen die etwas entwenden auch zu Rechenschaft gezogen, so die Personen denen etwas entwendet wurde etwas zur Aufkärung beitragen können und wollen,

Du gestattest das ich und andere Opfer (bei mir wurden noch keine Waffen sondern "nur" andere Gegenstände entwendet) einen leichten Lachkrampf bekommen.

Es kann ja sein das Du aus nur dir bekannten Gründen glaubst was du behauptest aber ich habe noch keine persönliche Bestätigung deiner Behauptung erfahren.

Verfahren eingestellt wegen ..... ist so schnell bei mir eingetroffen (und nicht nur einmal) das ich das Gefühl habe das bei der Anzeigenaufnahme schon gleich der Link zu dem Schreiben geschaltet wird.

Einmal kam es zu einem Prozess bei dem ich als Geschädigter geladen wurde, dem Richter ging die Hutschnur hoch weil er noch nie so schlampige Ermittlungen erlebt hat.

Weder der ermittelnde Beamte noch der Beschuldigte waren anwesend, Pferde vor der Apotheke - den Spruch kennen wir ja.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb 444 marlin:

Ich begreife das einfach nicht.

 

Ja in der Tat.

 

ich schrieb: "rechtssicher"

 

Der Rest kannst du gerne vor den Verwaltungsgerichten oder ggf Strafgerichten des Landes ausdiskutieren.

Geschrieben

Das einzige was hier "rechtssicher" ist ist das dein Recht nicht sicher ist.

In unserem Rechtssystem wird immer von Mindeststrafen gesprochen die dann auch noch unterschritten werden, wohingegen bei uns LWB die im Gesetz vorgesehenen "Grenzen" gerne überschritten werden.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:

Ja in der Tat.

 

ich schrieb: "rechtssicher"

 

Der Rest kannst du gerne vor den Verwaltungsgerichten oder ggf Strafgerichten des Landes ausdiskutieren.

 

     So.

     Mein Anliegen habe ich jetzt genehmigt bekommen.

     Sogar schriftlich und mit Sichtprüfung. Ging schneller als ich mir das jemals vorstellen konnte.

     Könnt ihr glauben oder es lassen !

     Ist  mir  rechtssicher genug.

     Eigentlich wollte ich mich hier gar nicht mehr melden, aber ich konnte es mir nicht verkneifen.

     Jetzt könnt ihr euch weiter gegenseitig anpflaumen. Ziehe mich ins Wiederlader Forum zurück.

     Dort gibt es im Schnitt wesentlich nettere und normalere Leute als hier.

 

     Vielen Dank an alle die mir trotzdem fundierte Anregungen gegeben haben. 

 

     Gruß

     

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb 444 marlin:

 

 

     Ist  mir  rechtssicher genug.

 

 Wenn die Behörde von §13 Abs. 6 AWaffV gebrauch macht und du was schriftliches hast, dann ist es rechtssicher.

 

Ansonsten ist die Gefahr eben folgende:

 

Das WaffG schreibt den Kurzwaffen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, daher wird ihre Zahl bei der Aufbewahrung restriktiver reglementiert.

Hat man 20 KW in zwei 0er-Schränken >200kG und den Schlüssel in einem weiteren, und wird ferner der Schlüsselschrank aufgebrochen, so kann ein ganz eilfertiger Staatsanwalt unterstellen, dass dadurch der Zugriff erleichtert wurde. 

da der Widerstandgrad 0 nur einmal statt zweimal  mal überwunden werden musste um an 20 KW heranzukommen.  Analoges gilt für Schränke die <200kG sind. Da kann man dann vor Gericht boxen währen die Waffen des sofortigen Vollzugs wegen beim Waffenhändler eingelagert sind. Für die Jahre die das Verfahren dauert muss man sich dann eben ein anderes Hobby suchen...

 

Oder man praktiziert eben die einzig  rechtssichere Variante,  bei der mehrere Schränken mit Schlüsselschloss nebst  Schlüsseltresor eben als ein Behältnis summiert  werden und entsprechend dessen schwächster Sicherheitsstufe genutzt/belegt wird.  Da gibt es dann schlicht keinen Ansatzpunkt mehr für den StA.   Am einfachsten man holt einer 1er als Schlüsseltresor, dann ist Ruhe.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

@ASE

 

Vergiss es einfach, es hat keinen Sinn, oder wie Einstein schon festgestellt hat:

 

"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht so ganz sicher."

 

Die Verleugner hier, bzw. die Protagonisten des Schlüssels in der Müslipackung im Kinderzimmer, werden ihre Quittung irgendwann erhalten, leider nur möglichweise, wahrscheinlich gar nicht, weil Kontrollen eben nur selten stattfinden, sind eben selten, schon gar nicht "anlaßbezogen", und wir alle werden davon auch NIEMALS ETWAS ERFAHREN, schon gar nicht wenn es einen  Anlaß gegeben haben sollte, DA IST SCHON WO als Zensor vor.

 

Shannon

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Man muss lesen was das steht. Und da stand: A/B soll weg....

Ich schrieb:

 

Die Verleugner hier, bzw. die Protagonisten des Schlüssels in der Müslipackung im Kinderzimmer, werden ihre Quittung irgendwann erhalten, leider nur möglichweise, wahrscheinlich gar nicht, weil Kontrollen eben nur selten stattfinden, sind eben selten, schon gar nicht "anlaßbezogen",  ......

 

Leider ist das so, oder, Gott dei Dank eben, denn es gibt viel zu wenig "anlaßbezogene" Kontrollen und "Waffenrechtliche Widerrufe", allerdings glaubst du doch nicht wirklich, daß sowas hier im Forum veröffentlicht werden würde, außer natürlich all die Beschwerden darüber das wieder mal ein Gericht das Waffenrecht völlig falsch und rechtwidrig interpretiert hätte und natürlich die Freiheit der LWB beschränkt hätte.

 

Mag sein das wir daß nicht mögen, es völlig falsch finden, es gar "gesetzwidrig?" finden, aber es gibt nun mal die Waffengesetzgebung, und wir haben sie zu beachten, vor allem nachdem WIR das alles offensichtlich nicht effektiv verhindert haben - Parteien, Programme und Politiker werden nun mal mehrheitlich erwählt, vom Wahlvolk ermächtig - wo wart ihr denn da alle?

 

Shannon

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Shannon:

Die Verleugner hier, bzw. die Protagonisten des Schlüssels in der Müslipackung im Kinderzimmer, werden ihre Quittung irgendwann erhalten, leider nur möglichweise, wahrscheinlich gar nicht, weil Kontrollen eben nur selten stattfinden, sind eben selten, schon gar nicht "anlaßbezogen",  .....

Sie mögen ihre "Quittung" erhalten wenn aufgrund ihrer Schlüsselaufbewahrung eine Straftat begangen wurde, dann aber bitte auch in dem Rahmen wie der PKW Besitzer, der seinen Wagen nicht in der abgeschlossenen Garage geparkt hat, dessen Wagen gestohlen wurde. Egal ob damit in eine Menschenmenge, Schaufensterscheibe oder nur eine Spritztour gemacht wurde.

 

Geschrieben

Das geht aber nur wenn der Tank ausgebaut und der Kraftstoff ordnungsgemäß in Kanistern gelagert wurde, Analog zur Trennung von Waffe, Magazin und Munition.

Immer daran denken: durch KFZ jeglicher Art kommen hier in Deutschland mehr Menschen zu Schaden als durch Schusswaffen.

 

Geschrieben
2 hours ago, erstezw said:

Wahrscheinlich hat er ihn auch nicht korrekt getrennt vom Kraftstoff geparkt. Ohne diesen wäre ja nichts passiert. 

 

Es gab in Amerika einen durchgeknallten Teenager, der es sich zunutze gemacht hat, dass man recht einfach in die zahlreichen kommunalen Flughäfen einfach reinspazieren und da einen Flieger mit oder ohne Schlüssel starten kann. Mit dem Landen hatte er es mangels Flugausbildung weniger, so dass er jeweils einen Flieger pro Flug klauen musste, aber immerhin ohne Schäden für seine Person. Schusswaffen von Polizei oder Militär zu übernehmen wäre mit etwas Beobachtungsgabe realistisch gesehen nicht viel schwieriger. Von Privatpersonen auch nicht, wofür schon eine Rechtslage sorgt, dass man an vielen Orten seine Waffe im Auto lassen muss, aber auch darf.

 

Für das rekursive Problem der Schlüsselaufbewahrung im deutschen Waffenrecht könnte man sich als Szenario einmal überlegen, wie die Situation wäre, wenn keine Zahlenschlösser am Markt verfügbar wären. Laufen entsprechende Interpretationen dann darauf hinaus, dass die Verwendung eines Kombinationsschlosses als letztes Glied vorgeschrieben sei? Das ergibt sich so nicht aus dem Gesetz? Oder wenn nicht, ist eine endlose Kette von Schlüsseltresoren vorgeschrieben? Das kann auch nicht sein.

 

Realistisch gesehen: Mit einer Zugriffshemmung um zwanzig Minuten hat man genug Sicherheit, dass eine missbräuchliche Verwendung durch Fremde nahezu ausgeschlossen ist. Selbst mit einer Zugriffshemmung um eine Minute ist sie sehr unwahrscheinlich. Wenn man Haushaltsmitglieder hat, deren psychische Krankheiten oder kriminelle Tendenzen einem bekannt sind, dann ist das nochmal eine andere und weitaus schwierigere Nummer, aber das ist nicht der Normalfall.

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Shannon:

Ich schrieb:

 

Icj bezog mich auf @Josef Maier ...

vor 16 Stunden schrieb Shannon:

Die Verleugner hier, bzw. die Protagonisten des Schlüssels in der Müslipackung im Kinderzimmer, werden ihre Quittung irgendwann erhalten, leider nur möglichweise, wahrscheinlich gar nicht, weil Kontrollen eben nur selten stattfinden, sind eben selten, schon gar nicht "anlaßbezogen",  ......

 

 

Die Behörden haken ja nach in BW und NRW. Wird flächendeckend so kommen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb ASE:

Die Behörden haken ja nach in BW und NRW. Wird flächendeckend so kommen.

In BW rudern sie schon wieder zurück. Bei den Aufbewahrungskontrollen soll beratend auf die Schlüsselproblematik hingewiesen und sensiblisiert werden.
Man hat erkannt, dass es rechtlich gar nicht möglich ist eine Schlüsselaufbewahrung in einem anderen Behältnis gleicher Sicherheitsstufe zu fordern.
Dies wird auch an vielen Stellen ersichtlich, liest man das sich das NRW Urteil durch.
Selbst der Gesetzgeber hat das Problem der rekursiven Schlüsselaufwahrung nicht erkannt, denn sonst hätte er explizit Behältnissse mit Zahlenschloß
vorschreiben müssen. Es bleibt also dabei, wie im Urteil zu lesen:
Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung - sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

 

Im besagten Fall hätte ein einfaches Mitführen des Schlüssels den Waffendiebstahl wohl verhindert.
 

Bearbeitet von ThomasMueller
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb ThomasMueller:

In BW rudern sie schon wieder zurück.

 

Klares Nein. Sie erlauben den Behörden für den Einzelfall  i.S.v. §13 Abs. 6 AWaffV eine Aufbewahrung des Schlüssels als in einem unzertifizierten Behältnis zu gestatten, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind: Stabilität des Behältnisses, Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffenschrank. Das ist eine kann-Regelung auf Vollzugshinweisebene. Keinerlei Rechtsanspruch und ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Behörde keine bindende Wirkung für ein Gericht... Eine Ausnahmeregelung gem. §13 Abs. 6 AWaffV gerät nicht dadurch zu Rechtskraft, das man es einfach mal so macht wie man glaubt das es einem die Behörde erlauben würde

 

vor einer Stunde schrieb ThomasMueller:

Bei den Aufbewahrungskontrollen soll beratend auf die Schlüsselproblematik hingewiesen und sensiblisiert werden. Man hat erkannt, dass es rechtlich gar nicht möglich ist eine Schlüsselaufbewahrung in einem anderen Behältnis gleicher Sicherheitsstufe zu fordern.

Dies wird auch an vielen Stellen ersichtlich, liest man das sich das NRW Urteil durch.

 

Ach ja? Wo nimmst du die Aussage her? Dann lesen wir mal was da wirklich im OVG Urteil steht:

 

Zitat

Der Kläger hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 zwar seine Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung dieser erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG, § 13 Abs. 1 bis 3 AWaffV in der bis zum 18. September 2020 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (AWaffV a. F.) entsprechenden Waffenschrank, jedoch die Schlüssel zu diesem Schrank und dessen Innenfach in einem auf dem Waffenschrank befindlichen Tresor aufbewahrt hat, der nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der hier in Rede stehenden Waffen und Munition genügte.

 

 

Woher man ein Behältnis gleicher Sicherheitsstufe fordern darf? Aus der gleichen Rechtsquelle aus der man fordern darf, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das es in §13 AWaffV explizit erwähnt wird:  §36 Abs. 1.

 

vor einer Stunde schrieb ThomasMueller:

Selbst der Gesetzgeber hat das Problem der rekursiven Schlüsselaufwahrung nicht erkannt, denn sonst hätte er explizit Behältnissse mit Zahlenschloß
vorschreiben müssen.

 

Die Argumentation verfängt nicht und ist eine Unterstellung. Der GG hat auch nicht vorgeschrieben, das der Waffenschrank verschlossen sein muss. Einem sachkundigen und verantwortlichen Waffenbesitzer muss klar sein, was  §36 Abs. 1 i.V.m §13 Abs 1 AWaffV  im aufgibt. Das OVG NRW hat das jetzt nochmal in einfacher Sprache klar gestellt. Jede Argumentation gegenüber einer Behörde oder gegenüber einem Gericht ist hier brandgefährlich, denn es kann ein Fall des §6 Abs 1 Nr. 3 vorliegen. Wer tatsächlich nicht versteht, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das man es ihm explizit vorschreibt und das Schließmittel genau so sicher verwahrt sein muss wie die Waffen selbst,  kann persönlich ungeeignet sein mit Waffen umzugehen.

 

Indes ist ein Schlüsselschloss nicht ausgeschlossen, z.B. wenn in Geschäftsräumen oder Vereinsheimen Waffen verwahrt werden und die Schlüssel von den Verantwortlichen mit nach Hause genommen werden und dort entsprechend in einem zertifizierten Behältnis verwahrt werden.

 

vor einer Stunde schrieb ThomasMueller:

Es bleibt also dabei, wie im Urteil zu lesen:
Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung - sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

 

Schön aus dem Zusammenhang gerissen. Die Stelle lautet vollständig:

 

Zitat

Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung - sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 20 A 1397/14 -, m. w. N. Für den Besitzer von Munition gilt nichts Anderes.

 

Das OVG zitiert also einen älteren Beschluss (nicht: Urteil) Und was dieses "hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen." bedeutet, hat sich grundlegend gewandelt: Der Beschluss stammt von 2016. Sprach das WaffG zu diesem Zeitpunkt noch von "gleichwertigem Behältnis" so steht seit 2017 in der AWaffV: zertifiziertes Behältnis.

 

 

Die zentrale Feststellung des aktuellen OVG NRW Urteils ist indes, anders als du es oben darzustellen versuchst:  

 

Zitat

Es ist indes lebensfremd zu erwarten, dass der Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel wird ausüben können.

........

Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird.
In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht.

 

Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt werden.

 

Die "Schlüssel-in-der-Muslibox"-Argumentation bekommt gleich noch eine Watschn mit: 

 

Zitat

In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist weder etwas Tragfähiges dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer - wie hier dem Kläger - nicht zuzumuten wäre.

 

 

Und dem "das-kostet-was-Mimimi" hat das Gericht auch gleich vorgegriffen mit einem juristischen "heul leise"

Vllt hätte man einfach nicht auf die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion hören sollen.....

 

Zitat

Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern.
 

.....

 

Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

vor einer Stunde schrieb ThomasMueller:

Im besagten Fall hätte ein einfaches Mitführen des Schlüssels den Waffendiebstahl wohl verhindert.

 

Und wäre zulässig gewesen, sofern man dann wo auch immer man sich befindet den Schlüssel vor dem Zugriff unberechtiger sichern kann.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Jaja, es wurde auch behauptet Minister und Staatssekretär wüssten nichts davon. Gewiss doch.

 

Selbst wenn, die Preisfrage lautet: Welches Gericht interessiert das? 

 

Genau. Keines.

 

Die sehen das OVG Urteil und berufen sich darauf, da inhaltlich nicht zu kritisieren. Siehe auch hier, OVG Sachsen6 B 61/23 : https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23B61.B01.pdf

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Also wenn, dann müsste die Unterschrift und der Briefkopf gefälscht sein. Ich habe keine Lust mich mit dir über Kleinigkeiten zu fetzen,
weil ich das Schlüsselproblem nicht habe und schon vor 35 Jahren so schlau war mir einen Tresor mit Zahlenschloss zu holen.
Wer jetzt auf der sicheren Seite sein will, nimmt 600 Euro in die Hand und holt sich eine Box mit Zahlenschloss, fertig.
Ist wohl kein Problem, wenn man Kniften hat, die Tausende Euro wert sind.

Geschrieben (bearbeitet)

Das schreiben ist schon echt. Es ist nur so, das die Verbände etwas sauer waren, was man ihnen die Vollzugshinweise nicht geschickt hat, wie man es seitens des IM versprochen hatte.

Das ist nun die Reaktion darauf um die wogen zu glätten und man will es nicht gewesen sein.

 

 

Ändert aber nichts daran, was das OVG unmissverständlich klargestellt hat. Schlüssel muss in zertifiziertes Behältnis.

 

Wie du sagst, Zahlenschloss.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.