Zum Inhalt springen
IGNORED

Antrag Altbesitz von Magazinen beim BKA


heikotntec

Empfohlene Beiträge

Wenn Dein Schrieb abgestempelt ist, bedarf es keiner weiteren Erlaubnis,........

 

Welche Dokumente müssen mit großen Magazinen vorliegen?
Bei Inländern Anmeldebestätigung der Waffenbehörde (Altbesitz) oder eine Ausnahmegenehmigung des BKA (Altbesitz und Neuerwerb).

Bei Ausländern EU-Feuerwaffenpass und bei Kategorie-A Waffen zusätzlich die Mitnahmeerlaubnis einer deutschen Waffenbehörde sowie die Ausnahmegenehmigung des BKA für das Magazin oder die Waffe mit Festmagazin.
Alle Erlaubnisdokumente sind vom Schützen mitzuführen (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Stunden schrieb GermanArmsChannel:

Weiß jemand ob sich die (verbotenen) Magazine im NWR wiederfinden ?


Verlässliche Aussage kann ich dir nicht geben. Bei meiner Waffenkontrolle hatten sie jedoch die gemeldeten Magazine nicht auf ihrem Zettel und wollten sie auch nicht sehen. Daher gehe ich davon aus, dass sie nicht im NWR gelistet werden. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb GermanArmsChannel:

Weiß jemand ob sich die (verbotenen) Magazine im NWR wiederfinden ?

Kommt drauf an wie das von deiner Behörde gehandelt wurde. Ich musste nur ein Blatt Papier ausfüllen wo ich draufgeschrieben habe 5x Magpul 30er Magzine in .223. Keine Seriennummer/andere Nummer, keine Bilder, keine Kaufbelege oder sonst was. Sehen wollte die auch keiner.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen


@heikotntec

Ich verstehe (erfasse ) was du fragst und wissen willst, ich hab selbst nen Sack voll von solche Magazinen, aber ich verstehe den Sinn deiner Frage (".... und NUTZUNG von Altbesitz ...") nicht.

 

Ich gehe davon aus, du hast die Magazine termingerecht meldet, das wurde bestätigt, somit ist der Besitz geklärt, ganz egal ob es sich um "XY-Schuß GLOCK Magazine" oder ein "Trommelmagazin für ne alte 08" handelt.

 

Für was bitte soll es denn dann reichen, und was meinst du mit "Nutzung".

Natürlich darfst du die "nutzen", theoretisch, du besitzt sie ja legal, nur wirst du dafür LEGAL praktisch keine Gelegenheit nur Nutzung mehr haben.

 

Jeder Waffenbesitz ist in Deutschland nun mal an ein Bedürfnis geknüpft, und das ist zu 99.9% jagdlich oder sportlich begründet, und damit an die jeweiligen jagdrechtlich Vorgaben oder/und an Sportordnungen - JA, selbst beim nur Training. Außerdem würden deine Jagdkollegen dich wohl etwas komisch ansehen wenn du da mit nem 30er Magazin für deine Fangschußwaffe oder nem Trommelmagazin für deine "Fangschuß 08" auftauscht.

 

Selbst bei Ausländern ist trotz EU-Feuerwaffenpass und bei Kategorie-A Waffen zusätzlich zur Mitnahmeerlaubnis einer deutschen Waffenbehörde sowie einer Ausnahmegenehmigung des BKA für das Magazin oder die Waffe mit Festmagazin die sportlich Nutzung ausgeschlossen, so what?

 

In den erwähnten Vorgaben und Sportordnungen ist die Nutzung solcher Magazine mittelerweile "ausgeschlossen" = verboten, zumindest in Deutschland.

Wo also willst du diese Magazine (in Deutschland!) denn nutzen?

 

Ja, auch haben ist schön, ich hab ja auch nen Sack voll davon, aber du darfst sie ja nicht mal daheim als Ausstellungsstück an die Wand nageln.

Wo also NUTZEN?

 

Natürlich werden sich hier jetzt sofort etliche "Foristen", die üblichen Verdächtigen, mit Schaum vor dem Mund, bemüssigt fühlen mir (uns), vor allem aber mir, zu erklären wie und wo ich fehlgehe und wie und wo man solche Magazine selbstvertständlich weiter "nutzen" kann, nur hat das keinerlei praktische Relevanz. Das hat aber auch nix mit dir zu tun sondern nur mit deren Feinbild, und das bin ich.

 

Zur Frage von @GermanArmsChannel.

 

Es sind ERFASSTE verbotene Gegenstände die sich im NWR wiederfinden lassen sollten, wo auch sonst?, aber auch da geht wieder mal jede zuständige Behörde ihren eigenen Weg, und ohne Seriennummer und Belege wäre das eh alles Quatsch.

Ich kenne aber Fälle wo diese Magazine im NWR gelistet sind, allerdings nicht bei mir, nicht bei meinem OA, in meinen 37 Stammdatenblättern findet sich alles mögliche, aber nicht die bösen Magazine.

 

Tommie

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...
Am 11.3.2024 um 18:02 schrieb Tommie:

Es sind ERFASSTE verbotene Gegenstände die sich im NWR wiederfinden lassen sollten, wo auch sonst?, aber auch da geht wieder mal jede zuständige Behörde ihren eigenen Weg, und ohne Seriennummer und Belege wäre das eh alles Quatsch.

Ich kenne aber Fälle wo diese Magazine im NWR gelistet sind, allerdings nicht bei mir, nicht bei meinem OA, in meinen 37 Stammdatenblättern findet sich alles mögliche, aber nicht die bösen Magazine.

 

Tommie

Die Speicheranlässe im NWR ergeben sich aus § 5 WaffRG.

 

Dort kann ich weder was zu Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG noch zu vom BKA gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilten Ausnahmegenehmigungen finden. Letztere waren im zum 01.09.2020 aufgehobenen Vorläufergesetz (NWRG) noch enthalten, aber da die Frist zur Magazinanmeldung erst dann begann, sollte es im NWR keine solche Genehmigungen geben (nur welche zu anderen Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 WaffG).

 

Gruß und guten Appetit

 

SBine

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin mal böse: Selbst auf die Bestätigung ist geschissen, lediglich auf die fristgerechte Anzeige kommt es an. Wenn man den Zugang beweisen kann ist es sicher in einer freiheitlichen Demokratie und in einem Rechtsstaat vorteilhaft. 

Diese Gedanken kamen mir, als ich über 1 Jahr auf die Bestätigung gewartet habe. Die waren angeblich alle mit Masken und Familientreffen an Weihnachten beschäftigt, war wichtiger. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Positiv, mag alles sein, aber WIE und WO nutze ich und alle anderen Altbesitzer (alles ordnungsgemäß angemeldet!) das Zeug denn in Zukunft?

 

Bei Wettbewerben darfst du es nicht nutzen, nicht mal damit erscheinen, und du darfst es auch nicht mal daheim an die Wand nageln.

 

Ja, ich kenne eine (1) mögliche Nutzung in Wettbwerben, aber ich will hier nix lostreten.

 

So what? Was soll die Diskussion?

 

Tommie

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat

(Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020):
„Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.

 

Also darf ich diese (vor dem 13.06.2017 erworben und rechtzeitig angemeldet) auch "an die Wand nageln" oder damit das Wohnzimmerregal dekorieren.

Und verwenden dürfte ich die auch, z.B. beim jagdlichen Übungsschießen oder beim Jagdschutz.

 

Bundesjagdgesetz § 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

2. c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und, um mal weiter zu gehen:

 

"2. c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; "

 

Also kannst Deine 30er Banane mit 2 Patronen (+1 im Lager) bestücken und losziehen. Ob man dann noch mal eine Einladung woanders bekommt, steht auf einem anderen Blatt.

 

Und sportlich eben mit 10er Begrenzer weiter nutzen. Vor Allem behalten und auf bessere Zeiten hoffen.

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 3
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 16 Stunden schrieb Tommie:

Bei Wettbewerben darfst du es nicht nutzen, nicht mal damit erscheinen, und du darfst es auch nicht mal daheim an die Wand nageln.

 

das ist schlichtweg Unsinn,........ die Nutzung und Aufbewahrung ist gesetzlich geregelt,...... (Sinn oder Unsinn mal gahingestellt )

auch die sportliche Nutzung ist von den Verbänden abgesegnet,.......

 

zB. hier,.......

https://sniper-duisburg.de/fragen-und-antworten-zur-magazinverwendung-beim-bds/

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 34 Minuten schrieb Gutachter:

Ich würde jetzt hier aber auch keinerlei Hinderungsgründe sehen. Wie kommst Du darauf, wo könnte das Problem liegen??????

  Mal kurz ne Kat.B zur Kat.A gemacht... ist ja nix

 

1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube aber, so funktioniert das dann doch nicht. Es wird auch aus einer Kategorie B Waffe, welche ein Halbautogriffstück mit Vollautomarkierungen hat und Altbesitz ist auch keine Kategorie A Waffe. Das weiß ich ganz genau, weil ich das aus erster Hand vom BKA habe. Habe nämlich etliche Altbesitzwaffen auf dieser Basis. Neue Waffen dieser Art wären jetzt Kategorie A.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.