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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb MarkF:

Du kapierst es einfach nicht - aber klar, Du bist kein Jurist, hast nicht Juristerei studiert und insbesondere vom Verwaltungsrecht keine Ahnung, verstehst nicht, was ein Verwaltungsakt ist etc. etc.

:rofl: Wüsste ich es nicht besser,  wüde ich sagen du bist ein Bot.

 

 

vor 1 Stunde schrieb MarkF:

Ich habe es anderer Stelle wiederholt geschrieben: Befasse Dich mal mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts, lerne, was ein Verwaltungsakt darstellt, was Behördenhandeln von Gesetzgeberhandeln unterscheidet usw. usw., was die Voraussetzungen für das Erlassen eines Verwaltungsaktes von gesetzlichen Erlaubnissen (und Verboten) unterscheidet usw. usw. 

 

Bla blub, lies Urteile. z.b. das Düsseldorfer zur Sache....

 

Ist halt ziemlch erbärmlich, das du mit deiner Arroganz hier so immer komplett neben der Rechtsprechung liegst. War bei den Magazinen ja auch nicht anders....da hat der ASE mal wieder, 2 x Oberrichterlich bestätigt,  recht behalten, der alte Laie....

Hat bei dir schon was von Taubenschach. Damit konfrontiert kommt auch immer das gleiche,  die leigen ja alle falsch oder beugen das Recht, vom VG über das BVerwG, vom BMI bis zum BKA,  bis zum Bundesverfassungsgericht. Ob du dir den Vorwurf der Rechtsbeugung auch mit Klarnamen trauen würdest..?

 

 

Schon amüsant, wie du halt  Wesen und Prinzipien des Verwaltungsrechts im Gefahrenabwehrrecht, wie es das Waffengesetz nunmal ist, nicht verstanden hast.  Kein Wunder, dass du es verzweifelt mit dem Baurecht vergleichst und nicht begreifst, das der Gesetzgeber aus Art. 2 Grundgesetz folgend die Pflicht (BVerfG 2 BvR 1645/10)  und daher auch Recht(BVerwG 6 C 24.06) und die hat, jedezeit und mit sofortiger Wirkung(nach Verkündung) Erlaubnisse kraft Gesetzes zu ändern oder sogar zurückzunehmen.

Weder der Waffenbesitz noch die Erlaubnisse stellen einen "verfestigten Besitzstand" und der enttäuschte Vertrauensschutz ist vor dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzunehmen.

 

 

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Entschädigungsloses Verbot von Waffen (Pumpguns, mehrschüssige zentralfeuer-KW <6.4mm) schon mal gehört? Komisch, deren Erlaubnisse wurde nicht durch die Behörde widerufen. Wie kann das sein?

 

Tja wer hätte das gedacht scheinbar bist du doch nicht so der Verwaltungsrechtsexperte, für den du dich hier immer hinstellst, natürlich stets nur unter herabwürdigung anderer. Das Groteske: Dabei entlarvst du dich selber als eingebildeten Laien, meinetwegen sogar als eingebildeter Laie mit Prädikatsexamen. 

 

Wärst du dieses nicht, so würdest du wissen, das waffenrechtliche Erlaubnisse (anders als im Baurecht) schon alleine aufgrund des Zwecks des Waffengesetzes und des Grundgesetzlichen Auftrages sogenannte uneingeschränkt widerrufliche Gestattungen sind. Sie können gänzlich oder in Teilen widerrufen werden wenn,

 

a) Tatsachen die Annahmen Begründen, das die Erlaubnisvoraussetzungen beim Inhaber nicht mehr vorliegen (§ 45 Abs. 2 WaffG)

b) Der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 2 GG das Waffengesetz ändert. Hierzu Bedarf es keines expliziten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde, sondern dies erfolgt Kraft Gesetzes. Der Vertrauensschutz im Waffenrecht ist kaum vorhanden, steht er doch hinter dem  grundgesetzlichen Auftrag zum Schutze der Bürger nach Art 2 und der öffentlichen Ordnung zurück. Waffenbesitz ist kein Grundrecht, Leben und Gesundheit schon. 

 

 

Argumentationen zum Vertrauensschutz verfangen ohnehin nicht:

a)  Einmal erteilte Erlaubnisse zum Besitz wurden in § 58 Abs. 22 WaffG geschützt, hier liegt also von vorneherein kein Vertrauensbruch vor

b) waffenrechtliche Erlaubnisse, besonders Private, geniessen per se schon keinen Vertrauensschutz, siehe zu verbotenen Gegenstände erhobene Waffen. Hierzu zählen auch waffenrechtliche Freistellungen.

c) Pauschal/Erleichterungs/-Privilegierungs-Erlaubnisse wie die gelbe WBK geniessen in diesem Lichte noch viel weniger will sagen gar keinen Vertrauensschutz. Hier tritt keine echte Rückwirkung ein und damit auch keine Erschütterung des Vertrauensschutzes.
    Auch künftig (weitere) Waffen ohne vorherige gesonderte Erlaubniss der Behörde erwerben zu dürfen geniesst keinen Schutz. Der Gesetzgeber könnte morgen die rote WBK, die gelbe WBK und die Freistellung des §13 abschaffen und jeden dazu zwingen in    Zukunft unter Nachweisführung (Bedürfnis, Sachkunde) einen Voreintrag für jede Waffe zu beantragen. Glaubst du  in deiner Arroganz nicht? Tja, lies mal das WaffG von 1971....da gab es keine gelbe WBK...und auch keine Rote..... und keine SL für Jäge auf jagdschein. Sportschützen, Sammler: Alles nur über Voreintrag..... 

 

 

 

 Passt dir nicht? Geh klagen. Verlierst halt. Aber lass andere da raus. Und das Baurecht auch. Das der Gesetzgeber dir nicht einfach die Klabache in welcher du wohnst wegnehmen darf, hat mit dem Waffenrecht halt nichts zu zun...

 

 

  

 

Und ohnehin ist deine "Sowohl-als-auch-Logik" in der causa geble WBK das entlarvende.

 

- Einerseits schwurbelst du mit dem Erlaubnistext und dem Verwaltungsakt herum. Dumm nur, das du nicht verstanden hast, worum es geht. Namentlich das  dereinst eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 erteilt wurde, die nunmehr vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 6 mit der darin enthaltenen Begrenzung beschränkt wurde, d.h. bezüglich der zahlenmäßigen Nicht-Begrenzung des Erwerbs (..nicht des Besitzes.. s. § 8) vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes widerrufen wurde.

 

- Andererseits willst du aber auch nicht wahrhaben, das wäre deine Theorie von der, zumindest durch den Gesetzgeber nicht widerruflichen Erlaubnis,  dann nur der Erwerb und nicht der Besitz legalisiert ist. Da kommt dann auf einmal wieder die teleologische Auslegung ins Spiel...

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MarkF:

Anscheinend hat dies bislang noch niemand zu Gericht getragen. Oder es wurde noch nicht durchentschieden. Möglicherweise, weil in entsprechenden Verfahren das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, daß die "mittelalten" GeWBK ohne Widerruf/Rücknahme weiterhin wirksam/gültig sind (und dies selbst nach §§ 49, 48 Abs.4 VwVfG nicht mehr möglich ist) und daher die Behörde aufgegeben hat. Oder, wie bei mir, mauert die WaffBeh und dem Betreffenden eilt es nicht: Ich habe bis heute keinen rechtsmittelfähigen Bescheid und ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird ignoriert - natürlich könnte ich dagegen klagen, aber es gibt immer Wichtigeres zu tun.


Doch, wurde es!
Mindestens einmal.

Den Bericht darüber habe ich weiter oben schon verlinkt.
https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html

Ergebnis des Prozesses ab VG: Unerlaubter Waffenerwerb und Besitz, gröblicher Verstoss gegen das Waffenrecht, alle Waffen und Erlaubnisse futsch.
Das Strafverfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt.

Aber du kannst es natürlich gerne selbst versuchen...

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