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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Bounty:

 

Das Gerücht sagt verschiedene Behörden legen die WBK, gelb, als das Grundkontingent für Sportschützen aus, für alle Waffen, die nicht explizit zu den im Para 14. (5) benannten gehören. 

 

 

Was soll da mit dem "11. Repetierer" bezüglich Erwerbs-/Besitzgrundlage gemeint sein? Die Einzelbeantragung bzw. Erwerb auf WBK "Grün"? Der geschützte Altbestand? 

Geschrieben

Die können natürlich irgendwie trotzdem handeln. Also, irgendwas "frei nach Schnauze", unrechtmäßig, verlangen...

Der genannte Grundsatz bedeutet allerdings, dass du einem Verlangen, welches sich auf keine Rechtsgrundlage stützen kann, nicht nachkommen musst.  

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Der genannte Grundsatz bedeutet allerdings, dass du einem Verlangen, welches sich auf keine Rechtsgrundlage stützen kann, nicht nachkommen musst.  

Ganz gefährlicher Ansatz...

Rechtmäßigkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten sind zwei paar Stiefel. 

Ein entsprechendes Verlangen seitens der Behörde ohne Rechtsgrundlage sollte immer eine Reaktion des Adressaten auslösen, das ganze dann im Nachhinein, wenn die Behörde auf ihr ursprüngliches Verlangen irgendwelche Konsequenzen folgen lässt erst anzugreifen sorgt oft für unnötigen Stress und im Zweifel vermeidbare Kosten.

 

Das zentrale Problem bei diesem Vorgehen der Behörden bleibt weiter, dass Gerichte zwar über die Rechtmäßigkeit derartiger Akte entscheiden und diese aufheben oder abändern, aber in der Regel auch bei wiederholten derartigen Verstößen keine Sanktionen verhängen können. Da die verantwortlichen Beamten, sei es der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Minister, regelmäßig keine persönliche Haftung für die Kosten selbst bei Unterliegen vor Gericht zu fürchten hat gibt es keine effektiven Mechanismen, außer den der Demokratie zugrundeliegenden, solches Handeln der Behörden nach dem Motto "da muss erst mal jemand gegen klagen, solange machen wir das" effektiv zu unterbinden.

Geschrieben

Was sagt denn das aktuelle Waffenrecht zur 11. Langwaffe, 10 stehen schon auf der Gelben WBK.
Die 11. Waffe erfordert eine Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes, so weit so verständlich.

Wenn man die hat, bekommt man einen Voreintrag in die Grüne WBK.
Mit diesem Voreintrag geht man einkaufen und anschließend lässt man eintragen. 
Es findet sich dann also eine Waffe auf der Grünen WBK, die weder LW HA noch Kurzwaffe ist. (wie z.B. bei auf Jagdschein erworbenen Waffen).
Bei ansonsten keinerlei Waffen über dem Grundkontingent Sportschütze, wie muss die Behörde diese Waffe einstufen?
Als einfache Langwaffe ohne weitere besondere Anforderungen an den Bedürfniserhalt?
Als "Quasi"-Überkontingent-Waffe mit entsprechenden regelmäßigen Nachweisen?
Als ... keine Ahnung... was sich die Behörde so ausdenkt?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb TGB11:

Als einfache Langwaffe ohne weitere besondere Anforderungen an den Bedürfniserhalt?

So. Genau wie bei Repetierflinten. 

Das Gesetz normiert nur für den Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen oder mehr als drei halbautomatischen Langwaffen erhöhte Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gegenüber § 14 IV 3 WaffG, für irgendwelche Spinnereien, dass für andere Kategorien von Waffen egal in welcher Zahl zusätzliche Nachweise erforderlich wären lässt das Gesetz keinen Raum.

 

Der einzige Unterschied dieser Waffe ist, dass sie nicht in das "Erwerbsprivileg" des § 14 VI WaffG fällt, also der Erwerb mit gesondertem Bedürfnisnachweis einer einzelnen Erlaubnis bedarf.

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb ChrissVector:

Ein entsprechendes Verlangen seitens der Behörde ohne Rechtsgrundlage sollte immer eine Reaktion des Adressaten auslösen...

 

Das bestreite ich gar nicht.

 

(Wobei die allererste Reaktion die kritische Nachfrage der konkreten Rechtsgrundlage desVerlangens sein sollte... Aus der Reaktion ersieht man dann schon mal, welches "Potenzial" hinter der Anforderung steckt..).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb TGB11:

Was sagt denn das aktuelle Waffenrecht zur 11. Langwaffe, 10 stehen schon auf der Gelben WBK.
Die 11. Waffe erfordert eine Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes, so weit so verständlich.

Wenn man die hat, bekommt man einen Voreintrag in die Grüne WBK.

Es will zwar niemand hören, aber ...

Was heißt "10 stehen schon auf der Gelben WBK"?

Die mir bekannten GeWBKen fassen 8 Einträge. "10 stehen schon auf der Gelben WBK" bedeutet somit (wenn nichts ausgetragen wurde), daß eine GeWBK "voll" ist und auf der 2. GeWBK noch 6 Plätze frei sind. Und wenn man sich die vor der Änderung des § 14 Abs.6 WaffG "vergebenen" GeWBK anschaut (deren aufgedruckte Erlaubnis liest) stellt man fest, daß diese ohne Einschränkung/Begrenzung zum Erwerb der "gelben" Waffen berechtigten. Diese GeWBK sind Verwaltungsakte, wie alle WBKen, und wenn bestandskräftig dann nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde rücknehmbar/widerrufbar. Wenn dies nicht erfolgt ist, dann ist diese WBK, diese Erlaubnis, dieser Verwaltungsakt weiterhin uneingeschränkt gültig.

Ob eine danach qua Gesetz erfolgte Besitzbegrenzung wirksam wäre braucht nicht entschieden werden, denn eine solche gibt es nicht. Durch die neue/geänderte Regelung in § 14 Abs.6 WaffG wurde ganz und gar offenkundig (nämlich wörtlich, und so steht es auch in der amtlichen Begründung) nur der Inhalt der von diesem Zeitpunkt an erteilten Erlaubnisse (GeWBK) in Hinblick auf die Erwerbsvorgänge begrenzt - lest die Regelung. Dort steht (sozusagen als Programmatik) nur, welchen Inhalt die nach der Gesetzesänderung erteilten / zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK) haben dürfen/müssen. Bis dahin bereits erteilte Erlaubnisse (GeWBK) bleiben naturgemäß unberührt, erst recht wenn sie bestandskrätig sind. Insbesondere wurde auch keine über die bekannten gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs/der Rücknahme hinausgehenden Widerrufs-/Rücknahmemöglichkeit bereits erteilter (und bestandskräftiger) Erlaubnisse (GeWBK) geschaffen. Das ist das kleine 1 x 1 des Verwaltungsrechts, des Verwaltungsakts. Es hilft die Lektüre des VwVfG, dieses gilt, soweit das spezialgesetzlichere WaffG keine speziellere Regelung trifft (was insofern nicht der Fall ist).

 

Zumindest GeWBKen, auf denen noch Eintargungsplätze frei sind, berechtigen daher uneingeschränkt zum Erwerb und nach Eintragung (die erfolgen muß, weil dies eben Inhalt dieser bestandskräftigen Erlaubnis (GeWBK) ist) entsprechender Waffen.

Daher kommt es bei diesen Erlaubnissen (GeWBK) auch nicht darauf an, ob jede GeWBK eine eigene, eigenständige Erlaubnis (Verwaltungsakt) darstellt oder vielmehr nur wie etwa bei der Roten WBK eine rein papierene Fortsetzung/Ergänzung der Eintragungsmöglichkeit: Denn wenn die Rote WBK "voll" ist, die ja nicht lediglich acht Eintragungsplätze besitzt sondern ein kleines Büchlein darstellt, dann muß nicht erneut die Erteilung der Sammlungserlaubnis beantragt werden, sondern die ursprüngliche Erlaubnis bleibt unverändert bestehen und es wird nur ein zweites Büchlein herausgegeben, um die folgenden Erwerbe eintragen zu können. Das ist gerade der Unterschied zwischen Roten und den "alten" bzw. "mittelalten" Gelben WBKen und der Grünen WBK: Die Grüne WBK erteilt ohne entsprechende Eintragung keine Erlaubnis sondern stellt nur die Möglichkeit bereit, eine konkrete, einzelne Erwerbserlaubnis einzutragen und zu dokumentieren, d.h. sie erfolgt durch deren Eintragung (das ist der sog. "Voreintrag") und natürlich der Erteilung der Besitzberechtigung durch entsprechende Eintragung. GeWBK und RoWBK hingegen erteilen insofern bereits allgemeine Erwerbserlaubnisse entsprechend der bezeichneten Waffen (eben entsprechend der Bezeichnung in der WBK, bei der GeWBK ist dies gesetzlich in nunmehr § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben und eingedruckt, bei der RoWBK z.B. für Sammler durch das individuell genehmigte Sammlungsthema umschrieben). Und da das Gesetz eine zahlenmäßige Begrenzung der Eintragungsplätze nicht vorsieht und auch bis zur Gesetzeänderung keine zahlenmäßge Begrenzung der Erwerbsvorgänge enthielt (wie bei der RoWKB) und auch die auf Antrag hin erteilte Erlaubnis keine Begrenzung der Erwerbsvorgänge vorsah ... ist eben die Erwerbserlaubnis unlimitiert erteilt worden.

Wollte man dagegen argumentieren, daß sich aus der zahlenmäßigen Begrenzung der Eintragungsplätze konkludent eine entsprechende zahlenmäßige Begrenzung der erteilten Erlaubnis ergeben würde (was verwaltungsrechtlich durchaus problematisch wäre), dann müßte dies auch für die RoWBK für z.B. Sammler gelten. Was eben zur Folge hätte, daß bei Erschöpfung aller Eintragungsplätze eine neue Sammlererlaubnis erteilt werden müßte, also erneute Prüfung des Sammlungsthemas usw. usw. - was jedenfalls bislang weder behauptet wurde noch der Praxis entspricht.

Konsequenz daraus ist, daß die erfolgte Gesetzesänderung für Inhaber "mittelalter" GeWBK zur Gänze irrelevant ist. Und damit insofern auch die Frage des "Überkontingents" und grundsätzlich auch die Frage des Bedürfnisnachweises, jedenfalls nach zehn Jahren.  

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb MarkF:

Es will zwar niemand hören, aber ...

Ich würde das gerne so hören.

 

Das Problem ist nur, ob die Behörden das genauso sehen. Zumal bei der Gesetzesänderung explizit gesagt wurde, wie im Falle von Altbestand mehr als 10 Waffen auf gelb unzugehen sei (Neuerwerb erst wieder bei Verkauf auf unter 9 oder Kauf über grüne WBK).

Kaufe ich einfach eine 11. Waffe auf gelb, weil dort noch Platz ist und sie vor der Gesetzesänderung ausgestellt wurde könnte die Behörde auf die Idee kommen, mich als Unzuverlässig einzustufen. Dann wären ggf. bis zur rechtlichen Klärung erst mal alle Waffen weg.

Ich habe noch keine 10 Waffen auf gelb, würde das andernfalls aber vorab mit meiner Behörde ausdiskutieren.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb MarkF:

Dort steht (sozusagen als Programmatik) nur, welchen Inhalt die nach der Gesetzesänderung erteilten / zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK) haben dürfen/müssen. Bis dahin bereits erteilte Erlaubnisse (GeWBK) bleiben naturgemäß unberührt, erst recht wenn sie bestandskrätig sind. Insbesondere wurde auch keine über die bekannten gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs/der Rücknahme hinausgehenden Widerrufs-/Rücknahmemöglichkeit bereits erteilter (und bestandskräftiger) Erlaubnisse (GeWBK) geschaffen. Das ist das kleine 1 x 1 des Verwaltungsrechts, des Verwaltungsakts. Es hilft die Lektüre des VwVfG, dieses gilt, soweit das spezialgesetzlichere WaffG keine speziellere Regelung trifft (was insofern nicht der Fall ist).

Ich mag mich täuschen, und mir wäre derzeit zumindest noch kein Urteil zu dieser Fragestellung bekannt. 

Aber das ganze dürfte sich über § 49 II Nr. 4 VwVfG durchaus rechtskonform umsetzen lassen. Die eigentliche Frage ist welche Erlaubnis hierfür wann genau widerrufen werden müsste. 

Das ganze wird vielleicht für den Erwerb der ersten weiteren Waffen auf Gelb durchziehen lassen, danach wird es den Widerruf der Erlaubnis geben, und sehr wahrscheinlich würde dabei kein Gericht das öffentliche Interesse hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis zum weiteren Erwerb anzweifeln.

Letztlich wird es im ganzen Bundesgebiet nur eine Hand voll Waffenbesitzer geben die das überhaupt noch betrifft. Entsprechend unwahrscheinlich ist es, dass hierzu in naher Zukunft eine ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung ergehen wird, die zur dringend benötigten Rechtsklarheit führt. Wieder ein Beispiel für die legislativen Defizite des WaffG, das quasi mit jeder neuen Änderung neue Unklarheiten schafft statt bestehende zu beseitigen...

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb MarkF:

Ob eine danach qua Gesetz erfolgte Besitzbegrenzung wirksam wäre braucht nicht entschieden werden, denn eine solche gibt es nicht.

 

vor 40 Minuten schrieb MarkF:

Es hilft die Lektüre des VwVfG, dieses gilt, soweit das spezialgesetzlichere WaffG keine speziellere Regelung trifft (was insofern nicht der Fall ist).

*HUST* *HUST*

Ich empfehle die Lektrüre des §58 WaffG Abs. 22, da ist die Regelung zu den alten gelben WBK im WaffG getroffen:

Zitat

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb ChrissVector:

Ich mag mich täuschen, und mir wäre derzeit zumindest noch kein Urteil zu dieser Fragestellung bekannt. 

Leider ist der Volltext des Urteils zumindest in den freien Datenbanken nicht auffindbar, aber es scheint wohl schon mindestens ein Urteil zu geben. Das wurde, glaube ich, damals auch hier schon diskutiert. Auch wenn es in dem Pressebericht eigentlich um eine spezielle Aussage aus  der Verhandlung geht, so sind doch ein paar Angaben zum Verfahrensgegenstand gemacht.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html
 

Bearbeitet von JFry
Geschrieben

Ich bezog mich aber gar nicht auf "Altbesitz" sondern auf die "neue" Gelbe WBK. Wenn ich 10 Waffen auf "Gelb" habe, wird mir die Behörde den Eintrag der 11. Waffe verweigern, egal wie viele Zeilen auf dem WBK-Dokument noch frei wären. Ich kann denjenigen, der mir die Waffe überläßt, mit den freien Plätzen auf der Gelben WBK zur Übergabe veranlassen, weil der es nicht merken kann. Spätestens zwei Wochen später habe ich aber ein massives Problem. 
Mir geht es auch gar um einem Erwerb der 11. Waffe (wie das geht, habe ich ja beschrieben), sondern um den irgendwann anstehenden "Nachweis des weiter bestehenden Bedürfnisses". Für das Grundkontingent (2KW, 3HA-LW und 10x "Gelb") reicht dann die Bescheinigung eines Verbandes.

Die 11. Langwaffe ist dann da gleich mit inbegriffen oder muss die noch mal extra bescheinigt werden?

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb TGB11:

Für das Grundkontingent (2KW, 3HA-LW und 10x "Gelb") reicht dann die Bescheinigung eines Verbandes.

Die 11. Langwaffe ist dann da gleich mit inbegriffen oder muss die noch mal extra bescheinigt werden?

Der gedankliche Fehler dabei ist dem Gesetz zu entnehmen, dass es ein "Grundkontingent" definiert, bis zu dem eine vereinfachte Bedürfnisbescheinigung ausreicht. Es definiert aber im Gegensatz dazu lediglich ein "Überkontingent" ab dem eine verschärfte Bedürfnisprüfung erfolgt. 

Alles was nicht explizit in dieses "Überkontingent" fällt erfordert keine besonderen Nachweise für das Bedürfnis, nur der Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen oder mehr als drei halbautomatischen Langwaffen sorgt für eine erhöhte Nachweispflicht zum Bedürfniserhalt. 

Somit sorgt weder die 35. Langwaffe auf Gelb noch die achte Repetierflinte auf Grün (sinnbildlich) für höhere Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz, die dritte mehrschüssige Kurzwaffe oder die vierte halbautomatische Langwaffe allerdings schon.

Geschrieben

Ich hatte den Begriff "Grundkontingent" gewählt, weil ich eine Abgrenzung zum "Überkontingent" brauchte. Mir ist schon klar, dass im Gesetz der Begriff "Grundkontingent" gar nicht vorkommt, er wird aber allenthalben und auch von den Behörden genutzt. 
Die "verschärften" Anforderungen ab 3.KW und/oder 4.HA-LW existieren ja schon zum Erwerb und setzen sich dann mit dem Fortbestehen das Bedürfnisses fort. 
Die 10+xte Waffe auf "Gelb" hat die gleichen Voraussetzungen zum Erwerb wie die ersten beiden KW und die 3 HA. Dann kann man die also gedanklich auch so einsortieren. Das "Privileg" der Gelben WBK hat man ab 10+x nicht mehr aber ansonsten bleibt alles gleich?!

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb TGB11:

Das "Privileg" der Gelben WBK hat man ab 10+x nicht mehr aber ansonsten bleibt alles gleich?!

Genau dieses. Das Privileg beim Erwerb und Besitz von Repetierbüchsen, Einzellader-Büchsen etc. ist auf zehn Waffen beschränkt. 

Ansonsten hat die Anzahl dieser Waffen keine Auswirkungen auf die erforderlichen Bedürfnisnachweise.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb MarkF:

Es will zwar niemand hören, aber ...

 

Was auch keine sollte, denn hier kommt wieder die alte "§ 14 Abs. 4 a.F gilt weiter" Theorie.

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

Was heißt "10 stehen schon auf der Gelben WBK"?

Die mir bekannten GeWBKen fassen 8 Einträge. "10 stehen schon auf der Gelben WBK" bedeutet somit (wenn nichts ausgetragen wurde), daß eine GeWBK "voll" ist und auf der 2. GeWBK noch 6 Plätze frei sind. Und wenn man sich die vor der Änderung des § 14 Abs.6 WaffG "vergebenen" GeWBK anschaut (deren aufgedruckte Erlaubnis liest) stellt man fest, daß diese ohne Einschränkung/Begrenzung zum Erwerb der "gelben" Waffen berechtigten. Diese GeWBK sind Verwaltungsakte,

 

Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 Abs. 4 a.F., nunmehr § 14 Abs. 6. 

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

 

wie alle WBKen, und wenn bestandskräftig dann nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde rücknehmbar/widerrufbar. Wenn dies nicht erfolgt ist, dann ist diese WBK, diese Erlaubnis, dieser Verwaltungsakt weiterhin uneingeschränkt gültig.

 

Viel Spaß damit vor dem Strafgericht wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe. Geh hin und belege deine Theorien mit deiner eigenen Straffreiheit und waffenrechtlichen Zuverlässigkleit, aber stifte niemand anderen dazu an.

 

 

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

Bis dahin bereits erteilte Erlaubnisse (GeWBK) bleiben naturgemäß unberührt, erst recht wenn sie bestandskrätig sind. Insbesondere wurde auch keine über die bekannten gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufs/der Rücknahme hinausgehenden Widerrufs-/Rücknahmemöglichkeit bereits erteilter (und bestandskräftiger) Erlaubnisse (GeWBK) geschaffen.

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

Das ist das kleine 1 x 1 des Verwaltungsrechts, des Verwaltungsakts. Es hilft die Lektüre des VwVfG, dieses gilt,

 

auch beim 1x1 verrechnet sich so mancher.

 

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

soweit das spezialgesetzlichere WaffG keine speziellere Regelung trifft (was insofern nicht der Fall ist).

 

Was es tut. Durch seinen verfassungsrichterlich bestätigten Zweck  und die daraus folgende restriktive teleologische Auslegung. Analoger Fall: Änderung der Zuverlässigkeitsregeln, kein "Bestandsschutz" für die "Regelungen des WaffG  1976" 

 

 

https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

Zitat

Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen.

 

Die da sind in diesem Kontext: Das Waffenhorten effektiv zu verhindern.

 

Zitat

Er verfolgt mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes 2002 ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Ein Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber die von ihm für erforderlich gehaltene umfassende Zuverlässigkeit nicht sofort einfordert, ist nicht schutzwürdig.

 

Dies lässt sich 1:1 auf die Begrenzung des Bestandes übertragen, denn diese gehört zur zentralen Doktrin.

 

Und zentrale Feststellung für die Fragestellung hier:

Zitat

Der Gesetzgeber darf in Ausübung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums jederzeit die Anforderungen an ein waffenrechtliches Umgangsrecht zur Erfüllung des ihm obliegenden Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 GG verschärfen.

 

 

 

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

Wollte man dagegen argumentieren, daß sich aus der zahlenmäßigen Begrenzung der Eintragungsplätze konkludent eine entsprechende zahlenmäßige Begrenzung der erteilten Erlaubnis ergeben würde

 

So sehe man in die Begründung des Entwurfs zum 3. WaffRÄndG 

 

Zu § 14 Abs 6 n.F.

Zitat

Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben

 

Zu § 58 Abs. 22

Zitat

Die Vorschrift dient der Besitzstandswahrung von Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits mehr als die künftig nach § 14 Absatz 6 Satz 1 zu erwerbenden zehn Schusswaffen auf ihre Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen haben.

 

Spätestens hier sollt einem klar werden, das es keine WBK nach  § 14 Abs. 4 a.F. mehr gibt. Sie sind begrenzt, und zwar allesamt.

 

 

vor 22 Stunden schrieb MarkF:

(was verwaltungsrechtlich durchaus problematisch wäre),

 

Und weder verwaltungshöchsgerichtlich noch verfassungsgerichtlich auch nur irgendeine Hürde darstellt. Zweck des WaffG schlägt Formalismengeplänkel.

 

 

Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen.  Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz.  Nun lass deinem eigenen Verwaltungsrechtlichen 1x1 mal Taten folgen und lass mal alles was, was auf deinen gelben WBKs steht, @MarkF schön von der Polizei abholen und erstatte Selbstanzeige wegen unerlaubten Besitzes, dieser ist dir nämlich, ausweislich deiner Erlaubnisurkunden, nicht gestattet. 

 

Lass mich raten, jetzt plötzlich muss der Erlaubnistext deiner gelben WBKs (und der Normtext!)  doch wieder teleologisch ausgelegt werden, ja?   "Sowohl-als-auch-Teleologie" zum eigenen Nutz und Frommen gibt es aber nicht. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb TGB11:

Ich bezog mich aber gar nicht auf "Altbesitz" sondern auf die "neue" Gelbe WBK. Wenn ich 10 Waffen auf "Gelb" habe, wird mir die Behörde den Eintrag der 11. Waffe verweigern,

 

Wenn du sehr viel Glück hast. Von Rechtswegen müsste sie dich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe.

Geschrieben
Am 2.3.2026 um 10:36 schrieb grizzly45:

Hat jemand eine Idee wie das bei der alten/neuen gelben Karte im DSB gehandhabt wird ? Da sind ja mitunter diverse Waffen drauf, Flinte, UHR, Repetierer, Ordonannz….

 

Wie oder was muss da ggf nachgewiesen werden bei länger als 10 Jahre Sportschütze?

 

Ich nehme an es geht um das Besitzbedürfnis?

 

Bescheinigung des Vereins.

 

 

 

 

Geschrieben

Zur Thematik "mittelalte" GeWBK:

 

Die "Altbesitzregelung" in § 58 Abs.22 WaffG ist natürlich bekannt. Sie stellt aber nichts anderes dar als eine Altbesitzregelung. Geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann geht sie ins Leere. Und belegt nur in die Inkompetenz des Verfassers der Neuregelung. Warum? Eben weil nach den grundlegenden Regeln des Verwaltungsrechts ein bestandskräftiger Verwaltungsakt solange gültig ist, bis er entsprechend der geltenden verwaltungsrechtlichen Regeln widerrufen/zurückgenommen. Allgemein ist dies im VwVfG (bzw. den VwVfGen der Länder) geregelt und spezialgesetzgesetzlich im WaffG.

Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist ein Verwaltungsalt. Deren Inhalt ergibt sich aus dem Text des VA/der Erlaubnis. Dieser steht in der jeweiligen WBK. Schaut mal auf/in eure GeWBK. Dort steht explizit der Wortlaut, der Inhalt der Erlaubnis. Diese bleibt bestehen, bis dieser VA widerrufen/zurückgenommen wird.   

Noch einmal: Die waffenrechtliche Erlaubnis besteht in dem betreffenden VA und folgt NICHT aus dem Gesetz (abgesehen von z.B. § 12 oder § 20 WaffG). § 14 WaffG beschreibt nur, welche behördlichen Erlaubnisse mit welchem Inhalt erteilt werden können/müssen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ändern sich nach der Erteilung der Erlaubnisse und deren Bestandkraft die Voraussetzungen oder der erlaubte Inhalt der Erlaubnisse, so ändert dies nichts an den bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnissen.

Macht euch das mal an anderen (nicht waffenrechtlichen) Beispielen klar: Ihr beantragt eine Baugenehmigung. Diese (Verwaltungsakt) wird erteilt. Ihr baut dementsprechend. Jahre danach wird der Bebauungsplan geändert. Nach dem neuen Behauungsplan dürfte und würde eure Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden. Dies ändert aber nichts an der Rechtsmäßigkeit der euch erteilten Baugenehmigung und eures erfolgten Baus. Nichts anderes gilt, wenn ihr nach Änderung des Bebauungsplan noch nicht gebaut habt. Solange eure Baugenehmigung nicht widerrufen/zurückgenommen wurde ist sie gültig. 

Oder, weil es jeden betrifft: Ihr habt vor 50 Jahren eure Fahrerlaubnis erhalten. Jetzt ändern sich die Voraussetzungen: Erforderlich ist nunmehr auch das Bestehen eines Intelligenztests (was durchaus sinnvoll wäre). Diesen habt ihr aber nicht absolviert (und würdet ihn heute auch nicht mehr bestehen). Was aber nichts an der Gültigkeit eurer alten Fahrerlaubnis ändert sondern nur diejenigen betrifft, die noch keine Fahrerlaubnis haben.

 

Also: Wenn die "mittelalten" GeWBKen nicht zurückgenommen/widerrufen werden (was wegen der Gesetzesänderung selbst nicht mehr möglich ist) sind sie mit ihrem Inhalt gemäß Aufdruck weiterhin als waffenrechtliche Erlaubnis gültig. Dies gilt zum einen hinsichtlich der "ausdrücklich" unbegrenzten Erwerbserlaubnis (es sei denn, man würde jede GeWBK für sich als eigenständige Erlaubnis ansehen und wie oben angesprochen die Zahl der Eintragungsplätze als konkludent erfolgte Begrenzung ansehen) und natürlich auch hinsichtlich der hinsichtlich der eingetragenen Waffen erteilten Besitzerlaubnisse. Irgendeiner Altbesitzregelung bedarf es daher schon allgemein verwaltungsrechtlich nicht. Daß die Verfasser der Neuregelung das allgemeine Verwaltungsrecht nicht beherrschen ist peinlich, ändert aber nichts daran.

Erforderlich ist eine Altbesitzregelung nur, wenn sich die konstitutive Rechtslage durch eine Neuregelung ändert. Also z.B. wie es bei den Dekowaffen und Magazinen der Fall war. Deren Rechtsstatus, also Besitzberechtigung, folgte aus dem Gesetz bzw. dem Fehlen entsprechender Verbotsregelung. Ändert sich dies und will man den erlaubnisfreien Altbesitz ermöglichen, bedarf es einer Altbesitzregelung. 

 

Natürlich wäre es denkbar, an einer anderen Stelle anzusetzen und z.B. den Besitz von allen Halbautomaten zu verbieten. Diese Gesetzesänderung würde unmittelbar den Besitz betreffen und alle bis dahin geltenden behördlichen Erlaubnisse "überspielen". In einem solchen Fall wäre eine solche Altbesitzregelung erforderlich, wollte man den Altbesitzern den weiteren Besitz entsprechend ihrer alten Erlaubnisse ermöglichen. Denkbar wäre auch, gesetzlich eine "besondere" Widerrufsmöglichkeit zu schaffen.

Aber nichts von dem ist hier geschehen. Geändert wurde lediglich "programmatisch" der Inhalt der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK). Und überdies nicht einmal hinsichtlich der Zahl der auf Grundlage des § 14 Abs.6 WaffG zu besitzenden (also "gelben") Waffen sondern, wie es völlig eindeutig, wörtlich in  § 14 Abs.6 WaffG steht, "nur" hinsichtlich der Erwerbsvorgänge. Und genauso steht es auch in der amtlichen Begründung: Dort ist auch nicht vom Besitz sondern nur vom Erwerb die Rede. D.h. ungeachtet allem Gequake in den Medien, Zeitschriften, Verbänden und Foren: Auch ausweislich der amtlichen Begründung war keine zahlenmäßige Begrenzung der "auf Gelb", also aufgrund einer nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. oder § 14 Abs.6 WaffG n.F. erteilten Erlaubnis, besessenen Zahl von Waffen beabsichtigt. Zwar hätte man dies - wie gesagt - so regeln können, auch mit mittelbarer Wirkung für die bereits erteilten Erlaubnisse, in Kombination mit einer passenden Altbesitzregelung, aber das hat man eben gerade nicht getan. Sondern man hat sich darauf beschränkt, den zulässigen Inhalt der von diesem Zeitpunkt an zu erteilenden Erlaubnisse in Form der GeWBK und auch nur hinsichtlich des Erwerbs (nicht des Besitzes) zu ändern.

 

Anscheinend hat dies bislang noch niemand zu Gericht getragen. Oder es wurde noch nicht durchentschieden. Möglicherweise, weil in entsprechenden Verfahren das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, daß die "mittelalten" GeWBK ohne Widerruf/Rücknahme weiterhin wirksam/gültig sind (und dies selbst nach §§ 49, 48 Abs.4 VwVfG nicht mehr möglich ist) und daher die Behörde aufgegeben hat. Oder, wie bei mir, mauert die WaffBeh und dem Betreffenden eilt es nicht: Ich habe bis heute keinen rechtsmittelfähigen Bescheid und ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird ignoriert - natürlich könnte ich dagegen klagen, aber es gibt immer Wichtigeres zu tun.  

 

Und natürlich wird man es schwer haben, dies bei den WaffBeh "friedlich" durchzusetzen. An sich sollten die Behörden ihr VwVfG kennen. Naja. Aber manchmal kennen sie es, wollen das Ergebnis aber nicht. So wie vermutlich hier. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Auch wenn die Rechtslage nun mal so ist wie sie ist. Denn jeder "weiß" ja, daß man "auf" GeWBK nur noch 10 Waffen besitzen könne. Auch wenn dies nirgends im Gesetz steht und selbst in der amtlichen Begründung nirgends davon die Rede ist. Aber wen kümmert schon der Wortlaut des Gesetzes etc., wenn doch klar ist, was (angeblich) gewollt war (blöderweise ist aber die einzig belastbare Quelle für das, was der Gesetzgeber wollte, die amtlichen Begründung, und die belegt dies hier nicht sondern gerade sozusagen das Gegenteil).

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb MarkF:

(blöderweise ist aber die einzig belastbare Quelle für das, was der Gesetzgeber wollte, die amtlichen Begründung, und die belegt dies hier nicht sondern gerade sozusagen das Gegenteil).

 

 

 

 

Das stimmt schlicht nicht.

 

1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr...:rolleyes:

 

(BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19)

Zitat

Änderung § 14
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 2 wird aufgehoben.

....

 

Änderung § 38
In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde,“ ersetzt.

 

 

BT.-Drs 19/15875 Seite 37
 

Zitat

Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden.

 

Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben

 

Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch  Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel. 

 

 

 

Auch verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden:

 

- Die Grundregel des Waffengesetzes war und ist es, das für jede Waffe für den Erwerbs und für die gesamte dauer des Besitzes ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Eine gelbe WBK ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Grüne WBK mit Voreintragspflicht für jede Waffe würde genügen.
 

- Die gelbe WBK ist ein Privileg (BT-Drs.Drucksache 16/7717, Seite 20) und diente bereits in ihrer Urfassung des WaffG 1976  (BT-Drucksache 7/2379, Seite 19) lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr war  entgegen der  Verwaltungspraxis nie (auch nicht im WaffG 1976) eine unbegrenzte Erlaubnis intendiert (BT-Drs. 14/7758, Seite 61), es wurde lediglich auf eine explizite Kontigentierung verzichtet, der Bestand aber ausdrücklich dem allgemeinen   Bedürfnisgrundsatz und der Doktrin "So wenig Waffen wie möglich, nur so viel wie nötig" unterworfen. Es kann sich also schon vom Grundsatz her kein vermeintlicher Alt-Erlaubnisinhaber auf einen "Bestandsschutz" einer  unbeschränkten Erlaubnis berufen, schon deshalb nicht, weil es die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der stehenden Rechtsprechung nie gab.


- Das verbotene Waffenhorten sollte im WaffG 2002 durch das Erwebsstreckungsgebot unterbunden werden (WaffG 2002 BT-Drs. 14/7758, Seite 61, hier noch gelbe WBK nur für EL vorgesehen)

 

- Das Erwebsstreckungsgebot erwies sich als ungeeignet, da eben doch Waffen gehortet wurden. Das beobachtete fortgeführte Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers folgte aus dem Verhalten der Waffenbesitzer und auch der Behörden. Daher wurde es 2020 erforderlich,  die gelbe WBK auf 10 Waffen zu begrenzen um den Waffenhortern und ihren Handlangern in den Behörden das Handwerk zu legen. 


- Weder vermeintlichen Alt-Erlaubnisinhaber noch die seit dem 1.9.2020 neu hinzugekommenen Erlaubnisinhaber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Den ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, weitere erforderliche Waffen nach gesondertem Bedürfnisnachweis und gesonderter Erlaubniserteilung zu erwerben. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine (ohnehin vermeintliche) unbegrenzte gelbe WBK gab es nie und gibt es nicht.     


- Bestandschutz für Altbesitz wurde gewährt, auch hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

-------------------------

 

 

Natürlich gibt es dann spitzfindige Leute wie @MarkF die hier über Formaljuristerei anhand des Erlaubnistextes argumentieren wollen. Gut. Der einzige Effekt, sofern es überhaupt irgendwie verfangen würde, wäre, dass eben in der Folge bei allen Altfällen die Vorlage der Erlaubnisurkunde zur Berichtigung des Textes angeordnet wird. Gegen die vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte durch Beschränkung ihrer vermeintlich unbegrenzten Erlaubnis können die dann klagen. Und Verlieren. Währenddessen sind dann die Verwaltungsgänge an den Behörden mal wieder verstopft... 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ChrissVector:

Somit sorgt weder die 35. Langwaffe auf Gelb noch die achte Repetierflinte auf Grün (sinnbildlich) für höhere Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz, die dritte mehrschüssige Kurzwaffe oder die vierte halbautomatische Langwaffe allerdings schon.

Erzähl das bitte mal den IM Strobel (CDU) aus BW. Der verlangt für Repetierflinten sofort Wettkampfteilnahme sofern als Sportschütze erworben. 

Geschrieben

Leider läßt sich ASEs post nicht zitieren, daher auf dieser Weise:

 

Wir reden hier nicht von Theorien sondern den Grundlagen des Verwaltungsrecht, dem Verwaltungsakt, und den entsprechenden Regelungen des VwVfG. Es wäre hilfreich, wenn auch Du Dich in die Niederungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts begeben und auf Grundlage des Gesetzes argumentieren würdest.

 

Du schreibst:

 

"Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis"

 

Das wäre schön, denn damit würden es hinsichtlich aller Inhaber einer "mittelalten" GeWBK bei Fehlen jedweder Begrenzung bleiben. Und vom Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. - und auch dem aktuellen Abs.6 -, die tatsächlich nur vom Erteilen "einer" Erlaubnis sprechen (und auch meiner Anleihe bei der Sammler- und SV-Erlaubnis in Form der RoWBK) her muß man wirklich von nur einer Erlaubnis, einem Verwaltungsakt ausgehen. Allerdings bleibst Du mit Deinem "Urkunden bzw. Folgebescheide" ebenso wie im übrigen im völlig Nebulösen. Was soll "Urkunde" in diesem Zusammenhang bedeuten? Daß es sich dabei nicht um einen VA handelt? Kaum möglich, denn jedenfalls hinsichtlich der Besitzberechtigung für die dort eingetragenen Waffen ist die "folgende" GeWBK ein VA. Und inwiefern soll "Folgebescheid" für "nur einen" Verwaltungsakt sprechen? Gerade das Gegenteil ist der Fall. "Folgebescheid" bedeutet nichts anderes als ein erneuter Verwaltungsakt, der auf einem vorhergehenden VA aufbaut, typischerweise einem ersten befristeten oder auflösend bedingten VA, der durch den Folgebescheid - wenn auch eigenständig - sozusagen inhaltlich "fortgeführt" wird. Oder auch den ersten Bescheid aufhebt und ändert.

Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung kann/könnte man von nur einem VA ausgehen, denn diese bis zur Gesetzesänderung gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbsberechtigung war unbefristet, unbedingt und unbegrenzt, es bestand also keine Notwendigkeitkeit - und auch keine Rechtsgrundlage - diese Erwerbsberechtigung erneut zu erteilen oder zurückzunehmen/widerrrufen/ändern, wenn alle acht Einträge ausgenutzt sind. Es sei denn natürlich, man würde aufgrund der nur acht möglichen Einträge von einer konkludenten Begrenzung der Erwerbserlaubnis ausgehen wollen. Allerdings würde auch dies dem Wortlaut von Abs.4/Abs.6 widersprechen, denn dort ist ja nur von "einer" Erlaubnis die Rede und nicht von einer Erlaubnis, die nur acht Waffen oder entsprechend der Zahl der Eintragungsplätze umfassen würde. Was natürlich auch beim gegenwärtigen Abs.6 ein Problem darstellt, denn die dort genannte Begrenzung der Erwerbe auf zehn harmoniert nicht mit den nach wie vor nur acht verfügbaren Eintragungsplätzen je GeWBK-Vordruck. 

Bei objektiver, vorurteilsfreier Beurteilung müßte man von einer mit bereits der ersten GeWBK und deren Wortlaut erteilten unbegrenzten Erwerbserlaubnis ausgehen, die Besitzerlaubnisse hingegen jeweils mit der vorzunehmenden Eintragung erfolgt, wobei die folgenden GeWBKen nur hinsichtlich der Eintragungen, also Besitzerlaubnisse, den Charakter eines Verwaltungsaktes besitzen. Mit eben der Folge, daß weiterhin unbegrenzt erworben werden kann und eingetragen werden muß; letztes auch weil es gerade keine gesetzliche Begrenzung des Besitzes gilt und eine solche aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts auch nicht einmal für neu erteilte Genehmigungen beabsichtigt ist. Aber vor den VGen würde ich nicht unbedingt eine vorurteilsfreie Beurteilung erwarten.

 

Zu der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.5.07:

Ich will nicht behaupten, daß Du Äpfel mit Birnen vergleichst. Aber wirklich vergleichbar ist der dort entschiedene Fall wirklich nicht, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Dort ging es um die Anwendung der Widerrufsregelung des WaffG von 2002 auf einen früheren Sachverhalt. Und das war insofern höchst problematisch, als die angewendete und auch heute noch geltende Regelung ausdrücklich auf die "damalige" Erteilung der Erlaubnis abstellt, d.h. auf die unter Geltung des bei Erlaubniserteilung geltenden Rechts: " ... die zur Versagung hätten führen müssen". Also wie damals, bei der Erteilung der Erlaubnis, hätte entschieden werden müssen, wenn die betreffende Tatsache damals vorgelegen hätte. Auf diese hypothetische damalige Prüfung der damaligen Zuverlässigkeit die aktuell geltende Rechtslage anzuwenden ist schon per se mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu vereinbaren und erst recht dann, wenn es sich wie in dem entschiedenen Fall formal nicht einmal um "dasselbe" Gesetz handelt. Ich halte diese Entscheidung daher für falsch und daran ändern auch die wortreichen Versuche des BVerwG nichts, mit der Zielsetzung und Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers usw. zu argumentieren. Man wollte unbedingt so entscheiden und hat dann eine formale Begründung gefunden. Sicherlich begünstigt durch den Umstand, daß der Betroffene ein "schlimmer Finger" war und abgesehen von dem Betroffenen wird sicherlich niemand beanstanden, daß dieser "böse Bube" seine Waffen abgeben muß. Aber rechtsstaatlich betrachtet ist es alles andere als o.k., daß eine ausdrücklich im Gesetz angeordnete ex-ante-Beurteilung zu einer ex-post-Beurteilung umgemodelt wird. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, dann hätte einer Beurteilung nach der aktuellen Rechtslage anordnen können. Hat er aber nicht getan.

 

Es kann durchaus sein, daß die VGe diesem schlechtem Beispiel folgen und sogar trotz des Fehlens auch nur irgendeines Hinweises in der amtlichen Begründung die zahlenmäßige Begrenzung der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden "Spotzschützenerwerbsberechtigung" nicht nur auf die bis dahin erteilen, bestandkräftigen Verwaltungsakte sondern sogar auf die Besitzerlaubnisse "übertragen". Damit rechnen müßte man, oder anders gesagt: Man würde nicht aus allen Wolken fallen und den Mund nicht mehr schließen können, wenn so entschieden werden würde, denn dies würde sich durchaus im Rahmen der waffenbesitzfeindlichen Rechtsprechung halten.

Aber hier geht es nicht darum, sich strafbar zu machen, indem man auf eigenes Risiko handelt, sondern indem man dann, wenn man Inhaber einer "mittelalten" GeWBK ist und diese dementsprechend weiter nutzen möchte, zuvor bei der WaffBeh vorstellig wird und bei einer ablehnenden Antwort der WaffBeh diese auf Feststellung verklagt, daß die besessene mittelalte GeWBK weiterhin entsprechend ihres ausdrücklichen Inhalts und Erlaubnistextes berechtigt. Das Kostenrisiko ist überschaubar und bei Bestehen einer RSV gleich Null. 

 

Du zitierst die amtliche Begründung zum neuen Abs.6:

"Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben"

So what? Zum einen ist, wie ich bereits geschrieben habe, auch dort durchgehend nur vom "Erwerb" die Rede und nirgends, auch nicht nur ansatzweise, vom Besitz. Daß der Verfasser nichts verstanden hat, wie das Waffenrecht funktioniert, ändert nichts daran, daß diese neuer Regelung gerade keine Besitzbegrenzung enthält.

Davon abgesehen ändert auch dies nichts daran, daß Abs.6 wie auch der alte Abs.4 lediglich den Inhalt der zu erteilenden Genehmigungen beschreibt. Denn die Regelung lautet(e) (gekürzt):

"Sportschützen... wird .. eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... berechtigt."

Das ist keine Erlaubnisregelung wie in z.B. § 12 oder 20 WaffG, aus der unmittelbar ein Recht zum Besitz folgt, sondern nur die rechtliche Grundlage, auf der diese behördliche Erlaubnis (in Form der GeWBK) erteilt werden muß, und die deren Inhalt beschreibt. Und bezieht sich somit per se nur auf künftig zu erteilenden Erlaubnisse. Und läßt bereits erteilte Erlaubnisse offenkundig (jedenfalls für den des Allgemeinen Verwaltungsrecht Kundigen) unberührt. Und damit schließt sich der Kreis und Du solltest auf dem Boden des VwVfG begründen, warum diese Regelung auf bereits erteilte und bestandskräftige Erlaubnisse, also Verwaltungsakte, wirken und diese ändern können sollte. 

 

Du zitierst ferner die amtliche Begründung zur sog. Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 WaffG:

"Die Vorschrift dient der Besitzstandswahrung von Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits mehr als die künftig nach § 14 Absatz 6 Satz 1 zu erwerbenden zehn Schusswaffen auf ihre Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen haben."

Auch hier gilt: So what?

Ja, es mag sein, daß der Verfasser der irrigen Auffassung war, daß die Änderung des Abs.4 in nunmehr Abs.6, die Begrenzung der zu erteilenden Erwerbsberechtigung, irgendeine Auswirkung auf die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse besitzen und es daher einer Übergangsregelung bedürfen würde. Ob dies der Fall ist richtet sich aber allein nach den erfolgten Änderungen des Gesetzes und dem Verwaltungsrecht - nicht nach der Meinung oder Inkompetenz des Verfassers der neuen Regelung und der amtlichen Begründung. Und daher bleibt es dabei: Die erfolgte Änderung betrifft offenkundig nicht die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse, und zwar weder hinsichtlich der Erwerbsberechtigung noch hinsichtlich der erteilten Besitzberechtigungen. Und letzteres ist sogar offensichtlicher als offensichtlich, denn weder in § 14 Abs.6 WaffG noch in der amtlichen Begründung ist irgendwo von der Begrenzung des Besitzes die Rede. Daher: Selbst wenn § 14 Abs.6 WaffG tatsächlich in irgendeiner Weise die bereits erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse berühren würde, dann könnte dies nur hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der Fall sein, da sich die Änderung allein darauf beschränkt, so daß eine AltBESITZregelung nun offensichtlich völlig daneben liegt und ungeachtet allem anderen die Inkompetenz des Verfassers belegt. 

Ja, ich wiederhole, der Verfasser mag der abwegigen Meinung gewesen sein, daß eine bloße Änderung der rechtlichen Grundlage, aufgrund derer ein Verwaltungsakt erlassen worden war, zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führe. Dann kann man ihm nicht helfen,. außer zu raten, daß er vielleicht doch noch einmal die Grundlagen des Verwaltungsrecht lernen und vielleicht auch einmal in § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG schauen sollte (der dann nicht den geringsten Sinn ergeben würde). Sogar Verwaltungsakte aus den 30er Jahren, die aufgrund schon lange nicht mehr gültiger Gesetze erlassen worden waren, besitzen (vom BerwG bestätigt) bis heute Gültigkeit. 

Und eine Altbesitzregelung wie diese ist eine Altbesitzregelung, mehr nicht. Ist sie überflüssig, geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann ist es so. Sie belegt nur, daß der Verfasser der Meinung gewesen war, daß sie erforderlich sei. Ob dies wirklich der Fall ist richtet sich aber nicht nach der Meinung des Verfassers und schon gar nicht, wenn er wie in diesem Fall überhaupt nicht verstanden hat, was er da geschrieben hat. Diese Altbesitzregelung verbietet nicht den Besitz von mehr als zehn "gelben" Waffen sondern besagt überflüssigerweise nur, daß auch der, der bereits mehr als zehn dieser Waffen besitzt, diese weiterhin besitzen darf, weil seine Besitzberechtigung andauert. Die Regelung bzw. ihr Verfasser geht also davon aus, daß aufgrund irgendeines Grundes die bis dahin erteilten Besitzerlaubnis unwirksam geworden seien. Wofür es bis heute aber an jedweder Begründung fehlt. Denn weder gibt es eine gesetzliche Besitzbegrenzung noch eine Grundlage für Widerruf/Rücknahme der entsprechenden Erlaubnisse und diese sind bislang auch nicht widerrufen/zurückgenommen worden.

 

Abschließend schreibst Du:

"Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen.  Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz.  "

 

Nun, um bei Deiner Diktion zu bleiben ist es hinrissig, das Gesetz, die amtliche Begründung und das allgemeine Verwaltungsrecht zu ignorieren, und lediglich das Wiederzukäuen, was der Gesetzgeber angeblich habe regeln wollen oder geregelt habe.

§ 14 Abs.4 WaffG a.F. wie der aktuelle Abs.6 bestimmen die Voraussetzungen für die zu erteilenden Sportschützen-Erwerbserlaubnisse. Diese gelten so, wie sie erteilt wurden, und wenn sie wie bis dahin gesetzeskonform unbegrenzt erteilt wurden dann gelten sie auch weiterhin unbegrenzt, solange sie nicht widerrufen/zurückgenommen werden. Zum Besitzrecht enhält § 14 Abs.6 WaffG keine Regelung und da gilt eben der Inhalt der GeWBK als eben die maßgebliche Erlaubnis, als der maßgebliche Verwaltungsakt, der weder durch eine gesetzliche Regelung "überspielt" noch durch einen Widerruf etc. geändert wurde. 

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Das stimmt schlicht nicht.

1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr...:rolleyes:

(BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19)

BT.-Drs 19/15875 Seite 37
Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch  Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel. 

Du kapierst es einfach nicht - aber klar, Du bist kein Jurist, hast nicht Juristerei studiert und insbesondere vom Verwaltungsrecht keine Ahnung, verstehst nicht, was ein Verwaltungsakt ist etc. etc.

Ich habe es anderer Stelle wiederholt geschrieben: Befasse Dich mal mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts, lerne, was ein Verwaltungsakt darstellt, was Behördenhandeln von Gesetzgeberhandeln unterscheidet usw. usw., was die Voraussetzungen für das Erlassen eines Verwaltungsaktes von gesetzlichen Erlaubnissen (und Verboten) unterscheidet usw. usw. 

So hat es überhaupt keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren.  

Der Gesetzgeber kann die Voraussetzungen und den Inhalt von künftig zu erteilenden Genehmigungen ändern, aber auf bereits erteilte Verwatungsakte kann er jedenfalls auf diese Weise keinen Einfluß nehmen. Und es ist müßig, darüber zu diskutieren, ob es möglich wäre, durch ein Gesetz z.B. alle GeWBKen aufzuheben oder inhaltlich zu ändern - denn dies ist ganz und gar offenkundig gerade nicht erfolgt.

Die Argumente, Fakten und rechtlichen Grundöagen sind genannt, sie liegen auf dem Tisch, wer lesen kann mache sich schlau, und wer nicht der lasse es eben sein.

Ich mag mich nicht ständig wiederholen, Du bist schlichtweg borniert und beharrst auf Deiner Ignoranz. Naja, in Deiner Diktion eben hinrissig.

 

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