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IGNORED

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts


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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb sealord37:

 

Verpflichtet...... 

Meinst du nicht auch, dass die Polizei durch ihr Tun, in den letzten Jahren und bis heute fortgesetzt, sich das Misstrauen der Bevölkerung redlich verdient hat?

 

 

Nein, kein bisschen, denn die Wähler haben doch die regierenden ins Amt gewählt und die Polizisten sind von ihrem Job abhängig. Wenn ich also jemandem etwas vorwerfen würde, dann dem Wähler. Der sollte sich mal an die Nase packen und Eigenverantwortung zeigen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb karlyman:

 

Ich für meinen Teil bevorzuge ja... überhaupt keinen Aufkleber am Auto.

 

 

Ich handhabe das ganz genauso. Ich muss niemandem meine Meinung über die Flächen meines Autos kund tun. Denn das Auto kann man nicht 24 h 7 Tage die Woche bewachen und es reicht ja schon einer, der etwas dagegen hat, wenn man das Frühstücksei an der spitzen Seite aufschlägt und der andere der Meinung ist, dass nur die stumpfe Seite die einzig wahre Seite ist.

 

Wie schnell ist da ein Kratzer im Auto und dann steht man da. Mit Aufklebern am Auto kann man nur verlieren.

Bearbeitet von Rohrzange
Geschrieben

Irgendwie verstehe ich die ganzen Diskussionen hier nicht. Das Relativieren. Die böse Polizei…

Waffe unter dem Beifahrersitz, egal wie verpackt, Ende der Durchsage!

Damit ist er den geforderten Bedingungen für das Führen einer Waffe im Transportfall nicht nachgekommen.

 

Wahrscheinlich bekomme ich gleich wieder selten dämliche Kommentare, meine Denke ist dann vorauseilendes

Gehorsam oder so‘n Schwachsinn.

Dabei ist in diesem Land kaum etwas so simpel geregelt ( egal, wie man dazu in der Sache steht ) wie die

Verwahrung der Waffe auf dem Weg zum Schiessstand. Wer das nicht hinbekommt und statt dessen den

Oberprovokationshorst zur Selbstbestätigung braucht muss meinethalben keine WBK besitzen.

 

Aber hier sind ja auch so Strategen die der Meinung sind dass die Polizei schuld ist, wenn Klimakleber nicht

von der Strasse geräumt werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb MB69:

Waffe unter dem Beifahrersitz, egal wie verpackt, Ende der Durchsage!

Damit ist er den geforderten Bedingungen für das Führen einer Waffe im Transportfall nicht nachgekommen.

 

Ob der Beschluß sich in diesem Teil selbst widerspricht?

Zitat (Rn 2):

 ... habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen.

...

Ob es sich tatsächlich um den Weg zum Schießstand handelte bzw. ob das nachgeprüft wurde, bleibt wohl offen?

 

Daß das Verhalten äußerst unklug war, liegt auf der Hand, aber ist der "Transportverstoß" (für sich betrachtet) so eindeutig?

 

Irgendwann wird da wohl eine Entscheidung in der Hauptsache kommen, eventuell wird das Gericht das dann weiter untersuchen.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
On 10/19/2023 at 9:56 AM, karlyman said:

Ich für meinen Teil bevorzuge ja... überhaupt keinen Aufkleber am Auto.

Mir gefallen kleine AfD Aufkleber auf den E-Autos von Grünen-Wählern

Geschrieben

Ich habe den Gerichtsbeschluss jetzt durchgelesen, dabei ist mir folgendes im Abschnitt Gründe I. 2 aufgefallen:

 

Zitat

Im Anschluss sei dieser direkt gefragt worden, ob er eine Schusswaffe mit sich führe. Erst jetzt habe er sich als Schusswaffenführer zu erkennen gegeben und angegeben, dass sich eine Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz befinde.

...

Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen.

Wieso gilt eine Waffe, die sich in einem mit einem Zahlenschloss verschlossenen Behältnis befindet, neuerdings als griffbereit?

Dass der Typ sich falsch verhalten hat ist klar, um den geht es mir jetzt auch nicht, sondern um den Transport im verschlossenen Behältnis.

 

Griffbereit hieß bisher doch, dass man sie in wenigen Sekunden mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen können muss.

Die Munition war nicht einmal in Reichweite der Waffe, sondern in einem Rucksack im Kofferraum:

 

Zitat

Im Kofferraum hätten in einem Rucksack die zugehörigen Patronen (ca. 250 Stück) in einem Shaker aufbewahrt, aufgefunden werden können,

 

In Punkt 4 heißt es weiter:

 

Zitat

Auf die Frage, warum er die Waffe in seinem Fahrzeug mitgeführt habe, habe er angegeben, zu einem nahegelegenen Schießverein unterwegs zu sein.

Warum wurde er hier gefragt, warum er die Waffe geführt hat? Die Waffe befand sich, wie es das Waffengesetz vorschreibt in einem verschlossenen Behältnis. Das gilt somit als Transport und nicht als Führen.

 

Auch weiter ist im Beschluss von Führen die Rede, obwohl es ein Transport zum Schießverein war:

 

Zitat

Diese Aussage und das aufgefundene Schriftstück auf seinem Beifahrersitz ... und das Mitführen einer 9mm Waffe im Fahrzeug ...

 

Im Schreiben der Verteidigung, das im Beschluss zitiert wird, siehe Punkt 5, wird auch erwähnt, dass im Sicherungsprotokoll festgestellt wurde, dass die Waffen vorschriftsgemäß aufbewahrt worden wären:

 

Zitat

Die Waffe habe sich ordnungsgemäß verwahrt unterhalb des Beifahrersitzes befunden. Ca. 250 Patronen hätten sich im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs in einem Rucksack und dort in einem Shaker befunden. Auch das Sicherstellungsprotokoll spreche von „vorschriftsgemäßer“ Aufbewahrung.

Quelle:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27007?hl=true

 

Soviel zum Thema Waffen. Ansonsten fand ich in dem Beschluss noch folgendes im Hinblick auf den LED Bildschirm interessant. Da wurde die Verteidigung folgendermaßen zitiert:

Zitat

Im Gegenteil habe er sich bezüglich des eingebauten LED-Monitors beim … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße. Dies zeige, dass er sich gerade an die Gesetze halten möchte und diese auch anerkenne.

Und in Punkt 8 steht seitens der Verteidigung noch:

Zitat

In keinster Weise habe der Antragsteller die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze, mit auch für ihn bindender Wirkung, negiert. Im Gegenteil habe er sich bzgl. des eingebauten LED-Monitors beim Fachanwalt für Verkehrsrecht des … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.

 

Aber in Punkt 7 heißt es dann:

 

Zitat

Dass ihm bisher kein waffenrechtlicher Verstoß habe nachgewiesen werden können bzw. dass er als Patenanwalt als Organ der Rechtspflege anzusehen sei bzw. dass er sich im Vorfeld von Aktionen über mögliche rechtliche Sanktionen informiere – und diese Aktionen dann trotz erkennbarer Sanktionierung (z.B. Bußgeld bei Verkehrsbeeinträchtigung) durchführe – schließe die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und c WaffG nicht aus.

 

Da kann man praktisch lesen:

 

Er hat sich informiert, damit er in dieser einen Sache gegen kein Gesetz verstößt. Weil er aufgrund seiner Recherchen zu der Schlussfolgerung gekommen sein muss, dass so ein Bildschirm kein Verstoß des Gesetzes sein könne, hat er den Bildschirm darauf angebracht.

Und dann wird in dem Beschluss zwar eingeräumt, dass er sich informiert hätte, aber gleich im folgenden Nebensatz wird es dann so dargestellt, als hätte er wissentlich im Wissen erkennbarer Sanktionen mit Vorsatz gegen das Gesetz verstoßen.

 

Mir fehlen da die Worte.

Einige seiner anderen Aktionen und Aufrufe waren natürlich nicht okay.

 

Auch noch aufgefallen ist mir folgender Satz bei Abschnitt 36:

Zitat

Zum anderen spricht hierfür die (mutmaßlich neben den Initialen seines Vor- und Nachnamens selbst gewählte) Zahlenkombination in seinem Kfz-Kennzeichen „…“, in der verschlüsselte Zahlencodes der rechtsextremen Szene enthalten sind.

Was für ein Kennzeichen das war, steht leider nicht drin, aber Ich dachte bisher, dass solche Kfz Kennzeichen generell alle verboten und daher gar nicht möglich sind, also nicht zugelassen werden können.

Wie kann es daher sein, dass man bei einem zugelassenen Kennzeichen dann darin doch etwas derartiges deuten oder hineininterpretieren kann? Das klingt ja so, als würde sich dafür jede beliebige Zahl eignen und man muss nur lange genug danach suchen oder entsprechend fantasievoll konstruieren um dann etwas entsprechendes vortragen zu können.

Etwas mehr Objektivität und Neutralität würde ich hier für zielführender halten. Dass die Zahlenkombination nicht angegeben ist, macht ein nachvollziehen der Begründung umso schwerer.

Denn wenn diese Kombination tatsächlich verboten ist und in rechtsextremen Kreisen verwendet wird, dann sollte das KfZ Kennzeichen die Zulassung verlieren, so dass er sich ein neues Nummernschild zulegen kann, also sollte es auch möglich sein, dass die Zahlenkombination im Beschluss erwähnt wird, damit es nachvollziehbar wird.

 

Man muss also feststellen:

Momentan gibt es für Autokennzeichen zulässige Kennzeichen, die nicht gesperrt sind, also zugelassen werden, aber sich dafür eignen, dass sie im Gerichtsfall gegen einen verwendet werden. Na super, das kann ja dann praktisch jeden betreffen!

 

Abschließend kann ich sagen, dass der Beschluss lesenswert ist. Aus solchen Dokumenten kann man immer wieder etwas lernen.

Geschrieben (bearbeitet)
24 minutes ago, Rohrzange said:

Aus solchen Dokumenten kann man immer wieder etwas lernen.

Der Verrottungsgrad dieser Republik wird damit beeindruckend dokumentiert.

Bearbeitet von TTG
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Rohrzange:

.....

Warum wurde er hier gefragt, warum er die Waffe geführt hat? Die Waffe befand sich, wie es das Waffengesetz vorschreibt in einem verschlossenen Behältnis. Das gilt somit als Transport und nicht als Führen.

 

Auch weiter ist im Beschluss von Führen die Rede, obwohl es ein Transport zum Schießverein war:

.........

Falsch, denn als LWB führst du immer dann, wenn du dich mit einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegst. 

"Transport" gibt es also nicht, sondern immer nur Führen, allerdings in unterschiedlichen Formen des Zugriffs und des Ladezustands.

 

Abs4

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Geschrieben

§ 12 (3) WaffG

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

...

 

WaffVwV zu § 12

...

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

...

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Absehen4:

Falsch, denn als LWB führst du immer dann, wenn du dich mit einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegst. 

"Transport" gibt es also nicht, sondern immer nur Führen, allerdings in unterschiedlichen Formen des Zugriffs und des Ladezustands.

 

Abs4

Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2

 

Zitat

Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

Wenn man eine Waffe transportiert, dann verbringt man sie, im Sinne des Waffengesetzes. Also Punkt 5.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Rohrzange:

Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2

 

Wenn man eine Waffe transportiert, dann verbringt man sie, im Sinne des Waffengesetzes. Also Punkt 5.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

Wieder falsch, denn "verbringen" heisst, dass die Waffe den Geltungsbereich des Gesetzes verlässt.

Und "transportieren" kann eben nur ein gewerblich tätiges Transportunternehmen ("Waffentaxi", o.ä.).

 

Abs4

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Absehen4:

Wieder falsch, denn "verbringen" heisst, dass die Waffe den Geltungsbereich des Gesetzes verlässt.

Und "transportieren" kann eben nur ein gewerblich tätiges Transportunternehmen ("Waffentaxi", o.ä.).

 

Abs4

Okay, da hatte ich das dann falsch in Erinnerung.

Geschrieben (bearbeitet)

Im Gesetz tauchen sowohl "Führen" als auch "Transport" auf (Quelle siehe Vorposts).

 

Man könnte es aus dem Aufbau des 12 (3) so interpretieren, daß "Führen" der Oberbegriff ist - würdet Ihr da zustimmen?

 

 

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Elo:

Im Gesetz tauchen sowohl "Führen" als auch "Transport" auf (Quelle siehe Vorposts).

 

Man könnte es aus dem Aufbau des 12 (3) so interpretieren, daß "Führen" der Oberbegriff ist - würdet Ihr da zustimmen?

 

 

Ach ich nutze dafür jetzt einfach die Gelegenheit und verweise auf die Aktion des VDB um dafür zu sorgen, dass das Waffengesetz mal vereinfacht und neu gemacht wird: :D

https://next-guneration.de/

 

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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Parallax:

hier reden sich diverse Poster um Kopf und Kragen... "sachkundig"? Really?

 

Diese Feinverästelungs- und Begriffsdiskussionen bringen im Kontext mit dem Thema hier auch nichts... 

 

Die Schusswaffe war im vorliegenden Fall nicht zugriffsbereit  und nicht schussbereit  im Fahrzeug, das reicht doch im Zusammenhang mit dem Fall.

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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Rohrzange:

Was für ein Kennzeichen das war, steht leider nicht drin, aber Ich dachte bisher, dass solche Kfz Kennzeichen generell alle verboten und daher gar nicht möglich sind, also nicht zugelassen werden können.

Wie kann es daher sein, dass man bei einem zugelassenen Kennzeichen dann darin doch etwas derartiges deuten oder hineininterpretieren kann?

Also dürfte eine Analena Habeck die am 08. August Geburtstag hat arge Probleme bekommen wenn sie ihre Wunschkombination irgendwo nutzt?

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb karlyman:

Tja. AH-Initialien dürften in Deutschland gar nicht so selten sein (ich kenne z.B. einen Alex H.).

Die haben dann evtl. einfach Pech gehabt mit ihren persönlichen Initialen als Wunschkennzeichen...?  

 

Kennst Du nicht Alfons Hatler?

 

 

duck & cover....

 

Long

Geschrieben

Kann es nicht sein, dass es sich beim Transport einer Waffe von einem Ort zum anderen im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zweckes um ein sog.
"erlaubnisfreies Führen" handelt? 

Und dass es hier die Kategorie für Sportschützen und Nichtjäger gibt "im verschlossenen Behältnis, nicht zugriffsbereit", und für Jäger "nicht schussbereit" im Zusammenhang mit jagdlichen Tätigkeiten (§13, Abs 6)


 

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