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IGNORED

Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung


HamsterOfDeath

Empfohlene Beiträge

vor 16 Minuten schrieb ASE:

dieser und er Nachfolgende Satz stehen in einem gewissen Konflikt....

mit dem Nuller hab ich korrigiert und das mit der Befestigung ist ausreichend geklärt, den Thread kannste dir selber raussuchen.

Was die Magazine betrifft, hab ich von Altbesitz vor dem Stichtag geschrieben, da ist es eben nicht so eindeutig, aber ja, ich habs vorsichtshalber auch im 1er. Ob das nötig ist hab ich vor geraumer Zeit per mail bei der Behörde nachgefragt, bislang keine Antwort.

vor 25 Minuten schrieb ASE:

Derjenige der die Realität der Rechtslage herausarbeitet wird als Untertan und Kriecher beschimpft, vorauseilend untertäniger Kriecher vor den bösen Entwaffern

Hab ich so nicht geschrieben, lediglich auf deine Fehleinschätzung bzgl. einer Verankerungspflicht hingewiesen, mit Hinweis, dass nicht alles was du so schreibst automatisch richtig ist.

 

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vor 27 Minuten schrieb karlyman:

 

 

Allein die Diskussion zeigt schon wieder die "Verästelungen" des Gesetzesbereichs in ihrem ganzen Irrwitz auf.

Richtig, denn der Logik nach würde es schon passen, dass der Partner nicht auf das Magazin oder auch das Nachtsichtgerät zugreifen darf. Allerdings steht in der AWaffV nur gemeinsame Aufbewahrung für berechtigte ist zulässig. Da ist nix differenziert. Klar könnte man annehmen, dass sich daraus ableiten ließe, dass Frau Sportschützin nicht auf das NSG des Jägers Zugriff haben darf (auch wenn sie das Teil problemlos im Laden kaufen könnte). Aber dann dürfte der Jäger mit nur Langwaffen auch keinen Zugriff auf die KW und die entsprechende Mun der Ehefrau haben. Schließlich hat er ja keine eingetragene KW. Kann man sicher weiter ausführen....

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vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Solche Regelungen  sind alles, aber sicher nicht normal.

Hattest du für einen Moment echt die naive Vorstellung, der Gesetzgeber würde bezüglich des Waffenrechts hierzulande irgendwas "normal" (was auch immer das für den einzelnen ist) regeln wollen?

Das ganze WaffG und seine Verordnungen sind mittlerweile so (unnötig) verkompliziert und detailliert, dass wahrscheinlich selbst die damit befassten "Experten" der jeweilgen Ministerien, und erst recht die damit befassten Abgeordneten jeglichen Überblick verloren haben.

Das zeigt sich mal um Mal, wenn ein Messer, ein Magazin, eine Taschenlampe etc. nicht mal ansatzweise eindeutig unter die "passende" Definition des Gesetzes subsumiert werden können, und am Ende Vollzugsbeamte, Verwaltungsbehörde und Gerichte um die Wette raten dürfen, ob der Gesetzgeber sie jetzt einbeziehen wollte oder nicht...

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vor einer Stunde schrieb sealord37:

..lediglich auf deine Fehleinschätzung bzgl. einer Verankerungspflicht hingewiesen, mit Hinweis, dass nicht alles was du so schreibst automatisch richtig ist.

 

was noch zu beweisen wäre, genau wie bei den Magazinen. Wer opfert seine Zuverlässigkeit?

 

Genau das ist der Punkt, den ich oben beschrieben habe

 

Auf der einen Seite wird dem Staat(Gesetzgeber, Ministerien, Behörden, Politik etc) maximale Böswilligkeit bezüglich des WaffG unterstellt

auf der anderen Seite erhofft man sich bezüglich der von genau diesen Institutionen geschaffenen und angewendeten Normen dann maximales wohlwollen.

Immer dann, wenn die eigene Komfortzone (Will keinen 1er Kaufen für Magazine, will diesen nicht verankern..etc) betroffen ist.   

 

Wer von ersterem Ausgeht, kann nicht ernsthaft für zweiteres Argumentieren.

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Minuten schrieb sealord37:

Was wäre zu beweisen? Dass ein Behältnis nicht mit 50kN verankert sein muss um die Norm zu erfüllen? Hast du die Norm gelesen?

Die Norm Referenziert eine Industrienorm, die wiederum das Schutzniveau nur dann gewährt, wenn die Verankerung entsprechend gegeben ist.

Die Landeskriminalämter weisen genau darauf hin.

Von wo kommen denn die Gutachter im Rechsstreit, egal ob Verankerung oder Magazinlagerung? 

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vor 32 Minuten schrieb ASE:

Die Norm Referenziert eine Industrienorm, die wiederum das Schutzniveau nur dann gewährt, wenn die Verankerung entsprechend gegeben ist.

Nein, genau das tut sie nicht. Es wird in der Norm lediglich eine Verankerungsmöglichkeit gefordert, welche zu prüfen ist, das Schutzniveau wird davon nicht berührt. 

 

vor 33 Minuten schrieb ASE:

Die Landeskriminalämter weisen genau darauf hin.

Welches LKA weist darauf hin?

 

Hast du die Norm gelesen oder nur den Auszug des Tresorhändlers? 

 

Sorry für OT, hatte nicht gedacht, dass in dem Punkt noch was unklar ist, im alten Thread ist eigentlich alles geklärt worden.

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vor 7 Stunden schrieb HamsterOfDeath:

Als Vorabinformation möchte ich auf den Thread hier verweisen. 20 Schuss Magazin in .223 ist frei zu erwerben, da auch in einer Kurzwaffe einsetzbar

Lieber Todeshamster,

 

auf welcher Grundlage und wo möchtest du ein 20 schüssiges .223 LW-Magazin erwerben? Schon mal im Handel probiert? Bist du Jäger und hast für die Fallenjagd eine .223 Pistole eingetragen?

 

Auf welches Bedürfnis soll der Erwerb einer .223 KW erfolgen? 

 

Das hast du alles gemeistert, hast eine .22 Pistole,  bitte erkläre uns, wie das geht, damit wir (ich) das auch machen /beantragen können. 

 

Ab jetzt kann man sich über die Aufbewahrung unterhalten.

Was man legal nicht bekommt, braucht man auch nicht in den zertifizierten Sicherheitsschrank legen.

 

Falls es einen Weg gibt z.B Kel-Tec PLR-16 legal zu erwerben (Sachverständiger, Jäger, Sportschütze) Ist und bleibt es ein LW-Magazin oder ist es plötzlich eine Kurzwaffen-Magazin??

 

Eine halbautomatische .223 "Pistole" mit  eingeführtem 20 Schuss -Magazin fällt in Kategorie A oder B??

 

 

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vor 34 Minuten schrieb Tatonka:

auf welcher Grundlage und wo möchtest du ein 20 schüssiges .223 LW-Magazin erwerben?

Naja, basierend auf der Annahme, dass ein Magazin dieses Kalibers auch in einer Kurzwaffe eingesetzt werden kann (die im Geltungsbereich des WaffG verboten ist, aber das ist dem Wortlaut nach keine Begrenzung) wäre das Magazin nicht mal vom WaffG erfasst, und der Erwerb nicht mal erlaubnisfrei, sondern einfach frei.

Was man von diesem "Winkelzug" am Ende hat, außer viel Geschiss, das erschließt sich mir auch nicht.

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

Die Norm Referenziert eine Industrienorm, die wiederum das Schutzniveau nur dann gewährt, wenn die Verankerung entsprechend gegeben ist.

Die Landeskriminalämter weisen genau darauf hin.

Von wo kommen denn die Gutachter im Rechsstreit, egal ob Verankerung oder Magazinlagerung? 

 

Mal unabhängig von den Detailfragen:

1er Schrank für Magazine, und diesen noch verankern...

Vor wenigen Jahren wäre das "Stoff für's Irrenhaus" gewesen...

 

Heute, und in D, ist "der Irrsinn Normalität".

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 2 Stunden schrieb Tatonka:

 

Lieber Todeshamster,

 

auf welcher Grundlage und wo möchtest du ein 20 schüssiges .223 LW-Magazin erwerben? Schon mal im Handel probiert? Bist du Jäger und hast für die Fallenjagd eine .223 Pistole eingetragen?

 

Auf welches Bedürfnis soll der Erwerb einer .223 KW erfolgen? 

 

Das hast du alles gemeistert, hast eine .22 Pistole,  bitte erkläre uns, wie das geht, damit wir (ich) das auch machen /beantragen können. 

 

Ab jetzt kann man sich über die Aufbewahrung unterhalten.

Was man legal nicht bekommt, braucht man auch nicht in den zertifizierten Sicherheitsschrank legen.

 

Falls es einen Weg gibt z.B Kel-Tec PLR-16 legal zu erwerben (Sachverständiger, Jäger, Sportschütze) Ist und bleibt es ein LW-Magazin oder ist es plötzlich eine Kurzwaffen-Magazin??

 

Eine halbautomatische .223 "Pistole" mit  eingeführtem 20 Schuss -Magazin fällt in Kategorie A oder B??

 

 

 

Magazine für Kurzwaffen kleiner gleich 20 Schuss sind frei erwerbbar, da muss man beim Kauf absolut garnix vorzeigen. Jedes Kind darf diese Magazine kaufen und man ist auch nicht gezwungen eine dazu passende Waffe zu kaufen. Es reicht schon, dass es eine Kurzwaffe in 223 gibt in welche dieses Magazin passt. 

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vor 1 Minute schrieb HangMan69:

ich denke daa wird die anzahl derer die das bekommen/dürfen sehr gering ist.

Auch hier: Magazine unterliegen, sofern sie für KW weniger als 21, für LW weniger als 11 Patronen fassen nicht der Regelung des Waffengesetzes und sind damit frei verkäuflich.

Die Frage, ob und wer ein Bedürfnis für eine entsprechende KW bekommen würde spielt dabei an sich gar keine Rolle. Das ganze wird erst zum Problem, wenn der Besitzer gleichzeitig eine passende Langwaffe besitzt, dann wird das Magazin zum verbotenen Gegenstand...

Aber theoretisch dürfte sich jeder geschäftsfähige, der keine passende Langwaffe besitzt so viele 20 Schuss AR-15 "Kurzwaffenmagazine für eine PLR-16" kaufen und ins Regal stellen wie er gerade lustig ist...

Ob ein Händler bei Verstand sich den Schuh anziehen möchte solche Magazine anzubieten, ich denke weniger.

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vor 1 Minute schrieb HangMan69:

es ist ein mag welches lt. hersteller 20 schuss .223 aufnehmen kann!

Und das seiner Bauform entsprechend zu bestimmten Typen von Waffen passt, was aus rechtlicher Sicht relevant ist, das Kaliber hingegen nicht (abgesehen vom bestimmungsgemäßen Kaliber, mit dem das Magazin die höchstmögliche Kapazität erreicht).

Sofern es eine Kurzwaffe gibt, zu der dieses Magazin passt ist es im Sinne des WaffG, Anlage 2, Nr. 1.2.4.4 ein "Wechselmagazin für Kurzwaffen", sofern der Besitzer nicht auch eine passende Langwaffe besitzt.

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vor 10 Stunden schrieb HamsterOfDeath:

Als Vorabinformation möchte ich auf den Thread hier verweisen. 20 Schuss Magazin in .223 ist frei zu erwerben, da auch in einer Kurzwaffe einsetzbar

 

 

 Noch der Hinweis, bitte in die Anhänge zum WaffG schauen

 

verboten sind Kurzwaffen im Kaliber kleiner 6,3mm, daher gibt es in Deutschland keine.223 Pistolen für Jäger und Sportschützen.

 

Du solltest das ganze Gedankenexperiment um ein anderes Kaliber konstruieren. 

 

 

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vor 4 Minuten schrieb Tatonka:

Noch der Hinweis, bitte in die Anhänge zum WaffG schauen

In welcher Norm werden dort Magazine für verbotene Waffen mit verboten?

Aber vielleicht handelt es sich ja auch gar nicht um ein Magazin für .223, sondern für, sagen wir, .300 Blackout...

Bearbeitet von ChrissVector
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vor 25 Minuten schrieb Tatonka:

 

 

 

 Noch der Hinweis, bitte in die Anhänge zum WaffG schauen

 

verboten sind Kurzwaffen im Kaliber kleiner 6,3mm, daher gibt es in Deutschland keine.223 Pistolen für Jäger und Sportschützen.

 

Du solltest das ganze Gedankenexperiment um ein anderes Kaliber konstruieren. 

 

 

 

Colt AR-15 SP1 von vor 1970 hergestellt, Schubschaft und kurzen Lauf dran. Verkürzen ist ja kein Herstellen, sondern Bearbeiten und das führende wesentliche Teil wird auch nicht ausgetauscht. Sollte machbar sein (wenn man denn solch ein frühes SP1 findet :crazy: ).

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vor 6 Stunden schrieb ChrissVector:

Aber vielleicht handelt es sich ja auch gar nicht um ein Magazin für .223, sondern für, sagen wir, .300 Blackout...

 

Tut es aber nicht, denn dann würde es draufstehen und vom Hersteller so gewidmet sein. Der Eingangsbeitrag, über den hier diskutiert wird, spricht aber klar von einem .223er Magazin.

Also die Nebelkerzen lieber für andere Diskussionen aufbewahren.

 

vor 10 Stunden schrieb sealord37:

Sorry für OT, hatte nicht gedacht, dass in dem Punkt noch was unklar ist, im alten Thread ist eigentlich alles geklärt worden.

 

Den Leuten, die es verstanden haben, ist nichts unklar. Dooferweise gehörst Du da nicht dazu.

Und nur, weil Du es nicht verstehst, bedeutet das nicht, dass ASE im Unrecht ist.

 

Und im anderen Thread wurde nichts geklärt, da haben nur die Üblichen einfach am lautesten gekläfft und der Rest zuckt irgendwann mit den Schultern und überlässt die dann halt ihrem Schicksal.

 

vor 10 Stunden schrieb sealord37:

Hast du die Norm gelesen

 

Du offensichtlich nicht.

 

vor 12 Stunden schrieb sealord37:

lediglich auf deine Fehleinschätzung bzgl. einer Verankerungspflicht hingewiesen,

 

Wer hier einer Fehleinschätzung unterliegt, wird im dümmsten Fall dann vom Richter drauf hingewiesen. Das ist dann spätestens für die der Fall, bei denen im Handbuch ihres Tresors auf die Verankerung zur Erreichung des Widerstandsgrades explizit hingewiesen wird. Die anderen können sich unter Umständen noch auf einen Irrtum berufen. Also, außer sie haben einen WO Account...

 

vor 7 Stunden schrieb HangMan69:

sprich: in d ist die frage nach einem mag für eine kw in .223 müsig!

 

Nicht für die, die so lange mit dem Krug am Brunnen spielen, bis er (mal wieder) zerbricht. Ist nicht das erste Mal beim Waffengesetz und wird auch vermutlich nicht das letzte Mal sein.

 

vor 9 Stunden schrieb ChrissVector:

wäre das Magazin nicht mal vom WaffG erfasst, und der Erwerb nicht mal erlaubnisfrei, sondern einfach frei.

 

Da der, der das Ding gewerblich einführt, dafür aber bereits eine Ausnahmegemehmigung des BKA mit Dokumentationspflicht über den Verbleib hat, ist er dann halt doch nicht so ganz "frei".

 

 

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vor 15 Stunden schrieb ASE:

Besitz aufgrund einer behördlichen Erlaubnis.

 

Ich habe es schon genau so gemeint, wie ich es formuliert habe.

 

vor 15 Stunden schrieb gipflzipfla:

Da steht nicht drin, welcher Hersteller einen HA als "Kurzwaffe" (unter 60cm gebrauchsübliche Länge, per Definition, siehe obiger Link) anbietet

 

Wie jetzt schon aufgearbeitet, fallen mehrschüssige Kurzwaffen in .223 raus. Aber alles was ein Kaliber über 6,3 mm hat, ist prinzipiell (eingeschränkt vom jeweiligen Bedürfnis) möglich:

 

HK SP5 und SP5K-PDW gibt es als Kurzwaffe, die CZ Evo 3 gibt es als Kurzwaffe, als Altbestand gibt es noch den einen oder anderen Uzi-Neubau als Kurzwaffe (da hat jetzt die Erweiterung der wesentlichen Teile einen Riegel vorgeschoben, solange das keine kompletten Neufertigungen sind), es gibt diverseste AR15 Kurzwaffen in .300 BLK (da dann ja wieder über den 6,3mm und dafür gibt es dann auch dedizierte .300 BLK 20er Kurzwaffenmagazine) oder auch 9mm ARs im Kurzwaffenformat, es gibt AK47-Zivilversionen als Kurzwaffen, die vz.58 als "Compact", es gibt die APC300 PDW als Kurzwaffe, nur um mal ein paar prominente Beispiele zu nennen.

Bearbeitet von Kreppel
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vor 5 Stunden schrieb Kreppel:

 

Das ist dann spätestens für die der Fall, bei denen im Handbuch ihres Tresors auf die Verankerung zur Erreichung des Widerstandsgrades explizit hingewiesen wird.

 

Welches Handbuch...?

 

(Also ich für meinen Teil hatte für meinen Schrank die Bedienungsanleitung für das E-Schloss mitbekommen, und das war es auch schon).

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