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IGNORED

Waffe 7,62x39 verkauft aber noch Werksmunition in diesem Kaliber im Besitz


witog

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Ich bin etwas unsicher.

Waffe 7,62x39 aus WBK grün ausgetragen. Also auch keine Munitionserwerbsberechtigung mehr für dieses Kaliber.

Restbestände an 7,62x39 Werksmunition noch im Besitz.

Darf ich die Restbestände noch besitzen? (Z.B.  bei einerWaffenaufbewahrungskontrolle).  Ich meine "Ja" da ich auch Wiederlader bin.

Keine Kalibereinschränkungen in meinem §27 Schein.

 

witog

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Ein Blick ins WaffG wirkt Wunder und verschafft Klarheit. Die Lösung findet sich in §10(3) WaffG.

 

Zitat:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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vor 31 Minuten schrieb HangMan69:

das mag auf "wiedergeladene" mun zutreffen, er hat aber "kaufmun" da und die ist mit dem verkauf/austragen der waffe auch "abzugeben"!

Für selbst wiedergeladene Munition ist die Erlaubnis nach §27(1a) SprengG die Grundlage. Der Threadstarter sprach aber von „Werksmunition“. Für die gilt §10(3) WaffG.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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Fabrikmunition hat mit dem Sprengstoffschein nach §27 garnix zu tun! Auch wenn im Sprengstoffschein keine Kaliberbeschränkung steht, hat damit nämlich auch nix zu tun.

 

Der von Stefan Klein zitierte §10(3) WaffG bezieht sich (die Hervorhebung in fett) aber auch nur auf den vorhergehenden Satz, also "diese" wiedergeladene Munition. Bei WBK und MES gibt es keinen "Ablauf der Gültigkeit", für den 27er schon.

 

Also nein, sofern keine andere/weitere Besitzberechtigung (z.B. Jagdschein) vorhanden ist, darf nicht weiterbesessen werden.

Bearbeitet von alzi
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Für mich ist der TE nur dämlich die Frage überhaupt hier gestellt zu haben, vielleicht steht er auf Sadomaso und das zerfleischen hier im Board-

 

Ich hätte die Füsse still gehalten, Munition umgelagert und in kurzem Zeitraum nach Verkauf der Waffe verkauft, aber wer Schmerzen brauch macht halt so nen Thread auf.

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vor 41 Minuten schrieb Ni3mand:

Ohne Jagdschein, als Sportschütze endet deine Berechtigung die Munition zu besitzen sobald die Waffe nicht mehr in der WBK steht.


Falsch. 6 Monate…

Ist lesen und verstehen so schwer? Die Thematik Munition ist doch zur Abwechslung mal eindeutig im WaffG und SprengG geregelt. 

 

Gruß

 

Stefan

 

Bearbeitet von Stefan Klein
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Keine Ahnung wie das bei Euch ist. 

Aber was machst sonst mit defekter Mun? 

Ausserdem muss man das Pulver ja nicht gewinnen, reicht ja das Geschoss zu ziehen (geht ja mit ner ziehmatritze). Dann bleibt das Pulver in der Hülse und wird nicht gewonnen... 

 

Das alles war übrigens Ironie. Man kann sich auch Gedanken über Probleme machen die man nicht hätte wenn man gar nicht erst drüber nachdenkt,sondern sie mit gesundem Menschenverstand angeht. 

 

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2 hours ago, Stefan Klein said:


Falsch. 6 Monate…

Ist lesen und verstehen so schwer? Die Thematik Munition ist doch zur Abwechslung mal eindeutig im WaffG und SprengG geregelt. 

 

Gruß

 

Stefan

 

Nach Deiner Logik ja auch nicht 6 Monate sondern nie, wenn der Threadstarter seine WBK behält. 6 Monate nach Erlöschen des Erlaubnisdokuments (WBK)?

Die 6 Monate beziehen sich auf Wiedergeladene.

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vor 5 Stunden schrieb Stefan Klein:

Falsch. 6 Monate…

Nein, Falsch :) 

wurde hier schon der Gesetzestext zitiert aber nochmal:

Zitat

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Es ist ganz klar, dass diese zwei Zeilen sich nur auf wiedergeladene Munition beziehen.

 

Und noch was:

Zitat

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Waffe verkauft - 14 Tage Anzeigepflicht, nach Austragung keine Erlaubnis mehr.

 

 

Zitat

Darf man als Wiederlader Fabrikmunition entladen und so Pulver gewinnen?

 

Schauen was in der eigenen 27er steht und auf dem Zeugnis.

Aber sonst: delaborieren nur eigene hergestellte patronen.

und Pulver gewinnen aus Fabrik schonmal gleich garnicht^^

Bearbeitet von Ni3mand
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Der §10(3) zählt mehrere Möglichkeiten der Erlaubnisdokumente auf, aus denen sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz ergibt.


Zitat:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

Der letzte Satz bezieht sich auf alle vorherig aufgezählten Erlaubnisdokumente und nicht nur auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG.

Alles andere würde auch zu einer Ungleichbehandlung der jeweiligen Erlaubnisdokumente zueinander führen und ließe zeitliche Fristen für Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein unbeantwortet.
 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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