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IGNORED

Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK


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Geschrieben (bearbeitet)

@Mittelalter Jeder kann sich sich eine Standaufsicht beschaffen, die gibts zum Wochenend-Sachkundekurs gleich mit dazu. Niemand prüft dabei irgendwas, man muss nichtmal Mitglied in einem Verein/Verband sein (so lief es bei mir). Das ist doch keine Berechtigung!

 

@Kreppel 12.1.3 WaffVwV spricht doch von "vertraglichen Weisungsverhältnissen", bezieht sich also viel eher auf §12 WaffG, Abs. 3a ... typischerweise Angestellte eines Sicherheitsdienstes o.ä.. Diese sind natürlich ihrerseits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden und dürfen gemäß Weisung natürlich nicht Schießen. Und ja, ohne eigene WBK dürfen diese überprüften Angestellten die Gewalt über eine Waffe erlangen (nicht ausüben), auch wenn der Chef nicht daneben steht. Das Schießen mit der Waffe würde im Ernstfall  im Sinne von Notwehr oder Nothilfe ohne Erlaubnis erfolgen. Der Angestellte eines Sicherheitsdienstes darf mit der Waffe seines Chefs (steht auf der WBK vom Chef) nicht einfach so und ohne Aufsicht zum Üben auf den Schießstand gegen. Er besitzt die Waffe nicht! Das ist der Unterschied zwischen Erwerb und Besitz.

 

Ich bitte euch, es ist doch eine Frage des gesunden Menschenverstands. Keiner will hier der Spielverderber sein, auch ich wünsche mir einen leichteren Zugang zum Schießsport (und zur Jagd), eine wachsende Anzahl von Sportlern, größere Verbände mit größerem Einfluss. Ich bin nicht gegen euch, versprochen!

 

Aber zäumt das Pferd doch mal von hinten auf: Nur mal angenommen, der Täter aus Hamburg hätte erfahren, dass es Vereine gibt, wo man nach erstmaligem Probeschießen mit sympathischen Auftreten eine 9mm Waffe mit 200 Schuss Munition ausgehändigt bekommt und damit "für ne Stunde verschwinden kann". Stellt euch vor, dieser Typ wäre ohne WBK beim dritten Besuch des Vereins mit der Waffe abgehauen und hätte sein Ding durchgezogen. Von den eh schon schrecklichen Folgen mal abgesehen ... was wäre denn wohl mit dem (verantwortlichen) Verein passiert ... und was mit dem Schießsport an sich?

 

Ja, die Definitionen sind Mist. Und ja, der Angestellte beim Sicherheitsdienst kann (scheinbar) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auch ohne WBK ausüben (Besitz). Er darf es aber nicht. Bitte, verlasst euch gerne weiterhin auf eure Menschenkenntnis wenn ihr Waffen überlasst. Aber seid euch halt auch im Klaren, dass ihr im denkbar beschissensten Fall eben auch am Arsch seid.

 

 

Bearbeitet von walthi
Geschrieben (bearbeitet)

Was Du meinst und was das Gesetz sagt, deckt sich halt nicht. Soviel zum von Dir in's Feld geführtem "fachkundig".

 

Es ist ja nicht schlimm, wenn Du das nicht weisst.

Und es ist auch nicht schlimm, wenn das viele andere auch nicht wissen. So reduziert sich zumindest der potentielle Missbrauch dieser Regelung.

 

Aber erzähle doch bitte keine falschen Dinge, nur weil Dein Bauchgefühl Dich in die Irre führt.

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

die Gewalt über eine Waffe erlangen (nicht ausüben)

 

Und ja, der Angestellte beim Sicherheitsdienst kann (scheinbar) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auch ohne WBK ausüben (Besitz). Er darf es aber nicht.

 

Ein guter Start wäre, Dir dieses Konstrukt aus dem Hirn zu streichen oder Dir noch einmal erklären zu lassen, was tatsächliche Gewalt tatsächlich ist und was Erwerb und Besitz waffenrechtlich bedeuten. Vielleicht bekommst Du auch Dein Geld und Deine Lebenszeit von der Stelle zurück, bei der Du Deine Waffensachkunde abgelegt hast...

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

die gibts zum Wochenend-Sachkundekurs gleich mit dazu. Niemand prüft dabei irgendwas, man muss nichtmal Mitglied in einem Verein/Verband sein (so lief es bei mir).

 

Das erklärt natürlich Einiges...

 

...die Legalität und Ordnungsmäßigkeit einer "Wochenend-Sachkunde" für einen nichtorganisierten Sportschützen mit 22 Unterrichtseinheiten Mindestdauer zuzüglich Prüfung incl. praktischem Anteil zur Prüfung der Schiessfertigkeit und vermittelten Inhalten zur Standaufsicht kann man durchaus hinterfragen. Denn für nichtorganisierte Sportschützen ist ein anerkannter und behördlich genehmigter und inhaltlich überprüfter Sachkundelehrgang notwendig. Die Erleichterungen dieser "Wochenend-Sachkunde"-Kurse gilt nämlich nur für Sportschützen eines anerkannten Schießsportverbandes.

 

Zumindest wundert dann die Qualität der vermeintlichen "Fachkundigkeit" nicht.

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

12.1.3 WaffVwV spricht doch von "vertraglichen Weisungsverhältnissen", bezieht sich also viel eher auf §12, Abs. 3a

 

Nein, 12.1.3 WaffVwV spricht von "Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten"

 

Nicht nur das lesen, was Dir in den Kram passt und das andere einfach auslassen.

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

und dürfen gemäß Weisung natürlich nicht Schießen.

 

Selbstverständlich dürfen Angestellte eines Sicherheitsdienstes mit Waffenschein oder mit Waffentrageberechtigung auch schießen. Einmal im Quartal müssen sie es gemäß DGUV Vorschrift 23 sogar.

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

Der Angestellte eines Sicherheitsdienstes darf mit der Waffe seines Chefs (steht auf der WBK vom Chef) nicht einfach so und ohne Aufsicht auf den Schießstand gegen. Er besitzt die Waffe nicht! Das ist der Unterschied zwischen Erwerb und Besitz.

 

Ich empfehle noch einmal, nur über Dinge Behauptungen aufzustellen, mit denen man sich auskennt.

 

vor 26 Minuten schrieb walthi:

 

Aber zäumt das Pferd doch mal von hinten auf: Nur mal angenommen, der Täter aus Hamburg hätte erfahren, dass es Vereine gibt, wo man nach erstmaligem Probeschießen mit sympathischen Auftreten eine 9mm Waffe mit 200 Schuss Munition ausgehändigt bekommt und damit "für ne Stunde verschwinden kann". Stellt euch vor, dieser Typ wäre ohne WBK beim dritten Besuch des Vereins mit der Waffe abgehauen und hätte sein Ding durchgezogen. Von den eh schon schrecklichen Folgen mal abgesehen ... was wäre denn wohl mit dem (verantwortlichen) Verein passiert ... und was mit dem Schießsport an sich?

 

Tja, so ist das halt mit Freiheit und Verantwortung.

 

Wenn man sie hat, muss man damit auch umgehen können.

 

Aber man kann natürlich auch auf Freiheit verzichten und alles überregulieren. Da kann man dann auf WO dann auch wieder wunderbar rumjammern.

 

 

Bearbeitet von Kreppel
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Geschrieben (bearbeitet)

@Kreppel Es sind aber doch nicht meine Regulierungen! Ich hätte gern mehr Freiheit und mehr Eigenverantwortung für jeden, der schießsportlich oder in der Jagd tätig ist.

 

Was die fachlichen Themen angeht, kommen wir wohl nicht mehr zusammen. Was aber nur darum schade ist, weil es die Frage des Threadstarters weitgehend unbeantwortet lässt. Gerne schreib ich dir aber ne Nachricht, vielleicht lern ich da noch was (z.B. was eine Waffentrageberechtigung ist, sofern kein Waffenschein gemeint ist)

 

Meine fachkundige Meinung habe ich zum Besten gegeben, ganz ohne Bauchgefühl sondern im Gegenteil ... teils entgegen meines gefühlten Rechtsverständnisses.

 

Und was den Angestellten eines Sicherheitsdienstes angeht: Die haben weder Waffenschein noch WBK, die bringen nen Führungszeugnis mit. Der Chef hat in der Regel als Inhaber der Sicherheitsfirma eine WBK, die Angestellten schleppen die Kanone bloß gemäß Weisung mit und verdienen zum Einstieg teils nur mickrige 1.900EUR im Monat. Die haben keinen Plan von garnichts! Die nehmen zumeist auch nicht die Waffe in die Hand, wenn es gefährlich wird ... die legen sich einfach auf den Boden.

Bearbeitet von walthi
Geschrieben
3 hours ago, walthi said:

Darin ist das Wesentliche aber doch enthalten: Du darfst mit der Waffe schießen (tatsächliche Gewalt ausüben = Besitzen), wenn du den Weisungen des Berechtigten folgst. Also unter Aufsicht, wann denn bitte auch sonst?

 

Aus der Erteilung von Weisungen folgt keine bestimmte Form der Aufsicht, jedenfalls nicht für sich. Um mal ein Beispiel aus einer anderen Domäne zu nehmen, als Flugschüler darfst Du nur mit Flugauftrag alleine fliegen, aber dieser Flugauftrag kann selbstverständlich auch Flüge weit außerhalb der Sicht- oder auch Radioweite des Fluglehrers bedeuten. Der Fluglehrer muss überhaupt nicht zu der Zeit irgendwie Dienst tun, zu der Du den Flugauftrag ausführst.

 

Das WaffG kennt die Aufsicht. Die darf man wenn man alleine ist auch alleine machen. Und es kennt den vorübergehenden weisungsgebundenen Erwerb. Eine bestimmte Form der Aufsicht scheint es für den nicht zu fordern. Deine Vorstellungen, was eine solche "Erwerbsaufsicht", um sie mal begrifflich von der Schießaufsicht zu trennen, tun sollte, scheinen mir auch unplausibel, z.B. dass sich einer nicht etwas antun können sollte. Das wird man schwer verhindern können, wenn einer die Kanone in der Hand hat. Eine Verpflichtung zu einem Zweikampf wird es eher nicht geben.

 

Man wird sich sicher als Verein keinen Gefallen tun, wenn man das dahingehend überreizt, dass man jemandem diese Möglichkeit einräumt, von dem man weiß oder sich denken kann, dass er aus Gründen keine WBK bekommen könnte, aber das ist eine andere Baustelle.

Geschrieben (bearbeitet)

@walthi einfach mal als Gedankenspiel etwas anders aufgebaut - wie würdest Du die Frage beurteilen, wenn Du die Themen "Schießens ohne eigene WBK" und die "Befugnis zur Ausübung der Standaufsicht" erst mal getrennt betrachtest?

 

Einerseits - dürfte der TE unter Aufsicht einer anderen Person auf der Schießstatte schießen?

 

Andererseits - dürfte der TE eine andere Person beim Schießen auf der Schießstätte beaufsichtigen ohne selbst zu schießen?

(Dabei auch mal an Waffenstörungen u. ä. denken)

 

Die als Einzelperson auf dem Stand schießende Aufsicht ist dann noch mal ein gesonderter Fall.

 

Es gibt auch noch einen weiteren Aspekt - man kann hier diskutieren über Waffensachkunde und Sachkunde für Standaufsicht in Verbindung mit entsprechender Ausbildung und Prüfung, letzteres nach den Qualifizierungsrichtlinien der einzelnen Verbände.

Für die tatsächliche Ausübung der Standaufsicht muß aber auch (AWaffV § 10) eine Bestellung/Beauftragung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte erfolgen.

Da können nun Dinge einfließen, die walthi als "Frage des gesunden Menschenverstands" bezeichnet hat.

Bearbeitet von Elo
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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb walthi:

Meine fachkundige Meinung habe ich zum Besten gegeben,

Es ist eben nur eine (falsche) Meinung und nicht fachkundig... 

 

vor 5 Stunden schrieb walthi:

dass es Vereine gibt, wo man nach erstmaligem Probeschießen mit sympathischen Auftreten eine 9mm Waffe mit 200 Schuss Munition ausgehändigt bekommt

Nochmal: es geht beim opener um ein Vereinsmitglied... Mit erfolgreich abgelegter Sachkunde (die hatte der Hamburger ja scheinbar nie). 

Niemand gibt einem fremden 200 Schuss, eine Waffe und schickt ihn alleine los... 

 

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Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb walthi:

Ich glaube, hier wird wirklich sehr viel aneinander vorbei geschrieben. Ich würds gerne mal fachkundig Aufschlüsseln.

 

Als ich für meine WBK trainiert habe, hab ich mir die gleiche Frage gestellt und wenn ich mich recht entsinne, sogar die gleiche Diskussion geführt, hier im Forum wie auch in den Vereinen, in denen ich als Gast geschossen habe.

 

Also: Der Knackpunkt ist, ob jemand in den Besitz einer Waffe gelangt, also die vollständige und uneingeschränkte Kontrolle ("tatsächliche Gewalt") darüber ausüben kann. Ist dies der Fall muss derjenige eine Waffenbesitzkarte haben, darum heißt die ja so. Die Sachkunde oder eine Befähigung zur Standaufsicht spielen da keine Rolle!

 

Wer eine Waffe auf dem Schießstand ausgehändigt bekommt, erwirbt diese vorübergehend (§12 WaffG, Abs. 1, 5) und erlangt die tatsächliche Gewalt darüber (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 1). Um damit zu Schießen, muss man die tatsächliche Gewalt über die Waffe aber auch ausüben, dies entspricht per Definition dem Besitz (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 2).

 

Zur weiteren Klärung kann auch die Definition des Begriffs "Überlassen" herangezogen werden (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 3). Dabei räumt man jemand anderem die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ein. Darf eine Waffe an jemanden ohne WBK überlassen werden? Nein, das regelt §34, Abs.1: "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden".

 

Zusammengefasst: Ohne WBK darf man nicht in den Besitz einer Waffe kommen, niemals! Wer ohne jegliche Aufsicht und ohne eigene WBK auf dem Stand eine erlaubnispflichtige Waffe schießt, ist im Besitz der Waffe. Er könnte jederzeit durch die Hintertür verschwinden oder sich bzw. anderen direkt vor Ort etwas antun. Dies verstößt gegen das WaffG! Wenn hingegen eine berechtigte Person Aufsicht führt, so kann der Schütze nicht mehr die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben. Mit dem vorübergehenden Erwerb wurde die tatsächliche Gewalt darüber zwar erlangt, kann aber aufgrund der Aufsicht nicht ausgeübt werden. Deswegen kein Besitz und deswegen kann §12, Abs. 1, 5 überhaupt zur Geltung kommen.

 

Zugegeben, die Definitionen sind nicht sehr verständlich gewählt - deutsche Behördensprache halt. Man kann sich die Frage aus Sicht des Waffenmeisters im Verein auch noch viel leichter selbst beantworten: "Wenn ich jemandem, der einen simplen Wochenendkurs absolviert hat aber noch keine WBK besitzt, eine Kanone + Muni in die Hand drücke und den alleine zum Schießen auf die Bahn schicke ... was erzähle ich dann der Polizei, wenn der nach einer Stunde nicht mehr zurück kommt und der Notausgang offen steht?" Könnte ja auch jemand sein, der niemals eine WBK bekommen hätte, nen Spinner oder nen Extremist. Wer steht dann alles vor Gericht, wenn wirklich was mit dieser Waffe passiert? Eigentlich logisch, oder?

 

Eine Grauzone, die auch ich in meiner Trainingszeit gerne genutzt habe, ist die Aufsicht durch eine Glasscheibe oder z.B. mittels Kamera. Manche Vereine gestatten dies, andere nicht. Ich fand diese Möglichkeit damals gut und denke noch immer so. Es lässt sich so nicht alles verhindern, aber ungewolltes Verschwinden oder unbeholfene Versuche zur Beseitigung einer Störung können vermieden werden. Eine 1-zu-1 Beaufsichtigung sollte es beim ersten Probeschießen schon sein, wenn aber eine gewisse Kenntnis in der Handhabung vorhanden ist, darf es auch etwas lockerer zugehen. Aber alles ohne den neuen Schützen jemals in Besitz der Waffe kommen zu lassen!  

 

 

 

 


 

🤦🏻‍♂️ 

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Geschrieben

Mal ganz ehrlich. 3 Seiten um des Kaisers Bart.

Die Situation, die der Threadstarter beschrieben hat, ist doch recht exotisch: Es muss einen geben, der Zugang zu den Vereimnswaffen hat, aber keinen Bock, die Aufsicht zu übernehmen und der schließt auch noch den Stand außerhalb der regulären Zeiten für einen Einzelnen auf.

Ist schon ein wenig akademisch. (anderes Worr für an den Haaren herbeigezogen)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Sal-Peter:

Die Situation, die der Threadstarter beschrieben hat, ist doch recht exotisch: Es muss einen geben, der Zugang zu den Vereimnswaffen hat, aber keinen Bock, die Aufsicht zu übernehmen und der schließt auch noch den Stand außerhalb der regulären Zeiten für einen Einzelnen auf.

Nö. Nicht selten.

Ich hatte nach 4 Monaten Mitgliedschaft meine Sachkunde & Standaufsicht. Also hat man mir die Waffen auf dem Stand zum Training überlassen, dass ich alleine trainieren konnte.

Wobei von der Schießleitungsseite her aber auch immer dafür Sorge getragen ist, dass die Waffe/nicht verbrauchte Munition nach Trainingsende wieder

im Tresor eingeschlossen ist!

Wobei es sich dann aber auch immer um Personen handelt, die zu dem Zeitpunkt seit Monaten regelmäßig da sind, an Arbeitsdiensten teilnehmen usw. , so dass ein gewisses Vertrauensverhältnis, zumindest keine Anonymität da ist.

Alles das aber auch nur bei KK, bei GK sind durch höhere Beteiligung sowieso immer mehrere Personen anwesend.

Bearbeitet von MB69
Geschrieben

Ich denke, dass ein entscheidender Punkt zum Umgang damit in den Diskussionen hier vollkommen unbeachtet blieb :

 

Hat/Hätte derjenige durch die räumlichen Begebenheiten überhaupt die Möglichkeit mit der Vereinswaffe und/oder Munition nach seinem Training "durchzubrennen".

 

Denke, dass auch das, selbst viel Vertrauen vorausgesetzt, einen Unterschied ausmacht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb MB69:

die Möglichkeit mit der Vereinswaffe und/oder Munition nach seinem Training "durchzubrennen"

 

Wenn niemand da ist, ginge es wohl auf einem geschlossenen Schießstand durch den Notausgang raus. Ich kenne auch Vereine, wo ich nach einigen Sessions unter Aufsicht mit der entliehenen Waffe + 200 Schuss Munition ohne WBK zum Schießen losgeschickt wurde (natürlich gibts das!) und auf dem Weg vom Schützenhaus zur Schießbahn an meinem geparkten Auto vorbeigelaufen bin. Ja, ich hätte meinen Perso da zurückgelassen und ja, ich wäre auf Video gewesen... aber hätte ich durchbrennen wollen, wäre ich halt trotzdem erstmal weg gewesen.

 

Ganz schlicht: Wenn ihr Waffen an unberechtigte Personen überlasst, dann seht halt einfach zu, dass derjenige keinen Abgang macht und sich nicht wehtut. Ob jemand nen Sachkundelehrgang gemacht hat oder beim Eintritt in Verein/Verband mal nen kleines Führungszeugnis vorgelegt hat, spielt für die Berechtigung eben keine Rolle. Es könnte trotzdem jemand sein, der nie eine WBK bekommen hätte. Und wenn doch ohne Aufsicht etwas passiert, wird eben ein Richter seine Definition von §12 und §34 zum Besten geben... und ich wette, das geht böse aus. Denkt auch an den Verein und den Schießsport an sich ... Faeser würde den ganz großen Hebel umlegen, wenn in Zukunft ein Täter auf diese Weise an eine Waffe gelangt ohne erst den Weg über die eigene WBK zu gehen. Und dann wäre wohl für alle Schluss. 

 

 

@CZM52 Du bist ja als Händler jemand mit Berechtigung und ich interessiere mich als Kunde für eine Waffe. Ich bin Mitglied im DSB/BDS/SVBB, Mitglied im Verein und habe Sachkunde und Standaufsicht bereits absolviert aber noch keine WBK. Nun zitiere ich §12, Abs 3:

 

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese ... von einem Berechtigten erwirbt, wenn ...er als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf"

 

Weil ich die Waffe gerne probeschießen möchte, bitte ich dich als Berechtigten mir eine entsprechende schriftliche Weisung auszustellen. Da steht dann drin, dass ich angewiesen bin, mit Waffe und Munition zum Schießstand zu fahren, dort zur Probe schießen darf und anschließend zurückkommen muss. Nun komme ich in eine Verkehrskontrolle, die Waffe wird gefunden...

 

... kann ich a) meine Weisung und meinen Verbandsausweis vorzeigen und meiner Wege ziehen?

... oder hast du b) Eine Waffe einem Unberechtigten überlassen und wir bekommen beide ernste Probleme?

... oder c) ??

 

Ich meine, so stehts im Gesetz. Das ist für mich tatsächlich logisch nicht ganz zu verstehen. Ich bin sicher, du würdest mich nicht mit ner Weisung losschicken ... aber wäre es legal möglich? Ist wirklich eine ernst gemeinte Frage zur Definition dieses Absatzes und deine Meinung würde mich interessieren.

 

Bearbeitet von walthi
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb walthi:

Du bist ja als Händler jemand mit Berechtigung und ich interessiere mich als Kunde für eine Waffe

 

vor 2 Stunden schrieb walthi:

Weil ich die Waffe gerne probeschießen möchte, bitte ich dich als Berechtigten mir eine entsprechende schriftliche Weisung auszustellen.

 

Hier werden doch mehrere Regelungen vermischt?

  • CZM52 könnte z. B. als Händler einen Angestellten den konkreten Auftrag geben, eine Waffe zum Beschußamt zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 a) WaffG.
  • walthi könnte von einer schießsportlichen Vereinigung beauftragt werden, eine Vereinswaffe, die zur Reparatur bei CZM52 ist, abzuholen und zum Vereinsschießstand zu bringen = § 12 (1) Nr. 3 b) WaffG.

 

@CZM52 Zustimmung?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb walthi:

Ganz schlicht: Wenn ihr Waffen an unberechtigte Personen überlasst, dann seht halt einfach zu, dass derjenige keinen Abgang macht und sich nicht wehtut.

Wie ich schon weiter oben schrieb, das kommt ganz auf das Verhältnis zu derjenigen Person an.
Es gibt auch etwas wie das "allgemeine Lebensrisiko". Und manchmal arscht es einen.

 

Wenn ich immer und bei jedem nur das Risiko sehe und nie die Chance, erziehe ich Menschen, die wir eigentlich nicht brauchen können. Und darum sieht unsere Gesellschaft aus, wie sie aussieht.

Das sind die, die den Kindern verbieten, auf Bäume zu klettern, denn sie könnten ja runterfallen.

Nur mal so als Beispiel.

 

Solche Leute nannte man zu meiner Jugendzeit "Reichsbedenkenträger".

Und damit bin ich raus aus dieser fruchtlosen Diskussion.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben
Am 15.4.2023 um 05:34 schrieb Elo:

Für die tatsächliche Ausübung der Standaufsicht muß aber auch (AWaffV § 10) eine Bestellung/Beauftragung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte erfolgen.

 

 

Das ist meiner Meinung nach zunächst mal der einzige springende Punkt, der leider völlig vernachlässigt wird. Es können noch so viel Aufsichtslehrgänge besucht werden, wie man will, ohne eine offizielle/dokumentierte Bestellung des Standinhabers (bzw. i.d.R. des Vereinsvorstands) gibt es keine Aufsicht für sich selber oder andere. Da spielen dann die ganzen weiteren Aspekte über Erwerb/Besitz/Sachkunde/Fachkund(!sic) erstmal keine Rolle. Und ob der TE einen Vorstand findet, der ihn mit seiner Motivation alleine schießen zu wollen zur Aufsicht bestellt... Ich kann mir gut vorstellen, dass das nicht klappt bzw. hätte ich für diesen Vorstand vollstes Verständnis, der den TE nicht bestellt.

@TE: Man könnte aber jetzt auch mit einem positiven Aspekt sehen. Such Dir jemanden, der mit Dir zum Training geht. So lernst Du die Leute besser kennen und die vor allem auch Dich. Wenn man sich beim Schießen kennt, ist das auch mMn eine ganz andere Vertrauensbasis, auf der eine gegenseitige Beaufsichtigung entspannter aufbauen kann. Auch im Sinne von uns allen als Sportschützen, sollten wir versuchen, keine Einzelgänger mit Waffen "auszubilden", sondern hier eine sich selbstkontrollierende Sportgemeinschaft zu schaffen. 

 

Just my 2 cents

Hobbes

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb hobbes_am_stand:

 

Das ist meiner Meinung nach zunächst mal der einzige springende Punkt, der leider völlig vernachlässigt wird. Es können noch so viel Aufsichtslehrgänge besucht werden, wie man will, ohne eine offizielle/dokumentierte Bestellung des Standinhabers (bzw. i.d.R. des Vereinsvorstands) gibt es keine Aufsicht für sich selber oder andere. Da spielen dann die ganzen weiteren Aspekte über Erwerb/Besitz/Sachkunde/Fachkund(!sic) erstmal keine Rolle. Und ob der TE einen Vorstand findet, der ihn mit seiner Motivation alleine schießen zu wollen zur Aufsicht bestellt... Ich kann mir gut vorstellen, dass das nicht klappt bzw. hätte ich für diesen Vorstand vollstes Verständnis, der den TE nicht bestellt.

@TE: Man könnte aber jetzt auch mit einem positiven Aspekt sehen. Such Dir jemanden, der mit Dir zum Training geht. So lernst Du die Leute besser kennen und die vor allem auch Dich. Wenn man sich beim Schießen kennt, ist das auch mMn eine ganz andere Vertrauensbasis, auf der eine gegenseitige Beaufsichtigung entspannter aufbauen kann. Auch im Sinne von uns allen als Sportschützen, sollten wir versuchen, keine Einzelgänger mit Waffen "auszubilden", sondern hier eine sich selbstkontrollierende Sportgemeinschaft zu schaffen. 

 

Just my 2 cents

Hobbes

Und §10 nr.3 hast auch gelesen und verstanden?

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