Zum Inhalt springen
IGNORED

Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK


aki_pt

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

zur Einleitung:

Ich bin Mitglied in einem Berliner Schützenverein und dieser ist Mitglied im Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V. bzw. DSB.

 

Mitglied bin ich seit ca. 1 1/2 Jahren und habe mit Vereinskollegen im letzten 1/2 Jahr etwa ca. 10x scharf geschossen. Im Mai werde ich an der Sachkundeprüfung inkl. Standaufsicht teilgenommen haben.

 

Eine WBK kann ich ab Oktober beantragen.

 

Meine Frage wäre, ob ich mit einer Leihwaffe meines Vereins alleine auf den Schießstand darf, wenn ich die Sachkunde & Standaufsicht absolviert habe, jedoch noch keine WBK?

 

Ein Vereinskollege meinte, dass wäre ohne eigene WBK nicht möglich.

 

Meine einzige Erklärung wäre, dass ich wenn ich alleine bin ja auch die Rolle als Standaufsicht innehabe, welche Sachkundig sein muss.
Aber bin ich nicht schon sachkundig, wenn ich den entsprechenden Lehrgang/Prüfung erfolgreich absolviert habe?

 

Vielen herzlichen Dank!

 

akI

 

PS: Ich habe auch schon das Forum diesbezüglich durchsucht, jedoch nur einen Thread von 2006 gefunden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, darfst du.

 

Eine zur Aufsichtsführung berechtigte Person darf alleine schießen. Eine WBK ist nicht gefordert und das wäre auch nicht sinnvoll. Die Aufsichtsgeschichte gilt nämlich generell auf einer Schießstätte, unabhängig davon, ob die Waffen erlaubnispflichtig sind oder nicht. Druckluft und Vorderlader sind frei verkäuflich, dürfen ohne Aufsicht (oder alleine mit Berechtigung) aber trotzdem nicht geschossen werden.

 

Aber Vorsicht: Zur Berechtigung zur Aufsichtsführung gehört immer auch die Sachkunde für die verwendeten Waffen! In deinem Fall ist das aber unkritisch, wenn du Waffensachkunde und Standaufsicht zusammen machst wie du selbst schon gesagt hast.

Als Aufsicht für Vorderladerwaffen ohne eigene §27-Erlaubnis würde ich mich aber nicht einteilen lassen ;)

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Selbstverständlich darf er schießen, Luftpistole oder Luftgewehr geht sicher. Scharfe Waffen sicher nicht. Verleih an/Nutzung durch nicht Berechtigte auf dem Stand ist zwar selbstverständlich zulässig aber eben nur unter Aufsicht. Das Ausleihen von Waffen ist an den Besitz einer WBK gebunden da erst mit erteilen der WBK die Zuverlässigkeit bestätigt wurde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ihr übersieht alle §10 Abs. 5

 

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

 

der muss gelb, auf A4, 2 mal gefalltet (nicht in der Mitte!!!) sein.

 

:bump:

 

 

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielen Dank für eure Antworten!

 

Ich habe mich anscheinende bezüglich der Ausleihe der Waffe nicht korrekt ausgedrückt. Diese werden mir durch einen entsprechend Bevollmächtigten aus dem Tresor des Vereins gegen Unterschrift für die Dauer des Trainings ausgeliehen.

 

vor 57 Minuten schrieb beretta92:

Selbstverständlich darf er schießen, Luftpistole oder Luftgewehr geht sicher. Scharfe Waffen sicher nicht. Verleih an/Nutzung durch nicht Berechtigte auf dem Stand ist zwar selbstverständlich zulässig aber eben nur unter Aufsicht. Das Ausleihen von Waffen ist an den Besitz einer WBK gebunden da erst mit erteilen der WBK die Zuverlässigkeit bestätigt wurde.

 

Ausgeliehen wurde mir die Waffe ja schon mehrmals, sonst hätte ich ja nicht trainieren können. Meinst du, dass die Zuverlässigkeitsprüfung § 5 WaffG nocht nicht erfolgt ist?

 

Danke!

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Nur doof dass er keine Waffe ausleiht. Weil dafür braucht er ne WBK. Er schießt ja nur auf dem Stand.

Da hast du recht. Damit meine ich, dass ich diese vorrübergehend erwerbe bzw. sie sich in meinem Besitz befindet.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 16 Minuten schrieb beretta92:

so aus dem Zusammenhang gerissen würde deine Aufforderung sogar stimmen, vielleicht solltest du mal lesen, verstehen und Zusammenhänge erkennen üben.......

 

 

Um es klar zu sagen, er braucht keine WBK um auf dem Schiesstand ne Waffe zu erhalten und damit zu schiessen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 19 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Um es klar zu sagen, er braucht keine WBK um auf dem Schiesstand ne Waffe zu erhalten und damit zu schiessen.

 

 

Ich habe nichts anderes gesagt. Selbstverständlich darf er mit der Vereinswaffe oder einer auf dem Stand überlassenen Waffe schiessen.
Darum ging es aber nicht. Es ging darum ob er ohne Aufsicht schiessen darf. Und das darf er sicher nicht. Wie der Standbetreiber seiner Aufsichtspflicht nachkommt, ob durch eine Aufsicht oder per kontinuierlicher Videoüberwachung sei mal dahingestellt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb beretta92:

Ich habe nichts anderes gesagt. Selbstverständlich darf er mit der Vereinswaffe oder einer auf dem Stand überlassenen Waffe schiessen.
Darum ging es aber nicht. Es ging darum ob er ohne Aufsicht schiessen darf. Und das darf er sicher nicht. Wie der Standbetreiber seiner Aufsichtspflicht nachkommt, ob durch eine Aufsicht oder per kontinuierlicher Videoüberwachung sei mal dahingestellt.

Warum sollte er das alleine nicht dürfen wenn er SACHKUNDE und Standaufsichtenschulung hat ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 42 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Nur doof dass er keine Waffe ausleiht. Weil dafür braucht er ne WBK. Er schießt ja nur auf dem Stand.

 

Nach §12 (1) Nr. 3 braucht er dafür auch nicht zwingend eine WBK, wenn er z.B. für den Verein an einem Wettkampf teilnimmt.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade eben schrieb beretta92:

Weil du ihm keine Waffe überlassen darfst, ohne Aufsicht bzw. Du musst die Kontrolle darüber behalten.

 

Aber nicht auf dem Schiesstand.

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

 

5.

auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt

 

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.