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IGNORED

Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?


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Geschrieben

Hi,

 

ist jetzt vielleicht wieder mal eine dumme Frage, weil per se natürlich kein Behältnis, aber wäre eine Montage hinter einer Plexiglasplatte zulässig?

Also Waffe fest an die Wand dübeln und dann mit entsprechenden Abstandshaltern eine passende Platte davor montieren, am besten so, dass man von keiner Seite an die Waffe hingreifen kann?

 

Cheers

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Paxcal:

Hi,

 

ist jetzt vielleicht wieder mal eine dumme Frage,

Hallo Paxcal

 

das ist keine "dumme Frage".

Die Gesetzgebung wird wieder so gehandhabt, dass keiner genau weiß, was damit gemeint ist.

Um die Option der Vergehen zu erhöhen.

Hatten wir schon früher. Sluggy war da gut drin.

 

Steven

Geschrieben
Am 10.2.2023 um 09:42 schrieb Paxcal:

Hi,

 

ist jetzt vielleicht wieder mal eine dumme Frage, weil per se natürlich kein Behältnis, aber wäre eine Montage hinter einer Plexiglasplatte zulässig?

Also Waffe fest an die Wand dübeln und dann mit entsprechenden Abstandshaltern eine passende Platte davor montieren, am besten so, dass man von keiner Seite an die Waffe hingreifen kann?

 

Cheers

 

AWaffV §13:

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
 
Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen.  Aber eine art "Deckel" schon.
Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren.
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Georg:

Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen.  Aber eine art "Deckel" schon.

Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren.

 

 

 

waffentransport.jpg

 

:crazy:

Bearbeitet von 762
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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Georg:

AWaffV §13:

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

Hallo Georg

 

Laut Waffengesetz wird in "Neu-Deko" und "Alt-Deko" unterschieden.

Und es gibt einen "Bestandsschutz"

Da vor der Änderung eine Deko-Waffe ihre Waffeneigenschaften verloren hatte, gilt doch dann, dass eine "Alt-Deko-Waffe" gar keine Waafe ist.

Ergo: Keine Waffeneigenschaft, keine Aufbewahrungsvorschriften.

Also sollte das Teil problemlos an die Wand zu hängen sein.

 

Steven

 

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo? Das wurde doch schon in den ersten Beiträgen mit Zitat und Quellenangabe widerlegt!

 

Im Übrigen gelten Alt-Dekowaffen als Schusswaffen, siehe Paragraph 25c Absatz 1 AWaffV.

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Raiden:

 Das wurde doch schon in den ersten Beiträgen mit Zitat und Quellenangabe widerlegt!

Hallo

 

im ersten Beitrag kann ich dazu nichts lesen.

Da geht es um die Allgemeine Waffengesetzverordnung und um Waffen.

Als ich einen ganzen Schwung Dekowaffen kaufte, galten die nicht als Waffen. Und es gilt der Bestandsschutz. Also sind die Teile keine Waffen.

 

Steven 

Geschrieben

Hallo Raiden

 

wie so oft, bestehen hier Diskrepansen im WaffG.

Die Teile waren beim Kauf keine Schusswaffen.  Jetzt besteht Bestandsschutz.

Also, wie können die Teile, die ehemals keine Schusswaffen waren, ohne eine Änderung plötzlich Schusswaffen sein?

Mir ist schon klar, dass der Gesetzgeber dies so möchte. Aber wie geht das?

 

Steven

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb steven:

Hallo Raiden

 

wie so oft, bestehen hier Diskrepansen im WaffG.

Die Teile waren beim Kauf keine Schusswaffen.  Jetzt besteht Bestandsschutz.

Also, wie können die Teile, die ehemals keine Schusswaffen waren, ohne eine Änderung plötzlich Schusswaffen sein?

Mir ist schon klar, dass der Gesetzgeber dies so möchte. Aber wie geht das?

 

Steven

Passt irgendwie hierzu

 

Geschrieben (bearbeitet)

Weil Gesetz und Verordnung geändert wurden, kannst im Bundesanzeiger nachlesen.

 

Magazine waren bis kurzem auch "nichts" und jetzt sind es verbotene Waffen.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb steven:

Hallo Raiden

 

wie so oft, bestehen hier Diskrepansen im WaffG.

Die Teile waren beim Kauf keine Schusswaffen.  Jetzt besteht Bestandsschutz.

Also, wie können die Teile, die ehemals keine Schusswaffen waren, ohne eine Änderung plötzlich Schusswaffen sein?

Mir ist schon klar, dass der Gesetzgeber dies so möchte. Aber wie geht das?

 

Steven

Hier steht Dein Bestandschutz (AWaffV):

§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

(1) Für Schusswaffen, die
1.
vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,
2.
vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder
3.
vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,
besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.
(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.
(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.
 
Von einem Bestandsschutz bei Aufbewahrung kann ich leider nichts lesen.
Geschrieben

Der VDB hat ein Merkblatt dazu. Dort steht (Hervorhebung durch mich):

 

"Ich besitze eine Alt-Dekowaffe. Muss ich diese bei der Behörde anzeigen?
Nein, für Alt-Dekowaffen gilt ein Bestandsschutz gem. § 25c AWaffV. Es ist also keine Anzeige bei der
Waffenbehörde nötig. Die Alt-Dekowaffe muss weder in die WBK eingetragen werden, noch ist eine
besondere Aufbewahrung nötig.
Die Devise lautet hier: Nur nicht bewegen! Denn sobald eine Alt-
Dekowaffe überlassen wird, ist ein Umbau in eine Neu-Dekowaffe nötig.
Alt-Dekowaffen dürfen weiterhin besessen werden, es ist nichts zu veranlassen."

 

https://www.vdb-waffen.de/d/v9t2wss8.pdf

 

 

Geschrieben

Ich geb es auf.

Hier wurde schon mindestens 3x der Verordnungstext zitiert und trotzdem kommen Trotzigkeit und halbseidene, falsche Merkblättchen ohne Gesetzescharakter.

Macht, was ihr wollt. Aber hinterher nicht rumjammern.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Hier wurde schon mindestens 3x der Verordnungstext

Hallo Raiden

 

ich gebe dir doch recht!

Nur, der Gesetzestext ist missverständlich und sicherlich nicht eindeutig.

Aaaaber: "Rechtssicherheit" "Der Grundsatz der  Rechtssicherheit ist ein Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit beruht auf dem Anspruch der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung von Rechtsnormen sowie an diese gebundenen konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Es ist Teil der elementaren Basis einer rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung."

Jetzt sehe ich große Teile des Waffengesetzes gegen alle genannten Rechtsstaatsprinzipien verstößlich.

Sollte dies mal nicht geändert werden, damit die elementare Basis der rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung wieder Einzug in Deutschlands Gesetzgebung hält?!

KURZ GESAGT. Ein Gesetz, das nciht auf den ersten Blick erkennen lässt, was erlaubt und was verboten ist, sollte grundsätzlich ungültig sein!

 

Steven

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Raiden:

Ich weiß nicht, welche Paragraphen du gelesen hast, aber in diesem Fall, betreffend Alt-Deko, sind sie überdeutlich und klar.

Hallo Raiden

 

ok, wenn dem so ist, habe ich es halt nicht verstanden.

Aber die Grundsätze: Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung sehe sogar ich nicht erfüllt.

Ich kaufe mir heute einen Gegenstand. Morgen sagt ein Gesstz: dieser Gegenstand ist verboten. Du darfst den behalten. Aber keiner darf ihn sehen und verkaufen darfst du den schon 3mal nicht. Sind schon merkwürdige Regeln.

 

Steven

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