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IGNORED

Eintragung Schmeisser Lower von M5FL 223 mit Nordic Componets Upper Wechselsystem auf 22lfr


Ostro4

Empfohlene Beiträge

Am 23.10.2022 um 15:45 schrieb frosch:

Anlage 2

...
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Das Kaliber (kurz Kal.; AE caliber, BE sowie französisch calibre, kurz cal.) ist ein Maß für den Außendurchmesser von Projektilen und den Innendurchmesser des Laufes einer Waffe.

 

223 Rem

G1   5,70

F  5,56

Z  5,69

 

22 lfB

G1   5,72
F  5,38

Z  5,58

 

Da nicht klar ist welches Kaliber denn nun gemeint ist (Geschoss oder Lauf) darf weder bei einer Grundwaffe in 223 Rem noch bei 22 lfB das jeweils andere Wechselsystem erlaubnisfrei erworben werden.

 

Doch, es ist völlig klar welches Kaliber gemeint ist. Wenn vom Kaliber der Waffe oder eines wesentlichen Teiles gesprochen wird (2.1 Wechsel- und Austauschläufe ......) sind die Maßgrenzen der Waffe oder des wesentlichen Teiles anzuwenden und nicht die Maße von Geschossen. .223Rem ist an der engsten Stelle (Feldprofil) größer als .22lr.

Bearbeitet von Muck
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  • 2 Wochen später...

So, folgendes wurde jetzt an mich weitergegeben.

Ich kann das Wechselsystem kaufen, soll dann ein Foto davon machen, so dass alles zu sehen ist. Dann das an das BKA senden mit dem Auftrag darüber einen Feststellungsbescheid zu erstellen. Sprich die Kombination Schmeisser mit dem Wechselsystem.

Sollte das durch das BKA genehmigt werden, bekomme ich die kombie eingetragen. Sollte es da auch zu Problemen kommen, werde ich das nicht eingetragen bekommen.

Das wiederum würde heißen, dass ich das Wechselsystem besitze aber nicht nutzen darf.

Was dann natürlich auch bekannt wäre.

Auf das Risiko hin, dass ich nachher auf allem sitzen bleibe, werde ich es nicht machen.

Natürlich die Bearbeitung und die kosten des BKA müsste ich übernehmen.  

 

Das kostet nachher noch mal das Doppelte wenn ich Pech habe.

Somit hat sich das ganze leider für mich erledigt, ich freue mich für alle die es eingetragen bekommen haben und bedanke mich für die ganzen Beiträge und Anregungen. 

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@Ostro04

Wenn du den Weg wirklich so gehen möchtest, dann würde ich mir jemanden suchen, der das selbe Wechselsystem besitzt. Die gewünschten Bilder mit deinem Schmeisser-Lower machen und ab zum BKA damit.

 

Noch besser, paar Leute mit der Selben Kombination finden und die Kosten teilen.

 

Wie lange dauert eigentlich so ein BKA Bescheid?

 

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Oh Mann, was werden dem armen Mann Steine in den Weg gelegt. Und der BKA Bescheid dauert sicherlich mehrere Monate. Das ist doch total sinnfrei, als ob sich ein Lower von Windham ggü. dem von Schmeisser im Hinblick auf Kriegswaffenmerkmale unterscheidet. Beide haben einen Pistolengriff und das 10er 22lr Magazin schaut bei keinem über den Griff hinaus.... und bei den grottigen, 5x gescannten Fotos von den BKA Bescheiden sieht man doch nur Schemen und nicht irgendwelche Details wie Markenaufdruck...

 

Zwecks helfen: Ich hätte einen Schmeisser Lower, aber kein Nordic 22lr WS... 😬

 

Kannst Du nicht einen Büchser deiner Wahl fragen, ob er das WS kauft und zwischenlagert (vermutlich nur gg. Gebühr), das Foto mit deinem Lower macht und du dann den Antrag stellst? Dann hast du im Worstcase zwar das WS gekauft, aber hast die waffenrechtliche Problematik vermieden (WS muss innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb angemeldet sein)

 

Grüße

switty

Bearbeitet von switty
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Dauert ca.6-10 Wochen

 

je nachdem was die in Wiesbaden gerade an Arbeit haben.

 

das die Behörde hier auf dem

Holzweg ist, ist klar.

Anschein, da gehts nicht um die Beschriftung 🤷🏻‍♂️

 

Problem ist halt, was tun? Fachanwalt wird nicht für die 232€ die das BKA kassiert zu bekommen sein

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  • 3 Monate später...

Ob Du nun einen Lower von Schmeisser oder von einem anderen Hersteller hast, das macht doch keinen Unterschied. Ein Ar 15 Lower ist ein AR 15 Lower, die sehen

bis auf Details im Nahbereich alle gleich aus. Und um den äußeren Anblick geht es. Wenn zu der Waffe in der BKA Freigabe mit dem Nordic WS Vers 2

ein Schubschaft von Magpul gehört, dann bau einen solchen Schubschaft an die Waffe. Wenn die Waffe so aussieht, wie auf dem Freigabe Bescheid,

dann ist der Drops gelutscht. Egal von welchen Hersteller der Lower kommt. Es geht rein um Äußerlichkeiten. So habe ich das jedenfalls verstanden.

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  • 2 Monate später...

Hallo!

 

Ich (=Sportschütze) wollte meine neue erworbene LuxDeftec LDT15 und ein Nordic-Wechselsystem im Mai 2023 eintragen lassen. Waffe kein Problem. Beim Wechselsystem gab es vom Sachbearbeiter folgenden Hinweis: 

Angeblich gilt der BKA-Bescheid für die Zulassung zum sportlichen Schießen nur in Kombination mit einer Windham-AR15, d. h. mit einem Windham-Lower. Argumente wie „der Schaft ist ja extra beim WS geschlossen“ oder „die Lower sehen doch optisch alle gleich aus wie die in dem Windham-BKA-Bescheid“ fanden kein Gehör. Er würde mir das zwar eintragen weil Erwerb und Besitz möglich, aber wenn man damit beim sportlichen Schießen erwischt wird, hätte man ein massives Problem und wäre ggf. sein Hobby los. Ich solle selbst einen BKA-Bescheid für meine Kombination Lower/Wechselsystem einholen, damit Rechtssicherheit besteht. Wird sicherlich genehmigt meinte der Sachbearbeiter, aber ich solle die Kosten und den Aufwand bedenken. Kürzlich hätte das mal jemand für einen Schmeisser-Lower gemacht/232 Euro Kosten beim BKA (plus natürlich den zeitlichen Aufwand).

 

Ich war stark verunsichert und habe das Wechselsystem erst einmal nicht eintragen lassen. Mein Händler konnte es erst nicht glauben, aber nach einer ersten Prüfung ist da wohl doch was dran.....

 

Nordic-Wechselsystem geht jetzt erstmal an den Händler zurück, bis eine Klärung mit dem Importeur erfolgt ist....

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vor 7 Stunden schrieb DM308:

Er würde mir das zwar eintragen weil Erwerb und Besitz möglich, aber wenn man damit beim sportlichen Schießen erwischt wird, hätte man ein massives Problem und wäre ggf. sein Hobby los. Ich solle selbst einen BKA-Bescheid für meine Kombination Lower/Wechselsystem einholen, damit Rechtssicherheit besteht.

 

Es gibt keine "Zulassung zum sportlichen Schießen" und es gibt auch keinen "BKA-Bescheid" darüber.

Der Ansatz ist schon falsch. Ein Wechselsystem kann überhaupt keinen Anschein haben / erwecken.

 

Wie ist der Hergang?

Der Importeur hat das BKA gebeten, zu beurteilen, ob eine bislang anscheinsfreie Windham R16M4FTT in verschiedenen Konfigurationen nun den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt, wenn man sie mit dem Wechselsystem der Firma Nordic kombiniert. Wäre das der Fall, wäre die Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen (aber nicht das Wechselsystem als solches).

Ergebnis: Nein, die Windham tut es nicht.

 

Was heißt das jetzt für die Besitzer anderer Waffen?

Das BKA hat den Anschein, also den optischen Eindruck beurteilt, mit besonderem Blick auf die anscheinsrelevanten Details. Damit hat man eine Blaupause für das eigene Vorgehen.

Warum sollte man nun "ein massives Problem" haben, wenn man eine andere Waffe in Kombination mit dem Nordic benutzt, die den gleichen optischen Eindruck erweckt?

Ich finde da noch nicht mal einen Ansatz für begründete Zweifel.

 

Wer trotzdem nicht gut schläft, sollte dann vielleicht doch eine Tippmann M4-22 oder sogar eine Ruger 10/22 im klassischen Schaft nehmen. Aktiven Sportschützen sollte der Weg zum Bedürfnis hierfür problemlos offen stehen.

 

Bearbeitet von weyland
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vor 21 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Quatsch, da die Windham R16M4FTT  sehr wohl den Anschein erweckt........

 

Du hast Recht, es war falsch formuliert.

Ich meinte:  ".... eine zuvor vom Anscheinsparagraphen (§6 AWaffV) nicht betroffene Windham R16M4FTT ...."

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Warum soll sie den nicht "betroffen" sein? Was soll das den überhaupt bedeuten? In welchem §§ ist das definiert?  WAffe ist betroffen....oder nicht.....

 

Wenn ich jetzt sage sie ist "betroffen", aber eben nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen?

 

Und selbst WENN die Windham im Orginal,  in "ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,"würde und

 nur 14,5" Lauflänge hätte,also als eigenständige Waffe gem. §6 AwaffV vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen wäre,  wäre das in Verbindung mit dem Nordic total egal, also nicht relevant!

 

Das einzige "problem" bei der Thematik Nordic WS ist, dass das BKA die im Antrag gemachte Angabe "Windham" Lower in den Bescheid übernommen hat.

 

Das Ergebnis der Begutachtung durch das BKA wird mit jedem anderen, optisch identischen Lower identisch ausfallen. Das zu verstehen fällt aber wohl manchen Behörden in einem Bundesland nicht leicht.

 

Anschein= Aussehen, Gesamtbild, nicht nach Herstellergravur

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Am Samstag habe ich einen Termin für die Rückgabe des Wechselsystems bei meinem Händler. Er ist in direkten Kontakt mit dem Importeur und wohl auch mit dem BKA. Evtl. erfahre ich dann mehr. Ich solle es aktuell tatsächlich erst einmal nicht erwerben/eintragen lassen, war sein Rat, nachdem er gestern herumtelefoniert hat. An der aktuellen Rechtsauffassung meines Sachbearbeiters sei wohl - entgegen bisherigen Einschätzungen - etwas dran…🤷‍♂️.

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vor 7 Stunden schrieb CZM52:

 

 

was willst den klären ?

Der Importeur hätte doch z. B. die Möglichkeit, einen neuen Feststellungsbescheid zu beantragen, der deutlich breiter gefasst ist und eine Vielzahl von Kombinationen mit Lowern unterschiedlicher Hersteller einschließt. Würde ja evtl. nur ein expliziter Zusatz „…und optisch gleichwertige Lower“ genügen. Dann käme vielleicht Ruhe in das Thema…

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So. Wechselsystem Nordic zurückgegeben. Anscheinend wird der bisherige BKA-Feststellungsbescheid (Kombination Windham-Lower und Nordic WS) nun tatsächlich viel enger ausgelegt und umfasst nur genau die Kombinationen, die im Bescheid auch tatsächlich aufgeführt/dokumentiert sind. 

Bearbeitet von DM308
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vor 19 Minuten schrieb DM308:

So. Wechselsystem Nordic zurückgegeben. Anscheinend wird der bisherige BKA-Feststellungsbescheid (Kombination Windham-Lower und Nordic WS) nun tatsächlich viel enger ausgelegt und umfasst nur genau die Kombinationen, die im Bescheid auch tatsächlich aufgeführt/dokumentiert sind. 

Von deiner Behörde halt, oder von wem?

 

grundsätzlich ist ja gesetzlich mal garkein Bescheid vorgeschrieben 

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Am 10.5.2023 um 02:36 schrieb DM308:

Beim Wechselsystem gab es vom Sachbearbeiter...

 

Das wird wohl immer das Problem bleiben.

 

Beim gesamten "Konzept Waffengesetz" werden an die fachliche Qualifikation von Sachbearbeitern der Waffenbehörden die geringsten (lies: praktisch keine) Anforderungen gestellt.

 

Händler und Waffenbesitzer müssen mehr Fach- und Sachkunde nachweisen als die, die den ganzen unübersichtlichen Gesetzesmist verwalten müssen. Und selbst bei denen mit vermeintlicher Fach- und Sachkunde sieht es meist äußerst mau aus.

 

Es gibt engagierte Sachbearbeiter und Behörden- bzw. Abteilungsleiter, die wissen was sie tun. Aber es gibt leider hunderte von Waffenbehörden, wo man solche Leute nicht findet.

Und wenn die dann versuchen, sich links und rechts schlau zu machen, kommt wieder die Unübersichtlichkeit zum tragen.

 

Du bist leider wieder an eine Kombination aus Händler und Sachbearbeiter geraten, die nicht so wirklich wissen, was sie tun.

 

Wenn Du dann selber nicht sattelfest bist und mangels "Zeit und Lust" auch nicht willens, Dein Recht durchzusetzen, dann bleibt Dir nur das vorliegende Ergebnis.

 

Und nein, es ist nicht "etwas dran" an den falschen und fachfernen Behauptungen Deiner Waffenbehörde.

Du hättest Dir das WS eintragen lassen und es sportlich nutzen können.

Bearbeitet von Kreppel
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