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IGNORED

30er Magazine


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Geschrieben

Ich habe vor demnächst den Jagdschein zu machen und habe eine Frage bzgl. Magazine die nichts mit dem Jagen an für sich zu tun hat.

Darf man als Jäger 30er Magazine (sofern Erlaubnis vorhanden) am Schießstand voll machen?

Geschrieben (bearbeitet)

Vor der Frage des "voll machens" stellt sich (wenn keine Ausnahmegenehmigung o. ä. vohanden?) die Frage des Besitzes.

 

WaffG, Anlage 2, Ziffer 1.2.4.3 und folgende sind bekannt?

 

Rein theoretisch könnte ja der Sportschütze die passende Erlaubnis z. B. für IPSC im Ausland haben, ich glaube aber nicht, daß sich hier im Forum viele finden.

Mit Jagdschein hat das dann aber nichts zu tun.

 

Neben der rechtlichen Einstufung und als Rat für den angehenden Jungjäger - 30er Mags entfachten auch schon früher auf jagdlichen Schießständen (oder gar Gesellschaftjagden) keine große Begeisterung.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
54 minutes ago, Elo said:

Vor der Frage des "voll machens" stellt sich (wenn keine Ausnahmegenehmigung o. ä. vohanden?) die Frage des Besitzes.

 

WaffG, Anlage 2, Ziffer 1.2.4.3 und folgende sind bekannt?

 

3 hours ago, sniperd said:

Erlaubnis vorhanden

 

55 minutes ago, Elo said:

Rein theoretisch könnte ja der Sportschütze die passende Erlaubnis z. B. für IPSC im Ausland haben, ich glaube aber nicht, daß sich hier im Forum viele finden.

Mit Jagdschein hat das dann aber nichts zu tun.

 

Ich hab ne Kiste voll 30er Magazine und will wissen ob ich allein aufgrund der Tatsache dass ich dann Jäger bin die Blockaden rausnehmen kann.

 

57 minutes ago, Elo said:

30er Mags entfachten auch schon früher auf jagdlichen Schießständen (oder gar Gesellschaftjagden) keine große Begeisterung.

 

Mir vollkommen egal was andere denken.

Geschrieben

moin, 

wenn du die magazine als besitzer gemeldet hast, darfst du sie auch im rahmen deines bedürfnisses nutzen. 

beim sportlichen schiessen ist in d bei langwaffen mit 10 schuss schluss.

beim jagdlichen schiessen nicht.......

aber: auch wenn du es darfst - welcher zweck soll diese übung haben ?

du wirst mit sicherheit die jeweiligen aufsichten dazu "anspornen" das zu bemängeln - mit " jagdlichem schiessen" haben 30 schuss magazine in langwaffen recht wenig zu tun..... auch wenn man es darf !!!

see you on stage !

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb sniperd:

Ich hab ne Kiste voll 30er Magazine und will wissen ob ich allein aufgrund der Tatsache dass ich dann Jäger bin die Blockaden rausnehmen kann.

Du darfst die Blockade auch jetzt schon raus nehmen... 

 

Entweder du darfst die Magazine besitzen, dann musst du nicht blockieren... 

Oder du darfst die eh nicht haben, dann musst du auch nicht blockieren, dass gibt nämlich keinen Fleißpunkt... 

 

Welche Option auf dich zu trifft, musst du hier nicht unbedingt schreiben.... Obwohl wir natürlich alle maximal gespannt sind... 

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Geschrieben
1 minute ago, Handgunner said:

auch wenn du es darfst - welcher zweck soll diese übung haben ?

du wirst mit sicherheit die jeweiligen aufsichten dazu "anspornen" das zu bemängeln - mit " jagdlichem schiessen" haben 30 schuss magazine in langwaffen recht wenig zu tun..... auch wenn man es darf !!!

 

Es ist zugelassen, das reicht mir.

Ich muss weder jagdlich noch sportlich schießen um Spaß zu haben.

Ich muss mich lediglich an die gültigen Gesetze halten und das mache ich auch.

Deshalb Jagdschein, zum einen interessiert mich das Wissen aber der Grund warum ich ihn mache ist ganz klar um die Willkürgesetze der Sportschützen loszuwerden,

sprich 30er, Schalldämpfer, usw.

 

1 minute ago, Mittelalter said:

Du darfst die Blockade auch jetzt schon raus nehmen... 

 

Entweder du darfst die Magazine besitzen, dann musst du nicht blockieren... 

 

Momentan bin ich aber noch nur Sportschütze und da muss wegen AWaffV §6 das Magazin auf 10 blockiert sein...

Geschrieben (bearbeitet)
2 minutes ago, scotty600 said:

Wenn die Erlaubnis zum Besitz und Umgang vorhanden ist kannst Du die zum TRAINING voll machen. Es ist dabei egal ob du Sportschütze oder Jäger bist!

In jedem (?) FB des BKA steht, dass die Waffe nur sportlich zugelassen ist wenn ein Magazin verwendet wird das max Kapazität 10 hat.

Ich habe meine Magazine alle über die Altbestandregelung.

Bearbeitet von sniperd
Geschrieben
10 minutes ago, scotty600 said:

Ich kenne keinen einzigen FB wo die Kapazität angegeben ist.

 

Da hat sich wohl was bei mir falsch eingebrannt, es steht nur bei manchen Waffen im FB, z.B. bei meinem alten Schmeisser AR15 oder beim AUG-Z Sport,

da steht explizit dass es  nur dann nicht vom Verbot erfasst ist wenn Magazin <=10.

Dadurch habe ich auch völlig falsch gedacht, weil das mit der 10er Kapazität im AWaffV § 6 steht, was aber vom BKA FB "überschrieben" wird.

 

Hast recht, im Training ist es dadurch dann egal weil im FB klar drinsteht dass er für unterschiedliche Magazine gilt, wenn im Schlusstext nicht eine Kap. von 10 erwähnt wird.

Good to know. Danke

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb scotty600:

Wenn die Erlaubnis zum Besitz und Umgang vorhanden ist kannst Du die zum TRAINING voll machen. Es ist dabei egal ob du Sportschütze oder Jäger bist!

 

moin scotty 600 !

wenn du mir eine offizielle quelle nennen kannst, aus der ersichtlich ist , dass sportschützen in d mit langwaffen mit magazinen über 10 schuss legal TRAINIEREN dürfen , gibts von mir 50,-  !!!!!!

im gesetzt steht ausschluss vom schießsport  ( allgemein ) und nicht vom wettkampf !

 

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Geschrieben

Die ewige Diskussion ... auch schon vor der letzten WaffG Änderung, incl. der Vermischung verschiedener Vorschriften.

Die 50 € brauche ich nicht. 

 

Hab auch keinen Bock jetzt 'nem Jäger der normalerweise nur 2+1 Patronen laden darf zu erklären warum er im Training (für was? Jagd oder Jagdsport) auch > 10 Patronen laden darf.

 

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Handgunner:

eine offizielle quelle nennen kannst,

 

Das steht doch explizit in jeder BKA Genehmigung zum Neu-Altbesitz drin!

Beim Alt-Altbesitz ist es nicht so explizit dargestellt aber auch da ist dem Sportschützen der Umgang erlaubt.  

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Handgunner:

moin scotty 600 !

Moin mein Lieber :-).

Wenn @scotty600 nix braucht nehm ich sie ... also den Fuffy in Form eines Feierabendbierchens beim nächsten Treffen.

Ich bringe dir dann die zweifelsfreien Zeilen mit.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb scotty600:

Das steht doch explizit in jeder BKA Genehmigung zum Neu-Altbesitz drin!

Beim Alt-Altbesitz ist es nicht so explizit dargestellt aber auch da ist dem Sportschützen der Umgang erlaubt.  

in den texten ist dem sportschützen mit gemeldeten alt- magazinen erlaubt, diese unblockiert und mit mehr als 10 schuss geladen in deutschland zu nutzen ?

BITTE EINE TEXTKOPIE !

DANKE 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb sniperd:

Ich muss weder jagdlich noch sportlich schießen um Spaß zu haben.

 

Wie kannst du denn dann im Rahmen deines Bedürfnisses schießen? Und schießen außerhalb des Bedürfnisses, für das man die Waffen genehmigt bekommen hat? Gibt es da Urteile?

Nebenher sind wir uns einig, dass wenn Waffen zum sportlichen Schießen nicht mehr als 10 Patronen aufnehmen dürfen, man sportlich auch nicht mit größeren, ungesperrten Magazinen schießen darf. 

Jagdlich ist es zunächst so, dass auf den meisten jagdlichen Ständen die Schießstandordnung vom DJV gilt, welche eigentlich vorschreibt, dass jede Patrone einzeln zu laden ist. Das kann aber mit Zustimmung der Aufsicht anders gehandhabt werden und wird es meist auch. Inwiefern sich daraus ableiten lässt, dass man mit 30 Schuss auf den Laufenden Keiler schießen darf, weiß ich nicht. Würde mich aber interessieren, auch wenns für mich nicht wirklich Sinn macht. 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb scotty600:

Diese Magazinblockiererei stand noch nie im WaffG.

 

§6 Abs 3  AWaffV    "Vom Schießsport ausgeschlossene Waffen"

 

Zitat

halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

 

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Geschrieben

@sealord37 warum zitierst Du nich den ganzen Paragraph ?

 

Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 6 

...........
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

 

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb scotty600:

@sealord37 warum zitierst Du nich den ganzen Paragraph ?

 

"Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, ..."

 

Und, hat es das jemals?

 

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb scotty600:

Das ist eine Erfindung der Sportverbände ...

Entweder möchte man sich damit nicht auseinandersetzen, oder das Thema wurde noch nicht aufgearbeitet. Alle Ausschreibungen "national bedeutender Schießsportwettkämpfe" in Deutschland haben dahingehend zumindest unglückliche Formulierungen.

 

Meiner bescheidenen Meinung nach durfte "ich" bei der letzten PCC DM mit einem unblockierten 30er mit 10 Murmeln drin antreten. Nach dem Gesetz und nach der Ausschreibung.

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