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IGNORED

Gelbe WBK fortlaufendes Bedürfnis?


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Geschrieben

Hä?

Hier geht es um die Bedürfnisprüfung, gefragt war nach gelber WBK.

 

Das es keine Unterscheidung zwischen grün und gelb in §14 Abs. 4 gib, dürfte klar sein das diese logischerweise auch für Waffen auf Gelbe gilt.

 

Nun kamen Einwendungen der Art "Wie ist den deine Behörde drauf"  oder "ich wurde nur einmal Geprüft" Nun, so war es ja auch bis 2020 vorgesehen (Wiederholungsprüfung nach 3 Jahren) und ggf Anlassbezogen.

 

Aber damit ist Schluss: Alle 5 Jahre Bedürfnisprüfung.  Für Waffen auf Gelb heißt das, zweimal nach §14 Abs. 4 Satz 1:  6/2 KW und oder LW. Danach alle 5 Jahre Mitgliedsnachweis

 

Geschrieben

Sowohl als auch , falls es eine Rolle spielt.

 

Grün und Gelb für (reine) Sportschützen werden ja (im Kontingent) gleich behandelt... Wenn ich dich richtig verstehe.

Geschrieben

Ja es spielt ein Rolle

 

§14 Abs 5 bestimmt besondere Regeln für:

Zitat

 Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition 

 

Also: Zusätzlich zum denn Voraussetzungen des §14 Abs 4 (Schießnachweise oder Mitgliedschaftsnachweis) eben dann die Wettkampfnachweise.

 

Für alle Waffen, welche nicht unter diese Definition fallen, also alle Gelb-Waffen und auch solche die  Grün gehen ohne unter o.g Definition zu fallen (Pumpguns, einschüssige erlaubnispflichtige Vorderlader etc.) kann §14 Abs. 5 nicht angewendet werden.

 

 

 

 

Geschrieben

Ich bitte hier nochmal um Klarstellung. Angenommen man hat sowohl mehrere KW als auch mehrere LW auf der grünen und auf der gelben WBK. Mir wurde insoweit vom BDS erklärt, dass es ausreichend sei Schießnachweise von EINER KW und EINER LW zu erbringen, egal welche, kann auch immer die gleiche sein,  solange diese auf der grünen WBK eingetragen sind. Ein Nachweis für alle eingetragenen Waffen sei gerade nicht notwendig. Wird diese Meinung hier geteilt?

Geschrieben

Nein. Die Farbe der WBK ist egal!

 

Du musst KW und LW schießen und zwar deine eigenen. Welche davon, ist egal. 

 

Da reicht auch die Tingle auf grün oder die Contender auf gelb oder der VL-Revolver. Hauptsache es ist irgendeine erlaubnispflichtige Kurzwaffe aus deinem Besitz, und du darfst bei der Benutzung wild mischen.

 

Ebenso bei der Langwaffe: das kann der Halbautomat in 8x57 genauso sein wie die FieldTarget-Luftpumpe auf gelb (wenn es besonders günstig sein soll).

 

Du kannst theoretisch das auch in 6 Tagen hintereinander mit beiden Waffen-Arten täglich machen und hast 12 Monate Ruhe.

Geschrieben

Okay, danke sehr. Dann verstehe ich das im Extremfall so, dass man zwar 40 Waffen eingetragen haben kann, es aber ausreicht, wenn man jeweils nur mit seiner absoluten KW und LW Lieblingswaffe die Schießnachweise erbringt. 

Geschrieben

Nur, solange du mit keiner dieser Waffen das Grundkontingent von 2 mehrschüssigen KW auf grün und 3 halbautomatischen LW überschreitest.

Wenn das Grundkontingent überschritten ist, dann brauchst du Wettkampfnachweise. Wie viele du brauchst hängt von deinem Verband ab und wie der das handhabt. Bisher gibt es da meines Wissens nach noch keine einheitliche Lösung oder Vorgehen.

 

Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Sorge dafür, dass du jederzeit die Erwerbsvoraussetzungen für eine weitere Überkontingentwaffe erfüllst.

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Qnkel:

Nein. Die Farbe der WBK ist egal!

 

Du musst KW und LW schießen und zwar deine eigenen. Welche davon, ist egal. 

 

 

 

Du kannst theoretisch das auch in 6 Tagen hintereinander mit beiden Waffen-Arten täglich machen und hast 12 Monate Ruhe.

 

Das ist so absolut geschrieben falsch...

 

vor 2 Stunden schrieb stw500:

Okay, danke sehr. Dann verstehe ich das im Extremfall so, dass man zwar 40 Waffen eingetragen haben kann, es aber ausreicht, wenn man jeweils nur mit seiner absoluten KW und LW Lieblingswaffe die Schießnachweise erbringt. 

Hast du eigentlich die Beiträge oberhalb gelesen? Man muss nichtmal die Seite wechseln. Steht hier alles schon.

 

Siehe Beitrag @ASE inkl. des passenden Paragraphen zum selber lesen... Leichter kann man es nicht haben....:

 

vor 14 Stunden schrieb ASE:

Ja es spielt ein Rolle

 

§14 Abs 5 bestimmt besondere Regeln für:

 

Also: Zusätzlich zum denn Voraussetzungen des §14 Abs 4 (Schießnachweise oder Mitgliedschaftsnachweis) eben dann die Wettkampfnachweise.

 

Für alle Waffen, welche nicht unter diese Definition fallen, also alle Gelb-Waffen und auch solche die  Grün gehen ohne unter o.g Definition zu fallen (Pumpguns, einschüssige erlaubnispflichtige Vorderlader etc.) kann §14 Abs. 5 nicht angewendet werden.

 

Geschrieben

Wenn Du schon sagst, es sei falsch, dann schreib auch, was daran falsch sein soll.

 

Ja, ich bin nicht auf "Überkontingent-Waffen" eingegangen, das macht den Rest aber nicht falsch, höchstens unvollständig.

 

Für Besitz von Überkontingent-Waffen muss man zusätzlich regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen. Das muss aber nicht mit den vorhandenen Überkontingent-Waffen gemacht werden! Da reicht theoretisch auch Luftgewehr...

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Qnkel:

Da reicht theoretisch auch Luftgewehr...

Nein.

 

Die Voraussetzungen für Erwerb und Besitz sind gleich. Zeige mir einen Verband, der Wettkampfnachweise mit nicht erlaubnispflichtigen Waffen für ein Überkontingentbedürfnis akzeptiert.

Die genauen Vorgaben, welche Wettkämpfe genug sind, machen die bescheinigenden Verbände. Und aktuell muss man davon ausgehen, dass die Verbände bei der Bestätigung des Bedürfnisfortbestands die gleichen Anforderungen stellen (müssen), wie beim Erwerb der Waffe. Beim BDMP heißt das z.B. eine festgelegte Anzahl an Landesmeisterschaftsteilnahmen.

Geschrieben

Vielleicht sind ja Foristi hier unterwegs, die Field Target Luftgewehre , als erlaubnispflichtige Waffen besitzen, sowie "normale" LW, auf gelb und grün - und über eind Gleich- oder Ungleichbehandlung durch dif Behörde berichten können..

 

Long

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb pulvernase:

Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Sorge dafür, dass du jederzeit die Erwerbsvoraussetzungen für eine weitere Überkontingentwaffe erfüllst.

Das ist, in bezug auf Waffen über Kontingent, imho auch die sicherste Lösung. Vor allem dann praktisch wenn einem mal was " zulaufen " könnte. Mir in 2020 eine Walther PP ( Manurhin ) aus einer Erbschaft. Trotz Corona noch die Erwerbsvorausstzungen erfüllt und es war kein Problem ein bedürfnis zu erhalten. Und diese Vorraussetzungen habe ich bis dato auch über die Coronaschliessungen und ausfallender Wettkämpfe aufrecht erhalten können.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Qnkel:

Wenn Du schon sagst, es sei falsch, dann schreib auch, was daran falsch sein soll.

 

Ja, ich bin nicht auf "Überkontingent-Waffen" eingegangen, das macht den Rest aber nicht falsch, höchstens unvollständig.

Deswegen schrieb ich ja, dass es absolut geschrieben falsch ist. Und wie man dem deinem folgenden Post sehen kann, wurde es auch so absolut verstanden, wie du es geschrieben hast. Also falsch!

Und "nur unvollständig" ist halt scheiße, wenn du Ärger mit der Behörde hast, wegen dem "unvollständigen" Teil... 
Wir sind hier in der Rubrik Waffenrecht... Es wäre ziemlich gut, wenn wir hier korrekt bleiben und nicht mal ein bischen weglassen, aber der andere Teil ist doch richtig und son quatsch.
Dann lieber gar nichts schreiben...

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Qnkel:

Für Besitz von Überkontingent-Waffen muss man zusätzlich regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen. Das muss aber nicht mit den vorhandenen Überkontingent-Waffen gemacht werden! 

 

Das ist eben noch nicht klar.

 

Das Urteil des VGH Manheim hat erstmal die Hardliner-Interpretation gesetzt: Wettkampf mit den Vorhandenen ÜK-Waffen. Ich sehe da aber praktische Probleme, da im Laufe der Zeit nicht klar ist, was welche Waffen denn nun das Grundkontingent sind, insbesondere dann, wenn das GruKo veräußert wurde, was rückt dann nach? Zudem ist die Formulierung des §14 Abs 5 generisch, es wird nur auf die Gesamtzahl der Waffen abgestellt, nicht auf die Reihenfolge.

 

Daher sollte sich hoffentlich  die  N-2 / N-3 Interpretation durchsetzen: Das (zahlenmäßige) Grundkontingent wird abgezogen,  und mit den verbleibenden Waffen müssen Wettkämpfe nachgewiesen sein. So können dann Waffen mit denen man mal keinen Wettkampf geschossen hat im Grundkontingent geparkt werden.

 

 

 

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Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb stw500:

Mir wurde insoweit vom BDS erklärt, dass es ausreichend sei Schießnachweise von EINER KW und EINER LW zu erbringen, egal welche, kann auch immer die gleiche sein,  solange diese auf der grünen WBK eingetragen sind.

Also einen Revolver .500 S&W & einen Solchen .22 lfb (Grundkontingent, keine weiteren KW auf Grün) vorhanden & es soll für die  Fünfjahresprüfung das Schießen die letzten zwei Jahre lang nur mit dem KK-Rev. genügen ?

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb Pi9mm:

Also einen Revolver .500 S&W & einen Solchen .22 lfb (Grundkontingent, keine weiteren KW auf Grün) vorhanden & es soll für die  Fünfjahresprüfung das Schießen die letzten zwei Jahre lang nur mit dem KK-Rev. genügen ?

 

 

Ja, so will es das Gesetz:

 

Zitat

dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

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