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IGNORED

DSGVO und der Verkauf sowie Einkauf von Waffen


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen,

 

ist es bei euch auch so, das weder eine Untere Jagdbehörde noch eine Waffenbehörde oder eine Verwaltung euch mitteilen kann ob diese Person berechtigt ist Waffen zu erwerben?

So erlebe ich es immer wieder. Aufgrund der DSGVO können wir ihnen nicht sagen ob diese Person berechtigt ist.

Das ganze gipfelte heute darin das mir niemand sagen konnte ob es den Händler wirklich gibt und ob dessen Erlaubnis (Kopie einer Erlaubnis aus 2011) noch gültig ist.

Das ist doch ein Witz sondergleichen.

Mir wurde nur von meiner Behörde gesagt, wenn Sie dem glauben dann ist es ihre entscheidung ob Sie die Waffe dahin senden.. Ja toll, mir als Bürger jegliche Last geben. Kann ja nicht richtig sein.

Wäre doch so einfach. z.B. Kaufvertrag an Behörde / Auktion und die die Daten vom Käufer, welche dieser übermittelt hat und die bestätigt...

So steht man ja fast immer mit 2 Beinen im Knast....

Oder gibts nen Webportal für das NWR für uns normale Bürger zum nachschlagen... z.B. nach ID gilt und ist gültig.. das würde schon reichen.

 

 

Args

Bearbeitet von Herr_Merlin
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Geschrieben

Theoretisch durfte da eigentlich NIE auskunft gegeben werden, die meisten haben es halt trotzdem getan. Das LKA Berlin war da immer sehr strikt, da musste VOR Auskunft der über den Auskunft zu geben wäre dem LKA SCHRIFTLICH bestätigen das es i.O. ist.

 

 

Im Rahmen der DSGVO gabs halt immer wieder "helden" die dann den Behörden ans Bein gepisst haben, und die dann halt keine Auskünfte mehr geben.

 

Im Grunde bleibt nur Rückfrage bei DEINER Behörde.....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb CZM52:

Theoretisch durfte da eigentlich NIE auskunft gegeben werden, die meisten haben es halt trotzdem getan.

So ist es seit Jahren.

 

Grundsätzlich würde es im Interesse der Sicherheit liegen, aber......

 

Deutschland goes digital, könnte alles so einfach sein......

 

Nicht vergessen, hier wird noch buntes Papier handschriftlich oder mit Drucker beschrieben/ausgefüllt.

 

Anachronismus pur im Zeitalter des NWR, P,  E und sonstwas IDs......

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben




Im Grunde bleibt nur Rückfrage bei DEINER Behörde.....

Die sagte mir heute, das ich selbst wissen müsse ob ich den Dingen traue die man mir übergibt oder nicht und dann selbst entscheiden soll...

es gibt um einen Händler ... also eine juristische Person und keine natürlich... wusste gar nicht das die DSGVO für Unternehmen gilt ...



.

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Herr_Merlin:


 


Die sagte mir heute, das ich selbst wissen müsse ob ich den Dingen traue die man mir übergibt oder nicht und dann selbst entscheiden soll...

es gibt um einen Händler ... also eine juristische Person und keine natürlich... wusste gar nicht das die DSGVO für Unternehmen gilt ...



.
 

Also, wenn meine Behörde mir so ne Auskunft gibt, würde ich mir primär mal Gedanken über mein Verhältnis zu meiner Behörde machen …..

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb vaquero357:

Händler müssen doch zwingend ans NWR angeschlossen sein, oder?

Kannst da nicht vom Händler einen aktuellen Ausdruck/Scan seiner Händler-ID verlangen?

? Und was macht er dann damit?

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb CZM52:

? Und was macht er dann damit?

 

Ich hatte seine Ausgangsfrage so verstanden, dass er vom Händler nur einen Scan aus dem Jahr 2011 bekommen hat.

Und nicht sicher ist, ob die Handelserlaubnis überhaupt noch gültig ist.

Wenn der Händler ihm einen Auszug aus dem NWR schickt, dann wüsste er doch, dass die Handelserlaubnis heute noch gilt. (Wobei ich natürlich nicht weiß, was auf so einem Auszug, quasi Selbstauskunft des Händlers, überhaupt zu lesen ist)

Geschrieben (bearbeitet)

Die Information, ob eine Handelserlaubnis oder eine entsprechende ID im NWR besteht bzw. noch gültig ist, sagt nichts über den Inhalt (Umfang) dieser Erlaubnis aus.

Eine Handelserlaubnis kann z. B. auch auf Luftdruckwaffen bis 7,5 J beschränkt sein.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb Elo:

Die Information, ob eine Handelserlaubnis oder eine entsprechende ID im NWR besteht bzw. noch gültig ist, sagt nichts über den Inhalt (Umfang) dieser Erlaubnis aus.

Ebensowenig sagt die (Kopie einer) Handelserlaubniss etwas über deren Gültigkeit aus.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Herr_Merlin:

Mir wurde nur von meiner Behörde gesagt, wenn Sie dem glauben dann ist es ihre entscheidung ob Sie die Waffe dahin senden..

So eine Aussage und keine Lösung anbieten...

In der freien Wirtschaft wären die gut aufgehoben und schnell wieder beim Staat, aber als Hartzer...

 

 

vor 5 Stunden schrieb Herr_Merlin:

Oder gibts nen Webportal für das NWR für uns normale Bürger zum nachschlagen... z.B. nach ID gilt und ist gültig.. das würde schon reichen.

Wäre ne Idee, wenn eh schon so gut wie alle Daten und ID´s des Käufers bekannt sind (die findet man ja nicht auf der Straße) und nur für die letzte Sicherheit vor dem Versand.

 

Geschrieben

Die grundsätzliche Antwort auf die Frage wird den meisten nicht gefallen.

 

Das WaffG [§ 34 (1)] sagt: "Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden."

 

Ich würde das letztlich so interpretieren, daß im Zweifelsfall ein Originaldokument oder zumindest eine aktuell beglaubigte Kopie vorgelegt werden muß.

 

Die Verfahren mit Scan, Kopie o. ä., die sich inzwischen eingebürgert haben, sind im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Erinnert mich an die häufigen Diskussionen vor der letzten Reform, als die Händler noch per Gesetz verpflichtet waren, einen Erwerb in der WBK zu vermerken und dann diverse Kunden mit Scan per Mail oder Kopie per Post arbeiten wollten ("ich geb meine WBK nicht aus der Hand").

 

Daß eine bessere und vor allem rechtssichere Lösung wünschenswert wäre, bleibt unbestritten.

Geschrieben

Ich habe das in der Vergangenheit bei zwei Verkäufen von Waffen (an Privatpersonen) so gehandhabt, dass ich mir vom Käufer vorab ein PDF seiner Erwerbsberechtigung habe geben lassen. Das habe ich dann an die zuständige Behörde des Erwerbers geschickt und denen mitgeteilt, dass Herr X auf Basis seiner beiliegenden EWB die Waffe Y von mir erwerben möchte. Bei Einwänden seitens der Behörde bitte um Nachricht innerhalb der nächsten drei Tage. Die haben sich dann immer recht schnell zurückgemeldet.

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Geschrieben

Du gehst zu dem Büxer deines Vertrauens, teilst ihm den Namen des Büxers mit bzw. legst ihm die Kopie seiner Waffenhandelslizenz vor. Der kann dann im NWR nachschlagen ob der Büxer gelistet ist bzw. ob die WHL noch gültig ist. Mehr brauchst Du nicht zu wissen. Am einfachsten ist es immer von Waffenhändler zu Waffenhändler. Kauf / Verkauf. 

Geschrieben (bearbeitet)

Oh hätte man die DSGVO nur mal gelesen, bevor man sie zur Arbeitsabwehr vor sich herträgt. Es wird immer so getan, als ob Daten nach DSGVO nur verarbeitet werden dürften, wenn der Betroffene zustimmt, was natürlich ausgemachter Blödsinn ist, ausweislich Art 6 der DSGVO:

 

 

Zitat

1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  a)) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

 

 

Darüber hinaus hat der Erwerber bereits   nach Unterpunkt a) konkludent zugestimmt, denn er hat der Prüfung seiner Erlaubnisdokumente beim Abschluss des Kaufvertrag zugestimmt und  euch ja seine Erlaubnisdokumente als digitale Kopie zur Prüfung übersandt, die ihr nur auf dem Wege der Kontaktaufnahme mit der Behörde durchführen könnt.

 

Das kann man ganz einfach gestalten, in dem der Anfrager bei der Behörde nachfragt ob Person X geboren am TTMMJJJ in NN, welche die Erlaubnis E-ID / WBK Nr. vorgelegt hat, tatsächlich existiert und die Erlaubnis zum gegeben Zeitpunkt gültig ist für den Erwerb eine Waffe des Typs T / Kat K. Man fragt nicht mehr Informationen ab, sondern man verlangt die Bestätigung der bereits vorgelegten.   

 

DSGVO ist schlichtweg eine Ausrede mancher Sachbearbeiter.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Slotsipxes:

Der kann dann im NWR nachschlagen ob der Büxer gelistet ist bzw. ob die WHL noch gültig ist.

 

Es ist nicht so, daß ein Händler oder BM mit Zugang zum NWR darin in irgendeiner Form "blättern" kann.

 

Es ist ohne Mithilfe der Waffenbehörde nicht mal möglich, den eigenen (irgendwann selbst eingegebenen) Bestand abzugleichen.

 

Die einzige mir bekannte Funktion in dieser Richtung ist das absenden einer Meldung „Überlassungsabsicht“.

 

Zitat:

 

Betroffener Personenkreis:Waffenhersteller und Waffenhändler

Benötigte Daten: Ihre NWR Firmen-ID (F-ID)
Ihre NWR Erlaubnis-ID (E-ID)
Datum der Überlassungsabsicht
NWR-ID des Erwerbers (P-ID o. F-ID)
NWR-Erlaubnis-ID des Erwerbers (E-ID)

 
Wenn Sie die Absicht haben, vor dem Überlassen einer Schusswaffe die Erlaubnis des möglichen Erwerbers auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, so können Sie im Vorfeld der Überlassung eine Meldung „Überlassungsabsicht“ absenden.
Hierbei prüft das Register, ob für die angegebene Person mit der entsprechenden P-ID eine gültige Erlaubnis (E-ID) im Register gespeichert ist und ob die angegebene Erlaubnis zum Zeitpunkt des „Datums der Überlassungsabsicht“ gültig ist. Das Datum darf hierbei nicht in der Vergangenheit liegen, kann aber in der Zukunft sein (Datum der beabsichtigten Überlassung).
Sie erhalten anschließend eine entsprechende Rückmeldung vom Meldeportal.

 

(Zitat Ende)

 

Meine persönliche Meinung:

In der Praxis ist das NWR eine große Datenkrake, die viel Arbeitsaufwand produziert.

In der zweiten Ausbaustufe wurde ja dann die Überwachung speziell der Händler und Hersteller ausgebaut.

Es wird immer wieder versucht, aus dem NWR irgendwelche Vorteile für LWB oder Händler abzuleiten.

Meistens wird angeführt, wie schnell sich damit der gesamte Lebensweg einer Waffe abbilden läßt.

Schaut man sich aber mal Ereignisse wie aktuell z. B. "Kusel" an, dauert es trotz NWR etliche Wochen oder sogar Monate, bis Informationen zu den verwendeten Waffen öffentlich werden.

 

Der praktische "Erfolg" für den LWB besteht auch oft in höheren Kosten, sowohl beim Einkauf, als auch bei der Anmeldung des Erwerbs.

Mir ist gerade ein Fall bekannt, in dem der Eintrag einer Take Down Repetierbüchse drei Zeilen in der WBK beanspruchte und für die zwei "Folgezeilen" zusätzliche Gebühren anfielen.

 

Eine Lösung für eine Problem kann auch etwas anderes als die Kreation einer neuen App sein.

Und man muß nicht zwangsläufig etwas Neues machen, nur weil es technisch möglich ist ...

Geschrieben (bearbeitet)

@Elo

 

Das NWR ist eben typisch deutsch-bürokratisch umgesetzt. 

 

Wenn man natürlich ideologisch verblendet (So wenig Waffen wie möglich ins Volk, außer der Putin wird UNS gefährlich den bekommen DIE DA Waffen....) ist, kommt man gar nicht auf den Gedanken, das eine der Hauptaufgaben des NWR Rechtssicherheit für den Waffenbesitzer sein könnte und sollte. Es wäre ein leichtes das NWR so auszugestalten, das über Eingabe einer P-ID und W-ID der Waffe geprüft werden kann, ob der Erwerb zum Abfragezeitpunkt rechtmäßig ist, inklusive 2/6 etc etc.

Das ganze könnte das Ende der WBK in Papierform einleuten, was nicht bedeutet das nicht zum Zwecke der Redudanz noch papier erzeugt wird. Nach erfolgreicher NWR-Meldung erhält man von der Behörde eine Urkunde über den Erwerb/Überlass.

Auch könnte man seine Stammdatenblätter selber herunterladen.

 

Aber wenn man den Bürger nicht als Hauptnutzer sondern als ideologischen Feind sieht......

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Nachdem bei meiner letzten Online-Meldung ggü. Behörde der NWR XWaffe "Dolmetscher" nicht einmal meinen wirklich nicht exotischen oder zu alten oder zu neuen UHR gefunden hat, glaube ich weniger an Ideologie sondern eher an typisch deutsche Programmier-Sach-Un-Kenntnis. Die Beschreibung dieses Tools auf der Webseite vom NWR lässt keine Fragen mehr offen diesbezüglich.

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