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IGNORED

Wie 20er/30er AR15 Magazine korrekt am Stand verwahren?


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Geschrieben

Wie muss man (auf 10) begrenzte 20er und 30er Magazine verwahren, bzw. vor einem Zugriff durch fremde Schützen schützen?

So wie es in meiner Bescheinigung drin steht muss ich stets im Besitz der Magazine sein.

Heißt das ich muss sie am Körper tragen, bzw. nach jedem Schießen einpacken (selbst wenn man nur zur Scheibe vor geht)?

 

Hintergrund:

Ich besitze (fast) ausschließlich große Magazine abgesehen von den bei den Waffen mitgelieferten 10ern.

Bisher war ich mit den großen Magazinen wegen der genannten Problematik alleine am Stand.

 

(Sorry wenn es schon einen Thread, dazu gab, habe gesucht und nichts gefunden)

Geschrieben

Packst Du auch jedes mal deine Waffe ein, wenn Du zur Scheibe vor gehst?

 

Magazine werden nicht härter behandelt als Waffen. 

Wenn Du nicht allein bist, gibt es ja eine Aufsicht. Die sollte aufpassen, das kein fremder dein Equipment befummelt, egal was es ist. 

 

Verstehe nicht, wo Du das Problem bei den Magazinen siehst...

Geschrieben

Eine ähnliche Frage hab ich mir auch schon gestellt....

Was ist wenn ein angemeldetes "hicap" Magazin verloren geht.

Aber wer viel fragt, bekommt viel Antworten🤔

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Qnkel:

 

Verstehe nicht, wo Du das Problem bei den Magazinen siehst...

 

Du siehst keinen Unterschied zwischen Waffen, die auf einem Schießstand (vereinfacht gesagt) jeder besitzen darf und verbotenen Waffen, mit denen der Umgang pauschal erstmal jedem verboten ist?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Raiden:

 

Du siehst keinen Unterschied zwischen Waffen, die auf einem Schießstand (vereinfacht gesagt) jeder besitzen darf und verbotenen Waffen, mit denen der Umgang pauschal erstmal jedem verboten ist?

was ist wohl das grössere problem: wenn dir auf dem stand deine glock 17 in 9mm luger abhanden kommt, oder aber ein gemeldetes 30 schuss glock magazin ?

Geschrieben (bearbeitet)

da wir uns oft auf voll begehbaren Ständen bewegen und ich auch zur Trefferaufnahme nach vorn gehen muss, kommen meine leer geschossenen Magazine in einen am Rig befestigen RollyPoly. Das ist eine Art Sack der .............................

 

so was hier

50250-0.jpg

 

mil1st_maxpedition_rollypolly_0.jpg

 

Damit habe ich meine Magazine stets am Mann, die anderen befinden sich in der RangeBag.

 

Die Dinger gibts bei Amazonien auch als Hongkong Version etwa für 15€ statt 50€ wie abgebildet.

Bearbeitet von Speedmark
Geschrieben

 

 

Das was mich wurmt ist der genaue Wortlaut meines Bescheids, ich nehme mal an, dass das auf jedem Bescheid in ähnlicher Ausführung steht:

"Durch die fristgerechte Anzeige werden die entsprechenden Magazine dauerhaft als nicht verbotene Waffe qualifiziert, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden.

Die Aufbewahrungsvorschriften gem. § 36 WaffG sowie § 13 AwaffV finden daher keine Anwendung."

 

Weil ja nicht explizit darauf eingegangen wird, dass man im Besitz bleiben muss.

 

 

24 minutes ago, Handgunner said:

was ist wohl das grössere problem: wenn dir auf dem stand deine glock 17 in 9mm luger abhanden kommt, oder aber ein gemeldetes 30 schuss glock magazin ?

 

Es geht mir nicht um das Abhandenkommen sondern das Problem, dass du jedermann mit deiner Glock 17 schießen lassen kannst,

wenn du jemanden allerdings nur dein Magazin zum anschauen in die Hand gibst begeht zumindest mal derjenige dem du es gibst eine Straftat, wegen Besitzes einer verbotenen Waffe.

 

Begeht dann nur derjenige der es anfasst oder der eigentliche Besitzer selbst auch eine Straftat?!?

 

Und das ist auch eher meine Frage,

muss man wirklich dafür sorge tragen, dass niemand am Stand (auch nur vorübergehend) in den Besitz kommt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb sniperd:

begeht zumindest mal derjenige dem du es gibst eine Straftat, wegen Besitzes einer verbotenen Waffe.

Tut er das?

 

Der Besitz von verbotenen Magazinen ist doch meiner Erinnerung nach nicht mit Strafe belegt.

 

Es kann (und wird vermutlich) bei Waffenbesitzern "lediglich" die Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden.

 

Nachtrag: Ähnlich wird es sich mit dem Überlassen durch einen Berechtigten an einen Unberechtigten verhalten.

Bearbeitet von Kreppel
Geschrieben
1 minute ago, Kreppel said:

Der Besitz von verbotenen Magazinen ist doch meiner Erinnerung nach nicht mit Strafe belegt.


Der Bescheid sagt ganz klar, dass es sich bei einem solchen Magazin um eine verbotene Waffe handelt.

Und ich bin mir ziemlich sicher, dass der Besitz von verbotenen Waffen verboten ist, sofern man keine Genehmigung dafür hat.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb sniperd:

Der Bescheid sagt ganz klar, dass es sich bei einem solchen Magazin um eine verbotene Waffe handelt.

 

Das ist auch durchaus korrekt.

 

vor 6 Minuten schrieb sniperd:

Und ich bin mir ziemlich sicher, dass der Besitz von verbotenen Waffen verboten ist, sofern man keine Genehmigung dafür hat.

 

Dann guck' Dir die §§51 und 52 WaffG an und schau' mal ganz genau, wofür man auf die Finger gehauen bekommt. Und wofür nicht.

 

Wieder Nachtrag, der Einfachheit halber:

 

Die verbotenen Waffen werden in §52 Abs. 3 Nr. 1 abgefrühstückt:

 

Zitat

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

 

Wie am fett markierten zu erkennen, hört das auf-die-Finger-hauen bei den verbotenen Nachtsichtgeräten aus der Waffenliste, verbotene Waffen auf, lässt dann den ganzebn Magazin-Mist (1.2.4.3 bis 1.2.4.5) aus und fängt erst wieder bei den verbotenen mehrschüssigen Zentralfeuerkurzwaffen unter 6,3 mm wieder an.

 

Anderswo sind die Magazine auch nicht aufgeführt.

Bearbeitet von Kreppel
Geschrieben (bearbeitet)
8 minutes ago, Kreppel said:

 

Dann guck' Dir die §§51 und 52 WaffG an und schau' mal ganz genau, wofür man auf die Finger gehauen bekommt. Und wofür nicht.

 

Ja, aber solange ich im Besitz bin ist es ja noch keine verbotene Waffe...

Sie wird ja erst in dem Moment zu einem verbotenen Gegenstand wenn jemand anderes Besitzer ist.

 

WaffG § 36 (der der keine Anwendung findet)

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Bearbeitet von sniperd
Geschrieben (bearbeitet)

bei mir steht wörtlich nur folgendes:

Zitat

...wird hiermit bestätigt, dass er mit der anzeige vom... der behörde innerhalb der gesetzlichen frist gem. § 58 absatz 17satz 1 waffg. magazine/magazingehäuse (siehe anlage) angezeigt hat...

 nix von "verbotenen waffen"...

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb sniperd:

Sie wird ja erst in dem Moment zu einem verbotenen Gegenstand wenn jemand anderes Besitzer ist.

 

Ja.

 

Aber nochmal: Für diesen Besitz des dann verbotenen Gegenstandes "Magazin" (genauer "verbotene Waffe", aber ich finde das klingt doof und verwirrend) in der Hand eines Unberechtigten sieht das Waffengesetz keine Strafe vor. Allerdings ist es für einen Waffenbesitzer eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass er missbräuchlich und leichtfertig mit (verbotenen) Waffen umgeht.

 

Für Oma Erna, bei der das irgendwann mal bei der Bundeswehr verlorene und dann viel später wiedergefundene G3-Magazin des Enkels gefunden wird, hat das keine Folgen.

 

Beim Sportschützen-Enkel schon.

Bearbeitet von Kreppel
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

 

Du siehst keinen Unterschied zwischen Waffen, die auf einem Schießstand (vereinfacht gesagt) jeder besitzen darf und verbotenen Waffen, mit denen der Umgang pauschal erstmal jedem verboten ist?

 

Nein, sehe ich nicht. An mein Zeug hat keiner rum zu fingern. 

 

Entweder bin ich allein oder es ist eine Aufsicht da. Ende. 

 

Wie oft werden denn bitte Magazine geklaut?

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb HangMan69:

und da is wieder das problem das wir hier ja ständig sehen, das jede behörde ihr eigenes süppchen kocht...

denn der 2. absatz seht bei mir eben gerade nicht drauf...

 

Ist doch völlig egal, was auf dem Wisch steht.

 

Grundlage ist der gleiche §58 Absatz 17 des Waffengesetzes. Und der lautet (für die alt-Altbesitz-Magazine):

 

Zitat

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

 

Das "verbotene Magazin" ist auch eine "verbotene Waffe", weil so der Abschnitt 1 der Anlage 2 betitelt ist, unter dem die verbotenen Magazine zu finden sind.

Genauso sind verbotene Waffenlampen und Nacht(sicht)zielgeräte "verbotene Waffen".

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb sniperd:

Wie muss man (auf 10) begrenzte 20er und 30er Magazine verwahren, bzw. vor einem Zugriff durch fremde Schützen schützen?

So wie es in meiner Bescheinigung drin steht muss ich stets im Besitz der Magazine sein.

Heißt das ich muss sie am Körper tragen, bzw. nach jedem Schießen einpacken (selbst wenn man nur zur Scheibe vor geht)?

 

 

Alter, mach dir das Leben doch nicht selber so schwer.

 

Bist du in so einem S°°° Verein, dass Ihr das nicht unteraneinder regelt (bzw. einfach sowas mal nicht regelt)

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