Jump to content
IGNORED

60Tagessätze


Marco1305

Recommended Posts

vor einer Stunde schrieb Joseg:

Urteile wegen Alkohol kenne ich schon, aber die 0,0 kenne ich nur aus der Interpretation von Forumsjuristen aber noch nicht aus Urteilen oder Gesetzestexten.

Dann frag mal den Jäger der sich dieses Urteil eingefangen hat.....wurd hier im Forum schon mehrfach verlinkt

 

Edit:

 

Ich hab dir mal einen Bericht darüber rausgesucht

 

https://wildundhund.de/396-jvg-bis-auf-weiteres-gilt-null-promille/

Edited by PetMan
Link to comment
Share on other sites

@ Canon Balls : Du musst keine Vorsatztaten begehen. Auch der Vorwurf einer solchen wird von den meisten Standard RV nicht gedeckt.

Da reicht die Körperverletzung im Strassenverkehr und das entspr. titulierte Ermittlungsverfahren.

Aber kann dir ja nicht passieren......

Sorry, wusste nicht das du zur Unfehlbar Fraktion gehörst.

Edited by chapmen
Link to comment
Share on other sites

vor 48 Minuten schrieb chapmen:

Aber kann dir ja nicht passieren......

Sorry, wusste nicht das du zur Unfehlbar Fraktion gehörst.

Keineswegs, ist mir sogar schon einige male passiert. Allerdings nie als Vorsatztat. 

 

vor 50 Minuten schrieb chapmen:

Da reicht die Körperverletzung im Strassenverkehr und das entspr. titulierte Ermittlungsverfahren.

Das war eine davon. Ich bringe die Tageseinnahmen von 50k zur Bank und will in die Parklücke fahren. Springt doch ein Ölauge herbei und blockiert die Einfahrt, damit sein Kumpel den Parkplatz bekommt. Hab den Wagen dann abgeschlossen und mit der Geldtasche schleunigst in die Bank geflüchtet. Als ich wieder raus kam war die Polizei schon da, der Typ hat mich beschuldigt, ihm gegen das Schienbein gefahren zu sein. Ich widersprach und so ging die "Körperverletzung" vors Gericht. Gut, daß ich die RSV hatte. Gab einen Freispruch, da meine "Eile" durch den Einzahlungsnachweis begründbar war und die Stelle, wo ich den Typ angefahren haben soll, nicht mit der Höhe meiner Stoßstange korrelierte. Und der Typ fragt anschließend noch den Richter, wo er denn jetzt das Schmerzensgeld her bekäme. 

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

vor 2 Stunden schrieb Joseg:

Du kannst rechnen, oder was willst Du damit sagen.

 

Wenn ich mich richtig erinnere reichen auch mehrere Verurteilungen, also auch 2 unter zusammen 60 TS aus. Genauer werde ich mich da informieren wenn es mich betrifft, denn gerade Bagadellsachen werden eben gerne recht schnell eingestellt.

Ich bin stolz auf Dich das Du so ein rechtschaffener Bürger bist. Nie falsch parkst, oder mal ohne Blinker überholst. 
 

Möge es das Leben mit Dir immer so gut meinen das Du nie unverschuldet in Schwierigkeiten kommst und dann dumm aus der Wäsche kuckst was Staatsanwälte so alles konstruiert bekommen, vor allem wenn es darum geht einem die Kanonen abzunehmen.

 

 

Link to comment
Share on other sites

vor 2 Minuten schrieb Joseg:

Weil es da eben nicht um die 0,0 Promille ging.

Zitat

Die Kernaussage seines Urteils, der Leitsatz, lautet: „Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.“ Mit dieser Aussage schränkt das Bundesverwaltungsgericht den Genuss von Alkohol weiter ein und verlangt letztlich wohl null Promille beim Gebrauch der Waffe.

Auch wenn da nirgends steht 0,0 Promille so ist es doch das Ergebnis des Spruchs. Viel Spaß es mit 0.1 , 0,2 Promille  oder ähnlichem  vor Gericht zu versuchen........

Link to comment
Share on other sites

vor 3 Stunden schrieb grizzly45:

Ich bin stolz auf Dich das Du so ein rechtschaffener Bürger bist. Nie falsch parkst, oder mal ohne Blinker überholst. 
 

Ich kenne auch einen Fall von einem  unschuldigen Falschparker der tatsächlich 60 TS aufgebrummt bekam.

 

Der hat nur versehentlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt, dabei kam noch ungeklärt der Behindertenausweis der verstorbenen Großmutter hinter die Windschutzscheibe obwohl dieser bei Antritt der Fahrt noch in einem verschlossenen Briefumschlag war um ihn ans Amt zurück zuschicken und bei den Angaben vor der Polizei wurde auch noch verschiedenes Verwechselt. 

Zur Krönung dann noch ein unfähiger Anwalt.

 

Sowas ist natürlich Pech, das mich hoffentlich nicht trifft.

Link to comment
Share on other sites

Am 28.5.2022 um 17:23 schrieb Joseg:

Der hat nur versehentlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt, dabei kam noch ungeklärt der Behindertenausweis der verstorbenen Großmutter hinter die Windschutzscheibe

 janee, is klaa...

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

Am 28.5.2022 um 10:37 schrieb Joseg:

Auch wenn das mich jetzt nicht betreffen muss: Urteile wegen Alkohol kenne ich schon, aber die 0,0 kenne ich nur aus der Interpretation von Forumsjuristen aber noch nicht aus Urteilen oder Gesetzestexten.

Ich kenne folgende Interpretation:

 

Auf dem Heimweg vom Schießen führst du quasi im vom Bedürfnis gedeckten Umfang. Dabei ist es egal ob verschlossen oder nicht weil es kein aufbewahren ist. Somit gilt 0,0.

 

Ob das rechtssicher ist? Keine Ahnung, bin kein Jurist.

Link to comment
Share on other sites

Man müsste einen Juristen den Begriff "Gebrauch" interpretieren lassen. Denn von Gebrauch war die Rede im Urteil. Der Betroffenen hatte nachweislich im alkoholisierten Zustand damit geschossen, die Waffe also "gebraucht".

Es wird ja auch immer wieder von Waffengebrauch bei der Polizei geschrieben.

Ob erlaubtes Führen unter dem Urteil auch zu subsumieren ist, steht dahin.

Link to comment
Share on other sites

vor 43 Minuten schrieb Hephaistos:

Man müsste einen Juristen den Begriff "Gebrauch" interpretieren lassen. Denn von Gebrauch war die Rede im Urteil. Der Betroffenen hatte nachweislich im alkoholisierten Zustand damit geschossen, die Waffe also "gebraucht".

 

Das könnte durchaus helfen. Ein Urteil bei dem der Betroffene offensichtlich unter Alkohol stand braucht natürlich auch keine Untergrenze zu definieren.

 

Zitat

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.

Man könnte hier auch Vergleiche zum Umgang mit Kraftfahrzeugen sehen. Wer Ausfallerscheinungen zeigt ist auch unterhleb der Richtwerte nicht in der Lage ein Fahrzeug zu führen.

Link to comment
Share on other sites

  • 1 month later...

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.
Note: Your post will require moderator approval before it will be visible.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...

Important Information

Terms of Use
Privacy Policy
Guidelines
We have placed cookies on your device to help make this website better. You can adjust your cookie settings, otherwise we'll assume you're okay to continue.