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IGNORED

Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Parallax:

Wenn § 188 BGB nicht angewendet werden kann, welche Definition von "Monat" wird dann angewendet?

bei der 2/6er Regel die imho einfachste. Z.B. vom 15. eines Monats bis zum 15. des Folgemonates

  • 3 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

Dann zählen wir mal:

1. März bis 31. März: 1 Monat 

1. April bis 30. April:  2 Monate 

1. Mai bis 31. Mai:     3 Monate

1. Juni bis 30. Juni:   4 Monate

1. Juli bis 31. Juli:     5 Monate

1. Aug. bis 31. Aug:     6 Monate

 

Am 1.9. Fängt der 7.Monat an. 

 

 

Andersherum: der 1.3 Plus 6 Monate gibt den 1.9.  Das ist dann ein Zeitraum von 6 Monaten und einem Tag.

 

Ein Datumsrechenr: https://www.timeanddate.de/datum/datumsrechner

 

Wer weis wie das die Software auf dem Amt nun berechnet. Wenn du sicher sein willst, rechne immer +1 Tag zusätzlich.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Nach §187 BGB beginnt die Frist erst am 02.03., da das Ereignis (hier der Erwerb) im Laufe des 01.03. stattfand.

 

Damit endet die Frist am 01.09. und Du darfst ab dem 02.09. wieder erwerben. 

Geschrieben

Was hat das BGB mit dem WaffG zu tun?


2/6 des WaffG beschreibt keine Frist. Sondern einen geschlossener Zeitraum von 6 Monaten innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen. Das ist etwas anderes als eine Frist.

 

Wer sicher sein möchte, macht eben 6 Monate +1 Tag.

 

 

Ceterum censeo tollendam esse provisionem 2/6 .

 

Geschrieben

Das steht in §186 BGB.

 

Die WaffVwV beschreibt es ganz klar als Frist: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK."

 

Und ja, bla bla bla, die WaffVwV gilt ja gar nicht für mich und das Gesetz ist aber voll anders, buhu - meine ständige, rhetorische Frage: Was wird ein Richter wohl ranziehen?

 

Ansonsten einfach mal im Lexikon "Frist" nachschlagen und auf die Definition sowie das Synonym "Zeitraum" kommen...

Geschrieben (bearbeitet)

Druck die WaffVwV aus.

Und verbrenn sie.

 

 

Was der  Richter ranziehen wird? Das Gesetz. Und da steht, streng genommen in "leichter Sprache", folgendes:

 

§14 Abs 3 Satz 3:

 

 

Zitat

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

 

Und jetzt zeig mir den Verwaltungsrichter der sich blamieren möchte, weil die höhere Instanz sein Schundurteil in Sachen "Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot"  kassiert hat weil der Anwalt des Klägers zutreffend eingewendet hat, das der Gesetzgeber einen Zeitraum von 6 Monaten und nicht 6 Monaten und einem Tag für den Erwerb zweier Waffen limitiert hat.

 

Manche Fristen werden bis zu einem End-Zeitpunkt gesetzt, das ist der Kern einer Frist.  Und manchmal soll nicht der bereits angebrochene Tag dem durch die Frist Belasteten entgehen, denn sonst hat er keine 14 Tages-Frist, sondern effektiv eine 13-Tagesfrist. Das muss allerdings nicht immer so sein, denn:

 

Zitat
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

 

Es ist also wieder mal Wunschdenken, das immer der folgende Tag den Beginn der Frist markieren müsste. Steht in §187 Abs 2 BGB glasklar da, das es Fristen gibt, bei welchen der Beginn des Tages maßgebend. ist. Wunschdenken, Wunschdenken, über alles! 

 

§187 BGB legt nämlich nur fest, wie in beiden Fällen zu rechnen ist. 

 

 

 

Im Gegensatz dazu legt der GG mit 2/6  einen abgeschlossenen Zeitraum von exakt 6 Monaten fest innerhalb dessen nur 2 Erwerbsvorgänge liegen dürfen.  

Das gleiche gilt für die Anmeldefristen im WaffG: Binnen 2 Wochen, nicht binnen 2 Wochen + 1 Tag hat der Erwerber zu melden.

 

Wenn man also dein 187er  BGB Argument fürs WaffG gelten lassen will, und von einer Frist im Sinne des BGB redet,  so ist es klar das das WaffG bei der Fristsetzung von §187 Abs. 2 Gebrauch macht, der Tag an dem der Erwerb stattfindet, zählt mit.

 

Das kann doch nicht so schwer sein... 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Nein, sie sind aufgrund eigener Überlegungen zum gleichen Schluss gekommen. 

Eine Verwaltungsvorschrift darf für Gerichte gerade nicht bindend sein, Gewaltentrennung und so..

 

Das ändert aber auch nichts daran, das dein 187er Argument nicht als Beleg für die 6Mon+1Tag Rechenweise taugt. Genau im Gegenteil.

Geschrieben

Ich hatte mal einen K31 gekauft und wieder Verkauft, weil ich ein G11 haben wollte. Dabei hatte ich einen Beifang gemacht und ein Lee Enfield gleich miterworben.

Ergo innerhalb von 6 Monaten 3 LW gekauft und schelte vom SB bekommen. Damals sagte man mir das das  Erwerbsstreckungsgesetz immer anzuwenden sei, aber man ja mit dem SB vorher mal sprechen kann was möglich ist. Jetzt kommt wohl gleich wieder das gehe nie zu deinem Fürsten gesabbel, aber bei mir hat es geholfen und an anderer Stelle schon mal Vorteile gebracht. Und neben der mündlichen Ermahnung an das Erwerbsstreckungsgesetz beim nächsten mal zu denken ist es auch geblieben.

 

Nun sind die Fristen ja toll, aber wenn man in einer Auktion was findet und man bei 6/2 noch warten müsste , ist es doch wohl hilfreich wenn man sowas mit der/dem SB im Gespräch für sich klären kann. Man gewinnt nicht immer.

 

Geschrieben

die ersten sechs Monate haben aber weniger Tage als die in der zweiten Jahreshälfte, kann ich mir die Differenz "gutschreiben" lassen wenn ich in der ersten Hälfte etwas erwerbe,.....?

PS: ich frage für einen Freund,.......🤪

 

Warum kackt Ihr Euch hier an wegen einem Tag oder Fristablauf vor oder nach Mitternacht,......???

es heisst in der Regel dürfen im Halbjahr zwei Schusswaffen erworben werden,......

fragt einfach Euren freundlichen Sachbearbeiter nach einer Ausnahme der Regel,....... ich hatte schonmal im Halbjahr vier Waffen erworben,......

nach Darlegung meiner Gründe in einem Gespräch mit dem SB hat er dem zugestimmt, einfach mal  freundlich  fragen,.......

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Don Flens:

Damals sagte man mir das das  Erwerbsstreckungsgesetz immer anzuwenden sei, aber man ja mit dem SB vorher mal sprechen kann was möglich ist. Jetzt kommt wohl gleich wieder das gehe nie zu deinem Fürsten gesabbel, aber bei mir hat es geholfen

Und damit ibst du günstig weggekommen. 

 

Softies sehen jetzt nur einer gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes.

 

Zitat

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.  
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
 
 
5.   die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

 

Hardliner legen 2/6 dahingehend aus: Es bestand keine Erlaubnis zum Erwerb. Unerlaubter Erweb einer Schusswaffe nach §53 Abs. 2 Nr 2 

 

Und die schriftliche(!) Zustimmung der Behörde einzuholen ist die einzige Möglichkeit 2/6 zu durchbrechen. Deswegen steht da auch "in der Regel" und nicht "Grundsätzlich": Damit die Behörde einen Ermessensspielraum hat. 

 

Gehe nicht zu deinem Fürst führt bei 2/6 dazu das der Fürst  deine WBK zu sich zitiert. Zum dauerhaften Verbleib....

Bearbeitet von ASE
  • 1 Monat später...
Geschrieben

Die haben mir beim Amt gesagt "Wartsch halt 6 Monate + 1 Tag dann bist auf sicherer Seite"

Da meine Sbine von meinem Voreintrag telefonisch gewusst hat, ich zeitlich verhindert war die Bedürfnisbescheinigung abzugeben

mir jedoch die Tippmann auf Leihschein mitgenommen habe (Wird vom NWR erfasst und die zuständige Waffenbehörde bekommt eine Meldung darüber!)

Schreckte die liebe Mitarbeiterin auf, rufte mich an, weil sie dachte ich hatte fälschlicherweise die Waffe erworben, obwohl es nur eine Überlassung war.

  • 4 Monate später...
Geschrieben

Passt zwar nicht wirklich, aber was solls.

 

Eben nen Repetierer 22lr verkauft an den Freund, alles gut, Kaufvertrag gemacht ich zum Bier, nach der halben Flasche klingelts Handy, er ganz aufgelöst Waffe geht auf grün, ihm fehlt aber noch das Bedürfniss, müssen wir anders machen, er hätte gerade mit dem Vereinspräsidenten gesprochen.

 

Ich bin vom Glauben abgefallen und erklärt geht auf Gelb ohne Bedürfnis er hat ne Neue von 2017, mein Repetierer stand auf grün da vor Änderung gekauft 1994,  dächte 2003 kam die Neue Gelbe, oder, jedenfalls hat er mir nach nem Googlelink geklaubt.

 

Jedenfalls soviel Unwissen eines Vereinspräsidenten zig Jahre nach der Änderung, ehrlich, da schwillt mir der Kamm, junge Menschen, mein Kumpel ist 30 so falschzuinformieren, gut er hätte es selber wissen können, aber von ner Vereinsführung erwarte ich die richtige Auskunft, die Alten stehen wirklich auf dem Stand von vor 30 Jahren, siehe Stahlschrot ohne verstärkten Beschuss tabu, heeeeeee, auch die Ulmer Tabelle halten die für Kindermalerei, echt finster.

Geschrieben (bearbeitet)

@lastunas also hast Du seine EWB (noch) nicht geprüft und er die Waffe (noch) nicht übernommen?

 

Oder warum ist er zum Fürst gelaufen und hat sich wuschig machen lassen ohne seine eigene WBK zu lesen?

 

Die Begründung vom Präsidenten hätte mich mal interessiert.

Ja, leider sind manche Vorstände da nicht auf dem laufenden und wollen sich auch nicht aufschlauen lassen aber immerhin machen sie den Job, den keiner machen will.

 

Ansonsten kann ich @CZM52 zustimmen. Ich hab's mal probiert und wurde grandios verheizt. 

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben

Es war sein Präsi, und selber machen kommt mir nicht damit, ich weiss, da hängt viel drann, ist heftig, bin selber im Vorstand, aber zwecks Waffg sollte man hier im vorliegenden Fall soviele Jahre nach Änderung seinen Wissensstand katalogisiert haben und das aktuell, das meine Meinung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb Qnkel:

@lastunas also hast Du seine EWB (noch) nicht geprüft und er die Waffe (noch) nicht übernommen?

 

Oder warum ist er zum Fürst gelaufen und hat sich wuschig machen lassen ohne seine eigene WBK zu lesen?

 

Die Begründung vom Präsidenten hätte mich mal interessiert.

Ja, leider sind manche Vorstände da nicht auf dem laufenden und wollen sich auch nicht aufschlauen lassen aber immerhin machen sie den Job, den keiner machen will.

 

Ansonsten kann ich @CZM52 zustimmen. Ich hab's mal probiert und wurde grandios verheizt. 

Klar hab ich die überprüft, aber er kam auf den Trichter zu Hause da ich meine Daten aus der Grünen in den Kaufvertrag schrieb, Eintrag war ja von 94 mit Bedürfnisnachweis.

 

Ich weiss, Präsident, ich wollts nicht machen, ist 24/7 und man muss für allen Scheiss da sein, vollsten Respekt.

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb lastunas:

Jedenfalls soviel Unwissen eines Vereinspräsidenten zig Jahre nach der Änderung, ehrlich, da schwillt mir der Kamm, junge Menschen, mein Kumpel ist 30 so falschzuinformieren, gut er hätte es selber wissen können, aber von ner Vereinsführung erwarte ich die richtige Auskunft, ...

Ist jetzt die Vereinsführung dafür verantwortlich die Mitglieder (nachträglich) waffenrechtlich zu beraten wenn von einem Dritten eine Waffe erworben wird? Wobei ich Dir in Teilen recht gebe, eine Vereinsführung (bzw. ein Mitglied der Vereinsführung) sollte "seine Grenzen" kennen und halt auch mal sagen "das kann ich Dir nicht sagen" und keine falschen Auskünfte erteilen. Und ja, in jedem Verein sollte es für diese Themen einen Ansprechpartner geben der soweit es geht "auf dem laufenden" ist. 

Geschrieben
Am 5.2.2023 um 17:59 schrieb HBM:

 Wobei ich Dir in Teilen recht gebe, eine Vereinsführung (bzw. ein Mitglied der Vereinsführung) sollte "seine Grenzen" kennen und halt auch mal sagen "das kann ich Dir nicht sagen" und keine falschen Auskünfte erteilen. Und ja, in jedem Verein sollte es für diese Themen einen Ansprechpartner geben der soweit es geht "auf dem laufenden" ist. 

Oder mal den Verband befragen...

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