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Transport Wechselsysteme


Janzfan

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Hm, ich meine mal gelesen zu haben, das , wenn man z.B. zu Wettbewerben reist, bei Hotelaufenthalten, wo ein gesetzeskonformes Wegschliessen nicht möglich ist, man ein wesentliches Teil, bei sich führen darf. 

Den Verschluss (im weitesten Sinne) oder den Lauf. z.B. 

Ob damit gemeint ist, das man den dann am Mann, tragen darf?

Ich würde es so deuten, aber vorher bei meinem SB rückfragen.

 

Long

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vor 58 Minuten schrieb emmi2:

Wechselsysteme sind zwar Bedürfnisfrei, aber nicht erlaubnisfrei,...... von daher wie eine EWB Waffe zu behandeln,.......

Wars nicht umgekehrt & sie sind (aufgrund zugehöriger, eingetragener Waffe) erlaubnisfrei ?

Habe das hier mehrmals so gelesen.

 

vor 51 Minuten schrieb Longhair:

Hm, ich meine mal gelesen zu haben

Hatte ich auch hier so gelesen.

Meine Frage bezog sich aber auf WS (WL / WT), also Teile, die nicht zur eingetragenen (& abgeschlossen transportierten) Waffe gehören.

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vor 3 Stunden schrieb Longhair:

Hm, ich meine mal gelesen zu haben, das , wenn man z.B. zu Wettbewerben reist, bei Hotelaufenthalten, wo ein gesetzeskonformes Wegschliessen nicht möglich ist, man ein wesentliches Teil, bei sich führen darf. 

Den Verschluss (im weitesten Sinne) oder den Lauf. z.B. 

Ob damit gemeint ist, das man den dann am Mann, tragen darf?

Ich würde es so deuten, aber vorher bei meinem SB rückfragen.

 

Long

Wesentlich ist in dem Fall sogar der Vorderschaft eine Bockbüchsflinte beim Jäger. 

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Das WaffG sagt:

 

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

 

Ergo: Die Waffe muss "nicht zugriffsbereit" transportiert werden = das entsprechende wesentliche Teil muss auch für sich so transportiert werden.

 

vor 8 Stunden schrieb Longhair:

Hm, ich meine mal gelesen zu haben, das , wenn man z.B. zu Wettbewerben reist, bei Hotelaufenthalten, wo ein gesetzeskonformes Wegschliessen nicht möglich ist, man ein wesentliches Teil, bei sich führen darf. 

Den Verschluss (im weitesten Sinne) oder den Lauf. z.B. 

Ob damit gemeint ist, das man den dann am Mann, tragen darf?

Ich würde es so deuten, aber vorher bei meinem SB rückfragen.

 

Long

 

Das gilt aber nur in Fällen, wo man auch auf Reisen etc. aufbewahrt und nicht beim normalen Transport:

 

§ 12 WaffG

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
6.
in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

 

vor 4 Stunden schrieb grizzly45:

Wesentlich ist in dem Fall sogar der Vorderschaft eine Bockbüchsflinte beim Jäger. 

 

Da sagt das WaffG aber was anderes, indem es die wesentlichen Teile in Anlage 1 abschließend definiert:

 

Wesentliche Teile sind
1.3.1.1
der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;
1.3.1.3
das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6
das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;
1.3.1.7
vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
1.3.2
Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

 

 

Der Vorderschaft von Bockflinten oder kombinierten Waffen ist dagegen zwar praktisch/funktionell, aber nicht rechtlich ein wesentliches Waffenteil...

 

 

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vor 1 Stunde schrieb tt22:

Das WaffG sagt:

 

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

 

Ergo: Die Waffe muss "nicht zugriffsbereit" transportiert werden = das entsprechende wesentliche Teil muss auch für sich so transportiert werden.

 

Die WaffVwV sagt dazu:

Zitat

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugrifsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

 

Jetzt sag mir mal, wie ich ein Wechselsystem "in Anschlag" bringen kann bzw. innerhalb von 3 Sekunden / 3 Handgriffen zu einer Waffe zusammen bauen kann.

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vor 12 Stunden schrieb Qnkel:

Jetzt sag mir mal, wie ich ein Wechselsystem "in Anschlag" bringen kann bzw. innerhalb von 3 Sekunden / 3 Handgriffen zu einer Waffe zusammen bauen kann.

genau das fragst Du am Besten den Polizisten der Dich mit Deinem offen transportierten Wechselsystem auf dem Beifahrersitz erwischt,........

 

Bitte die Antwort dann hier posten,.........

 

ansonsten ist zur rechtlichen Seite alles gesagt,........................................

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Also, beim Thema "auf den Fahrersitz daneben legen" wird das Thema jetzt aber reichlich theoretisch.

 

Wer packt denn seine Pistole oder seinen Revolver gut (gem. gesetzlicher Vorgabe) ein, legt das dazu passende WS oder die Wechseltrommel aber irgendwie "wild" daneben oder stopft sie in Jacken- oder Hosentasche?

 

Was den Mittransport im abgeschlossenen Köfferchen angeht (also z.B. Wechseltrommel im KW-Köfferchen des Revolvers) - was ja auch mit Eingangsfrage war -, wüsste ich nicht, was rechtlich dagegenspricht.

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Was den Mittransport im abgeschlossenen Köfferchen angeht (...) - was ja auch mit Eingangsfrage war -

 

Also auch wenn der Eingangsfrage das eine oder andere Wort fehlt bzw. der Satzbau daneben gegangen ist, ist die Frage doch eher dahin zu verstehen, ob sie denn mit im abgeschlossenen Behältnis sein müssen - und damit ist implizit gefragt, ob sie nicht auch unverschlossen transportiert werden können.

 

Und da ist aus meiner Sicht die rechtlich sicherere Antwort "nein, die sollten besser ebenfalls im gleichen oder einem anderen abgeschlossenen Behältnis transportiert werden".

 

Auch wenn die WaffVwV das WaffG in dieser Hinsicht etwas aufweicht, diese Diskussion würde ich zumindest nicht mit dem kontrollierenden Polizisten, im dummen Fall dann im Anschluss mit der Waffenbehörde und im dümmsten Fall danach mit dem Richter diskutieren müssen. Das ist dann ob der politischen Lage und der Einstellung so manchen SBs und Richters eher Glücksspiel. Und letztendlich vollkommen unnötig. Ein Mini-Kabelbinder für die separate Tasche kostet Cent, ein Billig-Schloss wenige Euro. Oder Lauf bzw. Wechseltrommel kommen in eine 2-Euro-Socke aus dem Discounter und man steckt sie in die gleiche Tasche wie die eigentliche Waffe, falls die keine Unterteilungen im Behältnis geben sollte.

 

 

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vor 28 Minuten schrieb Kreppel:

Ein Mini-Kabelbinder für die separate Tasche kostet Cent

Danke Euch; also sicherheitshalber abschließen.

(Genügt wirklich ein Kabelbinder als "Schloss"; wurde das hier anderswo so thematisiert ?)

 

Beispiel:

Revolver wird in passendem FAW-Futteral mit Schloss am Reißverschluss verschlossen.

Da eine Wechseltrommel (mit Kran & Welle) in zusätzlichem Überzug nicht mit hineingezwungen werden soll, wurde extra dafür das kleinste, ebenso abschließbare FAW Futteral beschafft & fertig ist der Lack.

(In der Praxis wird ohne Not keine WT mitgenommen & das kleine Futteral dient nur zur Aufbewahrung im Schrank.)

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vor 22 Minuten schrieb Raiden:

Ein Schloss oder gar der Zustand 'abgeschlossen' ist nicht vorgeschrieben.

 

Wobei die weiter oben schon angeführte WaffVwV dazu sagt:

 

Zitat

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

 

Entsprechende Auslegung von "verschlossen" als "abgeschlossen" gibt's in den Kommentaren und der Beschlussempfehlung zum Gesetz wenn ich mich recht erinnere auch.*

Irgend ein Richter oder irgend eine Behörde wird das sicher rauskramen.

 

Dazu relativierend dann wie bereits oben zitiert:

 

Zitat

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können

 

D.h. im Zweifelsfall entscheidet dann der Richter, was "unmittelbar" gewesen wäre und was man unter "Handgriff" versteht und was nicht und ob das dann "nicht zugriffsbereit" im Sinne des Gesetzes zur Folge hatte, oder eben nicht, im Negativfall mit den dann entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen.

 

Daher würde ich diese Diskussion nicht unnötig provozieren wollen. Insofern:

 

vor 24 Minuten schrieb Pi9mm:

also sicherheitshalber abschließen.

 

Genau.

 

Schöner wäre natürlich ein klar formuliertes Gesetz gewesen. Aber das haben wir halt nicht und müssen mit dem zitierten Murks leben.

 

* edit: Nachtrag

 

https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf

 

Zitat

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behält- nis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den Auslegungshinweisen zum Begriff „zugriffsbereit“, die im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundes- ratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Damit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage; eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich.

 

Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zugriffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

 

Zu den Anscheinswaffen findet man da auch das Folgende:

 

Zitat

Deren Transport wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche)

 

Für den Gesetzgeber war also "verschlossen" synonym mit "abgeschlossen" (d.h. in mit Schloss verriegeltem Behältnis) für richtige Menschen.

 

Und in Anlage 1 steht eben:

 

Zitat

sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird

 

Die Relativierung findet sich dann erst in der Verwaltungsvorschrift. Aber da wird ja hier immer gesagt, dass die nur die Verwaltung bindet, nicht den Waffenbesitzer.

Bearbeitet von Kreppel
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