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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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vor 5 Stunden schrieb sealord37:

dass da jemand einen Schuss entschuldet ist schon unglaublich.

 

Woran machst Du das fest?

Daß man sorgfältig abwägen und später diskutieren kann/muß ist klar, aber man sollte auch berücksichtigen, daß hier mutmaßliche Straftäter mit Sprengstoff am Werk waren.

Letztlich ist wohl die Frage, inwieweit das insbesondere vom StGB abgedeckt wird.

Bearbeitet von Elo
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vor 21 Minuten schrieb Elo:

 

Woran machst Du das fest?

Daß man sorgfältig abwägen und später diskutieren kann/muß ist klar, aber man sollte auch berücksichtigen, daß hier mutmaßliche Straftäter mit Sprengstoff am Werk waren.

Letztlich ist wohl die Frage, inwieweit das insbesondere vom StGB abgedeckt wird.

 

Ich mache es nicht fest, mir fällt nur keine Vorschrift ein, die dafür in Frage käme. Notwehr/Notstand, da gehts immer um individuelle Rechtsgüter und eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr. Selbst wenn eine solche Gefahr hier bestünde, wäre sie von dem Herrn, für den ich mich persönlich freue, dass er freigesprochen wurde, nach allem was der Artikel hergibt, nicht zu überschauen. Daher würde mich wirklich interessieren, welcher § hier anwendbar wäre.

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vor 2 Stunden schrieb Last_Bullet:

Verkehrskontrollen sind nicht der TÜV, der kontrolliert, ob das Fahrzeug die nächsten Jahre technisch soweit i. O. ist, dass es am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.

Nein, der TÜV kontrolliert nur, ob dein Fahrzeug genau in dem Moment der Abnahme verkehrstauglich ist.

Das kann schon kurz nachdem du den Hof verlassen hast, ganz anders sein.

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vor 8 Minuten schrieb thomas.h:

Nein, der TÜV kontrolliert nur, ob dein Fahrzeug genau in dem Moment der Abnahme verkehrstauglich ist.

Das kann schon kurz nachdem du den Hof verlassen hast, ganz anders sein.

Das kann bei einer Aufbewahrungskontrolle genau so sein. Eher sogar schneller als beim Auto nach dem TÜV . Genauso kann ich nach einer Verkehrskontrolle wo ich 0,0 Promile habe 15 minuten später im Vollrausch sein..................sind immer nur Momentaufnahmen..........

Bearbeitet von PetMan
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vor 5 Stunden schrieb sealord37:

individuelle Rechtsgüter

 

Das könnte die interessante Frage sein.

 

Mir fällt das zunächst das Eigentum ein, wobei dieses dann das Eigentum Dritter wäre.

Danben aber auch die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von Dritten, die durch den Sprengstoffeinsatz der Täter in Gefahr geraten könnten.

Wenn der "Sprengvorgang" nun schon vorbei wäre, könnte dieses Argument wieder fraglich sein.

Wäre bestimmt wissenswert, was diesbezüglich in den Akten steht.

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pirsch.de, 13.11.2024:

 

https://www.pirsch.de/news/waffenbehoerden-liegt-die-zuverlaessigkeitspruefung-gerade-auf-eis-40115

 

Zitat:

 

Waffenbehörden: Liegt die Zuverlässigkeitsprüfung gerade auf Eis?

...

Auf Rückfrage erklärte das Bundesinnenministerium (BMI) gegenüber der Redaktion, dass bis zum vergangenen Wochenende die Waffenbehörden nicht alle waffenrechtlichen Aufgaben wie beispielsweise die Zuverlässigkeitsprüfung wahrnehmen konnten, „da die Abfragemechanismen zu den Behörden, die mit der Waffenrechtsänderung zum 1. November hinzugekommen sind, noch nicht etabliert waren“. Weiter heißt es, dass sich das BMI und die Bundesländer hierzu ausgetauscht hätten und dass nun ein Abfrageprozess der Waffenbehörden bei den zusätzlich abzufragenden Behörden in Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden etabliert worden sei.

...

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bayern.de, 13.11.2024:

 

https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2024/376/index.php

 

Zitat.

 

Herrmann: Messerverbote für mehr Sicherheit

...

+++ Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat mit Blick auf die anstehende Christkindlmarkt-Saison darauf hingewiesen, dass die Bayerische Polizei die neuen Messerverbote kontrollieren wird. Die zum 31. Oktober 2024 in Kraft getretene Verschärfung im Waffengesetz verbietet es Teilnehmern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, neben Waffen nun auch Messer mitzuführen. "Die Bayerische Polizei wird selektive Personen- und Taschenkontrollen durchführen, auch auf Weihnachtsmärkten", so Herrmann. Ausgenommen vom neuen Verbot des Führens von Messern sind zum Beispiel Inhaber gastronomischer Betriebe sowie deren Kunden. Wie Herrmann ergänzte, können Gemeinden darüber hinaus Verordnungen erlassen, in denen die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen noch weitergehend eingeschränkt oder untersagt wird. +++

...

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tagesschau.de, 13.11.2024:

 

https://www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb-berlin-senat-erwaegt-erneut-boellerverbotszonen-fuer-die-silvesternacht-100.html

 

Zitat:

 

Berlin: Senat erwägt erneut Böllerverbotszonen für die Silvesternacht

...

Grüne kritisieren Senat und fordern grundsätzliches Verbot

Der Grünen-Abgeordnete Franco kritisierte hingegen, der Senat gehe ein mögliches Verbot von Feuerwerk zumindest innerhalb des S-Bahnrings gar nicht erst ernsthaft an. In anderen Städten gebe es ähnliche Maßnahmen. "Eine Silvesternacht mit Hunderten von Bränden, zig Verletzungen und Gewalt gegen Einsatzkräfte durch Pyrotechnik sollten wir nicht als Normalität akzeptieren."

Die geplanten kleinen Verbotszonen seien nur symbolisch, die Kontrollen und die Regulierung von Schreckschusspistolen nicht effektiv, monierte Franco. Dabei habe sich die Zahl der Verstöße gegen das Waffengesetz in der Silvesternacht von 2022 (121) zu 2023 (346) fast verdreifacht. "Es gibt zahlreiche Kieze in Berlin, an denen sich die Menschen zu Silvester nicht mehr vor die Tür trauen", so Franco. Dem Senat fehle aber der Mut, "endlich ernsthaft für ein Ende der Böllerei einzustehen".

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vor 9 Stunden schrieb Elo:

bayern.de, 13.11.2024:

 

https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2024/376/index.php

 

"....Die zum 31. Oktober 2024 in Kraft getretene Verschärfung im Waffengesetz verbietet es Teilnehmern an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, neben Waffen nun auch Messer mitzuführen. "

 

 

Dieses "mitführen" findet sich als unscharfe Formulierung nun landauf, landab in allen möglichen Verlautbarungen.

Führen...? Nicht zugriffsbereiter Transport...?

 

Rechtlich ist das reichlich unpräzise; vielleicht durchaus gewollt.

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vor 12 Stunden schrieb Elo:

Mir fällt das zunächst das Eigentum ein, wobei dieses dann das Eigentum Dritter wäre.

Danben aber auch die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von Dritten, die durch den Sprengstoffeinsatz der Täter in Gefahr geraten könnten.

 

Die Frage ist, wie bewertet man, dass der Schütze den genauen Tathergang und die eventuellen Gefährdungen/Verletzungen von Rechtsgütern nicht wirklich beurteilen kann.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass du, wenn du einem flüchtenden Ladendieb ein Bein stellst, eine Verurteilung wegen KV riskierst. Zumindest, wenn du hinterher sagst, dass du den Dieb für die Polizei dingfest machen wolltest. Wenn du allerdings weißt, dass er die Beute bei sich trägt und du nur dem Ladenbesitzer sein Eigentum zurückbeschaffen wolltest, sieht das natürlich anders aus, weil ja der Angriff auf das Rechtsgut Eigentum eines Dritten noch anhält.

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vor 5 Stunden schrieb karlyman:

Dieses "mitführen" findet sich als unscharfe Formulierung

Hallo karlyman

 

ich denke nicht, dass der Begriff "mitführen" eine unscharfe Formulierung ist.

"mitführen" Amtsdeutsch "Am Mann haben".

Du hast, wenn du ein Kfz bewegst, deinen Führerschein mitzuführen.

Ob du den im Portemonaie in der Gesäßtasche mitführst, oder im Verschlossenen Handschuhfach, dürfte für diese Vorschrift egal sein. Du "führst den Führerschein mit dir". 

Dieses Konstrukt wird sicherlich zeitnah ein Richter so oder ähnlich sehen und ist damit in der Rechtssprechung verfestigt.

 

Steven

 

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§ 42 WaffG (Ausschnitt) in nun neuer Form lautet - siehe unten.

Und dort eben Abs. 4a Satz 2 Nr. 3...

 

§ 42
Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

(1) 1Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. 2Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,

2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),

3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,

4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(4a) 1Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. 2Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

1.Anlieferverkehr,

2.Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

3.Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

4.Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

5.das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

6.Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

7.Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,

8.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,

9.Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,

10.Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

...

 

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Zitat

"Eine Silvesternacht mit Hunderten von Bränden, zig Verletzungen und Gewalt gegen Einsatzkräfte durch Pyrotechnik sollten wir nicht als Normalität akzeptieren."

Die geplanten kleinen Verbotszonen seien nur symbolisch, die Kontrollen und die Regulierung von Schreckschusspistolen nicht effektiv, monierte Franco. Dabei habe sich die Zahl der Verstöße gegen das Waffengesetz in der Silvesternacht von 2022 (121) zu 2023 (346) fast verdreifacht. "

 

Das müssen bestimmt alle diese Müllers, Meiers und Schulzes sein, die sich noch nie an Vorgaben und Gesetze gehalten haben.... wann wird endlich die Wurzel des Übels angegangen und nicht immer an den Symptomen herumgedoktert?

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vor 18 Stunden schrieb Elo:

tagesschau.de, 13.11.2024:

 

https://www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb-berlin-senat-erwaegt-erneut-boellerverbotszonen-fuer-die-silvesternacht-100.html

 

Zitat:

 

Berlin: Senat erwägt erneut Böllerverbotszonen für die Silvesternacht

...

Grüne kritisieren Senat und fordern grundsätzliches Verbot

Der Grünen-Abgeordnete Franco kritisierte hingegen, der Senat gehe ein mögliches Verbot von Feuerwerk zumindest innerhalb des S-Bahnrings gar nicht erst ernsthaft an. In anderen Städten gebe es ähnliche Maßnahmen. "Eine Silvesternacht mit Hunderten von Bränden, zig Verletzungen und Gewalt gegen Einsatzkräfte durch Pyrotechnik sollten wir nicht als Normalität akzeptieren."

Die geplanten kleinen Verbotszonen seien nur symbolisch, die Kontrollen und die Regulierung von Schreckschusspistolen nicht effektiv, monierte Franco. Dabei habe sich die Zahl der Verstöße gegen das Waffengesetz in der Silvesternacht von 2022 (121) zu 2023 (346) fast verdreifacht. "Es gibt zahlreiche Kieze in Berlin, an denen sich die Menschen zu Silvester nicht mehr vor die Tür trauen", so Franco. Dem Senat fehle aber der Mut, "endlich ernsthaft für ein Ende der Böller

Der grüne Abgeordnete erwähnt leider nicht das der größte Teil der Verstöße in Strassenzügen die von ausländischen Clans beherrscht werden, von deren Mitgliedern begannen wurden. Auch die lachhafte Strafzumessung für die polizeibekannten Täter durch unsere berliner Kuscheljustiz vergaß er zu erwähnen.

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vor 6 Stunden schrieb sealord37:

 

Die Frage ist, wie bewertet man, dass der Schütze den genauen Tathergang und die eventuellen Gefährdungen/Verletzungen von Rechtsgütern nicht wirklich beurteilen kann.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass du, wenn du einem flüchtenden Ladendieb ein Bein stellst, eine Verurteilung wegen KV riskierst. Zumindest, wenn du hinterher sagst, dass du den Dieb für die Polizei dingfest machen wolltest. Wenn du allerdings weißt, dass er die Beute bei sich trägt und du nur dem Ladenbesitzer sein Eigentum zurückbeschaffen wolltest, sieht das natürlich anders aus, weil ja der Angriff auf das Rechtsgut Eigentum eines Dritten noch anhält.

Bei den Geldautomatensprengern ist es meiner Meinung nach so, dass dies bereits als Terrorismus eingestuft werden muss. Mit akuter Gefahr für Leib und Leben nicht Beteiligter.

 

Der Jäger hat hier also nichts geringeres verteidigt, als das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland!

 

Die Einstellung des Verfahrens wurde daher wohl auch wegen zu geringen öffentlichen Interesse angestrebt.

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vor 55 Minuten schrieb JDHarris:

Der Jäger hat hier also nichts geringeres verteidigt, als das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland!

 

Die Einstellung des Verfahrens wurde daher wohl auch wegen zu geringen öffentlichen Interesse angestrebt.

 

Mag so sein, verlassen würde ich mich in ähnlich gelagerten Fällen darauf nicht. Denn die Terrorismusbekämpfung ist jetzt nicht explizit als Entschuldigung für irgendwelche Taten im StGB festgehalten. Und die Verteidigung des Grundgesetzes wird ja bisweilen schon als Verbrechen an sich gesehen.

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