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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:

Fordern können die viel, erhalten werden sie eine Bescheinigung eines anaerkannten Schießsportverbandes. Diese können sie dann in Frage stellen

Bei Überkontingent aber doch nur dann wenn tatsächlich eine Wettkampfteilnahme bescheinigt werden kann. Oder hat sich das jetzt wieder geändert? Oder bezog sich Dein Hinweis auf Grundkontingent? Bin verwirrt.

Geschrieben

Ja natürlich wahrheitsgemäß 

Nur wird auch nur die Erlaubnis das Überkontingent widerrufen, für welches keine Wettkämpfe nachfewiesen werden können.

 

Was jetzt an Vereinsmeisterschaften schiessen so schwierig ist?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb ASE:

Was jetzt an Vereinsmeisterschaften schiessen so schwierig ist?

Nichts. Machen ist wie wollen nur halt viel krasser. Muss halt jemand organisieren und über den LV anmelden. Diese Möglichkeit sollte auch etwas offensiver von den LV beworben werden.

 

Manchmal habe ich auch den Eindruck, dass das ganze Thema bei der breiten Masse der SpoSch noch gar nicht angekommen ist. Somit werden wohl noch einige furchtbar überrascht sein, wenn ein Schreiben vom Amt kommt und die Aufforderung zum Nachweis der Wettkampfteilnahme erfolgt. 

Bearbeitet von Zerberus
Geschrieben

Wobei das beim (offenbar) neuen Ba.-Wü.-"Spezialthema" VRF auch nicht weiterführt... Für die gab es nie eine gesetzliche Wettkampfanforderung.

So viel oder so wenig wie für Repetierbüchsen auf WBK Grün u.ä.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 28 Minuten schrieb karlyman:

Wobei das beim (offenbar) neuen Ba.-Wü.-"Spezialthema" VRF auch nicht weiterführt...

Richtig. Das wäre auch ein Thema, das die Verbände zusammen (Achtung: Wunschdenken) offensiv angehen, d.h. mit den politisch Verantwortlichen besprechen, sollten. Zusätzlich das ganze Thema bei den Mitgliedern bekannt machen und proaktiv "Lösungen" (Wettkämpfe auf niedriger Ebene (Verein), sodass der "Normalschütze" keine Berührungsängste mit der Wettkampfsituation haben muss) bieten. Gilt auch für die LV bei denen die Behörden noch nicht so auftrumpfen wie in B-W.

 

Setzt aber auch eine gewisse Dienstleistermentalität voraus und nicht nur den reinen Verwalter.

Bearbeitet von Zerberus
Geschrieben

landkreis-miltenberg.de, 11.11.2024 14:01:

 

https://www.landkreis-miltenberg.de/news/längere-bearbeitungszeiten-aufgrund-änderung-des-waffengesetzes.html

 

Zitat:

 

Längere Bearbeitungszeiten aufgrund Änderung des Waffengesetzes

...

Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Waffenbehörden in optimaler Weise über relevante Erkenntnisse anderer Behörden, die Antragsteller:innen und Inhaber:innen waffenrechtlicher Erlaubnisse betreffend, informiert werden.

Geschrieben

bayreuther-tagblatt.de, 11. November 2024 | 11:27:

 

https://www.bayreuther-tagblatt.de/bayreuth-2/haus-umstellt-und-festgenommen-polizei-findet-sieben-manipulierte-waffen/

 

Schlagzeile (Zitat):

 

Haus umstellt und festgenommen: Polizei findet sieben manipulierte Waffen

 

im Weiteren (Zitat)

 

...

Der 37-Jährige rief am Sonntagabend gegen 22:30 Uhr bei der Polizei an um zu melden, dass er manipulierte Waffen in seinem Haus in der Nähe der Hohen Warte habe.

...

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, Zerberus said:

Richtig. Das wäre auch ein Thema, das die Verbände ... offensiv angehen ... sollten.

 

Auch das ist in BW (zumindest beim WSV und GSVBW) anders: Dort werden die Gesetze auch vom Verband nochmal gegenüber der tatsächlichen Rechtslage verschärft. Da kann man locker über "seine Rechte wahrnehmen" schwadronieren. Das ist dann eben nur blanke Theorie. Die Praxis sieht dann anders aus. So wie eben auch die Gesetze, der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter etc. blanke Theorie von irgendwelchen Rechtstheoretikern sind, während die Praxis ganz anders aussieht.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
4 hours ago, ASE said:

Ja und dann?

 

Fordern können die viel, erhalten werden sie eine Bescheinigung eines anaerkannten Schießsportverbandes. Diese können sie dann in Frage stellen

 

Nein, genau das erhalten sie in BW zumindest vom WSV und vom GSVBW gerade eben nicht. Diese beiden Verbände unterstützen hier die Position der Behörden (12/18 + Wettkämpfe mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe) und nicht die des Gesetzes. Ansonsten würde für das fortlaufende Bedürfnis mit Überkontingent und weniger als 10 Jahren WBK nämlich gelten 4/6 mit irgendwelchen eigenen Waffen (§ 14 Abs 4 WaffG) in der jeweiligen Kategorie plus regelmässige Wettkämpfe (also z.B. einer pro Jahr ab Vereinsebene) mit irgendeiner Waffe (§ 14 Abs 5 WaffG). Nach 10 Jahren würden dann - laut Gesetz - regelmässige Wettkämpfe mit irgendeiner Waffe für das Überkontingent reichen. Das muss nicht mal eine eigene Waffe sein.

 

Mehr gibt nämlich das Gesetz nicht her.

 

In BW wollen aber die Behörden mehr, die Verbände spielen mit und die Richter mischen beim rechtswidrigen Spiel ebenfalls mit. Wenn Du meinst Du kannst hier Gesetze durchsetzen: Gerne. Ich warten schon auf Deine erfolgreiche Klage in BW. Ich denke viele viele Sportschützen werden es Dir danken. Oder willst Du weiter nur Theorien wälzen und damit irgendwelche Sportschützen in die Enteignung treiben, weil die Praxis in BW anders aussieht?

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 

Nein, genau das erhalten sie in BW zumindest vom WSV und vom GSVBW gerade eben nicht. Diese beiden Verbände unterstützen hier die Position der Behörden (12/18 + Wettkämpfe mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe) und nicht die des Gesetzes.

 

Ich kann dir aus sehr sicherer Quelle:rolleyes: sagen, das dies bezüglich des WSV kompletter Bullshit ist...

 

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 

Ansonsten würde für das fortlaufende Bedürfnis mit Überkontingent und weniger als 10 Jahren WBK nämlich gelten 4/6 mit irgendwelchen eigenen Waffen (§ 14 Abs 4 WaffG) in der jeweiligen Kategorie plus regelmässige Wettkämpfe (also z.B. einer pro Jahr ab Vereinsebene) mit irgendeiner Waffe (§ 14 Abs 5 WaffG).

 

 

 

Das ergibt sich aus eben nicht.  Die Prüfung nach §14 Abs. 4 bezieht sich auf irgendeine Waffe der Kategorie Lang oder Kurz. Hier ist nicht mal die die Ausübung mit einer  Kontingentsrelevante waffe gefordert.

 

Für die Wettkampfnachweise ist aber aus dem Wortlaut und der Systematik des WaffG klar ersichtlich, das die Überkontingentswaffe auch zum Wettkampf genutzt werden muss. 

 

 

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 

Nach 10 Jahren würden dann - laut Gesetz - regelmässige Wettkämpfe mit irgendeiner Waffe für das Überkontingent reichen. Das muss nicht mal eine eigene Waffe sein.

 

Falsch. Das Bedürfnis am Besitz einer Waffe zu Wettkampfzwecken über das Grundkontingent hinaus kann man nur mit der eigenen Waffe belegen.

 

 

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 

Mehr gibt nämlich das Gesetz nicht her.

Vielleicht nochmal durchlesen, was da steht....

Und die Gesetzesbegründungen lesen

Und die Systematik des Gesetzes verstehen

Und den gesetzgeberischen Willen dazu

Und die Urteile dazu.

 

 

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

In BW wollen aber die Behörden mehr, die Verbände spielen mit und die Richter mischen beim rechtswidrigen Spiel ebenfalls mit.

 

Bullshit was du über die Verbände schreibst.

 

 

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 

Wenn Du meinst Du kannst hier Gesetze durchsetzen: Gerne. Ich warten schon auf Deine erfolgreiche Klage in BW.

 

Na dann Klag doch mal. Achso ne sollen ja andere machen.

vor 53 Minuten schrieb tuersteher:

 Oder willst Du weiter nur Theorien wälzen und damit irgendwelche Sportschützen in die Enteignung treiben, weil die Praxis in BW anders aussieht?

 

Keine sorge...ich habe da andere Möglichkeiten...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
1 minute ago, ASE said:

Falsch. Das Bedürfnis am Besitz einer Waffe zu Wettkampfzwecken über das Grundkontingent hinaus kann man nur mit der eigenen Waffe belegen

 

§ 14 Abs 5

Quote

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
 1.  von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
 2.  zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
 

 

Von einer eigenen Waffe bei Schießsportwettkämpfen steht da absolut nichts, das hat einer Deiner tollen Richtern erfunden. Was da steht ist exakt was ich oben beschrieben habe. Dazuerfinden kann man natürlich immer irgend etwas. Selbst bei Punkt 1. und 2. steht ein "oder". D.h. die Waffe wird lediglich zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt - sie ist laut diesem Gesetz nicht mal zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich. Ansonsten müsste am Ende von 1. nämlich ein "und" stehen.

 

Geschrieben
15 minutes ago, ASE said:

Und die Gesetzesbegründungen lesen

 

Die sind ganz offensichtlich unverbindlich. Ansonsten sollten die Waffenkontrollen kostenfrei erfolgen - die Praxis dürften die meisten hier kennen.

 

17 minutes ago, ASE said:

Und die Systematik des Gesetzes verstehen

 

Wenn ein völlig neuer Sachverhalt erfunden wird hat das nichts mehr mit irgendeiner Systematik zu tun. Das ist dann einfach eine völlig blödsinnige Erfindung.

 

18 minutes ago, ASE said:

Und die Urteile dazu.

 

Genau. Da erfinden irgendwelche Richter einfach neue Sachverhalte, die absolut nichts mit dem Gesetz zu tun haben und das ist dann die neue Rechtslage. Wenn das so ist, dann brauchen wir keine Gesetze mehr, sondern irgend eine wichtige Person erfindet einfach willkürlich entsprechend seiner gerade aktuellen Ideologie neue Gesetze. Wenn Du das haben willst dürfte Nordkorea ein passender Ort für Dich sein - da geht das schon mal einen grossen Schritt in die von Dir herbeifabulierte Richtung. Wobei, wir sind ja gerade auf dem besten Weg dahin.

Geschrieben

Klassisches mangelhaftes Rechtsverständnis auf Wortlautniveau. So funktioniert aber Verwaltungsrecht und speziell Waffenrecht nicht. Aber klar unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung machen es Leute wie du nicht, die mal zwei Sätze im Gesetz gelesen haben....

 

 

Mit der Wettkampfteilnahme mit fremden Waffen kann man kein gesteigertes Bedürfnis zum Besitz von Waffen glaubhaft machen, sondern genau das Gegenteil davon.

Es ist vollkommen Absurd zu glauben, das es Zweck und Systematik des Waffengesetzes entspräche,  das man sich mit der Teilnahme an einem Wettkampf mit der Vereinspistole den Besitz von Überkontingent begründen könnte.

 

 

Zur Einführung der Wettkampfplicht:

 

 

Zitat

Mit der Ergänzung des § 14 Absatz 3 Satz 3 wird klargestellt, dass nur besonders aktive Sportschützen, die nachweislich an Wettkämpfen teilgenommen haben, ein anerkanntes Bedürfnis für die Überschreitung des in der Vorschrift genannten Waffenkontingents haben

https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf

 

 

Zitat

Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Absatz 1. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Absatz 2 muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht.

 

§ 14 Absatz 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

 

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung er- gänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Und sogar in Deinen Zitaten findet sich kein einziges mal der Hinweis auf die eigene Waffe.

 

Wäre die eigene Waffe erwünscht gewesen hätte man diese Problemlos ins Gesetz schreiben können. Was soll es für einen Sinn und Zweck haben, Dinge explizit nicht in ein Gesetz zu schreiben, die man unbedingt geregelt haben möchte?! (Mal abgesehen davon, das der Bedürfnisquatsch nach der Systematik der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung insgesammt rechtswidrig ist, weil damit neben der reinen Schikane kein valides Ziel der FDGO erreicht wird - nur um mal die Systematik von Gesetzen zu bemühen)

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)
vor 34 Minuten schrieb tuersteher:

Genau. Da erfinden irgendwelche Richter einfach neue Sachverhalte, die absolut nichts mit dem Gesetz zu tun haben und das ist dann die neue Rechtslage.

Du hast nur nicht verstanden wie Gesetze und Rechtsprechung und richterliche Fortentwicklung des Rechts seit je her im Abendland funktionieren.

Ein Gesetz muss in der Tiefe durchdrungen werden und der geetzgeberische Wille umgesetzt werden.

 

Aus der Begründung = Wille des Gesetzgebers zum WaffG 2002

 

Zitat

Die Geltung des Bedürfnisprinzips – d. h. eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen – bildet das zentrale Element des deutschen Waffenrechts.

 

Es leitet sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. Hinzu kommt, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung oder Tötung eines Menschen, d. h. ohne besondere kriminelle Energie, häufig als Instrument für Straftaten oder sogar als Mordwaffe missbraucht wird.

 

Die Schusswaffe als Mittel zur Bewahrung der Rechtsordnung wird in der Hand eines Rechtsbrechers somit zu einem (lebens-)gefährlichen Mittel gegen friedliche Bürger. Dieser ambivalente Gebrauch von Schusswaffen und deren Wirkung gebieten es, vor allem den Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen.

 

Der Staat kann es im Hinblick auf seine Schutzpflicht für die übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit nicht zulassen, insbesondere für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen auf den Nachweis eines Bedürfnisses zu verzichten

 

 

Und nun die Kernstelle zur Auslegung des Bedürfnisprinzips:

 

Zitat

Mit dem Bedürfnisprinzip soll schließlich auch die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden.

 

.....

 

Nach alledem kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht auf das Bedürfnisprinzip verzichtet werden, für das das Bundesverwaltungsgericht in über dreißigjähriger Rechtsprechung den treffenden Grundsatz geprägt hat:

So wenig Waffen wie möglich „ins Volk“ (vgl. BVerwGE 49, 1 – ständige Rechtsprechung)

 

Das ist der gesetzgeberische Wille und daran wird jede Frage zum Bedürfnis vom Richter gemessen. Zu den Überkontingentsfragen schreibt der Gesetzgeber 2002 zu dem folgendes:

 

Zitat

Ein über das Regelbedürfnis des Absatzes 2 hinausgehender Bedarf für halbautomatische und Repetier-Langwaffen und Kurzwaffen muss detailliert nachgewiesen werden.

 

Grundvoraussetzung für die Annahme eines besonderen Bedürfnisses sind die intensive wettkampfbezogene Sportausübung über den Vereinsrahmen hinaus und besondere Leistungen oder das ernsthafte Ansinnen, weitere bzw. zusätzliche Disziplinen schießen zu wollen. Ferner sind bei dieser besonderen Bedürfnisprüfung die Art und weitere Verwendung der bereits besessenen Waffen zu berücksichtigen. Es ist beabsichtigt, die Kriterien für die Leistungsschützen im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift näher festzulegen.

 

So. und da hast du es nun schwarz auf weis, was gemeint war, vom Gesetzgeber selber. Noch fragen?

 

 

vor 34 Minuten schrieb tuersteher:

 

Wenn das so ist, dann brauchen wir keine Gesetze mehr, sondern irgend eine wichtige Person erfindet einfach willkürlich entsprechend seiner gerade aktuellen Ideologie neue Gesetze. Wenn Du das haben willst dürfte Nordkorea ein passender Ort für Dich sein - da geht das schon mal einen grossen Schritt in die von Dir herbeifabulierte Richtung. Wobei, wir sind ja gerade auf dem besten Weg dahin.

 

Lol. Sag an, wieviele Waffen hast du abgeben müssen, weil du an deine fehlerhafte Rechtsauffassung geglaubt hast anstatt einfach mal ein paar Wettkämpfe zu schießen, 5, 10?  Das ist doch der wahre Hintergrund, nicht wahr?

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb Elo:

Hatte das nur mal am Rande mitbekommen, zwischenzeitlich wurde wohl gegen den Jäger ermttelt, das Verfahren aber eingestellt.

(Für Insider - Hasselroth/Neuenhaßlau dürfte Zuständigkeit des Main-Kinzig-Kreises sein)

 

op-online.de, 07.09.2024

 

https://www.op-online.de/region/main-kinzig-kreis/jaeger-schiesst-auf-fluchtauto-93285874.html

 

Zitat:

 

...

Hasselroth/Hanau – „Ich habe erst gedacht, ein Flugzeug sei abgestürzt. Nach dem ersten Knall bin ich die Treppe runter. Nach dem zweiten Knall bin ich zum Waffenschrank.“ Das sagt der 73-jährige Zeuge am Freitagnachmittag vor der 2. Großen Strafkammer des Hanauer Landgerichts und sorgt damit für ein spektakuläres neues Detail im Fall um den gesprengten Geldautomaten in Hasselroth.

Denn der beherzte Jäger hat offenbar dafür gesorgt, dass die drei mutmaßlichen Geldautomatensprenger, die im November versucht hatten, die SB-Filiale der Kreissparkasse Gelnhausen an der Bahnhofstraße in Neuenhaßlau zu plündern, nicht weit gekommen sind.

...

Hier wär interessant, ob dem Jäger dennoch waffenrechtliche Konsequenzen getroffen haben?

 

Oft sind solche Verfahrenseinstellungen Gegenstand staatsanwaltschaftlicher " Deals" (Einstellung der Strafsache, wenn der Waffenbesitzer freiwillig dem Einziehen der Waffe gem. 74 StPO zustimmt). Ausserdem kann die Waffenbehörde ja immer noch eigene Prüfungen nach bekannt werden solcher Tatsachen vornehmen..siehe: " war diese Nutzung vom Bedürfnis umfassten Zweck gedeckt?" etc

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
3 hours ago, ASE said:

Ein Gesetz muss in der Tiefe durchdrungen werden und der geetzgeberische Wille umgesetzt werden.

 

Ein Gesetz müsste in einer FDGO zuerst einmal notwendig, und im zweiten Schritt auch zielführend sein. Das ist beim Bedürfnis im Speziellen und beim Waffengesetz im Allgemeinen schon mal nicht der Fall. Da kann man auch totalitäre Phrasen dreschen wie man will und sich beliebig um den Kern der Sache herumdrücken. Das Bedürfnis erfüllt - im Gegensatz zur Zuverlässigkeit - keinen in einer FDGO auch nur Ansatzweise aktzeptablen und begründbaren Zweck. Das hasst Du gerade mit den Zitaten eindrucksvoll belegt: Viel Meinung und Ideologie und Null nachvollziehbare Begründung oder gar logische Ableitung.

 

3 hours ago, ASE said:

Lol. Sag an, wieviele Waffen hast du abgeben müssen, weil du an deine fehlerhafte Rechtsauffassung geglaubt hast anstatt einfach mal ein paar Wettkämpfe zu schießen, 5, 10?  Das ist doch der wahre Hintergrund, nicht wahr?

 

Wie in Deinem restlichen Beitrag liegst Du auch hier komplett daneben. Ich habe keine Überkontingentwaffen und müsste daher nicht mal sportliche Wettkämpfe schiessen. Ehrlich gesagt würden mir die übergriffigen Schikanen, die mit dem Überkontingent einhergehen, auch den Spass am Wettkampf komplett vermiesen.

 

Warum ich mich für andere Waffenbesitzer / Messerebesitzer (Messer: noch ein Punkt der überhaupt nicht in die Systematik des Waffengesetzes passt, falls man darin überhaupt irgendeine Systematik sehen möchte) einsetze (und mich dafür dann auch noch blöd von der Seite aus anmachen lassen muss - ganz speziell von Typen, die für diese ganze Scheisse durch ihre Handlungen mitverantwortlich sind)? Manchmal frage ich mich das auch!

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Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb ASE:

Die Geltung des Bedürfnisprinzips – d. h. eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen – bildet das zentrale Element des deutschen Waffenrechts.

 

Es leitet sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. Hinzu kommt, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung oder Tötung eines Menschen, d. h. ohne besondere kriminelle Energie, häufig als Instrument für Straftaten oder sogar als Mordwaffe missbraucht wird.

 

Die Schusswaffe als Mittel zur Bewahrung der Rechtsordnung wird in der Hand eines Rechtsbrechers somit zu einem (lebens-)gefährlichen Mittel gegen friedliche Bürger. Dieser ambivalente Gebrauch von Schusswaffen und deren Wirkung gebieten es, vor allem den Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen.

 

Der Staat kann es im Hinblick auf seine Schutzpflicht für die übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit nicht zulassen, insbesondere für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen auf den Nachweis eines Bedürfnisses zu verzichten

Alleine aus diesem Textabsatz geht hervor welche Angst + welches Misstrauen der Staat gegenüber seinen Bürgern hat.

Das WaffG ist mittlerweile zu einem gefährlichen, auf Schritt und Tritt begleitenden Einsammelgesetz geworden.

 

Was dieser Staat unter Freiheit versteht, sieht man schon wenn jemand das Grundgesetz hochhält oder daraus zitiert. Von freier Meinungsäußerung mag ich erst gar nicht anfangen....

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Geschrieben (bearbeitet)

@Valdez

 

Das ist eine politische Frage.

 

Damit wie das Waffengesetz seit 1971 bzw 2002 funktioniert hat das aber nichts zu tun.

 

Ansichten dazu, wie das Waffengesetz gestaltet sein sollte helfen vor Gericht halt nicht weiter, wenn man ohne Wettkampftermine ÜK nachweisen will

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Eher praktische  Frage: Wo, außer in Ba.- Wü, kommt man denn noch so vehement auf diese Auslegung/Anforderung zu ÜK?

Die Auslegung in B-W scheint mir schon sehr "besonders" zu sein. Hilft den Betroffenen aber nur begrenzt.

 

Geschickter fände ich es wenn die LV für Ihre Mitglieder das antizipieren und "Lösungen" mit geringen Hemmschwellen in der Fläche zur Verfügung stellen. Ganz wichtig wäre mir auch eine aktive Information über (potentielle) Reaktionen der Behörden und die Motivation der Mitglieder sich an den "niedrigschwelligen" Wettbewerben regelmäßig zu beteiligen. Kann jemand mitteilen wie intensiv die Verbände in B-W ihre Mitglieder auf die spezielle Situation hinweisen?

Geschrieben (bearbeitet)

Die beiden Verbände, bei denen ich zwangsweise Mitglied bin, weisen auf ihre diverse Anforderungen hin, die aber leider teilweise über den Forderungen des Waffengesetzes liegen. Von einer Hilfe der Landesverbände, die Behörden auf die vom Waffengesetz notwendigen Forderungen zu begrenzen, habe ich noch nie etwas gehört. Theoretisch soll es im GSVBW/BDS einen Rechtschutz für Mitglieder geben - ich kenne aber nur eine Ablehnung. Einen Fall wo der Verband einem Schützen wirklich geholfen hätte kenne ich nicht.

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

Im falle der Ablehnung wollte der Waffenbesitzer gegen die Kosten der Aufbewahrungskontrollen vorgehen. Bzw. der Verband sollte ein entsprechendes Vorgehen unterstützen.

Bearbeitet von tuersteher

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