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IGNORED

Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere


Partychr

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Hallo allerseits,

 

ich habe eine kurze Frage zum Verständnis, da ich gerade nicht so ganz schlau werde...

 

Und zwar geht es um ein KKG-Gewehr (Einzellader) im Bereich Brauchtumsschützen. Wenn ich als WBK Inhaber dieses an jemanden für 1 Tag weitergebe, so darf ich es ja nur zum einen angeeignete Personen und zum anderen mit einem "Übergabevertrag" und einer Kopie meiner WBK, wenn ich das so richtig verstanden habe...

 

Meine Frage dazu:

1.) Müssen diejenigen denen ich das Gewehr aushändige zwingend eine WBK besitzen, oder reich hier auch ein Nachweis über die erforderliche Sachkundeprüfung aus ?

2.) Gibt es Vorlagen hierzu wie genau dieser "Übergabevertrag" aussehen muss bzw. was er beinhalten muss ?

 

Des weiteren soll mit dem KK-Gewehr dann auf einem Vereinseigenen Schießstand durch die übergebene Person ein Schiessen geleitet werden.

Die jeweilige Person ist we gesagt Sachkunde vertraut und auch durch die Polizei als Schiessleiter auf dem Schießstand bestellt bzw. gemeldet worden. Dar diese Person dann mit der "geliehenen" Waffe das Schiesen so durchführen ?

 

Ggf. wären Antworten wenn möglich mit Verweis auf den Gesetzestext hilfreich.

 

Danke Euch im Voraus für Eure Mühe, sollten noch zur Verständnis Rückfragen bestehen so würde ich versuchen Euch diese bestmöglich und Zeitnah zu beantworten...

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vor 2 Minuten schrieb Partychr:

Und zwar geht es um ein KKG-Gewehr (Einzellader) im Bereich Brauchtumsschützen.

 

vor 2 Minuten schrieb Partychr:

Wenn ich als WBK Inhaber dieses an jemanden für 1 Tag weitergebe, so darf ich es ja nur zum einen angeeignete Personen und zum anderen mit einem "Übergabevertrag" und einer Kopie meiner WBK, wenn ich das so richtig verstanden habe...

Geeignete Person = Inhaber einer WBK, dessen Bedürfnis das Ausleihen dieser Waffe zulässt. Jäger, Sportschützen: Ja. Erben, 4mm-WBK-Inhaber: Nein!.

vor 2 Minuten schrieb Partychr:

 

Meine Frage dazu:

1.) Müssen diejenigen denen ich das Gewehr aushändige zwingend eine WBK besitzen, oder reich hier auch ein Nachweis über die erforderliche Sachkundeprüfung aus ? JA: WBK zwingend erforderlich.

2.) Gibt es Vorlagen hierzu wie genau dieser "Übergabevertrag" aussehen muss bzw. was er beinhalten muss ? https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein

 

vor 2 Minuten schrieb Partychr:

Des weiteren soll mit dem KK-Gewehr dann auf einem Vereinseigenen Schießstand durch die übergebene Person ein Schiessen geleitet werden.

Die jeweilige Person ist we gesagt Sachkunde vertraut und auch durch die Polizei als Schiessleiter auf dem Schießstand bestellt bzw. gemeldet worden. Dar diese Person dann mit der "geliehenen" Waffe das Schiesen so durchführen ?

Ohne WBK keine Leihe.

 

vor 2 Minuten schrieb Partychr:

Ggf. wären Antworten wenn möglich mit Verweis auf den Gesetzestext hilfreich.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html  Absatz 1 Nr 1a

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.  als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

 

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vor 43 Minuten schrieb Partychr:

Des weiteren soll mit dem KK-Gewehr dann auf einem Vereinseigenen Schießstand durch die übergebene Person ein Schiessen geleitet werden.

Bist Du denn selbst auf dem Schießstand? Dann brauchst Du nämlich keinen Leihvertrag zu machen.

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vor 23 Minuten schrieb ASE:

 

Geeignete Person = Inhaber einer WBK, dessen Bedürfnis das Ausleihen dieser Waffe zulässt. Jäger, Sportschützen: Ja. Erben, 4mm-WBK-Inhaber: Nein!.

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html  Absatz 1 Nr 1a

 

 

Genau darüber bin ich nämlich auch gestolpert..., die Person die die Waffe ausleiht bekommt diese zum einmaligen Nutzen auf der Vereinseigenen Schiessstätte ausgehändigt und gibt diese danach wieder zurück und hat eine entsprechend notwendige Sachkundeprüfung abgelegt mit Bescheinigung und ist polizeilich als Schiessleiter auf der Schiessstätte ebenfalls bestellt und bestätigt worden, hat halt nur leider keine WBK...:

Es geht hier um Sportschützen bzw. um eine Schiessveranstalltung von Brauchtumsschützen auf dem Vereinseigenen KK-Hochstand. Die Sachkundige und als von der Polizei beauftragte Standaufsicht ist Mitglied des Vereines.

 

 

Der Teil des Gesetzestextes würde doch eigentlich Ihn dazu berechtigen, oder nicht ?

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

 

1a)

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt;

 

3b)

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

 

 

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Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit?

Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen.

 

Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5

Bearbeitet von Raiden
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vor 3 Minuten schrieb Partychr:

Ich selber bin auf dem Schießstand ebenfalls als Schiessleiter gemeldet und von der Polizei bestellt worden.

Ähm. Auf welchem Schießstand wirst Du von der Polizei bestellt? Reden wir noch vom sportlichem Schießen?

 

Es gibt einen Betreiber für den Schießstand. Der ist zuständig, dass alles korrekt abläuft, der Schießstand in Ordnung ist und so weiter. Einen von der Polizei bestellten Schießleiter gibt es so IMO nicht. Reden wir möglicherweise über Leihwaffen eines Vereins?

 

Das läuft dann so: Für den Verein gibt es überlicherweise eine gesonderte WBK für Vereinswaffen. Der (oder die) Berechtigte für diese Waffen bringt die Waffen mit, übergibt sie auf den Stand den Schützen, die damit schießen wollen und sammelt sie nach dem Schießen wieder ein. Er verkauft auch die Munition an die Gastschützen. In meinem Verein läuft das so, dass Gastschützen eine Kanone bekommen und im Gegenzug ihren Ausweis abgeben. Nach dem Schießen bezahlen die Gastschützen 5,- EUR für die Knarre und die x,- EUR für die Munition, geben die Waffe ab und bekommen den Ausweis wieder. Der Waffenwart prüft ob die Waffe noch sicher ist.

 

Die Schießaufsicht kann eine andere Person sein, es reicht, wenn sie sachkundig ist. Die Aufsicht interessiert sich normalerweise nicht dafür woher die Waffen kommen (Aufgabe des Schießleiters), sondern dafür wie mit den Waffen umgegangen wird.

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Benjamin Arendt:

Was hat die Polizei mit dem Schießstand und Schießleiter-Meldungen, bzw. Bestellungen zu tun?

In einigen Bundesländern sind die Kreis-Polizeibehörden auch gleichzeitig die zuständigen waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden, z.B. in NRW.

Wie in allen anderen Fällen auch müssen die Vereine die aufsichtsbefugten Personen namentlich an die in ihrem Bereich zuständigen Erlaubnisbehörden melden, damit im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Schießstand die Behörde per Namensliste überprüfen kann, ob die gerade aufsichtführende Person auch die dazu erforderliche Befugnis und die entsprechende Beauftragung hat.

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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vor 4 Minuten schrieb Shiva:

Ähm. Auf welchem Schießstand wirst Du von der Polizei bestellt? Reden wir noch vom sportlichem Schießen?

 

Der Schütze verwendet nunmal gerne früher gebräuchliche Begriffe, das vermittelt anscheinend eine besondere Kompetenz.

 

Gemeint ist hier die früher auch als (Orts)Polizei bezeichnete Verwaltung.

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vor 56 Minuten schrieb cartridgemaster:

In einigen Bundesländern sind die Kreis-Polizeibehörden auch gleichzeitig die zuständigen waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden, z.B. in NRW.

Wie in allen anderen Fällen auch müssen die Vereine die aufsichtsbefugten Personen namentlich an die in ihrem Bereich zuständigen Erlaubnisbehörden melden, damit im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Schießstand die Behörde per Namensliste überprüfen kann, ob die gerade aufsichtführende Person auch die dazu erforderliche Befugnis und die entsprechende Beauftragung hat.

 

Genau so ist es bei uns in NRW. Die Ladeschützen werden bei uns an die Polizei gemeldet und diese wiederum prüft de Personen und stellt denen dann für einen Schießstand die Erlaubnis zur Standaufsicht aus.

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit?

Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen.

 

Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5

Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt.

Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe...

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Ich frage mich, wie der TE an sein KK-Gewehr gekommen ist, wenn ihm nicht bewusst ist, dass man auch ohne WBK mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen darf. 

Riecht irgendwie nach U-Boot-Story.

Das Gewehr habe mit der entsprechenden WBK nun seit bereits über 15 Jahren..., allerdings den von mir erwähnten Fall bisher noch nicht gehabt, daher noch einmal die Verständnissfrage...,

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vor 24 Minuten schrieb Partychr:

Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt.

Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe...

Alles klar, dann gilt:

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3.

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b)

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

 

Derjenige benötigt dann also keine WBK. Am besten die Weisung schriftlich fixieren.

 

Bearbeitet von Raiden
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vor 27 Minuten schrieb Raiden:

b)

als Beauftragter oder Mitglied einer [...] schießsportlichen Vereinigung [...] den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Dieser Satz ist mir in seiner Tragweite nie aufgefallen. :shok: Kann mir den jemand erklären?!

 

Ich wäre mir ja fast sicher, dass das nur gilt, wenn ein Verein als Inhaber der WBK die Waffe einem Vereinsmitglied überlässt, um beispielsweise den angesprochenen Schießtermin wahrzunehmen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Jedermann einfach "jedem" anderen Vereinskollegen (außerhalb des Schießsstands) eine Waffe überlassen darf, solange es eine Weisung über die Nutzung gibt. Jeder Sportschütze ist ja per Gesetz Mitglied in einem Schützenverein, dann könnte man ja jederzeit jedem Neu-Schützen nach Vereinseintritt eine Waffe überlassen, solange man ihm einen Zettel mitgibt, wo drauf steht, was er damit machen darf. 🧐

 

Als einzige Quelle für diese Annahme habe ich die WaffVwV, in der beispielsweise festgehalten wird, dass eine Überlassung zur Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag des Vereins zulässig, die Überlassung für das gesamte erste Jahr durch den Verein hingegen nicht zulässig ist*.

 

Man hat sich also die Mühe gemacht, beispielhaft klarzustellen, was geht und was nicht geht, dabei aber explizit (in beiden Fällen) nur Vereine benannt, sich hingegen nicht die Mühe gemacht, klarzustellen, dass das auch - bzw. nicht - für Personen (als WBK-Inhaber) gilt. Gehen wir nun davon aus, dass das also klargeht? 😐

 

* http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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vor 23 Minuten schrieb Raiden:

Alles klar, dann gilt:

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3.

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b)

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

 

Derjenige benötigt dann also keine WBK. Am besten die Weisung schriftlich fixieren.

 

Prima, das wollte ich nur wissen und habe es auch so verstanden gedacht..., war mir aber nicht mehr sicher...

 

Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück...

 

Zusätzliche füllen ich mit Ihm diesen Vordruck aus: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein und gebe Ihm dazu eine Kopie der entsprechenden WBK mit und wir sind damit auf der sicheren Seite was das Waffengesetz angeht.

 

Korrekt ?

 

Danke Dir für die Antwort !

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Ließ Dir einfach einmal §16 durch. Die geplante Veranstaltung hat nichts mit Brauchtum zu tun. Die Ausleihe ist nur an einen WBK-Inhaber gestattet. Wird einige §en vorher behandelt.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

 

Brauchtumschießen beschränkt sich auf das Verschießen von Katuschenmunition und losem Pulver.

In 16.1 steht "Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.". Das scheint aber Sinn und Zweck Eures Schießens mit Schießleiter zu sein. Ich gehe davon aus Du hast die Waffe auch als Sportschütze erworben. 

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vor 7 Stunden schrieb Partychr:

 

 

Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück...

 

 

Servus,

 

NEIN, bedeutet es nicht! Unter keinen Umständen darf eine Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) die Waffe außerhalb des Schießstandes in ihrem Besitz haben.

Du darfst die Waffe zum Schießstand bringen, sie dort dem anderen zum schießsportlichen Training überlassen und danach im verschlossenen Behältnis wieder zu Dir nach Hause in den Tresor bringen.

 

Der Zauber ergeht nämlich im letzten Satz des §12, Absatz 3b): "...als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,...

...den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;"

Und das bedeutet, der Berechtigte ist dabei und weist an. Das kann zum Beispiel der Jungjäger sein, der mit einer geliehenen Kurzwaffe an einer Nachsuche beteiligt ist. Das kann der "Caddy" beim  Tontaubenschießen sein, der keine WBK hat. Es kann aber nicht der HiWi vom Schützenverein sein, der der Vereinswaffen von A nach B transportiert.

 

Zum Leiten des Schießtermines ist ja auch für ihn keine Waffe notwendig...

 

Cheers

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Aha.

 

 

WaffVwV

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

 

12.1.3.1

[...]

 

 

 

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.

 

 

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