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IGNORED

Schießnachweise bei nur einer vorhandenen Waffe


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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Andor:

Gibt es wirklich Vereine, die bei ihren Mitgliedern bei jedem Training die WBK und die Seriennummern der Waffen kontrollieren?

Gibt es, hab ich schon erlebt. Und wenn wir ehrlich sind...................Jede AUFSICHT müsste das tun! Schiesst jemand mit einer illegalen Waffe und die Aufsicht lässt das zu ist sie bei einer Kontrolle am Arsch..............................Aber es macht es kaum einer...................bei Fremden oder neuen mit Waffe habe ich mir die WBK aber auch schon zeigen lassen

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Jede AUFSICHT müsste das tun! Schiesst jemand mit einer illegalen Waffe und die Aufsicht lässt das zu ist sie bei einer Kontrolle am Arsch

Wie kommst du denn darauf?

Natürlich muss die Aufsicht sicher sein, dass die Schützen mit eigenen Waffen eine WBK haben. Deshalb lasse ich mir auch von Gastschützen die WBK zeigen.

Aber ich bin nicht verpflichtet, alle Waffen zu kontrollieren und alle Seriennummern zu vergleichen. Die Aufsicht ist für die Sicherheit am Stand verantwortlich. Für die Rechtmäßigkeit der Waffen ist doch jeder Schütze selbst verantwortlich.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Andor:

Die Aufsicht ist für die Sicherheit am Stand verantwortlich. Für die Rechtmäßigkeit der Waffen ist doch jeder Schütze selbst verantwortlich.

Erzähl das später dem Richter. Geht schon bei den Magazinen los. Wer darf welches noch benutzen? Wenn du bei einer Kontrolle das benutzen eines verbotenen Gegenstandes zugelassen hast, viel Spaß. Wie geschrieben, im 99,99% der Fälle wird gar nix passieren. Aber wenn was passiert und die " Ordnungsmacht " einschreitet kanns komisch werden.................

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb PetMan:

Geht schon bei den Magazinen los. Wer darf welches noch benutzen? Wenn du bei einer Kontrolle das benutzen eines verbotenen Gegenstandes zugelassen hast, viel Spaß.

Ich kontrolliere als Aufsicht auch keine Magazine (höchstens ob sie beim zusammenpacken leer sind). Das ist auch nicht mein Job.

Ich weiß nicht, wo du deine Prüfung zur Standaufsicht abgelegt hast, aber wir scheinen komplett verschiedene Inhalte gelehrt bekommen zu haben.

Kontrollierst du auch die Führerscheine von denen, die mit dem Auto zum Stand kommen?

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Andor:

Kontrollierst du auch die Führerscheine von denen, die mit dem Auto zum Stand kommen?

Nein, dafür macht mich mit Sicherheit kein Richter verantwortlich.  Du kannst das halten wie du magst, meine Standaufsicht habe ich beim BDS gemacht. Da war auch Thema , das man darauf achten muss wer was wie schiesst. " Verantwortliche Standaufsicht " steht auf meinem Zettel......................sicher nicht ganz Umsonst

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb PetMan:

das man darauf achten muss wer was wie schiesst. " Verantwortliche Standaufsicht " steht auf meinem Zettel..

Wenn du das so genau nimmst müsstest du auch mindestens folgendes kontrollieren:

  • Bei selbst geladener Munition: Ladung und Geschosshärte kontrollieren
  • Bei Vorderladern: Pulver nachwiegen
  • Überprüfen aller Waffenteile auf eventuellen Austausch gegen verbotene Teile
  • Alkoholkontrolle
  • Drogenschnelltest

Jetzt aber mal ernsthaft: Du hast zu überprüfen, ob die Waffen für den Stand zugelassen sind, ob die Schützen gegen die Standordnung verstoßen oder sich anderweitig sicherheitsgefährdend verhalten. Mehr ist nicht deine Aufgabe und wird auch nicht von dir verlangt.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Andor:

höchstens ob sie beim zusammenpacken leer sind

Das wiederum geht die Aufsicht nichts an. Die Waffen, ja, die müssen entladen sein. Aber die Magazine nicht.

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Andor:

Jetzt aber mal ernsthaft:

Jepp, da bin ich absolut bei dir. Ein paar User  hier kennen mich auf dem Stand und als Aufsicht. Die werden dir bescheinigen das ich als Aufsicht recht ernsthaft werden kann. Beschwert haben sich bisher aber nur Leute die grobe Fehler machten. Aber die Verantwortung als Aufsicht wird  gerne unterschätzt. Wenn was passiert oder bei einer Kontrolle was auffällt wird man sich Fragen gefallen lassen müssen...........................

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Fyodor:

Die Waffen, ja, die müssen entladen sein. Aber die Magazine nicht.

Das ist wegen eines Vorfalls bei einem Nachbarverein, der zum Glück nur mit Sachschaden ausging.

Schütze war fertig mit schießen (mit Halbautomat), Verschluß war offen, Magazin hatte er entnommen.

Beim Zusammenpacken kontrollierte er (und die Aufsicht) nochmals die Waffe. Danach aber steckte er das vermeintlich leere Magazin wieder in die Waffe, ließ den Verschluß zuschnappen und wollte die Schlagfeder durch abschlagen entspannen. Dummerweise war das Magazin nicht leer gewesen und anschließend ein Loch in der Brüstung. Anscheinend hatte die Waffe vorher geklemmt und war deswegen offen geblieben.

 

Wenn der Schütze das Magazin separat verstaut ist es mir egal, ob es voll oder leer ist.

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

§ 11 Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

 

Zitat

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

Damit ist klar:

Die Aufsicht ist nicht der Vertreter der Polizei am Schießstand. Die wesentliche Aufgabe ist, dass Kinder nicht auf einem Schiessstand schiessen und das ein sicheres Schiessen gewährleistet wird. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht klar definiert, aber hier eine WBK-Kontroll-Pflicht oder Magazin-Kontroll-Pflicht hereinzuinterpretieren geht definitiv zu weit. Wenn ich die Aufsicht mache stelle ich vorallem sicher, dass sich die Leute nicht durch Sicherheitsverstöße gegenseitig erschiessen, dass der Kugelfang beschossen wird und das die Standordnung eingehalten wird.

Bearbeitet von switty
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb switty:

 

Damit ist klar:

Die Aufsicht ist nicht der Vertreter der Polizei am Schießstand.

Hmm mal sehen:

 

vor 17 Stunden schrieb switty:

 

Die wesentliche Aufgabe ist, dass Kinder nicht auf einem Schiessstand schiessen und das ein sicheres Schiessen gewährleistet wird.

 

Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht klar definiert, aber hier eine WBK-Kontroll-Pflicht oder Magazin-Kontroll-Pflicht hereinzuinterpretieren geht definitiv zu weit.

So?

 

§13 AwaffV

Zitat

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (WBK-Kontrolle)
2.   geschossen wird
a)  auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)  im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)   zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.   es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. 

 

Zudem hat die Aufsicht

 

Zitat

Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen

 

Magazine muss man tatsächlich  nicht kontrollieren, wenn Sicherheitsfahnen eingebracht sind...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb ASE:

Magazine muss man tatsächlich  nicht kontrollieren, wenn Sicherheitsfahnen eingebracht sind...

Das halte ich für eine falsche Interpretation.

 

Im eingesetzten Magazin haben auch dann keine Patronen zu sein, wenn eine Fahne im Lauf steckt. Ist das Magazin aber nicht in die Waffe eingesetzt, dürfen da auch Patronen drin sein.

 

Magazine müssen so oder so nicht (als solche) kontrolliert werden. Nur der Ladezustand der Waffe ist bei Bedarf zu überprüfen. Damit sind gemeint: Patronenlager und eingebaute oder eingesetzte Magazine. Magazine die neben der Waffe liegen sind ohne Bedeutung.

 

Ansonsten hast Du schon Recht, die Aufsicht hat mehr zu tun als nur ein sicheres Schießen zu gewährleisten. Allein dieses nutzlose "nur schießen nach Sportordnung" erfordert aktuelle und tiefe Kenntnisse, und ist für die Sicherheit des Staates und der Personen auf dem Schießstand so überflüssig wie ein Kropf.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben (bearbeitet)

§10 AWaffV

 

Zitat

Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen

 

Das ist der Generalparagraph der dazu dient, die Aufsicht am Halse aufzuhängen.

 

Wie haben ja den klassischen Fall hier schon geschildert bekommen. @Fyodor hat schon recht, so war das auch nicht gemeint, das man deswegen das geladene Magazin in die Knarre stecken darf... Aber der Sicherheitsstöpsel ist hier die last line of defense wenn es ein Depp trotzdem macht. Generell habe Magazine aber nichts in der Waffe verloren, ob geladen oder nicht, warum: siehe Fall oben. Darauf kann die Aufsicht sehr wohl achten. Was man zuhause in seinem Schrank macht, dafür haftet jeder selber, aber auf dem Schießstsand haben Magazine nichts in der Waffe verloren, außer beim Schiessen. 

 

Und darauf kann und muss die Aufsicht sehr wohl auchten.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 25.6.2021 um 15:03 schrieb Fotonaut:

Die Kollegen dort lassen da auch nicht mit sich diskutieren, prüften Waffe und zugehörige WBK 

 

Der Verein geht hoffentlich unter.

Geschrieben

Noch mal kurz zurück zum Thema:
Vereinswaffen gehören dem Verein. Als Vereinsmitglied ist man ja sozusagen Mitbesitzer Miteigentümer (Ein Dieb, der meine Waffe stiehlt, ist ja auch der Besitzer meiner Waffe!). Wo ist das Problem?
Wenn meine Waffe ein Jahr beim Büchser ist. Muss ich dann erneut den kompletten Bedürfnisprozess durchlaufen? Ev. mit neuem Voreintrag?

Ich gehe für ein Jahr ins Ausland und kann meine Waffen nicht mitnehmen! WBK und Waffen abgeben? Im Ausland kann ich zwar mehr schießen als in Schland, aber nicht mit eigenen Waffen! Ist ein neuer Antrag für die WBK mit einem Jahr Wartezeit fällig?

Es sind nun mal alles Gummiparagraphen. Wenn man seinem Verband oder dem SB nicht unbedingt, sehr doll und mit großem Aua auf, die Füße getreten hat, dann lässt sich sowas lösen! 

Last einfach mal die Kirche im Dorf. Seid kreativ! 

 

Gruß
SJ

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb ASE:

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (WBK-Kontrolle)
2.   geschossen wird
a)  auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)  im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)   zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.   es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. 

Nein, ich muss dir da widersprechen. Der -übrigens §9 AWaffV- regelt, dass ich nur auf einer Schießstätte schießen darf, wenn ich den Nachweis der Besitzerlaubnis erbringen kann. Das die Aufsicht eine Kontrollpflicht hat, steht da nicht geschrieben. Gibt es Zweifel und die Aufsicht würde den Nachweis sehen wollen und ich als Schütze kann den Nachweis nicht erbringen, darf die Aufsicht mich vom Stand verweisen und mich wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen. Und die Nr. 3 ist eine Verpflichtung durch die Verordnung gegenüber mich als Schützen, nicht das die Aufsicht das kontrollieren muss. Verwende ich als Schütze Waffen / Mun nach §6 Abs. 1 AWaffV, handele ich ebenfalls ordnungswidrig.

 

Man muss schon genau lesen, sorry.

Bearbeitet von switty
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Fyodor:

Allein dieses nutzlose "nur schießen nach Sportordnung" erfordert aktuelle und tiefe Kenntnisse, und ist für die Sicherheit des Staates und der Personen auf dem Schießstand so überflüssig wie ein Kropf.

Auch da erlaubt die AWaffV ein Abweichen von der Sportordnung, im Training und sogar im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen:

Zitat

§ 5 Schießsportordnungen

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

Bestes (und aktuelles) Beispiel dafür ist z.B. das Landespokalschießen Mehrdistanz mit Langwaffenkalibern im BDS LV8 (Bayern). Für die geschossene Disziplin gibt es keine genehmigte Sportordnung, selbstverständlich ist es legal das der Verband eine solche Schießsportveranstaltung durchführt, eben aufgrund von §5 AWaffV Abs 4.

Bearbeitet von switty
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb switty:

Auch da erlaubt die AWaffV ein Abweichen

Jein.

 

Die AWaffV erlaubt, dass in der Sportordnung Abweichungen von den Disziplinen für Training und Wettkampf zugelassen werden dürfen.

 

Aber diese Abweichung muss eben durch die Sportordnung erlaubt sein.

 

So verstehe ich den Satz in der Verordnung, und die Sportordnungen haben auch tatsächlich einen Teil, in dem fürs Training Abweichungen zugelassen werden.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb speedjunky:

Ich gehe für ein Jahr ins Ausland und kann meine Waffen nicht mitnehmen! WBK und Waffen abgeben? Im Ausland kann ich zwar mehr schießen als in Schland, aber nicht mit eigenen Waffen! Ist ein neuer Antrag für die WBK mit einem Jahr Wartezeit fällig?

Nein, dafür gibts Möglichkeiten im Waffengesetz, zb die "vorübergehende Verwahrung einer Waffe " . Wenn ein ende absehbar ist ist das kein Problem. Im Gegensatz zur Leihe, die nur 4 Wochen geht , kann die Zeit bei der Verwahrung viel länger sein. Es muss nur ein ende absehbar sein. Das nutze ich wenn ich zb Nachlässe auflöse , damit ich die Waffen Gesetzeskonform zu mir holen kann. Der Tipp kam mal von meiner SB `ine .

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Fyodor:

Die AWaffV erlaubt, dass in der Sportordnung Abweichungen von den Disziplinen für Training und Wettkampf zugelassen werden dürfen.

 

Aber diese Abweichung muss eben durch die Sportordnung erlaubt sein.

Ich war mal in Kur und habe meine Waffen mitgenommen. Bei einem Verein vor Ort deponiert. Da durfte wirklich nur streng nach Sportordnung geschossen werden, incl der Kommandos. Mal 30 Schuss Präzision und kein Duell war da nicht............................waren GSD nur 6 wochen.......

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb switty:

Nein, ich muss dir da widersprechen. Der -übrigens §9 AWaffV- regelt, dass ich nur auf einer Schießstätte schießen darf, wenn ich den Nachweis der Besitzerlaubnis erbringen kann. Das die Aufsicht eine Kontrollpflicht hat, steht da nicht geschrieben. Gibt es Zweifel und die Aufsicht würde den Nachweis sehen wollen und ich als Schütze kann den Nachweis nicht erbringen, darf die Aufsicht mich vom Stand verweisen und mich wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen. Und die Nr. 3 ist eine Verpflichtung durch die Verordnung gegenüber mich als Schützen, nicht das die Aufsicht das kontrollieren muss. Verwende ich als Schütze Waffen / Mun nach §6 Abs. 1 AWaffV, handele ich ebenfalls ordnungswidrig.

 

Man muss schon genau lesen, sorry.

 

Ja das sollte man. Genau zu lesen bedeutet auch  alles zu lesen, nicht nur das was einem in den Kram passt...

 

 

Zitat
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb ASE:

Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

👆 Die Aufsicht ist ungleich der Betreiber der Schießstätte. Wie schon gesagt, genau lesen. Im Übrigen, meine Erfahrung zeigt, dass sich kein einziger Betreiber an die Regelung des AWaffV hält und irgendwas überwacht.

Bearbeitet von switty

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