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IGNORED

Lagerung der Waffen nicht am Wohnort


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Geschrieben

Hallo,

 

bevor es ins Eigenheim mit Waffenraum geht muss ich nochmal umziehen.

Die Wohnung ist im dritten Stock und bietet kaum Platz für meinen Waffenschrank. 

Etwa 100 Meter weiter hat ein Kumpel ein Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen sind vermietet, im EG befindet sich eine alte Gewerbeeinheit die jetzt als Werkstatt dient. Dort könnte ich den Schrank aufstellen. Zugang hat Nur mein Kumpel und ich.

 

Ist es generell erlaubt den Schrank nicht in der eigenen Wohnung aufzustellen?

 

Ich weis das jeder Sachbearbeiter seine eigenen Regeln hat. Bevor ich deshalb Anfrage wollte ich mal hören ob jemand schon einen ähnlichen Fall hatte.

 

Meine jetzigen SB sind sehr cool, allerdings ist die Wohnung in einem anderen Landkreis und somit habe ich auch neue SB.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Null8fufzehn:

Ist es generell erlaubt den Schrank nicht in der eigenen Wohnung aufzustellen?

Es gibt eine Unterscheidung zwischen bewohnten Gebäuden und nicht bewohnten Gebäuden. Es ist nicht geregelt wer dort wohnt. Du solltest alleine, ohne Kumpel, an die Waffen dran kommen können. Dann ist alles in Ordnung.

Geschrieben

Ich hatte mal einen Schrank in meinem Büro. Ist aber nicht direkt vergleichbar. Nach Schilderung der Gesamtsituation war nichts dagegen einzuwenden.


Das ist ein Punkt wo man mal den SB um Hilfe bitten kann. 
habe gute Erfahrungen damit.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kulli:

Gewerbenutzung=unbewohnt =3 Langwaffen.

Das steht so wo?

 

vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Es gibt eine Unterscheidung zwischen bewohnten Gebäuden und nicht bewohnten Gebäuden.

vor 1 Stunde schrieb Null8fufzehn:

... Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen sind vermietet, im EG befindet sich eine alte Gewerbeeinheit

 

Man kann ja durchaus darüber streiten, ob "unbewohntes Gebäude" auch z.B. die Garage / das Nebengebäude unmittelbar neben einem ständig bewohnten Gebäude meint oder nur z.B. die alleinstehende Jagdhütte / das alleinstehende Wochenendhaus, aber eine "Gewerbeeinheit" im selben Gebäude ist doch auch nichts anderes, als der Keller im Wohnhaus.

 

Sinn der Bestimmung ist doch, dass in ein unbewohntes (allein stehendes) Gebäude "gefahrloser" / ungestörter eingebrochen werden kann und diese Gebäude deshalb gefährdeter sind, als ständig bewohnte.

Das trifft aber m.E. auf eine Gewerbefläche IN einem bewohnten Gebäude nicht zu - was natürlich nicht heißt, dass nicht irgendein SB das anders sieht.

 

"Einmieten" halte ich für eine gute Idee:

Zweitwohnsitz dort anmelden. Selbst wenn das ein anderer Landkreis wäre, wäre dann immer noch die UWB Deines Erstwohnsitzes zuständig.

Dass "Dritte" (Dein "Vermieter"/Kumpel) einen "Wohnungsschlüssel" haben dürfte auch keine Rolle spielen - Deine Freundin darf ja auch einen Wohnungsschlüssel haben, auch wenn sie keine waffenrechtliche Erlaubnis hat.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kulli:

Gewerbenutzung=unbewohnt =3 Langwaffen.

So ein Blödsinn. Ich habe einen online-Shop, meine Wohnung ist Büro, Lager und Poststelle eines Gewerbebetriebs. Sie ist also gewerblich genutzt. Trotzdem darf ich da selbstverständlich meine Waffen aufbewahren.

Geschrieben

Aus §36 (3) WaffG könnte man ableiten, daß man der Behörden als Teil der Maßnahmen durchaus auch den Ort der Aufbewahrung mitteilen muss. Einfach machen ist also evtl. nicht empfehlenswert.

 

Allerdings gibt es keinen Norm, daß das Gebäude vom Besitzer selbst bewohnt werden muss. §13 (4) AWaffV schreibt bei mehr als 3 LW nur ein dauerhaft bewohntes Gebäude vor. Ein Industrieobjekt, in dem sich auch Wohnunen befindet muss demnach ausreichend sein.

 

Ich würde der Behörde daher einfach streng nach Gesetz die geplanten Aufbewahrungsmassnahmen melden und bei erfinderischen/schikanösen Behördenmitarbeitern einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Angabe der Fundstellen fordern.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb drummer:

mitteilen

Das ist was anderes als um Erlaubnis fragen. Klar kann man der Behörde mitteilen, wo die Schränke stehen. Aber sie müssen das eben nicht vorab genehmigen.

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb TriPlex:

Das steht so wo?

im EG befindet sich eine alte Gewerbeeinheit die jetzt als Werkstatt dient.

 

was soll das sonst darstellen als eine nicht bewohnte Wohnung. Vergleiche es mit einer Ferienwohnung. Auch dort sind oftmals Nachbarwohnungen die dauerhaft bewohnt sind.

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb kulli:

was soll das sonst darstellen als eine nicht bewohnte Wohnung

Keller sind auch üblicherweise unbewohnt, bei älteren Gebäuden sogar oft nur von außen zugänglich, und trotzdem käme niemand auf die Idee, dort zu verbieten den Tresor aufzustellen.

 

Im Gesetz steht ganz eindeutig: bewohntes GEBÄUDE. Auch ein Keller, eine Ferienwohnung oder eine Werkstatt innerhalb eines bewohnten Hauses ist in einem bewohnten Gebäude.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei wie vielen von uns steht der Waffenschrank im Keller?

vor einer Stunde schrieb kulli:

was soll das sonst darstellen als eine nicht bewohnte Wohnung.

 

Und wieso überhaupt "Wohnung"?

Nochmal für Dich, auch wenn ich mich (bzw. Fyodor) wiederhole:

vor 6 Stunden schrieb Fyodor:

Es gibt eine Unterscheidung zwischen bewohnten Gebäuden und nicht bewohnten Gebäuden.

Genau genommen geht es um "nicht dauerhaft bewohnte GEBÄUDE" von WOHNUNG ist da keine Rede!

 

Jetzt kann man sich natürlich fragen, ob diese Vorschrift "wortwörtlich" oder "teleologisch" ("Was will der Gesetzgeber damit erreichen?") zu sehen ist.

In beiden Fällen ist m. E. die Aufbewahrung der Waffen (natürlich im zulässigen Behältnis - bevor wieder so ein Spitzklicker kommt) dort zulässig:

  1. Die Vorschrift nennt "nicht dauerhaft bewohnte GEBÄUDE" - das Gebäude hat aber mehrere Wohneinheiten (also noch "dauerhafter bewohnt", als ein Einfamilienhaus, weil wohl kaum alle Bewohner gleichzeitig im Urlaub sind).
  2. Der Gesetzgeber will erreichen, dass keine nicht zu viele Waffen in besonders einbruchgefährdeten (weil nicht dauerhaft bewohnt und Einbrüche/Einbruchsgeräusche dort eher nicht bemerkt werden) Gebäuden aufbewahrt werden. Das trifft im konkreten Fall aber nicht zu, weil unmittelbar über dem Gebäudeteil "ständig bewohnt" zutrifft und Einbruchgeräusche genau so zu hören wären, wie in anderen (reinen Wohn-) Gebäuden auch.
    Was ist daran gefährdeter, als das typische "Waffenschrank im Keller, Schlafzimmer im Obergeschoss"?
    Da liegt zwischen Waffenaufbewahrung eine ganze (zumindest zeitweise = nachts) "unbewohnte" Etage.
    Hätte der Gesetzgeber also "Gewerbeeinheit unter Wohnungen" wegen Sicherheitsbedenken ausschließen wollen, dann hätte er das konsequenterweise auch für "Waffenschrank im Keller" tun müssen.
    Hat er aber nicht.

Auch eine Ferienwohnung halte ich nicht für per se von "nicht dauerhaft bewohnte Gebäude" betroffen.

Ferienwohnung bedeutet ja eine Wohnung neben anderen im selben Gebäude (sonst wäre es ja ein Ferienhaus).

 

Handelt es sich bei der "Ferienwohnung" um eine sog. "Einliegerwohnung" o. "Dachwohnung" in einem ansonsten ständig bewohnten Gebäude (bei weiter weg wohnenden Jagdpächtern o. Jagderlaubnisschein-Inhabern keine so seltene Variante), dann wäre m. E. eine "normale" Aufbewahrung dort zulässig.

 

Handelt es sich um eine Ferienwohnung in einem "Mehrparteien-Ferienwohnungs-Appartment-Haus", das m.o.w. während der ganzen Woche unbewohnt ist, dann gilt m.E. dort die "verschärfte" Aufbewahrung.

 

Edit: Hat sich mit Thomas St. und Fyodor überschnitten - vielleicht sollte ich mich kürzer fassen. 😉

 

Bearbeitet von TriPlex
Ergänzung
Geschrieben

Ich habe meine Waffen nicht zu Hause.

 

Es gibt keine zwingende Vorschrift dazu.

 

Meine Waffen lagern in einem Büro in einem Bürogebäude.

 

Der Hausmeister hat in dem Gebäude  eine Dienstwohnung. Damit ist das Gebäude dauerhaft bewohnt.

 

Meine Waffenbehörde und das BKA (Ausnahmegenehmigung) weiß, wo alles lagert.

 

Vorteil: Ich hatte noch nie eine Kontrolle. Unangemeldet geht nicht und angemeldet ist ihnen wohl zu blöde.

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