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IGNORED

Langwaffe zur Kurzwaffe umschlüsseln


GEB

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Hallo zusammen,

 

mich würde interessieren, wer eine Langwaffe zur Kurzwaffe umschlüsseln darf? Das dies jeder Händler machen, oder wird dafür eine Herstellungserlaubnis benötigt, sprich man muss Büchsenmacher sein.

 

Es geht einfach um den Fall eine H&K SP5 (nicht die k Version, die schon Pistole ist) von Langwaffe zu Kurzwaffe umzubauen. Sprich Festschaft gegen Schubschaft tauschen, dadurch ist sie unter 60cm. Es werden keinerlei wesentliche Teile geändert.

 

Wie ist der genau Vorgang und was muss man tun?

 

Beste Grüße

GEB

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vor 1 Minute schrieb GEB:

, oder wird dafür eine Herstellungserlaubnis benötigt,

Moin,

 

ja, auch wenn fast jeder selber machen könnte, das ist genau der richtige Weg, weil es eine erlaubnispflichtige Handlung ist.

 

Habe ich bei einer DF so machen lassen ( in meinem Fall dann auch noch mit Neubeschuß ),

dann der Behörde gemeldet und ( natürlich EWB vorausgesetzt ) in die WBK als Einzellader Pistole

eintragen lassen; wissen wollte sie, wer das gemacht hat ( mein BüMa ) und ob Neubeschuß durchgeführt.

 

Beides positiv beantwortet ( brauchten nix Schriftliches ) und eingetragen.

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vor 13 Minuten schrieb Olt d.R.:

Moin,

 

ja, auch wenn fast jeder selber machen könnte, das ist genau der richtige Weg, weil es eine erlaubnispflichtige Handlung ist.

 

Habe ich bei einer DF so machen lassen ( in meinem Fall dann auch noch mit Neubeschuß ),

dann der Behörde gemeldet und ( natürlich EWB vorausgesetzt ) in die WBK als Einzellader Pistole

eintragen lassen; wissen wollte sie, wer das gemacht hat ( mein BüMa ) und ob Neubeschuß durchgeführt.

 

Beides positiv beantwortet ( brauchten nix Schriftliches ) und eingetragen.

 

Selbstverständlich ist es eine erlaubnispflichtige Handlung. Aber reicht dort eine Handelserlaubnis, oder muss es zwingend eine Herstellungserlaubnis sein?

 

Da NWR-Melderegister macht bei der Eingabemaske keinen Unterschied zwischen Handelserlaubnis und Herstellungserlaubnis, die Frage ist wer darf es melden?

 

Wofür muss ein Neubeschuss her? Es wird keinerlei Funktion oder wesentliches Teil geändert.

 

Beste Grüße

GEB

Bearbeitet von GEB
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vor einer Stunde schrieb GEB:

 

Selbstverständlich ist es eine erlaubnispflichtige Handlung. Aber reicht dort eine Handelserlaubnis, oder muss es zwingend eine Herstellungserlaubnis sein?

 

Da NWR-Melderegister macht bei der Eingabemaske keinen Unterschied zwischen Handelserlaubnis und Herstellungserlaubnis, die Frage ist wer darf es melden?

 

Wofür muss ein Neubeschuss her? Es wird keinerlei Funktion oder wesentliches Teil geändert.

 

Beste Grüße

GEB

Denk mal selber genau nach, sollte helfen.....

 

Ändern eines Waffentypes (von LW auf KW).. hmmmm ... ist das Handelstätigkeit oder eine Abänderung an der Waffe ? ....   Naaaa findest du die Antwort ?

Da wird eine andere Waffe Hergestellt, deren Beschuss vorher für eine LW galt. Nun ist es eine KW.... (auch wenn das Kaliber nicht geändert wurde..) ...NAAA Dämmerts ?

Das ändern von der LW in eine KW ist schon eine Funktionsänderung....

 

Und das ganze weil du ein 20 Schuss-Magazin nutzen willst ?

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vor einer Stunde schrieb Heimschrauber:

Denk mal selber genau nach, sollte helfen.....

 

Ändern eines Waffentypes (von LW auf KW).. hmmmm ... ist das Handelstätigkeit oder eine Abänderung an der Waffe ? ....   Naaaa findest du die Antwort ?

Da wird eine andere Waffe Hergestellt, deren Beschuss vorher für eine LW galt. Nun ist es eine KW.... (auch wenn das Kaliber nicht geändert wurde..) ...NAAA Dämmerts ?

Das ändern von der LW in eine KW ist schon eine Funktionsänderung....

 

Und das ganze weil du ein 20 Schuss-Magazin nutzen willst ?

Ich frage mich ob du deine Aussage "weißt" oder "schätzt"?

 

In dem ganzen Kauderwelsch der ganzen NWR Hilfethemen sind nämlich viele andere Aussagen.

 

"Das Zusammensetzen von modularen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers ist waffenrechtlich nicht als Herstellung definiert, so dass dies auch Inhabern einer reinen Handelserlaubnis möglich ist."

 

"Obwohl dieser Prozess im Regelfall den Inhabern von Herstellungserlaubnissen vorbehalten ist, wurde dieser zur Erstellung von modularen Waffen auch den Händlern zur Verfügung gestellt."

 

Ich bräuchte eine Aussage mit absoluter Rechtssicherheit und Quelle...

 

Beste Grüße

GEB

Bearbeitet von GEB
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Anlage 1 WaffG:

Zitat

8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

 

§21 WaffG:

Zitat

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

 

Ist das wirklich so schwer zu finden? Steht doch alles im Gesetz.

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vor 36 Minuten schrieb GEB:

Ich frage mich ob du deine Aussage "weißt" oder "schätzt"?

 

Zumindest war das mal eine Zeit lang mein berufliches Tätigkeistfeld...

Aber, was ist hier in deinen trüben Augen schon echtes Wissen wert....

Zitat

Ich bräuchte eine Aussage mit absoluter Rechtssicherheit...

Ist doch so einfach:

- Mache es selber

- Melde dein Tun an

- Nach dem Entzug deiner Waffenrechtlichen Erlaubnisse wir dir dann der Richter im Wiederspruchsverfahren das mit absoluter Sicherheit für deinen Gerichtsberitt sogar schriftlich geben (in der Urteilsbegründung)

 

... Und tschüss ..

 

Bearbeitet von Heimschrauber
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vor 6 Stunden schrieb GEB:

Ich bräuchte eine Aussage mit absoluter Rechtssicherheit und Quelle...

Die gibt's lediglich zum Jüngsten Gericht. Ob sich das auch mit verwaltungsrechtlichen Fragen beschäftigen wird, wurde unter Theologen meines Wissens bisher nicht diskutiert.

 

Es kann natürlich sein, dass sich ein Richter auf die Position stellt, dass dieser Umbau analog dem der modularen Waffen zu betrachten sei, weil jeder erkennen kann, dass die Sicherheitsprobleme bei der Herstellung keine Rolle spielen. Kann schon sein. Es kann aber genausogut, und beim politischen Wind wahrscheinlicher, sein, dass ein Richter das nicht im Hinblick darauf bewerten wird, dass es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass neue Waffen auseinanderfliegen, sondern darum, den Zugang zu ihnen möglichst weitgehend zu reglementieren.

 

Wenn Du Deine Behörde fragt und die Antwort schriftlich hast und wenn dann nach positivem Bescheid von dieser Seite ein Händler ohne Herstellungserlaubnis bereit ist, das zu machen, dann könnte man Dir im Zweifel einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zugutehalten, wenn es jemand dann doch als verboten ansieht.

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vor 16 Stunden schrieb GEB:

.... Sprich Festschaft gegen Schubschaft tauschen, dadurch ist sie unter 60cm.

Die Definition des Begriffs "Langwaffe/Kurzwaffe" wurde im Waffengesetz schon vor einiger Zeit geändert. Damit eine Waffe als Kurzwaffe gilt, darf sie maximal 600mm lang sein UND Lauf und Verschluss dürfen in geschlossener Stellung maximal 300 lang ein. Eine Schaftverkürzung allein macht deshalb aus einer Langwaffe keine Kurzwaffe.

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Es sind Langwaffen definiert, und zwar so:

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen
 

 

und dann wir daraus ein Schuh , das macht nämlich den Unterschied 

Bearbeitet von CZM52
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vor 24 Minuten schrieb alter_Opa:

Die Definition des Begriffs "Langwaffe/Kurzwaffe" wurde im Waffengesetz schon vor einiger Zeit geändert. Damit eine Waffe als Kurzwaffe gilt, darf sie maximal 600mm lang sein UND Lauf und Verschluss dürfen in geschlossener Stellung maximal 300 lang ein. Eine Schaftverkürzung allein macht deshalb aus einer Langwaffe keine Kurzwaffe.

No 

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Was sich nur änderte: In der Feuerwaffen-Richtlinie der EU sind Schulterwaffen, die von über 60 cm Länge auf < 60 cm gebracht werden können, nun verbotene Waffen.

Eine SP5 mit Schubschaft, die eingeschoben < 60 cm Gesamtlänge kommt, wäre daher in div. EU-Ländern verboten, soweit ich weiß auch in Österreich und der Schweiz.

Das nur, falls Du mal ins Ausland damit reisen wolltest...

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vor 17 Stunden schrieb Heimschrauber:

Da wird eine andere Waffe Hergestellt, deren Beschuss vorher für eine LW galt. Nun ist es eine KW.... (auch wenn das Kaliber nicht geändert wurde..) .

Worin unterscheidet sich der Beschuss bei KW und LW, und woran kann ich erkennen für welche der zwei Arten der Beschuss gilt?

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  • 2 Jahre später...

Hi,

Ich wollte den Thread noch einmal aufgreifen, denn abseits der regen Diskussion und dem hehren Wunsch nach Rechtssicherheit, die uns vermutlich (leider) nur Präzedenzfälle liefern könnten, ist das Thema durchaus relevant.

 

Zahlreiche Hersteller bieten mittlerweile „modulare“ Schaftsysteme für Ihre Waffen an (Bsp. B+T, H&K, Hersteller diverser AR-15-Systeme und derer Derivate…), welche werkzeuglos oder unter minimalem Aufwand getauscht werden können.

Dass hierfür wirklich jemand einen Neubeschuss verlangen könnte, auf diese Idee wäre ich ehrlichgesagt gar nicht gekommen. Wenn die Langwaffe durch Austausch des Schafts eine Langwaffe bleibt, würde niemand einen Neubeschuss in Erwägung ziehen denke ich. Warum dann aufgrund einer blossen Längenänderung zur KW?

 

Aber eigentlich zielt meine Frage auf etwas anderes ab:

Wenn (z.B. aus optischen oder Gewichtsgründen) ein Teleskop-/Schubschaft an einer Langwaffe gewünscht ist, aber dieser wegen z.B. 3 cm zu wenig Länge in  eingeschobener Form die Waffe unter 60 cm bringt, könnte ja einfach die Schubfunktion blockiert werden. Dann würde die Langwaffe eine Langwaffe bleiben.


Hat jemand Erfahrung oder Hinweise, wie das rechtlich zu bewerten ist?

Gibt es Richtlinien für eine Schaftblockade? Reicht eine Schraube (=Werkzeug für Schaftverkürzung erforderlich), ggf. Kleber oder sind Bolzen/Schweissnähte erforderlich?


Ich habe dazu leider trotz intensiver Recherche nichts finden können, ausser dass wohl das BKA in einem Feststellungsbescheid für eine SIG MCX mit 11,5“-Lauf einen mit einer einzigen Schraube am Waffengehäuse (per Picatinny-Schiene hinten dran) befestigten Schaft genehmigt hat. Das wundert mich zwar etwas, weil durch das Lösen nur einer Schraube die MCX 11.5“ ohne Schaft zu einer voll funktionsfähigen Kurzwaffe werden würde, aber gut.. es zeigt zumindest dass man nicht immer vom worst case ausgehen muss.
 

Leider ist dieser Fall auch nicht 100% übertragbar auf mein Anliegen, da mich gezielt eine rechtlich unbedenkliche Schubschaft- oder Klappschaft-Blockade interessiert.

 

 

 

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