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IGNORED

Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes


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Geschrieben

Moin,

ich suche den genaue Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes, also die Legaldifinition.

(Bitte keine Reichsbürgergeschichten aufmachen oder ähnliches.)

 

Hintergrund sind überschneidungen mit dem EU Recht wobei das EU Recht ja vorrangig ist.

Beispiel: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie. Danach bedarf eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zum Erwerb einer Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder von dafür bestimmter Munition neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates. Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird.

Der Erwerb von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von für diese bestimmte Munition ist in den genannten Fällen zusätzlich von einer Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat oder von der Erklärung abhängig, dass und aus welchen Gründen die Gegenstände nicht in den Heimatstaat verbracht werden, sondern in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattfindet, verbleiben sollen (Artikel 9 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie).

Unter die genannten Regelungen fallen auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem EU-Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.

Geschrieben

Servus

Der Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes ist Deutschland!

Mit dem Deutschen Waffengesetz kannst Du z.B. in Österreich brausen gehen... es findet keine Anwendung.
Genausowenig, wie Österreichisches Waffengesetz in Deutschland Anwendung finden wird.

Eine EU-Richtlinie ist eine Richtlinie und keine nationales Gesetz!EU-Richtlinien werden aber in nationalen Gesetzen umgesetzt.

Siehe die Überreaktion in Deutschland, mit Umsetzug einer EU-Richtlinie in unnötig maßlos verschärftes WaffGes !

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb gipflzipfla:

Mit dem Deutschen Waffengesetz kannst Du z.B. in Österreich brausen gehen... es findet keine Anwendung.

Du möchtest jetzt also sagen das ein Deutscher Staatsbürger der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ö eine Waffe der Kat.B einfach so kaufen kann ?

Wohl eher nicht.

Die Ösis werden das auch nicht genehmigen.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb micky123:

Du möchtest jetzt also sagen das ein Deutscher Staatsbürger der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ö eine Waffe der Kat.B einfach so kaufen kann ?

Wohl eher nicht.

Die Ösis werden das auch nicht genehmigen.

Du möchtest also sagen, dass ich als Ösi in Deutschland keine Waffe kaufen kann, weil die deutschen Behörden das nicht genehmigen werden?

Na gut... :)


(ich bevorzuge dazu das Formular nach § 37 WaffG Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union )

Zur Frage: wo befindet sich der Geltungsbereich eines nationalen Gesetzes? .... habe ich meine Ansicht schon geschrieben.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb micky123:

Du möchtest jetzt also sagen das ein Deutscher Staatsbürger der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ö eine Waffe der Kat.B einfach so kaufen kann ?

Wohl eher nicht.

Wenn das in Ö legal ist und die Auflagen eingehalten werden dann selbstverständlich ja.

Geschrieben

Es geht um die juristische Legaldefinition. Da gibt es kein "Brausen" in Östereich ,oder in "Deutschland"

Und ich zitiere mich hier gerne nochmal selbst:

vor 1 Stunde schrieb micky123:

11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie. Danach bedarf eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zum Erwerb einer Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder von dafür bestimmter Munition neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates. Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird.

 Das ist alles nicht so einfach oder ?

 

nehmen wir also folgenden Fall:

Person a lebt in mehreren Staaten der EU und hat auch in mehreren Staaten der EU seinen gewöhnlichen Aufenthalt, (ja das geht) welches Land ist dann waffenrechtlich zuständig ?

Kann Person A eine Waffe die er in Ö. erworben hat mittels östereichischen EFP mit nach D nehmen(nicht dauerhaft) obwohl in D "die Waffenrechtlich zuständige Behörde " das Bedürfnis negiert hat? 

Was ist denn dann nun wenn "Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird."

Das hat nichts mit einem Formular gemäß § 37WaffG zu tun.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb micky123:

Du möchtest jetzt also sagen das ein Deutscher Staatsbürger der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ö eine Waffe der Kat.B einfach so kaufen kann ?

Wohl eher nicht.

Die Ösis werden das auch nicht genehmigen.

Dort gilt das österreichische Waffengesetz. Nach dem deutschen Waffengesetz spricht nichts dagegen, weil es in Österreich einfach keine rechtliche Relevanz hat.

 

Außerdem regelt das deutsche Waffengesetz wenig über (nicht gewerbsmäßigen) Kauf von Waffen. Relevant ist der Besitz, nicht das Eigentum.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb micky123:

Das ist alles nicht so einfach oder ?

 

nehmen wir also folgenden Fall:

Person a lebt in mehreren Staaten der EU und hat auch in mehreren Staaten der EU seinen gewöhnlichen Aufenthalt, (ja das geht) welches Land ist dann waffenrechtlich zuständig ?

Stimmt.

 

Aber so schwer auch wieder nicht. Zuständig ist das Land, in dem Du erwerben willst. Wenn dieses Land diese komische Richtlinie in nationales Recht überführt hat, kann es sein, daß Du noch die Einwilligung vom Herkunftsland (-Länder) holen mußt. 
 

In Deutschland ist es meines Wissens so, daß die Behörden so eine Art Zuverlässigkeitsabfrage im Heinatland machen (kann-Regelung), wenn Du noch nicht X Jahre im Gelttungsbereich des WaffG wohnst.

Bin aber nicht up to date, wie man auf Europäisch zu sagen pflegt.

 

Wie das mit Nomaden und Zigeuner läuft, die häufig wechselnde gewöhnliche Aufenthaltsorte haben, weiß ich nicht.

 

Mußt Du dort fragen, wo Du erwerben willst.

 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb micky123:

Es geht um die juristische Legaldefinition. Da gibt es kein "Brausen" in Östereich ,oder in "Deutschland"

Und ich zitiere mich hier gerne nochmal selbst:

 Das ist alles nicht so einfach oder ?

 

nehmen wir also folgenden Fall:

Person a lebt in mehreren Staaten der EU und hat auch in mehreren Staaten der EU seinen gewöhnlichen Aufenthalt, (ja das geht) welches Land ist dann waffenrechtlich zuständig ?

Kann Person A eine Waffe die er in Ö. erworben hat mittels östereichischen EFP mit nach D nehmen(nicht dauerhaft) obwohl in D "die Waffenrechtlich zuständige Behörde " das Bedürfnis negiert hat? 

Was ist denn dann nun wenn "Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird."

Das hat nichts mit einem Formular gemäß § 37WaffG zu tun.

Zum Fall den Mitnahme gilt in D die Regelung des §32 WaffG:

Entweder du hast eine Erlaubnis der deutschen Behörde gem §32 Abs 1 - oder du kannst bei Erfüllung der Voraussetzungen von §32 Abs 3 Gebrauch machen.


D
 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 55 Minuten schrieb micky123:

Es geht um die juristische Legaldefinition. Da gibt es kein "Brausen" in Östereich ,oder in "Deutschland"

Und ich zitiere mich hier gerne nochmal selbst:

 Das ist alles nicht so einfach oder ?

 

nehmen wir also folgenden Fall:

Person a lebt in mehreren Staaten der EU und hat auch in mehreren Staaten der EU seinen gewöhnlichen Aufenthalt, (ja das geht) welches Land ist dann waffenrechtlich zuständig ?

.....

Ok, dann anders:

DEUTSCHLAND ist megadeutsch!... das wissen wir, selbst im Ausland.

Dein L e b e n s m i t t e l p u n k t ist dann in Deutschland, wenn Du mindestes 183 Tage eines Kalenderjahres ununterbrochen in Deutschland verbringst :)

Nachdem dies die Defintion für das Steuerrecht ist, wirds für das WaffGes nicht anders sein.

Bearbeitet von gipflzipfla
Geschrieben

Ich hab den Fall zwischen Deutschland und Frankreich durchgespielt und bin zu dem Schluss gekommen, dass ich meine deutschen Waffen in Deutschland lasse und umgekehrt. Alles andere ist ein Garant für Ärger.

 

Daher deutsches Waffengesetz gilt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland. Als deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt gilt für mich in Frankreich das französische Waffenrecht und nicht das deutsche. Umgekehrt gilt an meinem Wohnsitz in Deutschland das deutsche und nicht das französische Waffenrecht.

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb micky123:

....

Kann Person A eine Waffe die er in Ö. erworben hat mittels östereichischen EFP mit nach D nehmen(nicht dauerhaft) obwohl in D "die Waffenrechtlich zuständige Behörde " das Bedürfnis negiert hat? 

......

Das bedeutet für mich, dass Du in Österreich  den Hauptwohnsitz hast, sonst hätte man Dir in Österreich keinen EU Feuerwaffenpass ausgestellt!

Und selbstverständlich darfst Du mit diesem EUFWP und der Waffe nach Deutschland einreisen. Dafür gibt es den EUFWP!

Allerdings brauchst Du dafür einen triftigen Grund (Jagdeinladung, Einladung zu einer Schießveranstaltung, Fahrt zum Büchsenmacher.... was auch immer ect.).

 

Was mache ich denn wohl, wenn ich nach D zum Jagen fahre?
Österreichischen EUFWP, deutschen Jagdschein.... (nix mit Bedürfniszwang durch deutsche Behörden)

 

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb gipflzipfla:

Dein L e b e n s m i t t e l p u n k t ist dann in Deutschland, wenn Du mindestes 183 Tage eines Kalenderjahres ununterbrochen in Deutschland verbringst :)

Nachdem dies die Defintion für das Steuerrecht ist, wirds für das WaffGes nicht anders sein.

1.

Das wird jetzt ein wenig viel, ich wollte  in diesem Thread etwas wissen und nicht andere rechtlich beraten.

Lebensmittelpunkt ist schon wieder etwas anderes als der gewöhnliche Aufenthalt.

 

2.

183 Tage eines Kalenderjahres.

es sind eben nicht 183 eines Kalenderjahres. Sondern 183 Tage in einem Jahreszeitraum. Eine Erfahrung die einige schon in Steuerverfahren machen mussten.

 

3.

vor einer Stunde schrieb _peti:

Nomaden und Zigeuner läuft, die häufig wechselnde gewöhnliche Aufenthaltsorte haben,

Das gefällt mir am besten. "Nomaden und Zigeuner." Nichts verstanden oder ?

Und wechselne gewöhnliche Aufendhalte ?

Wenn man schon anfängt sich aufs Steuerrecht zu beziehen, hier § 8 AO (?) dann sollte man auch wissen das es Personen gibt die in mehreren Ländern gleichzeitig (und nicht wechselnd) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dies dann auch explizit so in den jeweiligen Doppelbesteuererungsabkommen behandelt wird.

 

4.

Hauptwohnsitz.

Eine Person kann in mehreren Ländern seinen Hauptwohnsitz haben, da der Begriff Hauptwohnsitz dem jeweiligen Einwohnermelderecht (wenn es dort überhaupt eines gibt) unterliegt.

So kann man in Deutschland keinen ersten Wohnsitz im Ausland haben und einen zweiten Wohnsitz im Inland. Man hat dann in beiden Länder seinen jeweiligen Erstwohnsitz.

 

5.

@ Kai,

genau das meine ich, die Problematik ist auch dir bekannt, ich will dieses aber auflösen und suche mir gerade dafür die Basics zusammen. Die Möglichkeiten sind nicht unerheblich.

So gibt mir das EU Recht das Recht meine Waffe von jedem Waffengeschäft in der EU reparieren zu lassen. Wie wird das nun gehandelt wenn ich nach DE ins Büro fahre und meine Doppelflinte ins Auto packe um sie bei meinem deutschen Büchsenmachermeister meines Vertrauens reparieren zu lassen ? 

Ich darf sie ja auch mit zur Jagd oder zu einem Wettkampf mitnehmen, oder ? Auch wenn ich nach deutschem Recht einen gewöhnlichen Aufendhalt in DE habe ?

Ich hätte dann ja temporär in DE eine Waffe im Schrank die dort nicht registriert ist.

Was ist wenn ich für die selbe Art Waffe in DE eine Erlaubnis haben möchte? Ich besitze sie dann  ja schon ?  Eine Waffe auf eine inländische und eine ausländische WBK ?

Hat die deutsche Behörde da noch einen großen Ermessenspielraum ?

Die Problematik ist nicht unerheblich und die Verfasser der jeweiligen Gesetze vergessen anscheinend immer das wir in einer EU leben in der die EU VO immer Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung haben.

 

Aus dem Sozialrecht weiß ich das sobald dort grenzüberschreitende Sachverhalte vorliegen und das EU Recht zur Anwendung kommt  das ganze deutsche Regelwerk auf den Kopf gestellt wird. (So kann in DE jemand der sich nur an 70- 100 Tagen in DE aufhält dort trotzdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben und ist dort voll Anspruchsberechtigt.)

 

Geschrieben

Also,

 

Ich bin da nie wirklich weiter gekommen, unter anderem auch weil die beteiligten Behörden mangels Sprachkenntnissen nicht miteinander kommunizieren konnten.

 

Ich wollte meine deutschen Waffen in Frankreich unter der Woche aufbewahren. Training war immer mittwochs. Der französische Sachbearbeiter konnte mir dafür aber keine Lösung anbieten. Ich hätte sie aus der deutschen WBK austragen und auf die französische eintragen lassen müssen.

 

Ich kann die deutschen  Waffe auch nicht ohne weiteres zu einem französischen Büchsenmacher bringen. Nur mit Einladung eines Vereins. Ich kann auch nicht ohne weiteres Munition in Frankreich kaufen. Trotz EFP, denn der berechtigt zum Transport aber nicht zum Verwahren in Frankreich.

 

Umgekehrt auch in Deutschland, da kann ich nicht meine französischen Waffen einstellen. Zum Beispiel ein Schwarzpulverrevolver. Was in Frankreich frei verkäuflich ist, fällt in DE teils unter WaffG und SprengG. Ich habe kaum Harmonisierung in der nationalen Anwendung gefunden.

 

Deswegen trenne ich sauber. Was in Frankreich passiert bleibt in Frankreich.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb micky123:

1.

Das wird jetzt ein wenig viel, ich wollte  in diesem Thread etwas wissen und nicht andere rechtlich beraten.

Lebensmittelpunkt ist schon wieder etwas anderes als der gewöhnliche Aufenthalt.

 

 

vor 29 Minuten schrieb micky123:

 

2.

183 Tage eines Kalenderjahres.

es sind eben nicht 183 eines Kalenderjahres. Sondern 183 Tage in einem Jahreszeitraum. Eine Erfahrung die einige schon in Steuerverfahren machen mussten.

 

......

 

Unter Anderen auch ich .. jedes Kalenderjahr aufs Neue. Die popelige Einkommenssteuererklärung :)

 

Aber, ich kenne mich damit nicht so sehr aus :D   :D
Ist gut. Ich bin raus

 

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb gipflzipfla:

Der Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes ist Deutschland!

damit wäre die frage beantwortet und alles weitere überflüssig gewesen.

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb alzi:

damit wäre die frage beantwortet und alles weitere überflüssig gewesen

Nun, das scheint die Allgemeine Verwaltungsverordnung zum Waffengesetz aber anders zu sehen, wenn sie folgendes ausführt:

"neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates."

 

Das Problem ist doch das die meisten immer die Gesetze völlig starr sehen und nicht verstehen das die meisten Sachen keine Einbahnstrasse sind.

Und es gibt so einige Gesetze die auch Auswirkungen auf Deutsche im Ausland haben, selbst wenn diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE haben.

 

Mal ein paar kleine Beispiele ?

Eintritt in eine Armee eines fremden Staates und Annahme der dortigen Staatsbürgerschaft.

Legaler Drogenkonsum im Ausland. usw.

 

vor 43 Minuten schrieb gipflzipfla:

Aber, ich kenne mich damit nicht so sehr aus :D   :D
Ist gut. Ich bin raus

Jep, Steuerrecht und seine Begrifflichkeiten sind eben nicht das Waffenrecht. Manche Begriffe meinen nur auf den ersten Blick das selbe.

 

 

Aber machen wir hier mal Trennung.

Ich suche immer noch die Legaldefinition des geltenden Bereichs des deutschen Waffengesetzes. 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb micky123:

ich suche den genaue Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes

 

vor 5 Stunden schrieb gipflzipfla:

Der Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes ist Deutschland!

 

vor 7 Minuten schrieb micky123:

Nun, das scheint die Allgemeine Verwaltungsverordnung zum Waffengesetz aber anders zu sehen, wenn sie folgendes ausführt:

"neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates."

 

 

gilt das dt. waffengesetz ausserhalb deutschlands?

gilt das waffengesetz eines anderen landes in deutschland?

 

also:

vor 5 Stunden schrieb gipflzipfla:

Der Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes ist Deutschland!

 

 

was grenzüberschreitend "abgesprochen"/geregelt ist, gilt nach dt. waffengesetz in deutschland bzw. nach anderem waffengesetz im anderen land.

in deutschland gilt ausschießlich das dt. waffengesetz (das auch länderübergreifende regelungen/absprachen beinhaltet)! ausserhalb deutschlands gilt es nicht (die gesetze anderer länder beinhalten aber auch länderübergreifende regelungen/absprachen).

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb micky123:

Du möchtest jetzt also sagen das ein Deutscher Staatsbürger der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ö eine Waffe der Kat.B einfach so kaufen kann ?

Wohl eher nicht.

Die Ösis werden das auch nicht genehmigen.

 

Ich kann etwas zum Fall Hauptwohnsitz DE und Nebenwohnsitz AT beitragen:

In diesem Fall kann man ab einem Alter von 18 Jahren und sofern in AT kein Waffenverbot besteht in AT Waffen der dortigen Kat C kaufen. Diese Waffen kann/darf man allerdings ohne Genehmigung der Hauptwohnsitzbehörde nicht aus Österreich in ein anderes Land mitnehmen.

Man kann in dieser Konstellation auch in AT eine WBK zu den dortigen  Regeln beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft AT hat bei mir die Erfahrung als Sportschütze in DE annerkannt, sodass ich dort keinen Waffenführerschein machen musste. Die MPU war allerdings trotzdem notwendig.

Auch mit der WBK kann man die AT Waffen nicht ins Ausland mitnehmen. Man kann dann jedoch - mit Zustimmung der Hauptwohnsitzbehörde - einen EU FWP für diese Waffen bekommen, mit dem man die Waffen unter Beachtung der jeweiligen Regeln ins Aulsand mitnehmen kann.

 

Letztendlich muss man immer die kompletten Regeln im Ausgangsland, in allen Transitländern und im Zielland beachten. Ich denke jeder hier weiss, dass die Marktharmonisierung der EU nur ein Feigenblatt / eine Lüge  war, um entsprechende Einschränkungen durchzudrücken. Tatsächlich sind Reisen mit Waffen in der EU seit 2019/2020 nochmal komplizierter geworden.

 

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb micky123:

Eintritt in eine Armee eines fremden Staates

Kein Problem! Vor allem, wenn es eine Armee eines EU Landes ist.

 

Es ist nicht der Eintritt in eine andere Armee für einen Deutschen verboten, sondern das Anwerben für diese oder jene Armee in Deutschland.

vor 32 Minuten schrieb micky123:

Annahme der dortigen Staatsbürgerschaft

Auch kein Problem!

Seit 2007 muss man nicht mal mehr eine Beibhehaltungsgenehmigung, wenn anderes EU Land, für die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.

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