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Längere Lauflänge KW-WS & Austauschläufe als Sportordnung zulässt


Janzfan

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vor 15 Stunden schrieb Lusches:

Warum versuchen immer wieder irgendwelche Möchtegern Schützen die Vorschriften umgehen 

 

Unglaublich so was 😕 

 

Schöne Grüße 

Die Aussage verstehe ich nicht. Was ist ein Möchtegern Schütze? Ein Schütze ist jeder der schießt. Sportschützen sind in Deutschland alle, die einem anerkannten Sportschützenverband angehört. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob andere eine abweichende Auffassung von Sport haben als ich.

Ich bin zum Beispiel bei der ersten Deutschen KK IPSC Meisterschaft mit meiner Walther PPK in .22 angetreten. Ich wusste, dass ich keine Chance auf den ersten Platz habe, da es viele andere Waffen gibt, die für diese Disziplin besser geeignet sind. Aber es hat mir obwohl ich den letzten Platz belegt habe Spaß gemacht.

 

Es gibt keine Vorschrift, die es einem WBK-Inhaber verbietet Wechselläufe und Wechselsysteme in gleichem oder kleinerem Kaliber zu kaufen.

Die Möglichkeit zur Verwendung ist bei manchen Wechselläufen leider eingeschränkt. Zum Beispiel dürfen Einsteck- und Wechselsysteme in .22 zu einigen Waffen die unter §6 fallen sehr wohl gekauft aber nicht sportlich sondern nur zu Funktionstests oder falls der Erwerber auch Jäger ist jagdlich eingesetzt werden.

 

Für mich ist das Wichtigste bei unserem Hobby im Rahmen des erlaubten Spaß haben und das geht nur mit gegenseitiger Toleranz!

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vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

hat er auf dem amt den 2" lauf auch explizit als 2" lauf angegeben? stehen die lauflängen wirklich in der wbk?

ich hatte die Lauflänge wohl falsch im Kopf, ist aber auch schon 11 Jahre her das er den gekauft hat . Die kürzeste Lauflänge sind nicht 2 sondern 3 Zoll. Und ja, die sind in der WBK eingetragen. Hab mir ein Bild von der WBK schicken lassen, daher dauerte die Antwort etwas

Lauflängen.jpg

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vor 19 Stunden schrieb Lusches:

Warum versuchen immer wieder irgendwelche Möchtegern Schützen die Vorschriften umgehen 

 

Unglaublich so was 😕 

 

Schöne Grüße 

Noch schlimmere machen ihren eigene Republik und bekommen das meiste sowieso ohne "Bedürfnis" oder eben mit dem Bedürfnis Selbstschutz... aber mit dem Angriff Steiners kommt das in Ordnung.

 

vor 5 Stunden schrieb Pi9mm:

Vielen Dank für die bisherigen kontroversen Antworten.

Es ging wiegesagt um KW-WS, nicht um SLB-WS auf grün.

Natürlich sollte Rechtssicherheit etwa bei einer Waffenkontrolle bestehen; ebenso möchte man (wenn auch nur just for fun) diese Sachen auf einer geeigneten Schießstätte nutzen können.

Gleiches gilt ja auch für als WS / Austauschlauf erworbene Kaliber, die in einer Disziplin nicht vorgesehen sind, bzw. nicht in der Kaliberliste einer Sportordnung stehen.

 

Das darf der Waffenkontrolleur nicht kontrollieren, nur die Aufbewahrug.

Und auch der Polizeibeamte nicht unterwegs nicht.

 

 

Merke: Eine Eintragung in eine WBK besitzt rechtskraft, selbst wenn sie rechtswidrig ist. 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Minuten schrieb ASE:

Merke: Eine Eintragung in eine WBK besitzt rechtskraft, selbst wenn sie rechtswidrig ist. 

Sicher? Bei allen Einträgen? Auch wenn erschlichen ? zb auf Sportrevolver beim DSB einen 357 Magnum Beantragen, genehmigt bekommen, einen 2 Zöller kaufen und beim Eintragen die Lauflänge nicht angeben ? Ist was anderes als ein " zu kurzer " Wechsellauf wie ich  finde.....Da wurde dann ohne entsprechendes Bedürfnis erworben. Was anderes als bei den Wechselsystemen/- läufen, da habe ich mit der Grundwaffe ein Bedürfnis . 

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vor 7 Stunden schrieb PetMan:

Sicher? Bei allen Einträgen?

ja

Zitat

 

Auch wenn erschlichen ?

 

ja, weil man garnicht "erschleichen" kann, wie ich nachfolgend darlegen werde

Wir lesen nochmal dein Beispiel

Zitat

 

zb auf Sportrevolver beim DSB einen 357 Magnum Beantragen, genehmigt bekommen, einen 2 Zöller kaufen und beim Eintragen die Lauflänge nicht angeben ? Ist was anderes als ein " zu kurzer " Wechsellauf wie ich  finde.....Da wurde dann ohne entsprechendes Bedürfnis erworben. Was anderes als bei den Wechselsystemen/- läufen, da habe ich mit der Grundwaffe ein Bedürfnis . 

 

Der gedankliche Fehler liegt darin, das man auf ein Bedürfnis gar nichts erwerben kann. Diese "auf Bedürfnis" kaufen ist eine häufige Figur in Sportschützenkreisen und schlicht falsch.

 

Man erwirbt  aufgrund einer Erlaubnis

 

Diese Erlaubnis muss  auf der Erlaubnisurkunde aber exakt bestimmt sein. Hier gibt es kein "ja die Behörde hat aber bestimmt gemeint  aber nicht hingeschrieben etc"

Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Exakt nach vorliegendem Bedürfnis müsste die Behörde  aufgrund einer DSB-Bescheinigung einen Voreintrag eintragen der Lautet: "Revolver, 4-6 Zoll, .357 Magnum"

 

Wenn sie das aber nicht macht, dann erteilt sie unmissverständlich die Erlaubnis, einen Revolver nach deinem Gusto, z.B. 2 oder 3 Zoll zu kaufen, weil sie vom Inhalt der Bedürfnisbescheinigung nach eigenem Ermessen abgewichen ist.

 

An keinem Punkt hat du in ordnungswidriger oder gar strafbarer Weise gehandelt, du hast exakt den Buchstaben der Erlaubnis befolgt und dir nichts erschlichen.

 

Natürlich kann es allerdings dazu kommen, dass du den Revolver nicht behalten darfst:

 

a) Fällt der Behörde dies bei der Erteilung der Besitzerlaubnis auf, das der Revolver nach der Bedürfnisbescheinigung nicht umfasst ist, dann kann sie diese mit Hinweis auf fehlende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses  abschlägig bescheiden und dich auffordern, den Revolver binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen.

b) Fällt es später auf, so kann sie die Erlaubnis für den Revolver zurücknehmen (nicht widerrufen!)

 

 

Ferner könnte die Behörde unter Amtliche Eintragungen eine inhaltliche Beschränkung vornehmen ala, "es dürfen nur Waffen erworben werden, die nicht vom sportlichen schießen ausgeschlossen sind" . Dann wäre es mit dem 2 Zoll asche, denn der Erwerb würde gegen eine Inhaltliche Beschränkung verstoßen, was den Widerruf zur Folge haben kann.

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Dann wäre es mit dem 2 Zoll Asche, ...

Ausgenommen natürlich, wenn die vom BVA genehmigte Sportordnung des jeweiligen Verbandes (Ausnahme bezügl. § 6 AWaffV (1) 1.) explizit eine Disziplin ausweist, die nur mit einem Revolver mit maximal 2.75" Lauflänge geschossen werden darf.

Zitat

C.9.7 Standard Revolver 2.75“

Beachte Ziffer C.1.5, C.9.7.1

Waffe: Revolver, Lauflänge maximal 2,75 Zoll.

Ich finde das gut.

 

SW66-2(scr).jpg

 

 

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Ist es doch längst und in unzähöigen Threads dazu.

Bereits beim Eintrag bei der Behörde kann es scheitern. Es ist sicher selten und nur auf Nachfrage. Auch späteres Auffliegen macht es nicht besser.

Die meisten Händler werden daher bereits den Verkauf ablehnen. DIe sind auch nicht nur Forumsschlau, sondern vom Fach (jaja, ich weiss, alle anderen wissen alles besser und habe nur gerade keine Zeit um den Markt aufzumischen. Einzelne Händler und einzelne SB in Ort XY haben aber schin dies oder das gemacht. Geschenkt ;) )

Man wird auch immer vorsätzliches Zuwiderhandeln haben. Sachkundige Person.

 

Genau genommen wird man ein solches nicht sportliches WS nicht einmal transportieren können.

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vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Genau genommen wird man ein solches nicht sportliches WS nicht einmal transportieren können.

Das schlimme ist, am ende wird ein Richter den Fall beurteilen, was man damit darf und was nicht. Erwerben darf man, aber nicht benutzen, transportieren usw. Wieder ein Beispiel für deutschen Regulierungswahnsinn.......................

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vor 21 Stunden schrieb bdsschütze:

Ein Schütze ist jeder der schießt.

Für mich ist das Wichtigste bei unserem Hobby im Rahmen des erlaubten Spaß haben und das geht nur mit gegenseitiger Toleranz!

Eben. Dabeisein ist Alles.

Und was hat Missgunst & Neiderei jemals gebracht ? Salamitaktik so, oder so.

 

vor 19 Stunden schrieb PetMan:

ist aber auch schon 11 Jahre her das er den gekauft hat .

Lauflängen.jpg

Damals ist nicht heute; Behörde nicht = Behörde

vor 17 Stunden schrieb ASE:

Das darf der Waffenkontrolleur nicht kontrollieren, nur die Aufbewahrug.

Sicher ?

vor 15 Stunden schrieb switty:

Ok, ich dachte ich kenne das Sporthandbuch sehr gut, da hab ich das tatsächlich überlesen :)

Ist aber auch schon wieder eine ganze Weile her & wurde auch über die BDS Newsletter kommuniziert (falls Einzelmitglied).

 

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vor 10 Stunden schrieb ASE:

Diese Erlaubnis muss  auf der Erlaubnisurkunde aber exakt bestimmt sein. Hier gibt es kein "ja die Behörde hat aber bestimmt gemeint  aber nicht hingeschrieben etc"

Ich habe noch keinen Eintrag in einer WBK gesehen wo die Lauflänge vorgegeben war. Der Verband bescheinigt auf eine bestimmte Disziplin hin, in der sind die Vorgaben an die Waffe festgehalten . Und den Erwerb einer solchen Waffe ermöglicht dann der Voreintrag der Behörde. Das ich dann eine passende Waffe kaufe und keine  zu kurze, zu leichte, zu schwere, zu viel oder zu wenig Abzugsgewicht , das obliegt meiner Verantwortung. Wenn die Behörde wie du schreibst die Lauflänge mit aufführen muss, dann müsste sie auch Gewicht, Abzug und alles andere vorgeben. DAS macht aber der Verband bei seiner Prüfung. 

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Man jede Behörde handhabt es anders, in der WBK unter  " Art " stehen bei mir entweder Kat. B  Wechselsystem, Vorderschaftrepetierflinte,

Kat. B Halbautom. Flinte, Büchse oder Pistole und Kat. C Schalldämpfer aber nicht Sportrevolver oder Sportpistole war wohl damals so gewesen ! ?

Um darauf rückzukommen, die Länge eines Lauf steht bei mir auch nicht in der WBK.

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vor 7 Stunden schrieb PetMan:

Ich habe noch keinen Eintrag in einer WBK gesehen wo die Lauflänge vorgegeben war. Der Verband bescheinigt auf eine bestimmte Disziplin hin, in der sind die Vorgaben an die Waffe festgehalten . Und den Erwerb einer solchen Waffe ermöglicht dann der Voreintrag der Behörde. Das ich dann eine passende Waffe kaufe und keine  zu kurze, zu leichte, zu schwere, zu viel oder zu wenig Abzugsgewicht , das obliegt meiner Verantwortung. Wenn die Behörde wie du schreibst die Lauflänge mit aufführen muss, dann müsste sie auch Gewicht, Abzug und alles andere vorgeben. DAS macht aber der Verband bei seiner Prüfung. 

 

Tja, weil die Behörden da kein Lust drauf haben, was nichts daran ändert, das sie es nach dem Buchstaben des Gesetzes eine gültige Erlaubnis erstellen und du, wenn du von deiner Bedürfnisbescheinigung abweichend kaufst, weder Ordnungswidirg noch strafbar handelst. Überzeuge dich in den 

 

Und wenn die Waffe eingetragen wird, ist sie eingetragen Punkt. Rechtsgültig. Da hat kein Kontrolleur etwas daran herumzumäkeln.

 

 

Um zu @Pi9mm thema zurückzukehren:

Natürlich darfst du Wechselläufe die aus Kurzwaffe eine Langwaffe machen erwerben. Und eintragen lassen. Und benutzen. Der Klassiker sind hier die GSP-Gewehrläufe und die haben noch nie Probleme gemacht. Außer vllt in der WO-Blase.

 

 

 

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vor 11 Stunden schrieb Waffen Tony:

Ist es doch längst und in unzähöigen Threads dazu.

Bereits beim Eintrag bei der Behörde kann es scheitern. Es ist sicher selten und nur auf Nachfrage. Auch späteres Auffliegen macht es nicht besser.

Die meisten Händler werden daher bereits den Verkauf ablehnen. DIe sind auch nicht nur Forumsschlau, sondern vom Fach (jaja, ich weiss, alle anderen wissen alles besser und habe nur gerade keine Zeit um den Markt aufzumischen. Einzelne Händler und einzelne SB in Ort XY haben aber schin dies oder das gemacht. Geschenkt ;) )

Man wird auch immer vorsätzliches Zuwiderhandeln haben. Sachkundige Person.

 

Genau genommen wird man ein solches nicht sportliches WS nicht einmal transportieren können.

 

Ausgegorenen Blödsinn.

 

Gib doch mal die Strafnorm nach §52 oder die Ordnungswidrigkeit nach §53 anstatt hier einen auf argumentum ad verecundiam zu machen, weil vom Fach und so. Was soll den auffliegen? Solange du alle Angaben korrekt machst und die Behörde einträgt, da hat Sie durch konkludentes Handeln eben von ihrem Ermessenspielraum gebrauch gemacht.

Du imaginierst dir hier einen Straftatbestand "Abweichen vom Bedürfnis" Das gibt es in deiner Fantasie aber nicht im WaffG.

Das Bedürfnis ist die Vorraussetzung für eine Erlaubnis, nicht teil der Erlaubnis selbst, die wird durch die Urkunde bekundet.

 

Und dein Transportargument verfängt auch nicht. Schlicht nicht verstanden, was der Wille des GG  bei der Formulierung "vom Bedürfnis umfasste Zweck oder im Zusammenhang damit" wollte. Da wird sich kein Richter drauf einlassen. Wenn ein Schusswaffe von der Behörde eingetragen wird, dokumentiert sie ja gerade damit, das sei dein Bedürfnis anerkennt. Da du dich grundsätzlich im §14 mit deinen Erlaubnissen bewegt hast, ist die reguläre Annahme das die der Umgang mit der Waffe im Rahmen deines Bedürfnisses genehmigt wurde. 

 

 

 

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vor 15 Stunden schrieb JuergenG:

Wenn's auffliegt, ...

Vom Grundsatz her schon, käme aber in dem hier diskutierten Fall nicht zum Tragen.

Der WBK-Eintrag für den Holek-Revolver mit 2 Austausch-Läufen wurde 2009 vorgenommen. Damals galt bereits der § 6 AWaffV, wonach der eingetragene Austauschlauf mit einer Länge von 3" nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist.

Nochmal zur Erinnerung:

Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

...

Eintrag, Besitz u. Benutzung des 3"-Laufes im Rahmen des sportlichen Schießens sind also waffenrechtlich völlig unkritisch.

 

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