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IGNORED

Rechtsfolge der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV


Sachbearbeiter

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Bekanntermaßen wurde ja mit Wirkung zum 19.09.2020 die AWaffV in diversen Punkten abgeändert und ergänzt, u.a. dürfen halbautomatische Waffen mit Kriegswaffenanschein nun auch 40cm-Läufe haben (bislang war die Vorgabe mindestens 42cm), um nicht vom Schießsport ausgeschlossen zu sein.

 

Damit ist also eine Anpassung an die im Ausland häufig hergestellten Waffen dieser Art mit 16-Zoll-Läufen (40,64cm) erfolgt.

 

Bedeutet dies nun, dass die bisherigen BKA-Feststellungsbescheide mit abweichender 42cm-Regel ohne sonstige zusätzliche Verbotseigenschaften (z.B. Hülsenlänge der verwendeten Langwaffenmunition unter 40mm) automatisch obsolet geworden sind oder muss das BKA diese erst förmlich aufheben ?

 

Auf der Seite des BKA steht dazu folgendes:

 

"Mit dem 3. WaffRÄndG hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) beschlossen. Diese wirken sich auf die waffenrechtlichen Zuständigkeiten des BKA aus.

 

Konkret wurde durch das 3. WaffRÄndG die Waffenliste verbotener Waffen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweitert. Nunmehr ist für diese bisher freien oder bisher nicht vom Waffengesetz erfassten Gegenstände ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 WaffG erforderlich.

 

Weiterhin wirken sich die Änderungen vereinzelt auf bestandskräftige Feststellungsbescheide des BKA aus."

 

Nach meiner Lesart heißt das: die betroffenen Feststellungsbescheide sind obsolet geworden ohne erneute Einstufung durch das BKA. Gibt es andere Meinungen dazu ?

 

Herzliche Grüße und schönes Weekend

 

SBine

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Geht das aus den Bescheiden immer so eindeutig hervor? Es gibt nach meiner Erinnerung Bescheide zu Waffen in mehreren Konfigurationen, die dann lapidar zb. „Ziffern 1-3“ vom Schießsport ausschließen. Der Grund ist an sich klar (Lauflänge) , aber nicht ausdrücklich genannt.

 

Der Bescheid ist erstmal in der Welt.

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Dann verstehst du mich miss.

Der Bescheid tritt hinter eine neue Gesetzeslage zurück. Sind 40cm erlaubt, ist der Bescheid diesbezüglich nicht mehr zutreffend.

Das BKA soll bei unklaren Sachverhalten durch Fachlichkeit entscheiden. Kein Gesetz schaffen. es hat das Gesetz anzuwenden.

Ändert sich das Gesetz...

Hoffe nun ist es klarer.

Bearbeitet von Gast
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Das einfachste ist, die Anbieter  selber bitten beim BKA um einen ergänzenden Bescheid/Änderung/Nachbescheid.

Wenn eine neue Waffenserie aufgelegt wird, kann man auch einfach einen komplett neuen Bescheid oder aber eine Anscheinsbeurteilung beantragen.

Das wäre die einfachste, sicherste und kundenfreundlichste Vorgehensweise.

 

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vor 2 Stunden schrieb WOF:

Wenn im Bescheid klar steht daß die 42cm das Problem

sind ist das ja klar. Aber was wenn nicht?

Die waren ja nie das Problem. Die waren immer nur der Ausschlussgrund, wenn es ein Problem gab ;)
Wenn der Ausschlussgrund entfällt, zählt es eben nicht mehr als ausgeschlossen.

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Bei den mir bekannten Bescheiden geht es um die Ähnlichkeit mit vollautomatischen Kriegswaffen. Wenn die nicht gegeben ist, sind die anderen 3 Faktoren nicht relevant. Warum sollte das BKA auch einen Bescheid über Lauflänge, Hülsenlänge oder Abzugseinrichtung vor oder hinter der Action erteilen, das sind doch völlig objektiv nachmessbare Fakten. Der einzige Fall den ich mir vorstellen könnte, wäre eine Waffe die einen Schaft hat der lt. Bka nicht zu Kriegswaffenähnlichkeit führt oder bei dem das gar nicht zur Diskussion steht und deswegen schon immer einen Lauf unter 42cm haben durfte und auch hat (aber über der neuen Grenze) , bei der der Serienschaft gegen einen getauscht wird der Kriegswaffenähnlichkeit hervorruft. In dem Fall hat man sich bisher aus dem Fenster gelehnt und künftig nicht mehr (letzteres natürlich nur wenn Hülsenlänge  » 40mm und kein Bullpup)..... also wieder kein supercooler Schaft für die Ruger 10/22 mit 16 Zoll Lauf 😞.

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Die Bescheide bilden doch nur die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Erstellung ab.

Der Verminator Bescheid ist auch nix mehr wert:
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150325FbZ263FX_Verminator.html

 

Das BKA beantwortet die Frage selber:

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html

Bearbeitet von schmitz75
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Zum Thema 40cm-Lauf gibt es vom BKA bislang keine spezielle Verlautbarung.

 

Aufgrund der anderen Texte dort kann man aber zumindest wohl vermuten, dass alle Feststellungsbescheide mit Waffenvarianten, die sich ausschließlich auf die alte 42cm-Regelung beziehen, zum 01.09.2020 obsolet geworden sind. Dies könnten z.B. sein:

 

- Brügger & Thomet APC 300N, APC223K, APC223N (Pol-Tec) mit Lauflänge 40,3cm

- Haenel CR222 und CR223 mit Lauflänge 40,3cm

- H.E.R.A GmbH The 15th mit Lauflänge 40,64cm

 

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vor 53 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Zum Thema 40cm-Lauf gibt es vom BKA bislang keine spezielle Verlautbarung.

 

Aufgrund der anderen Texte dort kann man aber zumindest wohl vermuten, dass alle Feststellungsbescheide mit Waffenvarianten, die sich ausschließlich auf die alte 42cm-Regelung beziehen, zum 01.09.2020 obsolet geworden sind. Dies könnten z.B. sein:

 

- Brügger & Thomet APC 300N, APC223K, APC223N (Pol-Tec) mit Lauflänge 40,3cm

- Haenel CR222 und CR223 mit Lauflänge 40,3cm

- H.E.R.A GmbH The 15th mit Lauflänge 40,64cm

 

APC 300 bezieht sich nur auf die Lauflänge? 

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Hülsenlänge der 300AAC ist gleichwertig zur Lauflänge (beide zu kurz) und Bullpupbauweise scheidet aus.

Damit könnte B&T die APC223L einstellen und sich auf die APC223N konzentrieren.

Die APC300 ist dsowieso eutlich kürzer und es bleibt alles wie gehabt.

Sie wurde nicht als Kriegswaffe eingestuft.

 

Bearbeitet von Gast
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