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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020


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@Katechont

 

Dann war meine ursprüngliche Aussage doch richtig. Nur im § 4 hatte ich jetzt nicht nochmal nachgelesen, sondern nur im §14 . DORT findet die Überprüfung nach den ersten 3 Jahren keine Erwähnung . 

Das heißt dann also , die ersten 5 Jahre muss man auf Verlangen der Behörde die Termine nachweisen. Für die ersten 3 nach 3 Jahren, für Jahr 4 und 5 nach 5 Jahren. Was ich jetzt nicht sehe ist die verlangte Häufigkeit nach den ersten 3 Jahren? 12/18  oder LW und KW einmal im Quartal ?

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Die Prüfung nach drei Jahren anhand konkreter Schießtermine soll es nicht mehr geben, da nur noch an zwei Punkten auf dem 'Zeitstrahl' das Bedürfnis geprüft wird: nach fünf Jahren und nach zehn Jahren, jeweils die 24 Monate vor Prüfungszeitpunkt.

Danach greift die fortbestehende Mitgliedschaft im Verein.

 

Weiterhin fort gilt die Waffenverwaltungsvorschrift WaffVvW. Dort ist und war im verschachtelten Para. 4 zu entnehmen, dass eine Prüfung nach drei Jahren nicht nur Eignung und Zuverlässigkeit umfasst, sondern auch konkrete Schießtermine wie zum Zeitpunkt der Bedürfniserteilung.

Das sollte aber ohnehin nur für Schützen gelten, die nicht in einem Verein organisiert sind - wurde aber von vereinzelten Behörden trotzdem angewandt.

 

Hier noch ein Screenshot von buzer.de,

dort kann man Gesetzestextversionen gegenüberstellen.

Hilft mir immer beim Abgleich...

 

20200916_193237.jpg

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  • 2 Wochen später...
vor 5 Stunden schrieb DiploRe:

...und da meinen Einige, dass man nicht mehr zwingend einem Schießverein angehören muss ?!

Ja.

 

@Katechont Wann wird sich die Erkenntnis durchsetzen, das die WaffVvW unbeachtlich ist, da sie keinen Gesetzes oder Verordnungscharakter hat? Abgesehen davon muss die WaffVvW dem geltenden Recht entsprechen, nicht die anwendung, oder in diesem Falle besser die Verbiegung des Rechts der Verwaltungsvorschrift.

Bearbeitet von ASE
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vor 3 Stunden schrieb ASE:

Wann wird sich die Erkenntnis durchsetzen, das die WaffVvW unbeachtlich ist, da sie keinen Gesetzes oder Verordnungscharakter hat?

hat sie nicht. Leider ist es in der Realität aber so, dass sie regelmäßig vor Gericht zitiert und angewendet wird. Insofern ist das Gesetzes- u. Verordnungvollstreckung durch die Hintertür. Glaubst du nicht? Du kannst es ja mal versuchen.

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vor 12 Minuten schrieb Tauri:

hat sie nicht. Leider ist es in der Realität aber so, dass sie regelmäßig vor Gericht zitiert und angewendet wird. Insofern ist das Gesetzes- u. Verordnungvollstreckung durch die Hintertür. Glaubst du nicht? Du kannst es ja mal versuchen.

Belege bitte.

 

Mein Gegenargument vorab: BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01 und BVerwG 8 C 16.96

 

Zitat

Grundsätzlich sind Verwaltungsvorschriften Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen

 

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Das ist ein kleiner Unterschied.  Das Gericht muss nachweislich aus eigener Überzeugung dazu gelangen und zwar auf Grundlage des materiellen Rechts und nicht irgendwie, weil sie gerade Bock auf die Auslegung haben.

 

Die Diskussion hier doch wieder völlig am Entgleisen:

 

Der GG hat explizit mit zum 1.9. klargestellt wie  und wann das  Bedürfnis zu prüfen ist, und zwar genau wegen des WaffVvW-Geschwurbels das sich in den vergangenen Jahren entsponnen hat. Prä 1.9 war es nämlich nirgendwo definiert was "regelmäßig" bedeutet  und welche Anlässe es wohl zur Bedürfnisprüfng geben könnte. Die Verwaltungsvorschrift (2012!) hat lediglich aufgeschrieben was die Verbände sich seit (2003!) dazu ausgedacht haben. Übrigens nicht der vom Grundgesetz vorgesehene gesetzgeberische Prozess, das nur mal am Rande.

 

 

Das jetzt hier @Katechont irgendwie meint, das seine nicht aktualisierte Verwaltungsvorschrift die neuen, expliziten Buchstaben des §14 und des §4 aushebelt, sorry, aber irgendwo wird es dann lächerlich mit der WaffG-Paranoia

 

Also Lieber @Tauri, wie soll denn ein Gericht entscheiden aufgrund der Definitionen des §14 und des §4? 

 

 

 

 

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das Gericht entscheidet nach den §§ des entsprechenden Gesetzes. Bedarf es hier einer Auslegung, weil nicht präzise genug formuliert, zieht es andere Quellen heran. Das können Kommentare (z.B. Beck'sche Kurzkommentare u.a.), andere Urteile oder auch Verwaltungsvorschriften sein. Manchmal wird dazu auch der gesunde Menschenverstand bemüht. Aber nur manchmal.

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vor 9 Stunden schrieb ASE:

Das jetzt hier @Katechont irgendwie meint, das seine nicht aktualisierte Verwaltungsvorschrift die neuen, expliziten Buchstaben des §14 und des §4 aushebelt, sorry, aber irgendwo wird es dann lächerlich mit der WaffG-Paranoia

Ich glaube, du hast nicht ganz verstanden, auf was ich hinaus wollte...

 

Selbstverständlich steht das WaffG an erster Rangstelle, das stelle ich nicht in Abrede.

Die Neufassung des § 14 bezüglich der Regelungen zum Fortbestehen des Bedürfnisses erfolgte ja eben aufgrund der Tatsache, dass es zuvor keine Definition der Regelmäßigkeit gab und Gerichte 

hier sehr eigene (überzogene) Auffassungen hatten - das ist und war bestes Beispiel dafür, dass die Vorschrift für die Verwaltungen weder Maßstab ist noch als Messlatte genügte.

 

Ich habe keinesfalls "irgendwie gemeint", dass "meine nicht aktualisierte Waffenverwaltungsvorschrift" das WaffG aushebelt.

Ich habe geschrieben: "Weiterhin fort gilt die Waffenverwaltungsvorschrift".

Was hat das bitteschön mit WaffG-Paranoia zu tun?  

 

Du forderst doch stets, man solle das WaffG einfach im Wortlaut lesen und zur Kenntnis nehmen, anstatt mit Auslegungen alles zu verwässern.

Deswegen: § 14 gilt für organisierte Sportschützen - also Schützen, die Mitglied in einem Verband sind. Über diesen Verband (bis 2026 über den Verein) ist eine Bescheinigung einzuholen

um den weiteren Besitz von Waffen und Munition glaubhaft zu machen.

Alle anderen Schützen können auch weiterhin nach dem "alten" § 4 WaffVwV geprüft werden.

 

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@Katechont

 

Nein, es gilt für alle Waffenbesitzer gleichermaßen §4 WaffG.

 

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

Aus der Genesis des §4  ist der GG-Wille klar ersichtlich:  da die 3 Jahresregel und die danach erfolgende  fakultative Prüfung des Bedürfnisses wurde abgeschafft zugunsten  einer permanenten 5-Jahres-Prüfung.

 

Für eine Prüfung nach 3 Jahren oder so, gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage mehr. Ein entsprechender Passus in der WaffVwV ist schlicht keine Grundlage mehr. Strenggenommen darf diese Verwaltungsvorschrift gar nicht mehr angewendet werden, zumindest was die geänderten Normen anbelangt.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Also eine Prüfung erfolgt ganz sicher nach 3 Jahren. Die der Zuverlässigkeit. ;)

 

Geänderte Grundlagen machen nicht eine ganze Verwaltungsvorschrift ungültig, sondern nur die entsprechenden Punkt.

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Am 1.10.2020 um 18:03 schrieb DiploRe:

... und was heißt das jetzt? Muss/kann ein Sortschütze sein fortbestehendes Bedürfnis lediglich durch Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein nachweisen/aufrechterhalten? Wenn nicht, wie dann?

 

Danke!

Entsprechend der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG bis zum 31.12.2025 durch eine Bescheinigung des Schützenvereins. Nach den nächsten Jahren liegt er in der 10-Jahres-Regelung und kann wieder über den Schützenverein nachweisen.

 

Über den Schießsportverband müssen meines Erachtens (erstmalig ab 01.09.2022) diejenigen Sportschützen nachweisen, die noch unter 10 Jahre Bedürfnisprüfung liegen und nicht mehr unter die o.g. Übergangsregelung fallen. Deshalb gibt man den Verbänden wohl erst noch etwas Zeit, um das neue Verfahren entsprechend vorzubereiten.

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Ich lese das so nach: "...

Hinweise des Innenministeriums zum Vollzug des Waffenrechts
(vom 20.März 2013 – Az. 4-1115.0/279-1-)

Zu 4.4 Bedürfnisprüfung
Die Waffenbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG vorzunehmen ist. Eine Überprüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für den möglichen Wegfall des Bedürfnisses vorliegen. Anhaltspunkte können zum Beispiel sein:

  • Ein Sportschütze zieht in einen räumlich weiter entfernt liegenden neuen Wohnort, tritt aber keinem Schießsportverein in räumlicher Nähe seines neuen Wohnortes bei. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Waffenbesitzer noch regelmäßig Schießsport betreibt..."
  • und  "...Bei Austritt eines Sportschützen aus dem Schießsportverein ist das Fortbestehen des Bedürfnisses stets zu überprüfen.
    Für Zwecke der Bedürfnisprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG kann von Sportschützen das Führen eines Schießbuches grundsätzlich nicht verlangt werden; eine Bescheinigung des Vereins reicht grundsätzlich aus. Allerdings kann der Sportschütze mit einem Schießbuch, das er freiwillig führt, seine schießsportlichen Aktivitäten glaubhaft machen. Die Waffenbehörde kann in begründeten Fällen durch eine Auflage nach § 9 Absatz 2 WaffG das Führen eines Schießbuches anordnen."
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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Das ist alter Kaffee aus 2013 und nicht mehr aktuell, da es seit dem 01.09.2020 neue Regeln gibt. Meines Wissens werden die von Dir zitierten Vollzugshinweise in BaWü derzeit überarbeitet.

 

Grüßle SBine

Meines Wissens wurden da schon welche an die Behörden geschickt, so zumindest aussage meiner Behörde

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Ich hatte bei dem Artikel leider sowohl auf das Datum, als auch auf die Region geachtet 😞 Sorry!!

Ich bin Mitglied in einem Schützenverein/-verband in Sachsen-Anhalt.

Wie stellt sich die Situation nun dar, wenn ich nach Erhalt der WBK im nächsten Jahr in unbestimmter Zeit den Wohnort wechsle?

Muss ich dann zwingend wieder einen Schießsport Verein beitreten, um mein Bedürfnis aufrecht zu erhalten?

 

Danke!

Bearbeitet von DiploRe
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