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DiploRe

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  1. Ich hatte bei dem Artikel leider sowohl auf das Datum, als auch auf die Region geachtet 😞 Sorry!! Ich bin Mitglied in einem Schützenverein/-verband in Sachsen-Anhalt. Wie stellt sich die Situation nun dar, wenn ich nach Erhalt der WBK im nächsten Jahr in unbestimmter Zeit den Wohnort wechsle? Muss ich dann zwingend wieder einen Schießsport Verein beitreten, um mein Bedürfnis aufrecht zu erhalten? Danke!
  2. Ich lese das so nach: "... Hinweise des Innenministeriums zum Vollzug des Waffenrechts (vom 20.März 2013 – Az. 4-1115.0/279-1-) Zu 4.4 Bedürfnisprüfung Die Waffenbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG vorzunehmen ist. Eine Überprüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für den möglichen Wegfall des Bedürfnisses vorliegen. Anhaltspunkte können zum Beispiel sein: Ein Sportschütze zieht in einen räumlich weiter entfernt liegenden neuen Wohnort, tritt aber keinem Schießsportverein in räumlicher Nähe seines neuen Wohnortes bei. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Waffenbesitzer noch regelmäßig Schießsport betreibt..." und "...Bei Austritt eines Sportschützen aus dem Schießsportverein ist das Fortbestehen des Bedürfnisses stets zu überprüfen. Für Zwecke der Bedürfnisprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG kann von Sportschützen das Führen eines Schießbuches grundsätzlich nicht verlangt werden; eine Bescheinigung des Vereins reicht grundsätzlich aus. Allerdings kann der Sportschütze mit einem Schießbuch, das er freiwillig führt, seine schießsportlichen Aktivitäten glaubhaft machen. Die Waffenbehörde kann in begründeten Fällen durch eine Auflage nach § 9 Absatz 2 WaffG das Führen eines Schießbuches anordnen."
  3. Na durch mindestens 1 Jahr Vereinsmitgliedschaft und mindestens 12/18 Schießstand Regelung/Teilnahme.
  4. ... und was heißt das jetzt? Muss/kann ein Sortschütze sein fortbestehendes Bedürfnis lediglich durch Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein nachweisen/aufrechterhalten? Wenn nicht, wie dann? Danke!
  5. ...und da meinen Einige, dass man nicht mehr zwingend einem Schießverein angehören muss ?!
  6. Das Problem bei meinem Verständnis ist das "Schwenkriegelschloss"! Und das hat mein Tresor eben nicht!
  7. Das habe ich auch gelesen!
  8. Ich hatte schon mal geantwortet...war aber nicht angekommen?? Ich hatte nicht richtig gelesen! Es bezog sich lediglich auf die Rubrik .44/.45! Entschuldigung! Aber da ich grad hier bin... da ich ja neu im Waffenrecht bin mal die Frage, ob ich erlaubnispflichtige Munition in einem Feuerschutz Tresor aufbewahren darf, oder ob die Muni zwingend in einen Schrank nach mindestens EN 1143-0 muss? Danke!
  9. Hallo, wie ist das nun? Ich finde z.B. S&W Revolver mit der Angabe Kal. 44/45. Was bedeutet das denn nun ? Dass der Revolver sowohl .44er als auch .45er Munition verschießen darf? Danke!
  10. Das von mir bewohnte EFH hat ein gemeinsames Dach mit der angebauten Scheune. Das Grundstück ist ja auch umzäunt.
  11. Darf ich den Waffenschrank in der an das EFH angebauten Scheune aufstellen? Die Scheunentür ist mit einem Vorhängeschloss gesichert. Den Waffenschrank würde ich an die massive Wand zum EFH befestigen. Danke!
  12. Hallo, ich übe aktuell für die Waffensachkundeprüfung und stoße hin und wieder auf Fragen/Antworten, die mir nicht schlüssig sind. So z.B. soll der Schlagbolzen und der Abzug kein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe sein!? Oder Diabolos für Luftgewehre. Einmal heißt es, dass sie lt. Waffengesetz Munition sind, bei einer anderen Frage wieder nicht?? Hab die Fragen grad nicht zur Hand.
  13. Hallo, ich bin ja noch in der Vorbereitungsphase! Später wollte ich mir wahrscheinlich einen Revolver Taurus oser S&W 686 in 6", eine Pistole noch nicht klar, evtl. SigSauer, Glock, CZ... Nun finde ich bei den angebotenen Tresoren keine Hinweise, ob diese Waffen mit Munition da rein passen? Fußbodenbefestigung ist bei mir kaum gegeben, nur Wandbefestigung. Danke!
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