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IGNORED

Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?


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Geschrieben
33 minutes ago, frosch said:

Einem Jäger, der einen Gastschützen mit seiner für Sportschützen nicht zulässigen Waffe hat schießen lassen, wollten sie an die Zuverlässigkeit.

 

Weißt du zufällig, wie die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat?

Geschrieben
Am 4.3.2026 um 13:11 schrieb IMI:

Beides als Jäger und selbstverständlich bei der Behörde angemeldeten Magazinen.

 

Handhabe es ebenfalls so wie du.

 

Wie Frosch erwähnt hat, achte ich darauf, dass niemand anderes mit den großen Magazinen schießt

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Giraffe:

Weißt du zufällig, wie die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat?

 

Eine sehr interessante Frage...die Antwort könnte ich mir bei dem ein oder anderen Schützenkameraden den ich kennenlernen "durfte" (leider) vorstellen.

Geschrieben

Nach den von mir recherchierten veröffentlichten Meinungen darf man als Jäger auf der Jagd die Magazin nutzen, aber nur drei Patronen laden.
Als Jäger auf dem Schießstand darf man die vollstopfen.
Als Sportschütze dürfte man die im Training auch verwenden, die Sportordnungen in D verbieten aber i.A. Magazine >10. Ob es hier Ausnahmen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Wettkampf in D sind die also out. 
Die jeweiligen Schießstandordnungen sind zu beachten.
Grundsätzlich verboten ist die Nutzung nicht.
Verleihen an "Unberechtigte" (die sind ja nahezu alle) ist verboten.    

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb TGB11:

Als Sportschütze dürfte man die im Training auch verwenden,

 

Eher Annahme als gesicherte Rechtsprechung?! Oder Stammtischtheorie? 

Warum soll man im Trainig (auch das ist Sport) etwas nutzen dürfen, dass grundsätzlich sportlich ausgeschlossen ist. Die sportliche Nutzung auf Wettkämpfe zu reduzieren würde bedeuten, dass das Training ausserhalb des vom Bedürfnis umfassten Zwecks stattfindet.

Der prä-2017 Nutzer hat imho erstmal pauschal kein klares Bedürfnis zur Nutzung, denn die Notwendigkeit so trainieren zu müssen ist nur bei Teilnahme an Auslandswettkämpfen erkennbar. Das mag ein IPSC-Schütze mit prä-2017 Beständen an Magazinen begründen können, der DSB-Landesliste B Schütze eher weniger, wenn es keinen bedeutenden internationalen Wettkämpfe in der Disziplin gibt...

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb TGB11:

Als Sportschütze dürfte man die im Training auch verwenden, die Sportordnungen in D verbieten aber i.A. Magazine >10. Ob es hier Ausnahmen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Wettkampf in D sind die also out. 

 

Zweierlei Hemmnis beim Sportschiessen:

 

1.) Das Magazin muss auf 10 Schuss blockiert sein

2.) Ein über den Griff hinausstehendes Magazin ist ein ausdrückliches Anscheinsmerkmal. Ohne BKA-Bescheid, der die Waffe mit langem Magazin als nicht vom Verbot zur sportlichen Nutzung erfasst feststellt , darf dann nicht sportlich geschossen werden

 

 

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb ASE:

 

Zweierlei Hemmnis beim Sportschiessen:

 

 

2.) Ein über den Griff hinausstehendes Magazin ist ein ausdrückliches Anscheinsmerkmal. Ohne BKA-Bescheid, der die Waffe mit langem Magazin als nicht vom Verbot zur sportlichen Nutzung erfasst feststellt , darf dann nicht sportlich geschossen werden

 

 

Was ja aber nur bis dahin Anscheinsfreien Waffen greift, Beispiel MR223 Sport mit 13" Lauf...eher nicht mit langem Magazin, MR223 mit 16,5" Lauf problemlos mit langem Magazin

Geschrieben

Magazine >10 bei LW sind verbotene Gegenstände.

Bei angemeldetem Altbesitz sind sie für den Anmelder selbst aber nicht verboten.

Im WaffG steht nichts zur Verwendung, ergo verbietet das WaffG nichts. 

Das Verbot würde also aus mittelbar mitgeltenden Rechtsnormen ("Schießen nach Sportordnung") gefolgert. Das kann man so sehen oder auch nicht.

Sportschützen halten des öfteren mal Schießen nicht streng nach Sportordnung ab (diverse Fun-Veranstaltungen vom Glücksschiessen bis zum Ostereier-Schießen) ohne das gleich allen die Zuverlässigkeit entzogen würde.

Geschrieben
Am 5.3.2026 um 12:40 schrieb Giraffe:

Weißt du zufällig, wie die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat?

Petze, Petze ging in den Laden, wollte Sächser Käse haben...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb TGB11:

Das kann man so sehen oder auch nicht.

Sportschützen halten des öfteren mal Schießen nicht streng nach Sportordnung ab (diverse Fun-Veranstaltungen vom Glücksschiessen bis zum Ostereier-Schießen) ohne das gleich allen die Zuverlässigkeit entzogen würde.

 

Kann man naiv so sehen, dein Ostereierschiessen ist aber ein völlig anderer Schnack als Schiessen mit "vom Bedürfnis ausgeschlossenen" Waffen oder Magazinen (AWaffV 6) oder am besten verbotenen Waffen als Traditions- oder Fun-Veranstaltung zu deklarieren. 

Aber der Krug geht halt zum Brunnen...

Geschrieben

Du kannst also glasklar herleiten, dass Sportschützen ihre angemeldeten Altmagazine niemals nicht im Geltungsbereich des GG nutzen dürfen?

Ok, dann eben Jagdschein machen und das Problem ist gelöst. Das Bundesjagdgesetz kennt keine verbotenen Magazine.

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb TGB11:

Du kannst also glasklar herleiten, dass Sportschützen ihre angemeldeten Altmagazine niemals nicht im Geltungsbereich des GG nutzen dürfen?

 

Warum soll ich hier irgendwas herleiten, den ich garnicht widersprechen habe.

 

Ich hab im wesentlichen auf Deine skurrile Sichtweise zu "Training als Sportschütze ist kein vom Bedürfnis eines Sportschützen umfasster Zweck" hingewiesen und dann auf Dein nachgeschobenes "weil man im Training von (einer Disziplinbeschreibung) der Sportordnung auch abweichen darf, darf man als Sportschütze mit einem vom sportlichen Schiessen ausgeschlossenen Magazin im Rahmen des vom Bedürfnis umfasste Zweckes schiessen (trainieren)".

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 6.3.2026 um 15:40 schrieb ASE:

2.) Ein über den Griff hinausstehendes Magazin ist ein ausdrückliches Anscheinsmerkmal. Ohne BKA-Bescheid, der die Waffe mit langem Magazin als nicht vom Verbot zur sportlichen Nutzung erfasst feststellt , darf dann nicht sportlich geschossen werden

Moin, wo finde ich das im Gesetz?
Also bezug nehmend auf Waffen mit über 16" Lauf, Hülsen über 40mm und kein Bup-Pup.
Danke

Bearbeitet von Oldmiller
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Oldmiller:

Moin, wo finde ich das im Gesetz?

Gar nicht. Der Anschein ist nicht im Gesetz definiert, nur die Folgen wenn er erfüllt ist. Und Magazine die über den Griff hinaus stehen sind nunmal eins der Merkmale. Wann es mit den Merkmalen zuviel wird, entscheidet das BKA im Zweifelsfall nach Einzelfall.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Griff hinaus stehen sind nunmal eins der Merkmale

Genau, aber das muss doch irgend wo im Gesetz definiert sein.
Oder ein gesetzesfreier Raum?
Folgen ohne Gesetzesnorm, also rechtsfreier Raum und somit Rechtswillkühr?

Geschrieben
Gerade eben schrieb Oldmiller:

Genau, aber das muss doch irgend wo im Gesetz definiert sein.
Oder ein gesetzesfreier Raum?
Folgen ohne Gesetzesnorm, also rechtsfreier Raum und somit Rechtswillkühr?

Das ganze nennt sich "unbestimmter Rechtsbegriff" und ist im Verwaltungsrecht absolut normal.

"Willkür" ist es insofern nicht, dass sich die Behörde, hier das BKA, durch seine Praxis selbst bindet, und diese Praxis auch gerichtlich überprüfbar ist. Das hat gerade hinsichtlich des "Anscheins" dazu geführt, dass das BKA nicht einfach "nach gusto" entscheidet, sondern anhand zumindest intern festgelegter und einheitlich anzuwendender Kriterien. 

Dass das im Gesetz nicht genauer festgelegt ist bleibt für den Bürger ungünstig, gerade in der wirren Konstellation des "Ausschlusses vom Schießsport" ohne gesetzlich vorgeschriebene Prüfung jedes Modells in jeder Konfiguration (die auch nicht realistisch möglich wäre), in der Praxis sind die "Anscheinsmerkmale" aber mittlerweile hinreichend etabliert: 

  • "Lüftungsöffnungen" oder Kühlrippen am Handschutz/Vorderschaft
  • Pistolengriff
  • Klappschaft (grundsätzlich auch Schubschaft, insbesondere wenn damit die Gesamtlänge erheblich verringert werden kann, wie bei MP5, G3, MP7 etc.)
  • Magazin das über den Pistolengriff nach unten hinaussteht
  • Bajonettaufnahme
  • Mündungsfeuerdämpfer
  • Sturmgriff oder Zweibein

Entscheidend ist zwar weiterhin der "Gesamteindruck", letztlich lässt sich aber feststellen, dass mittlerweile der Fokus klar auf "Lüftungsoffnungen" im Vorderschaft, Magazinlänge in Relation zum Pistolengriff und Klappschäften, vereinzelt Schubschäften liegt. Sind diese Merkmale nicht gegeben gibt es regelmäßig auch trotz Mündungsfeuerdämpfer, Sturmgriff, Zweibein, Schubschaft oder beinahe beliebigen Kombinationen aus diesen das begehrte "nicht vom Schießsport ausgeschlossen"-Siegel durch das BKA.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Oldmiller:


Also bezug nehmend auf Waffen mit über mindestens 16" 40cm Lauf, Hülsen über mindestens 40mm und kein Bup-pup.
Danke

 

Spielt keine Rolle, Waffen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können aussehen wie sie wollen. Inklusive der optischen Magazinlänge.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb Raiden:

Spielt keine Rolle, Waffen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können aussehen wie sie wollen. Inklusive der optischen Magazinlänge.
Dann wären die Ultramtch von Schmeißer auch verboten, die haben Löcher im Vorderschaft.

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Oder diese hier, da sind Löcher 
oben und unten im Vorderschaft.

 

Bearbeitet von Oldmiller
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Raiden:

Kann dir leider nicht folgen. Warum sollen die "verboten" sein?

haben oben und unten Löcher im Vorderschaft.
sind von der Seite nicht zu sehen.
 

 

vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

Entscheidend ist zwar weiterhin der "Gesamteindruck", letztlich lässt sich aber feststellen, dass mittlerweile der Fokus klar auf "Lüftungsoffnungen" im Vorderschaft

Das war doch ein sicherer Ausschluß für das Sportliche Schießen?

 

Screenshot2026-03-28193415.png.20986e8d2a47deb873401150d8c9fa3c.png

 

 


Plus MFD.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb Oldmiller:

Das war doch ein sicherer Ausschluß für das Sportliche Schießen?

Kein sicherer, aber ein sehr wahrscheinlicher. Allerdings haben diese Gewehre beide eine Lauflänge von mehr als 40cm, die verwendete Patrone hat eine Hülsenlänge von mindestens 40mm und sie sind keine "Bullpup"-Gewehre. Daher ist gem. § 6 I Nr. 2 WaffG der Anschein, und damit auch die Beschaffenheit des Vorderschafts oder das Vorliegen anderer Anscheinsmerkmale grundsätzlich unerheblich. Klassische "Nicht-Bullpup" Gewehre mit mindestens 40cm Lauflänge und für eine Patrone mit Hülsenlänge von mindestens 40mm dürfen so "böse" aussehen wie der Besitzer es möchte, sie können alleine aufgrund des Anscheins nicht allgemein vom Schießsport ausgeschlossen sein.

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Gar nicht. Der Anschein ist nicht im Gesetz definiert, nur die Folgen wenn er erfüllt ist. Und Magazine die über den Griff hinaus stehen sind nunmal eins der Merkmale. Wann es mit den Merkmalen zuviel wird, entscheidet das BKA im Zweifelsfall nach Einzelfall.

 

@Oldmiller im alten § 37 und in den zugehörigen alten Verwaltungsvorschriften welche mangels verordnungsgeberischer Konkretisierung herangezogen wurden. Auszüge aus dem Urteil werden auch fleissig vom BKA in ihre Feststellungsbescheide gem §6 AWaffV eingepflegt.

 


Hessischer VGH, Urteil vom 10.07.2012 - 4 A 152/11   https://openjur.de/u/436979.html
Leitsätze:

Zitat

2. Die eine Kriegs(schuss)waffe kennzeichnenden Merkmale können auch heute noch den außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG (a.F.) entnommen werden.
 

3. Für den durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die zu beurteilende Waffe hinterlässt, kann eines der angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen.

 

4. Die Feststellung der -äußeren Typidentität- (Nr. 15.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu § 15 WaffG) setzt nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus, sondern muss an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen.

 

Aus den Urteilsgründen (Hier ja zu Gunsten der Sportschützen, es ging im das CZ-Wechselsystem)

ABER: ein großes, über den Griff hinausstehendes Magazin wurde als besonderes No-Go eingestuft: 

 

Zitat

Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwVa.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin,ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator),Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw.mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.
 

 

Zitat

Allenfalls in Kombination mit einem langen, über den Griff hinausragenden Magazin könnte ein anderer, an eine Kriegswaffe des hier in Rede stehenden Typs erinnernder Gesamteindruck entstehen.Denn die Magazingröße spielt auch nach Auffassung des Senats beim äußeren Erscheinungsbild, das den Anschein einer Kriegswaffe hervorruft, eine ganz entscheidende Rolle, da die Magazingröße deutlich sichtbares Erkennungsmerkmal für eine vollautomatische Selbstladewaffe in militärischer Verwendung ist. Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, sind deshalb auch bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen.

 

 

Zitat

Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20 bis 30 Schuss werden im militärischen Bereich verwendet. Diesem Umstand wird daher Rechnung getragen, wenn man die Magazingröße als ein die Kriegswaffenoptik ganz maßgeblich prägendes Merkmal betrachtet (vgl. zum Ganzen: Papsthart, a.a.O., §6 AWaffV Rn 7). Die Frage, wie die vorgenannte Kombination zu beurteilen ist, muss hier indes nicht abschließend beantwortet werden, da in der vorgelegten Musterwaffe ein kurzes, die Kapazität von zehn Patronen nicht übersteigendes Magazin zum Einsatz kommt und die Verwendung eines langen Magazins im Feststellungsbescheid ausgeschlossen werden kann.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Spielt keine Rolle, Waffen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können aussehen wie sie wollen. Inklusive der optischen Magazinlänge.

Das ist ja das total beknackte. Man hatte Angst vor optisch bösen, gefährlichen Waffen. Zwar nur auf den nicht einsehbaren Schießstand, den für jeden sichtbar offen auf der Jagd sind diese Waffen ja völlig OK. Aber wer unbedingt so eine böse aussehende Waffe haben will, der muss sie eben in einem starken Kaliber kaufen. Ein AR15 in .223 darf nicht böse aussehen. Ein AR10 in .308 darf

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Man hatte Angst vor optisch bösen, gefährlichen Waffen

Man hatte "Angst" vor Waffen in Optik einer AK (und nachrangig einer MP5 und vielleicht noch einer AUG) in zivilen Händen. Darauf ist § 6 I Nr. 2 AWaffV exakt zugeschnitten.

vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

Ein AR15 in .223 darf nicht böse aussehen. Ein AR10 in .308 darf

Dürfen sie beide unter den gleichen Voraussetzungen: Lauflänge mindestens 40cm. Darüber gibt es nur bei Sowjetkalibern, Kurzwaffenkalibern und Exoten wie .300 AAC/BLK ein Problem.

Bearbeitet von ChrissVector

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