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IGNORED

Erwerb einer 11ten -12ten Langwaffe


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Fyodor:

Genau. Zur Ausübung des Sports. Also einer Disziplin. Hast Du noch keine Waffe mit der Du diese Disziplin schießen kannst, dann brauchst Du eine. Genau so funktioniert es doch schon immer. Genau so begründen wir unsere Bedürfnisse.


Bisher. Bald nicht mehr. Und nicht vergessen: Es gibt genügend Disziplinen bei denen ein vorhandener SL auch eingesetzt werden kann. Beim BDS sogar recht viele.

 

Was hier übersehen wird: Bis zum 1.9 lagst du mit deiner Einschätzung prinzipiell richtig, das Sportschützen beliebig viele Waffen haben dürfen. Das wurde von den Behörden aber bereits mit §8 in Frage gestellt (s. 142 Waffe auf gelb) und hat uns beschert, das in der Beschlussdrucksache nun das Wort "Horten" zu finden ist. Daran wird man sich aufhängen, es wird eine Diskussion darüber entbrennen was "Horten" ist.  2 Waffen? 10? 100? Wenn die fälle der Überschreitung des Kontingents gelb nicht allesamt wohlbegründet sind, ist klar was als nächstes kommt, dann wird nachgearbeitet und Regeln für die Überschreitung festgelegt. Was auch bedeuten kann, das sie grundsätzlich ausgeschlossen wird.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.8.2020 um 09:44 schrieb Sal-Peter:

Die sind in der nächsten Welle dran. Darauf kannst du einen ...

.....kurz vorher werden dann die ganzen gelben WBK leer geräumt und man hat wieder 10 neue Plätze. Bei mir nur 9, da ein Schwarzpulverrevolver da ist.

Bis bald

Marcus

Bearbeitet von MarcusGoebel
Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.8.2020 um 12:33 schrieb ASE:

...oder Teil der Exekutive (Inneminister).

Und was GG-Wille ist, wird  von einem Gericht nicht an irgendwelchen Aussagen im Fernsehen oder auf irgendeiner Infoveranstaltung des Schützenkreises XY erforscht, sondern aus den Beschlussdrucksachen.

Der Herr Mayer ist Parlamentarischer Staatssekretär und damit (auch) Mitglied der Legislative.

Aber Du willst eine Bundestagsdrucksache? Bitte sehr https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf . Darin steht:

Zitat

Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben.

Also:

Gesetzgeberwille ist, das "Horten" von Waffen auf WBK gelb zu unterbinden. Dabei waren Fälle genannt von weit über 100 Waffen auf WBK gelb und teils 30 Stück auf dasselbe Bedürfnis/Selbe Disziplin.

DAS wollte der GG verhindern! Nicht ein relativ scharfes Kontingent (2/3) wie für halbautomatische Waffen einrichten.

Für mehr als 10 Waffen auf "Gelb" braucht es einfach ein "gesondertes Bedürfnis" und wird dann auf "Grün" eingetragen. That's it. 

Es gibt einfach kein scharfes Kontingent für max. 10 Waffen - wie Du es zu interpretieren scheinst - , das ist weder dem Gesetz noch dem Willen des GG anhand der BT-Drucksachen zu entnehmen!

 

Und ein Bedürfnis für eine bestimmte Waffe ergibt sich letztlich aus der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer beantragten Waffe für die neu zu schiessende Disziplin (keine Wettkampfpflicht!).

 

Zitat

...mit Bedürfnisbescheinigung Die Frage ist, wie man im Lichte der Beschränkung denn nun tatsächlich ein Bedürfnis begründen soll. Und immer daran Denken: In so einem Fall kann die Behörde deinen Verbandswisch mit §8 Aushebeln. Und ggf. Zweifel an der integrität des Bescheinigenden Verbandes säen-

 

Falsch. Die Waffe muss erforderlich sein. Deine Aussage dreht den Sinn des WaffG geradezu um. Dein Wollen ist nicht der Maßstab, sondern inwiefern dein wollen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit noch zu vertreten ist Und das du glaubst auf 5,6 Pumpen zu Kommen, lieber SChwarzwälder, wie wäre es mal mit etwas weniger THeorie und mehr Praxis. Beweis es, das es stimmt....ich glaubs nicht. Von dir hör ich hier immer nur: Könnte, Müsste, Würde. Mach doch mal. Besorg dir 5,6 Pumpen. Stell das Ergebnis hier ein. innerhalb eines Jahres sollten ja 4 machbar sein.

Der Schütze will eine neue Disziplin schiessen. Simple Prüfung: Hat er dafür schon eine zugelassene Waffe? Wenn nein, wird Bedürfnis bescheinigt! Die neue Waffe ist erforderlich, weil keine der bisherigen Waffen dafür geeignet ist.

Und das geht so:

1. Bedürfnis: BDS 4702 Trap Vorderschaftrepetierflinte

==> Der Schütze kauft sich ne schöne jagdliche Vorderschaftreptierflinte m. von 4 auf 2 Schuss plombierten Magazinrohr, damit er auch auf dem DSB-ähnlichen Tontaubenstand in seiner Nähe schiessen darf.

2. Bedürfnis: BDS Disziplin 4403 (Fallscheibe Rep.Flinte offen) Schütze beantragt eine Repetierflinte mit Komp. und offene Visierung für Fallscheibe. Laut BDS ist eine Mindestladekapazität von 5 Schuss vorgeschrieben

==> Schütze kauft ne Remington 870 DM (mit Kastenmagazin): https://www.arms24.de/remington-870-dm-12/76-vorderschaftrepetierflinte . Die laut SpO vorgeschriebene 5 Schuss Mindestkapazität hat VRep.Flinte 1 nicht. Und die Remi870DM mit nem Mündungseinsatz geht auf 4702 nicht.

3. Bedürfnis: BDS Disziplin 4505 Mehrdistanz Rep.Flinte offene Vis. Schütze beantragt eine Repetierflinte mit offener Visierung für Mehrdistanz. Laut BDS dürfen dabei KEINE Rep. Flinten mit Wechselmagazin benutzt werden!

==> Keine der bisherigen Flinten ist dafür zugelassen. Also kauft sich der Schütze ne Revolverflinte, z.B. og MT255s . Dummerweise ist die 5schüssige Revolverflinte für 4702 nicht zugelassen (weil kein Vorderschaftrep.) und für 4403 nicht geeignet (6. Schuss ist matchentscheidend bei Fallscheibe).

4. Bedürfnis: BDS Disziplin 4404 (Fallscheibe Optik).

==> Da bisher keine Rep.Flinten mit Optik vorliegen, kauft der Schütze nun eine Vorderschaftrepetierflinte mit Optik und Kastenmagazin. Die Remi 870 DM hat es ihm angetan, also kauft er ne 2. Flinte, diesmal mit fest montierter Optik.

5. Bedürfnis: BDMP Disziplin RF1 oder BDS 8202 IPSC Modified

==> Hier wir eine Rep.Flinte (o. SLF) mit Optik, aber ohne Kastenmagazin benötigt. Diese Kombi hat der Schütze nicht, also gibt es die 5. Repetierflinte, z.B. ne Mossberg 9+1 Schuss m. Optik+Röhrenmagazin.

6. Bedürfnis: BDS Disziplin 8204 IPSC Standard Reptierflinte

==> zapperlot! 5 Rep.Flinten und keine erfüllt das "IPSC Standard" Reglement. Also gibt es ne 6. Rep.Flinte.

7. Bedürfnis: BDS Disziplin 9106 Cowboy Action Shooting UHR -Flinte bis 1887

https://sportwaffen-selector.com/Langwaffen/Repetierflinten/Chiappa-1887-Lever-Action-Schrotflinte Der Schütze hat bisher keine UHR-Flinte, also klares Bedürfnis!Die UHR ist wieder nur 2schüssig, also erfüllt die Anforderungen an die ersten 6 Disziplinen nicht, bzw. ist keine VRep.Flinte, also auch für Trap nicht zugelassen. 

8. Bedürfnis: BDS Disziplin 9105 Cowboy Action Shooting Vorderschaftrepetierflinte bis 1897

Der Schütze hat bisher kein so altes Baumodell einer VRep.-Flinte, also klares Bedürfnis!

 

Fazit:

Wenn man nur EIN Verband (BDS) heranzieht und die möglichen Disziplinen ein wenig auslotet und geschickt einkauft, kommt man schon auf mind. 8 Bedürfnisse allein für Repetierflinten.

Weitere Bedürfnisse ergeben sich ggf.:

in anderen Verbänden mit ggf. anderen Schaftformen, anderen Waffengewichten, anderen Abzugsgewichten, anderen Flintenkalibern, 1 vs. 2 Magazinrohren (letztere im BDMP für RF1/2/3 verboten, im BDS  erlaubt, also wieder ggf. nen Bedürfnis mehr)

als Ersatzwaffen für Wettkampfschützen

==> Am Ende hat man eine schöne Grundlage für eine WBK rot "Technische Sammlung: Repetierflinten" 😉

 

Es sind definitiv weitaus mehr als 2 Repetierflinten begründbar.

Du bringst immer wieder das Argument, der Verband mache sich strafbar/sanktionierbar, wenn er großzügig Bedürfnisse bescheinige.

Selber bist Du in anderen Threads quasi der Meinung gewesen, es könne den Schützen zugemutet werden, zwischen einem Disziplinenwechsel auch ggf. ihren Lower komplett freizulegen und komplett alle nicht relevanten Teile (Abzugsteile, Buffer,  ggf. freie Verschlussteile, Federn) jeweils zu swappen, ebenso natürlich Optiken und Montagen zu wechseln + jeweils neu einzuschiessen, Waffen jeweils komplett umzuschäften usw.

Also jeder Schütze ein halber BüMa, weil "so wenig Waffen wie möglich" als den Verband leitendes Bedürfnisausstellungsprinzip ad extremum getrieben wird.

Ich sehe das nicht so - und die meisten Bedürfnisbescheinigungsaussteller bisher zum Glück auch nicht.

Wenn Du hier aber Klärungsbedarf siehst, was bescheinigt werden kann und was nicht, dann bist Du doch bei Deiner Funktion an denjenigen Leuten näher dran, die den Gesetzgeber mal bitten könnten, genau wie für die Trainingsrichtlinien geschehen auch für die Bedürfnisbescheinigungen rechtssichere Richtlinien zu erteilen, damit Dein Drohargument "Zweifel an der Integrität des bescheinigenden Verbandes" vom Tisch ist.

Die simple Prüfung "Hat der Schütze für die neue Disziplin eine zugelassene und geeignete Waffe?" könnte so einfach sein. Die vom GG nicht gewollte "Horten" ist damit exkludiert, denn es gibt dann eben nicht mehr 30+ Waffen für eine Disziplin, sondern allerhöchstens noch 2.

Deine erweiterte Prüfung: "Kann der Schütze mit jeweils beliebig großem Aufwand eine seiner bisherigen Waffen so herrichten/umbauen(lassen), dass sie für die neue Disziplin zugelassen (nicht unbedingt geeignet) wäre und für die alte/bisherige Disziplin dann jeweils wieder rückbauen?" kann es nicht sein. Sowas kann man als Verband seinen Schützen nicht zumuten. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Das Problem bei der Sache ist leider das die "Zuständigen" in den Verbänden die Sportordnung genau so lesen und interpretieren sollten wie wir. Ist nicht immer der Fall.

 

Der DSB hat zum Beispiel in der Sportordnung festgelegt das für den KK-Dreistellungskampf für jede Anschlagsart eine eigene Waffe genutzt werden kann und das dem Schützen

im Fall eines Waffenfehlers eine Ersatzwaffe zur Verfügung stehen darf.

 

Ich lege das mal freundlich aus uns beantrage für diese Disziplin einfach mal 6 Identische KK-Waffen - da kocht bei den meisten das Blut.

 

Die gleiche Begründung bei jeder Waffe und ich kann immer zwei Identische Waffen beantragen, in der Sportordnung steht nicht das dieses nur für Olympiasieger und höher gilt.

 

Spitzfindigkeit - ich weis.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

......

 

Der DSB hat zum Beispiel in der Sportordnung festgelegt das für den KK-Dreistellungskampf für jede Anschlagsart eine eigene Waffe genutzt werden kann und das dem Schützen

im Fall eines Waffenfehlers eine Ersatzwaffe zur Verfügung stehen darf.

 

Ich lege das mal freundlich aus uns beantrage für diese Disziplin einfach mal 6 Identische KK-Waffen - ..............

Ich kenne das nur so das man seine Waffe zur Kontrolle vorlegt und wenn man hat, auch seine Ersatzwaffe. 

Erst wenn man einen Waffendefekt hat, zeigt man dies der Schießleitung an und darf auf seine Ersatzwaffe übergehen.

 

Wo in der DSB Sportordnung steht das man mit drei Waffen antreten bzw. das man mit drei Waffen die Anschlagsarten schiessen darf?

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

In 1.6 1.6 Festlegungen für Dreistellungswettbewerbe Die Wettkämpfe werden in drei Anschlagarten in der Reihenfolge n kniend (Ab Altersklasse auch sitzend) n liegend n stehend ausgetragen. In den Wettbewerben „KK 3 × 20“ und „KK 3 × 40“ sowie beim Wettbewerb „300 m Freigewehr“ dürfen zwischen den Stellungen sowohl das Gewehr als auch das Zubehör gewechselt werden. Bei LG-Dreistellung darf nur das Zubehör gewechselt werden

 

Also muß es mir möglich sein für jede Disziplin eine eigene Waffe zu benutzen. KK-50 m / 100 m, Diopter oder Glas, Auflage und Freihand usw. Die Wettkämpfe könnten ohne Pause gehen da auf den Schützen keine Rücksicht

genommen wird.

Geschrieben (bearbeitet)

Ist ja stark. Habe ich noch nie wahrgenommen.

Danke für diese Info!

 

Entgegen der üblichen Regel für alle anderen Dreistellungs-Disziplinen.

 

Verstehe nur nicht, weswegen der DSB bei KK sowas zulässt.

 

PS.: Das sich eine Behörde davon was annimmt (waffenrechtliches Bedürfnis für drei Waffen...) glaube ich auch nicht.

 

 

KK.png

normal.png

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben (bearbeitet)

Bitte den größeren Rahmen bedenken.

 

Der GG hat das "Horten" als Begriff eingeführt, weil er nicht mehr möchte das Sportschützen unbegrenzt kaufen dürfen. Den Schwarzwälder-freestyle ignoriered, mal die ernsthafte Frage nach der Erforderlichkeit.

Hier gibt es einige, die meinen: Erforderlichkeit sei gegeben, weil es eine Disiziplin gäbe. Was Erforderlich ist, muss aber gegenüber der öffentlichen Sicherheit begründet werden. Haben wollen, nützlich finden... dafür hat man ja das 10/3/2-Kontingent.  

 

Die Zukunft ab morgen lässt sich aber nicht aus der Gegenwart ableiten:

 

- Wo die Erforderlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden muss, hat der GG klare Regeln vorgegeben. 

- Für alles Andere gab es die gelbe, unbegrenzt, hier war die Erforderlichkeit ein virtuelles Konzept und ist über §8 höchst selten zum Einsatz gekommen.

 

Jetzt stehen die Verbände vor dem Problem das zu handhaben, ohne durch ihr Handeln den Vorwurf der Unterstützung des Hortens zu provozieren. Wenn die Überschreitung  des 10/3/2 die Regel wird, muss euch klar sein was dann passieren wird:

§14 Abs 6 bekommt ein "grundsätzlich" verpasst und fertig.  Deswegen macht eine restriktive Auslegung mehr Sinn um sich die Möglichkeit der Überschreitung prinzipiell zu erhalten.  Es wäre schön gewesen, wenn hier der GG genau wie beim 3/2-Kontingent klare Regeln vorgegeben. Wettkampfnachweise o.ä.

 

Ich hielte es für ersprießlicher, sich für die Abschaffung der 2/6-Regel einzusetzen, denn diese hat ja eigentlich nun an Notwendigkeit verloren.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Wo hat der Gesetzgeber eine "Obergrenze" bei den Waffen festgeschrieben? Er hat den Erwerb von mehr als 10 Waffen auf Gelb gestoppt aber nicht verboten gewünschte Waffen

mit einem in der Sportordnung begründenten Bedürfnis zu erwerben. Diese Waffen müssen mit Voranmeldung auf Grün erworben werden - Geldschneiderei mit dem Gedanken das

der Schütze vor den Kosten scheut.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Deswegen macht eine restriktive Auslegung mehr Sinn um sich die Möglichkeit der Überschreitung prinzipiell zu erhalten.

Wer glaubt, dass man Leute, denen es ganz offensichtlich um Schikane geht, durch Selbstschikane besänftigen könne, der glaubt auch, dass....

 

Wer die Erforderlichkeit zu beurteilen hat, der hat die Erforderlichkeit zu beurteilen. Eine Überlegung, ob eine Sportdisziplin jetzt wirklich ernsthaft sei, oder dem "Horten" von Waffen diene, hat da keinen Platz, alldieweil dann die Verbände sich an die eigene Nase fassen müssten und die ganzen zig Disziplinen auf den Prüfstand zu stellen hätten, die es mit ihren engen Anforderungen an die zu verwendenden Waffen in Ländern ohne Bedürfnisquatsch so nicht gibt. (Wenn Du z.B. bei den Amis eine Desert Eagle im statischen Präzisionsschießen laufenlassen willst, dann wird Dich niemand daran hindern, aber Du meldest Dich halt bei einer Disziplin an, wo das Erfordernis ".38 Special oder größer" ist und meckerst nicht, dass jemand anders gewinnt.)

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb JPLafitte:

Wo hat der Gesetzgeber eine "Obergrenze" bei den Waffen festgeschrieben? Er hat den Erwerb von mehr als 10 Waffen auf Gelb gestoppt aber nicht verboten gewünschte Waffen

mit einem in der Sportordnung begründenten Bedürfnis zu erwerben. Diese Waffen müssen mit Voranmeldung auf Grün erworben werden - Geldschneiderei mit dem Gedanken das

der Schütze vor den Kosten scheut.

 

 

 

Du hast es selbst geschrieben, ich habs dir nur noch mal hervorgehoben.

 

Das ist es, worum sich kommende Verwaltungsverfahren oder Wahlweise ich-hasse-meinen-Verband-Postings auf WO drehen werden.

 

Tip am rande:

Von der gelben glaubte man auch,sie sei kraft der Buchstaben von §14 Abs 4 unbegrenzt.

Ein paar rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide und Verwaltungsklagen später gab es dann einen offiziellen Deckel auf die gelbe.

Was glaubts du, war der Zweck des Gesetzgebers, das sie Waffen lieber auf grün eingetragen werden....
Die Richtung ist klar, und was @Proud NRA Member  an meinem Post nicht verstanden hat ist, das ein sorgsamer Umgang mit der Möglichkeit mehr zu bekommen evtl. eben diese Möglichkeit noch ein wenig länger erhalten wird. Aber nur zu, auf ins Gefecht, Pyrrhus, wird sicher nicht dazu führen, das §14 .6 mit grundsätzlich zugemacht wird

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb ASE:

das sie Waffen lieber auf grün eingetragen werden....

Ja, genau das war der Zweck. Denn auf grün muss jede Waffe einzeln begründet werden, und auf gelb nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

@Fyodor

Das geht aus den Beschlussdrucksachen nicht hervor. Es steht lediglich drin das ggf ein Bedürfnis  abgeleitet werden könnte. Über das WIE  Ableitung wird es noch manches Kopfzerbrechen geben

Ich halte den Strohalm den man manchen hier vermeintlich gereicht hat für Augenwischerei in guter Tradition des deutschen WaffG.

 

und die erste Seifenblase die Platzen wird ist der Traum, das an selber entscheiden kann, was auf grün geht. genaugenommen ist sie schon geplatzt:

 

Aus der Beschlussdrucksache

Zitat

Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben

 

 

Im übrigen bin ich der Ansicht, das einzellader nichts mehr auf der Gelben verloren haben

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Der GG hat das "Horten" als Begriff eingeführt, weil er nicht mehr möchte das Sportschützen unbegrenzt kaufen dürfen. Den Schwarzwälder-freestyle ignoriered, mal die ernsthafte Frage nach der Erforderlichkeit.

Hier gibt es einige, die meinen: Erforderlichkeit sei gegeben, weil es eine Disiziplin gäbe. Was Erforderlich ist, muss aber gegenüber der öffentlichen Sicherheit begründet werden. Haben wollen, nützlich finden... dafür hat man ja das 10/3/2-Kontingent.  

Was Du als "freestyle" abtust ist seit vielen Jahren geübte Praxis, dass man sich bei z.B. Kurzwaffen Gedanken machen sollte, in welcher Abfolge man welche Waffen kauft, um ggf. ein od. mehrere Kontingente besser überschreiten zu können - auch und gerade, wenn man z.B. noch Jäger ist. Diese vorausschauende Vorgehensweise kann man auch bei Repetierflinten anwenden, dann kommt man eben auf o.g. z.B. 8 Rep.Flinten in einem einzigen Verband... was Du ja nicht glauben wolltest.

 

Was mich aber mehr stört, ist Dein phantasievoller "10/3/2-Kontingent" Begriff.

Es gibt kein "10/3/2"-Kontingent!

Alle mehrschüssgen Kurzwaffen und halbautom. Langwaffen gehen ab der 1. Waffe auf WBK grün. Bei diesem "Kontingent" gibt es überhaupt keinen erleichterten Erwerb auf WBK gelb. Das ist schon mal der erste Unterschied.

Wenn Du dann das 3/2 Kontingent überschreiten möchtest, musst Du - im Gesetz klar definiert - 2 Bedingungen erfüllen:

  1. die Waffe muss "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt" oder für den Wettkampf (Ersatzwaffe) erforderlich sein
  2. und der Schütze muss an Schießwettkämpfen teilnehmen

 

Bei WBK gelb-Waffen gilt hingegen für die ersten 10 Waffen ein erleichterter Bedürfnisansatz und Erwerb: "für (irgendeine) Disziplin nach (irgendeiner zugelassenen) SpO" reicht.

Ab der 11. Waffe nun etwa Wettkampfteilnahmen zu fordern, gibt das Gesetz nicht her. Sonst hätte der GG es wie bei den Kurzwaffen/Halbautomaten reingeschrieben.

Und "für die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt" sagt doch alles: Wenn ein Schütze eine weitere Disziplin schiessen will und dies mit seinem bisherigen Bestand nicht kann, hat er ein Bedürfnis. Fertig.

Wenn man es noch sehr genau nehmen will, prüft man, ob die Disziplin / das Kaliber auch tatsächlich irgendwo in realist. Entfernung geschossen werden kann.

Aber dass man jetzt schon für die 11. Waffe in Frage stellt, ob es dafür überhaupt ein Bedürfnis geben könnte, "neue Disziplin schiessen" reicht nicht - ist mir absolut unverständilich.

ASE, Du bis dabei, die Bedürfnisanforderungen für die 11. Waffe nach WBK gelb weit höher zu schrauben, als für eine Repetierflinte oder für eine Kurzwaffe.

Und das gibt das WaffG eben nicht her!

Auch die BT-Drucksachen und Ausschussdrucksachen geben das nicht her. Dort wird vielmehr deutlich, was der GG mit "Horten" meint: dreistellige Waffenzahlen und dabei teils 30 Waffen für nur eine einzige (1) Disziplin!

Strikte Anwendung des Waffg "für weitere Sportdisziplin benötigt" sorgt eben dafür, dass man nicht mehr als 1 Waffe für 1 Disziplin haben darf (als Wettkampfschüsse evtl.2, aber eben keine 30) und das kann im Ergebnis durchaus zu > 10 Waffen führen, aber eben nicht zu 142.

Geschrieben

"Horten" ist zunächst mal gleichzusetzen mit "Sammeln und Aufbewahren".

Es hat also nichts mit einem umfangreichen Waffenbestand zu tun, der auch genutzt wird.

 

Das Bedürfnis für die elfte ff. Waffe auf Gelb (dann Grün) muss über die Verbände bestätigt werden - und eine Bedürfnisbefürwortung setzt einen ausreichenden Schießnachweis voraus.

Wer hier nichts vorweisen kann, wird keine Bedürfnisbescheinigung erhalten.

 

Die Diskussionen hier im Thread um die Art und Weise der Glaubhaftmachung, eine Waffe für eine weitere Disziplin zu benötigen oder eine weitere Waffe für eine Disziplin, 

setzt schon mal ausreichende Schießaktivität voraus.

Das ist löblich, aber auch eine Diskussion über -Vergleich zum Fußball- taktische Spielzüge auf dem Spielfeld.

Das Unterbinden von "Waffen horten" dient aber zunächst mal dazu, das Spielfeld abzustecken.

 

Es bedeutet, aktive Schützen disziplinbezogen weiterhin mit ausreichend Waffen zur Ausübung des Schießsports ausstatten zu können, Stichwort Bedürfnisprinzip.

Allgemein gilt aber bekanntlich „so wenig Waffen ins Volk wie möglich“. 

Die Gelbe WBK hat es ermöglicht, dass Schützen mit freien Zeilen auf der WBK nach 10, 20, 30 Jahren völliger schießsportlicher Inaktivität Waffen kaufen können, Stichwort Horten.

Genau diesem "Horten" soll ein Riegel vorgeschoben werden mit dem Deckel auf 10 Waffen.

 

Viele Behörden (so kenne ich es zumindest aus Bayern) haben in den vergangenen Jahren bei vollen Gelben WBKs eine neue Gelbe WBK nur nach einem Bedürfnisnachweis über die Verbände erteilt.

Statt "wird ausgestellt, der Schütze kann ja nichts dafür, dass auf der WBK nur 8 Zeilen sind" also "das Bedürfnis ist erneut glaubhaft zu machen".

So wurde sichergestellt, dass der Schütze weiterhin aktiv ist und eben nicht "hortet".

 

Ich zitiere sinngemäß mal aus einem Post vom BDS-Präsidenten FG vom 10. April aus dem Thread „Neues zu alten Magazinen“:

„Und warum sind die Ministerialverwaltungen so sehr hinter den Sportschützen her? Weil sie der Meinung sind, dass viele Sportschützen viel zu inaktiv sind bzw. überhaupt nicht schießen. So hat uns ein an sich sehr gewogener und sehr kompetenter Ministerialbeamter eines uns nicht abgeneigten Bundeslandes auf einer Sitzung mit den Verbänden, den Bundes- und den Landesvertretern geschildert, dass sich bei seinem Innenminister viele Landräte beschweren würden,  weil in wie vielen Fällen der Aufbewahrungskontrollen, Schützen, bei denen zwar die Aufbewahrung korrekt sei, die aber über große Menge Waffen verfügen würden sehr deutlich sagten und teilweise damit regelrecht angeben würden, wie lange sie mit diesen nicht mehr geschossen hätten.

 

 

Übrigens: 

Es gab im vergangenen Jahr bei den Diskussionen zum Referentenentwurf hier im Forum einen User,  

der der unsäglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufkommenden Forderung des Ministeriums (12/18-Regel je Waffe zum Bedürfnisfortbestand) 

schon fast hellseherisch vorab entgegensetzte, man solle "Schrankwaffen" 1x jährlich bewegen um das Bedürfnis zu untermauern.

Hohn und Spott wurden daraufhin gekübelt, auf @Schwarzwälder

Aber so wiederholt es sich in diesem Thread, wenn ihm vorgeworfen wird, das Bedürfnisprinzip nicht verstanden zu haben oder mit irgendwelchen Fantastereien anzukommen...

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Katechont:

Die Gelbe WBK hat es ermöglicht, dass Schützen mit freien Zeilen auf der WBK nach 10, 20, 30 Jahren völliger schießsportlicher Inaktivität Waffen kaufen können, Stichwort Horten.

Waffen ohne die geringste Deliktrelevanz. Warum einer sich eine Wumme hertut und dann nicht das drängende Bedürfnis hat, sie dann auch krachen zu lassen, idealerweise im Wettstreit mit anderen, erschließt sich mir zwar nicht, aber die Gefährdung der Republik vermag ich darin auch nicht zu erkennnen.

 

Ansonsten, bei mir ohne Bedürfnisprinzip: Ja, ein paar waren Fehl- oder Lernkäufe, die dann halt mit gewissen Änderungen der Konfiguration als Heimschutzwaffen Dienst tun (allerdings logischerweise alles Zeug, das in Deutschland auf Grün gehen würde). Einige wenige, wie die Schwarzpulverrevolver (die bei mir rechtlich noch nicht einmal eine Schusswaffe sind), waren auch von Anfang an nur zur sehr gelegentlichen Benutzung außerhalb der Wettbewerbssaison vorgesehen.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Katechont:

 

 

 

Übrigens: 

Es gab im vergangenen Jahr bei den Diskussionen zum Referentenentwurf hier im Forum einen User,  

der der unsäglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufkommenden Forderung des Ministeriums (12/18-Regel je Waffe zum Bedürfnisfortbestand) 

schon fast hellseherisch vorab entgegensetzte, man solle "Schrankwaffen" 1x jährlich bewegen um das Bedürfnis zu untermauern.

Hohn und Spott wurden daraufhin gekübelt, auf @Schwarzwälder

Aber so wiederholt es sich in diesem Thread, wenn ihm vorgeworfen wird, das Bedürfnisprinzip nicht verstanden zu haben oder mit irgendwelchen Fantastereien anzukommen...

 

 

 

 

Und dabei Ignorierst du völlig, das 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes.

 

Ganz im Gegenteil, die Besitzbedürfnisreglung wurde nun anders getroffen, und zwar diametral entgegengesetzt: Weniger Nachweise für den Besitz als  für den Erwerb, festzurren auf die Kategorien Kurz oder Langwaffe. ab 10 Jahren reine Mitgliedschaft im Verein und obendrein kein Wettkampfnachweis zum Besitz für Waffen, die über Wettkampfnachweise zur Kontingentsüberschreitung erworben wurden, was vllt manchem noch garnicht klar geworden ist.

 

Das steht alles im krassen Gegensatz zu den von dir zitieren Quellen. Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen.

Die 10er-Karte war eine last-minute-Idee der SPD.

 

@Schwarzwälder: Mach doch endlich mal.

 

Du stellst hier in verschiedenen threads immer ein theoretisches Konzept in den Raum, z.b. Bedürfnis für  (7-8) Flinten. von der praktischen Umsetzbarkeit keine Spur. Beweis das es funktioniert. Meine Prognose: wird es nicht. 2 Pumpe evtl aber bei der dritten wird es dann schon eng. Und selbst wenn der Verband die dritte bescheinigen sollte: die Behörde muss es akzeptieren, die kann den Verbandswisch nämlich jederzeit in Frage stellen. Und spätestens bei der 4. oder 5 wird da eine zornige Email beim Verband eingehen, das Bundesveraltungsamt im cc.

Letzteres ist das, was die ich-will-aber-mehr-Fraktion scheinbar nicht umsetzen kann: Der Verband hat nicht die Hoheit über das Bedürfnis zu entscheiden, sondern er erstellt eine Bescheinigung, die das existieren eines solchen Nahelegt. Für die Anerkennung des Bedürfnisses ist allein die Behörde zuständig.  Wenn die Behörde den Verdacht bekommt, das die Bescheinigungen des Verbandes inhaltlich nicht haltbar sind, wird das BVA informiert und ggf gleich das Aberkennungsverfahren nach §15  eingeleitet. Und bei inhaltlichen Zweifeln, wird sofort und einstweilen die Anerkennung aller Bescheinigungen des Verbandes gestoppt, nicht nur deiner. Sickert es jetzt langsam durch, warum die Verbände von irgendwelchen Bullshit-8-Pumpguns-Jonglierereien Abstand nehmen werden?

 

Glaubst du das riskiert der Verband, weil du dein Rotpunktvisier nicht runterschrauben willst?

 

 

Zitat

Und "für die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt" sagt doch alles: Wenn ein Schütze eine weitere Disziplin schiessen will und dies mit seinem bisherigen Bestand nicht kann, hat er ein Bedürfnis. Fertig.

 

 

Was benötigt wird musst du nachweisen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Blosser Komfortgedanke zieht hier nicht.

 

 

 

 

Stell dir einen vor, der 10 Ordnonanzgewehre auf gelb hat und jetzt einen Repetierer in 308 will. Warum soll es unzumutbar sein, einen Ordonanzer zu verkaufen und eben das Gewünschte dafür zu holen?

Das wird hier von manchen völlig ignoriert und es existiert der Irrglaube das die Waffen auf gelb und grün dabei nicht in die Betrachtung ob ein weiters Bedürfnis besteht einbezogen werden. Für den BDS übrigens ein Problem, die Vernunft in vielen Langwaffendisziplinen quasi alles zuzulassen um HA-Bedürfnis ableiten zu können, feuert hier unangenehm zurück. Hast du  schon was auf grün, was man einsetzen könnte, brauchst du nichts mehr darüber hinaus.

Ich sage vorraus: Behörde und Verwaltungsgerichte werden hier sehr schnell §8 aus dem Hut zaubern und hohe hürden für die Anerkennung eines Bedürfnisses über 10/3/2 festlegen. Warum sollte es im Lichte der Gesetzesänderung, des ausdrücklichen Willen des GG und unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit unzumutbar sein, eine Waffe von Gelb zu veräußern. §8 schwebt hier über allem.  Du verwechselst den Umstand das der GG in ab heute §14 Abs. 6 dir 10 Waffen genehmigt und dafür pauschal eine Bescheinigung verlangt und i.d.R. aufgrund der expliziten Bezifferrung der Waffenzahl bis dahin §8 aussen vorlässt(Riegel vor wilde Behörden) damit, das genau die 10 bei der Betrachtung eines darüber hinausgehenden Bedürfnisses ebenfalls berücksichtigt werden. Un die Konstellationen in denen hier §8 ausgehebelt werden kann, sind rar gesät.

Einzigstes Mausloch wird sein, wenn du mit allen Waffen auf gelb aktiv Wettkämpfe schiesst und nun eine weiter willst, das könnte durchgehen. Aber warum du dich nicht von einem deiner meinetwegen 3 UHR trennen solltest, um dann Platz für eine Freie Pistole zu haben?

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes.

Die Formulierungen der Entwürfe ließen teilweise ein "12/18 für jede Waffe" zu. Vielleicht nicht nach Deinem Textverständnis, aber unter dem Leitprinzip "so wenig Waffen wie möglich" hätte mancher Richter dies womöglich so interpretieren können.

Als dann auch noch bestimmte Kreise in der Politik durchsickern ließen, dass sie dieses so verstehen/interpretieren würden, war Holland in Not. Der BSSB hat durch sinnvolle Gegenvorschläge die Kuh vom Eis geholt.

 

Zitat

Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen.

Also ich glaube, der GG sollte eher manchen wildgewordenen Bedürfnisausstellern einen Riegel vorschieben... siehe mein letzter Satz in diesem Beitrag...

Zitat

@Schwarzwälder: Mach doch endlich mal.

Du stellst hier in verschiedenen threads immer ein theoretisches Konzept in den Raum, z.b. Bedürfnis für  (7-8) Flinten. von der praktischen Umsetzbarkeit keine Spur.

Ich selber habe ein SL-Flinte, die umschaltbar auf Repetiermodus ist. Damit decke ich viele Bedürfnisse ab und schieße seit Jahren regelmäßig auf der DM in beiden Modi mit dieser einen Waffe mit - weitere Familienmitglieder auch.

Daneben habe ich noch 1 Repetierflinte auf JJS, das war's.  Warum soll ich Dir "praktisch" beweisen, dass etliche Repetierflinten "gehen", nur weil Du zu bequem bist, Dich in die BDS-Sportordnung reinzuknien und die Bedürfnisprüfungen selber anhand "kleiner" Details rauszubekommen?  Du kannst Dich in die SpO vertiefen und selber rausfinden, dass es bei "geschickter" Disziplinauswahl und strategisch klugem Kauf möglich ist, 7-8 Rep.Flinten auf grün zusammenzubekommen. Selbst Dein Argument "Dann verkauf doch eine alte", weil Du mit der neuen die alte Disziplin abdecken kannst, zieht zumeist bei meiner og. Auswahl nicht, wenn man sich keine "Universalflinten für alles" kauft. Und wenn man alle auf Meisterschaften (LM/DM) bewegt, gibt es ggf. sogar noch manche Ersatzwaffe (2x8=16) dazu. 

 

Das Ganze setzt natürlich - und hier gleichen sich die Repetierflinte auf grün und die 11. Waffe auf (ursprünglich) gelb - wie @Katechont völlig richtig bemerkt voraus, dass vor jedem Erwerb auf grün die Trainingsvoraussetzungen erbracht werden: 12/18.

 

Zitat

Glaubst du das riskiert der Verband, weil du dein Rotpunktvisier nicht runterschrauben willst?

Was benötigt wird musst du nachweisen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Blosser Komfortgedanke zieht hier nicht.

Es war bisher m.W. gut geübte Praxis, für Disziplinen mit ner Optik eine weitere Waffe zuzulassen, selbst wenn eine ohne Optik vorhanden ist. Denn es kann dem Schützen nicht zugemutet werden, seine Waffe zwischen 2 Wettkämpfen stets neu einschiessen zu müssen. Bei Flinten und Kurzwaffen bestehen oft keine hochpräzisen, wiederholgenauen Montagen oder es kommen andere Merkmale (bei offener Visierung ohne Komp/mit Optik kommt der Komp mit dazu - und der ist mitunter zur Einhaltung der Mindestgesamtlänge von 95 cm bei Flinten fest verklebt ) hinzu, also ist es mit "Rotpunkt abschrauben" halt oftmals nicht getan - auch ohne "Komfortgedanken". Und selbst wenn Du eine "Repetierflinte offene Visierung Kal. 12"  hast, brauchst Du wegen enger Disziplindefinitionen aber oft 3 und mehr OHNE auch nur eine davon in ner anderen Disziplin einsetzen zu können. Beispiel: UHR_Flinte Modell  1887 von Chiappa: zweischüssig, für Western zugelassen nicht aber für BDS CAS 1897 V-Rep.-Flinte, weil da nur Vorderschaftrep.flinten zugelassen sind. Die wiederum sind bei UHR 1887 CAS nicht zugelassen. Und beide Flinten sind in Speed nicht zugelassen, weil da eine Magazinkapazität von "mindestens 5" erforderlich ist.

 

Zitat

...

Ich sage vorraus: Behörde und Verwaltungsgerichte werden hier sehr schnell §8 aus dem Hut zaubern und hohe hürden für die Anerkennung eines Bedürfnisses über 10/3/2 festlegen. 

Du willst den Verbänden Angst vor dem BVA machen. Das ist unbegründet. Das BVA genehmigt alle Sportordnungen, die wiederum Bedürfnisprüfungsgrundlage sind.

Nimm Dir nur mal den BDS.

Dass BVA weiß genau, dass es ein Kontingent für Halbautomaten von 3 Stück gibt.

Allein im Standardprogramm des BDS (ohne IPSC, Western, Silhouette, Steel usw.) gibt es aber Disziplinen für mind. 10 Halbautomaten, die NICHT miteinander austauschbar genutzt werden können.

Der Trick ist u.a. die Einteilung in div. Kaliber:

KK (Standard/Open)  - <6,5 mm (Standard/Open) -  > 6,5 mm (Standard/Open)  - Kurzwaffenkaliber (Standard/Open) - Flinten (Standard/Open)

und dazu kommen noch zahlreiche weitere Bedürfnismöglichkeiten für HA (Magnumgewehr, Ordonnanz, Präzi, Jagdgewehre) in Disziplinen, wo HA *auch* zugelassen sind.

Und Dein "schraub doch das Reddot ab" verfängt hier nicht, weil oft noch weitere kaum austauschbare Merkmale wie Waffengewicht, Schaftform, Komp. usw. als besondere Disziplinerfordernisse dazukommen.

Somit ist dem BVA wohlbewusst, dass die SpO eine drastische Überschreitung des Kontingents von 3 HA um ein Mehrfaches hergibt. Dies wird bei entsprechend aktiven Schützen aber akzeptiert.

Warum willst Du dann Angst schüren, dass das BVA Verband und Schützen den Garaus machen, wenn die 5.,6.... Repetierflinte befürwortet wird, wenn aber 10 Halbautomaten durchgehen?

Und das ist die Praxis(!). Ohne dass das BVA dem BDS-Verband die Rechte entzieht, ohne dass es gigantische Gerichtsprozesse gibt usw. wie von Dir "vorausgesagt".

Und wieso soll es keine 11. Waffe nach 10 auf gelb geben können, wenn es schon recht problemlos und unbeanstandet 10 HA -Bedürfnisse gibt?

 

Zitat

Einzigstes Mausloch wird sein, wenn du mit allen Waffen auf gelb aktiv Wettkämpfe schiesst und nun eine weiter willst, das könnte durchgehen. 

Tja, und das ist nun eben Deine komplette Überinterpretation der Gesetzeslage.

NIRGENDS, weder im Gesetzestext, noch Bundestagsdrucksachen oder mir bekannten Politikeräußerungen Gutachten etc. wird verlangt, dass man mit allen 10 Waffen auf WBK gelb Wettkämpfe bestreiten muss, um künftig ne 11. zu bekommen.

Selbst bei 10 HA musst Du das nicht nachweisen (Wettkampfbetätigung ja, aber nicht mit absolut allen 10 HA) . Aber bei den in Gesetzesbegründungen privilegierten wenig deliktrelevanten WBK-gelb Waffen würde man plötzlich solch immense Hürden einführen? 

Das ist absolut nicht nachvollziehbar. 

Allerdings es scheint mir aufgrund Deiner vorgetragenen Auffassungen nun doch sinnvoll, die Bedürfnisrichtlinien gesetzlich klarer zu verankern. Nicht wegen "wild" gewordenen Behörden, sondern wegen wild gewordenen Bedürfniserteilern wie ASE 😉

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:

Und dabei Ignorierst du völlig, das 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes.

 

Ganz im Gegenteil, die Besitzbedürfnisreglung wurde nun anders getroffen, und zwar diametral entgegengesetzt: Weniger Nachweise für den Besitz als  für den Erwerb, festzurren auf die Kategorien Kurz oder Langwaffe. ab 10 Jahren reine Mitgliedschaft im Verein und obendrein kein Wettkampfnachweis zum Besitz für Waffen, die über Wettkampfnachweise zur Kontingentsüberschreitung erworben wurden, was vllt manchem noch garnicht klar geworden ist.

 

Das steht alles im krassen Gegensatz zu den von dir zitieren Quellen. Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen.

Die 10er-Karte war eine last-minute-Idee der SPD.

 

Die Bedürfnisprüfung für den Besitz überhaupt anzugehen (zu verschärfen) und somit in den Referentenentwurf des Waffenrechtsänderungsgesetz einzubringen,

ist von der SPD gekommen, u.a. direkt aus dem SPD-geführten Justizministerium.

 

Übrigens, Stichwort "niemals Gegenstand eines Gesetzentwurfs", die 12/18 je Waffe für den weiteren Besitz wurde direkt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie abgeleitet.

Dort stand -zugegeben versteckt- wie folgt:

"Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

...und was ist im Mitgliedsland Deutschland die Voraussetzung? 12/18 zu schießende Einheiten.

Das wiederum wurde dann im Spätherbst 2019 mit einer ganz eigenen Dynamik im BMI gedeutet und auf jede Waffe umgelegt.

 

Noch im Gesetzesentwurf der Regierung an den Bundesrat vom 09.08.2019 war übrigens noch ein ganz anderes Problem beim neu zu schaffenden § 14 aktuell:

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines
ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den
Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat und
2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung
des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Man muss froh sein, dass dieser Absatz raus ist. Er wäre zum eigentlichen Problem geworden.

Soll der DSB richten, was beim BDS zugelassen und erforderlich ist und andersrum? Soll der Schütze bei jedem Verband eine Bescheinigung einholen müssen?

Und was ist vor allem mit den Waffen, die ja eben auf die Gelbe WBK geholt werden ohne Mitgliedschaft in einem Verband zu sein?

Damit wäre die Privilegierung der Gelben WBK vernichtet worden.

 

Das "nach 10 Jahren ist Schluss mit Bedürfnisprüfungen" hat übrigens Seehofer schon im März 2019 als Vorhaben verkündet, angeleitet von der Vollzugspraxis aus Bayern und dem Drängen des BSSB

bei einem Besuch in Berlin.

Mayer hat dann zusätzlich mitgeteilt, man wolle bestimmte Kriterien festzurren um den Gerichten und einzelnen Behörden das restriktive Auslegen der WaffVwV nicht mehr zu ermöglichen.

Daher auch die Aufnahme/Übertragung ins WaffG, weg von der WaffVwV.

 

Der Bundesrat hat dann in seiner Beschlussdrucksache vom 20.09.2019 als Antwort auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch wie folgt argumentiert:

"Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fort- - 7 - Drucksache 363/19 (Beschluss) dauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe. Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden."

 

Man hatte hier zwar großzügig einen 3-Jahreszeitraum für die 18 Einheiten angesetzt, argumentierte aber für jede Waffe und nicht je Waffenart im Besitz oder noch allgemeiner.

 

Insgesamt sorgt die neue Bedürfnisprüfung für den Besitz in vielen Bundesländern für Klarheit und Rechtssicherheit.

In einigen Bundesländern darüber hinaus für eine Erleichterung.

Die Kröte ist hier allerdings im Gegenzug der Deckel auf die Gelbe, keine Frage...

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Katechont:

 

Die Bedürfnisprüfung für den Besitz überhaupt anzugehen (zu verschärfen) und somit in den Referentenentwurf des Waffenrechtsänderungsgesetz einzubringen,

ist von der SPD gekommen, u.a. direkt aus dem SPD-geführten Justizministerium.

 

Übrigens, Stichwort "niemals Gegenstand eines Gesetzentwurfs", die 12/18 je Waffe für den weiteren Besitz wurde direkt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie abgeleitet.

Dort stand -zugegeben versteckt- wie folgt:

"Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

...und was ist im Mitgliedsland Deutschland die Voraussetzung? 12/18 zu schießende Einheiten.

Das wiederum wurde dann im Spätherbst 2019 mit einer ganz eigenen Dynamik im BMI gedeutet und auf jede Waffe umgelegt.

 

 

 

Das war aber eine Rückkopplung aus der WaffVwV, die für Verwaltungsgerichte unbeachtlich ist. Zuftreffend ist die Eigendynamik die sich hier entwickelt hat und die jetzt gestoppt wurde.

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