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IGNORED

Kurzwaffentresor B


1913

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Halle Leute

 Ich suche eine Beispielliste der Tresorarten und der Anzahl der darin gesetzeskonformen Lagerung vor der Neugesetzgebung.

Es geht um eine 45 kg B 'Schranktresor' von anderen Würfel genannt. Unter 200 Kilo dürfen da 5 KW untergebracht werden. In Beschreibungen stand auch, das wenn gegen Abriss über 200 Kilo bis Zehn drin sein dürfen. Mein SB wollte dieses vor kurzem nicht wissen wollen.

wer hat was für mich schwarz auf weis oder bunt?

 

Bearbeitet von 1913
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Was für ein Affe! Kennt er seine eigene Verwaltungsvorschrift nicht?

Paragraph 36 (WaffVwV)

 

36.2.4 In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Sicherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich.

Bearbeitet von callahan44er
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vor 9 Minuten schrieb callahan44er:

Was für ein Affe! Kennt er seine eigene Verwaltungsvorschrift nicht?

Paragraph 36 (WaffVwV)

 

36.2.4 In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Sicherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich.

Da ist die Berufung dünn, wenn das Gesetz zwschenzeitlich genau da geändert und die VwV nicht angepasst wurde.

Da muss man also WaffG und die dort genannte Fassung der AWaffV anführen.

Zitat

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

Zitat

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaatesdes Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder derSicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nichtmehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritterHalbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oderzehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffenaufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oderliegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringertsich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf

 

 

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vor 5 Stunden schrieb P 8X:

Dürfte ich bei den nächsten Zitaten darum bitten, gleich die genauen Quellenabgaben hinzuzufügen?

Dann müßte ich jetzt nicht so lange im WaffR danach suchen.

Was ist an den dort vorhandenen Quellangaben nicht ausreichend?

vor 9 Stunden schrieb Waffen Tony:

WaffG und die dort genannte Fassung der AWaffV

 

vor 9 Stunden schrieb Waffen Tony:

§ 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957),

 

vor 9 Stunden schrieb Waffen Tony:

§ 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123)

Alles angeführt und teilweise sogar fett unterlegt, damit sie ins Auge falle.

 

Mehr Quellenangabe geht nicht.

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Beispiele für Hass und Hetze? Konkret? Also gerne Zitate.

 

Ja, nein. Also nur subjektive Wahrnehmung von empfindlichen lebensfremden Linksterroristen, die in konservative Aussagen ihre entsprechenden Warnvorstellungen mit hineininterpretieren um möglichst emotionale jeglicher Sachdiskussion aus dem Weg zu gehen....

 

Wie immer halt.

 

Meinungsfreiheit ist das höchste Gut in einer Demokratie - muss man als echter Demokrat aushalten - als Links-Faschist hat man mit Meinungsfreiheit ein grosses Problem.

 

 

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vor 5 Stunden schrieb Presswurst:

Dort helfen bei einigen nur noch Forensik und Staatsanwaltschaft

Nicht nur Trommeln. Wer Gaggert muss auch ein Ei legen.

 

Benenne mal ein paar Beispiele und untermauere diese bitte mit Zitaten.

 

Ansonsten wäre es nett, solche unqualifizierten Aussagen zu unterlassen. Zumal es hier im Thread ja um Aufbewahrung und nicht um den Politik Bereich geht.

 

BTT.

Bearbeitet von Fussel_Dussel
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