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IGNORED

Sicherung von "Altbesitz" könnte ein Fake gewesen sein?


Speedmark

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vor 17 Stunden schrieb ASE:

... 

Ist es hiermit  klar, das es keine Zwei Lower/Griffstücke mehr zu einer Waffe geben kann. Sobald ein Lower da ist, ist er das(singular!) führende Teil, von dem es nur eines geben kann, das hat der Gesetzgeber über die Aussagen zur Stellvertreterteil einer Waffe unmißverständlich gemacht. 

 

Wäre die Intention anders, würde stehen: "Führendes wesentliches Teil ist ein Gehäuse....ein Gehäuseunterteil" Das wäre durchaus denkbar gewesen, aber der Gesetzgeber hat es nicht gemacht.

2 Anmerkungen 

Man kann einen (ggf. voll bestückten) Lower mit Hinterschaft einfach als "Langwaffe(Lower)" eintragen. Für die kann der Verband ja ein Bedürfnis bescheinigen. 

Und ein Wechselsystem (Upper) könnte dann als "WS zu Nr. X, y, z" eingetragen sein, ein Upper lässt sich ja auf mehreren verschiedenen Lowern betreiben. 

Problem gelöst. 

 

Daneben vergisst Du aber bei Deinen Definitionen,  wie ein Gehäuse definiert ist, es nimmt die Abzugseinheit auf. 

Es bleibt spannend, ob vollgekapselte, erweiterte Abzugsgehäuse dann nicht etwa das führende Teil darstellen ( das BKA sieht es m. W. So, etwa M1A) , der "Griff" bzw. das Griffstück von dem Du gerne schreibst, muss auch bei Langwaffen längst nicht immer führendes Teil werden. 

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vor 9 Stunden schrieb karlyman:

Somit haben wir hier de facto einen Eingriff mit enteignungsgleicher Wirkung.

Was bei anderen Materien auch so gesehen wird. Die Entschuldigung, es sei ja gar nicht enteignet worden, sondern der Betreffende habe wegen des geänderten regulatorischen Umfelds freiwillig verkauft, erinnert mich an die Arisierungen und an den Eintritt in die LPGs. Eines Rechtsstaats ist das unwürdig, und wenn es nicht um Waffen geht verstehen die Gerichte das auch.

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vor 46 Minuten schrieb Schwarzwälder:

 

Es bleibt spannend, ob vollgekapselte, erweiterte Abzugsgehäuse dann nicht etwa das führende Teil darstellen ( das BKA sieht es m. W. So, etwa M1A) , der "Griff" bzw. das Griffstück von dem Du gerne schreibst, muss auch bei Langwaffen längst nicht immer führendes Teil werden. 

Nicht beim AR15, und darum geht es ja hier 

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vor 32 Minuten schrieb CZM52:

Nicht beim AR15

Weisst Du genau, dass ein voll gekapselter Uhl Abzug mit eigenem Gehäuse, welches den Abzug aufnimmt, anders behandelt wird als ein M1A Abzug m. Gehäuse? Quelle? 

Und wenn man für das AR15 ein erweitertes Drop-in Innengehäuse ins Spiel brächte? Dann könnte man alles drumrum wieder fröhlich swappen!?!! 

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vor 2 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Und wenn man für das AR15 ein erweitertes Drop-in Innengehäuse ins Spiel brächte? Dann könnte man alles drumrum wieder fröhlich swappen!?!! 

Das ist ja die Lösung der P320. (Und für mein bescheidenes Erachten zusammen mit der erleichterten Detailreinigung auch der einzige Nutzen der angepriesenen "Modularität".)

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vor 18 Minuten schrieb CZM52:

nach dem 01.09 noch kriegen ( wenn noch verfügbar) aber z.b. Bei nem Händler mit Ahnung keinen 10/22 Abzug mehr 

Das mit den 10/22 Abzüge habe ich bei WO vor etlichen Monaten kommen sehen, hat aber keinen gejuckt. 

Also müssen wir jetzt alle Austausch-Abzüge melden und ASE wird dann mitsamt dem DSB dafür sorgen, dass auch ja keiner ein Bedürfnis bekommt. 

 

Kann verlangt werden, dass wieder der grottige Originalabzug eingebaut wird und der teure Tuning Abzug einem Berechtigten überlassen wird? Ich habe für meinen Ruger Abzug fast 500 Euro ausgegeben... 

 

Oder darf gelasert werden??? 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Mal angenommen man hätte ein AR15 .223 und ein .22lr Wechselsystem welches aber nicht auf den .223 Lower passt. solls ja geben habe ich mal gehört.

Also kauft man sich einen Lower der passt fürs .22lr Wechselsystem.

Bis jetzt war alles in Butter, was macht man aber jetzt?

 

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vor 1 Minute schrieb Masta4:

Bis jetzt war alles in Butter, was macht man aber jetzt?

Dremel und Polierpaste? 😄

 

Wobei ein "Wechselsystem", das tatsächlich nicht in die Grundwaffe eingewechselt werden kann, und deshalb ausschließlich mit einem anderen Lower betrieben wird, als "Wechselsystem" schon irgendwie grenzwertig ist. Man kann sich auch Probleme ins Haus locken.

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Laut dem BKA-Leitfaden können doch nur vollautomatische Langwaffen oder solche Waffen, die auf einer solchen basieren, ein mehrteiliges Gehäuse haben (technisch natürlich Unsinn, aber man muss dem "Lex Lower" ja einen pseudo-fachlichen Anstrich geben).

Aufgrund dessen ist die Abzugseinheit eines M1A wesentliches Teil, die eines Garands, SKS oder M1 Carbines müssten jedoch keines sein, da es sich um rein halbautomatische Urkonstruktionen handelt. Somit kein mehrteiliges Gehäuse und somit nur die Systemhülse wesentlich. Beim 10/22 würde ich das auch so sehen.

Falls ich das falsch interpretiere, bitte gerne berichtigen!

 

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vor einer Stunde schrieb PetMan:

Wo ist ab dem 01.09. der Ruger 10/22 Abzug ein Problem? Warum ? 

Weil's der Schwarzwälder schon am 01.März 2020 so gesagt hat😉:

 

Am 1.3.2020 um 16:05 schrieb Schwarzwälder:

Der M1A Abzug jedenfalls hat nichtmal ein eigenes Gehäuse - der aber ist nun laut BKA ausdrücklich wesentliches Teil.

 

Und wenn dem so ist, dann sind auch die ganzen drop-in Abzüge für die Ruger 10/22 künftig wesentliche Teile. Da hängen ja sogar die Abzugsbügel mit dran.

 

Im Ernst, das ergibt sich einfach aus den neuen Definitionen und der Systematik im BKA-Leitfaden:

 

Ich zitiere aus dem BKA-Leitfaden BKA Wesentliche Teile:

Zitat

Durch die Definition „das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf“ werden nun auch Waffenteile zu wesentlichen Teilen, die bislang ohne waffenrechtliche Bedeutung waren!!

Lies mal Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG

Zitat

1.3.1 wesentliche Teile sind

...

1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
...
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

Der eigentliche Ruger-Systemkasten nimmt als Oberteil Lauf+Verschluss auf.

Das Abzugsgehäuse nimmt die vollständige Abzugsmechanik auf einschließlich Abzugsbügel, der nicht am Systemkasten hängt, sondern separat am Abzugsgehäuse/Unterteil hängt.

Somit wird der Ruger 10/22 Abzug als Kompletteil ein wesentliches Waffenteil und - hier wird's krass - sogar führendes wesentliches Teil.

 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Die Ruger 10/22 hat gar kein Gehäuseunterteil. Aber was nun wirklich alles ab dem 01.09.2020 was ist werden in den nächsten Jahren Gerichte entscheiden. Jedenfalls wenn ich auf mein Amt renne und meinen Ruger Trigger als wesentliches Waffenteil melden will werfen die mich raus. Die sind schon mit den ID`s überfordert.......

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vor 1 Minute schrieb PetMan:

Die Ruger 10/22 hat gar kein Gehäuseunterteil. Aber was nun wirklich alles ab dem 01.09.2020 was ist werden in den nächsten Jahren Gerichte entscheiden. Jedenfalls wenn ich auf mein Amt renne und meinen Ruger Trigger als wesentliches Waffenteil melden will werfen die mich raus. Die sind schon mit den ID`s überfordert.......

Das M1A auch nicht....

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vor 18 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Somit wird der Ruger 10/22 Abzug als Kompletteil ein wesentliches Waffenteil und - hier wird's krass - sogar führendes wesentliches Teil.

Das wäre dann aber doch nicht nur bei der 10/22 so, sondern beispielsweise auch bei der Mossberg 930 (Abzugseinheit mitsamt Ladelöffel oder wie auch immer der auf Deutsch heißt kommt als ein Teil raus, sogar zum Putzen).

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Auch nicht, meines Wissens nach.

Wie gesagt, man wollte mit der Änderung gezielt die AR-Lower erwischen und hat versucht, dem ganzen eine technische Grundlage zu geben.

Dabei kommt dann eben Murks heraus.

Es gibt nämlich keinen logischen Grund, warum die Abzugsgruppe eines M1A wesentliches Teil ist, die eines Garands aber nicht.

Bearbeitet von Raiden
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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Gemäß Leitfaden hat das Ruger 10/22 aber kein unteres Gehäuse.

Du meinst diesen Satz (S. 15 oben):

Zitat

Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen.

Diese Schlussfolgerung ist nett gemeint, findet ihre Stütze aber m.W. nirgendwo im WaffG oder seinen Anlagen. Was Gutachter und Gerichte daraus machen, bleibt abzuwarten.

Zudem ist "auf deren Konstruktion basierend" sehr weit dehnbar. 

Anscheinend (vgl. M1A / M14) ist v.a. gemeint, dass es keine vollautomatischen Pendants zu den Halbautomaten geben darf.

Und die gab es natürlich zuhauf - und zwar hochkommerziell in den 60er und 70er Jahren in den USA. Da wurden Ruger 10/22 kommerziell in Vollauto angeboten und seinerzeit noch in fast allen Bundesstaaten so verkauft.

Pikanterweise war z.T. genau die Abzugseinheit Hauptansatzpunkt. Schon allein deshalb wird man hier kein Schlupfloch für Vollautoteile offen lassen, sondern die Abzugseinheiten zu wesentlichen Bauteilen bestimmen.

Ruger 10/22 TEK Select Fire mal als Stichpunkt

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