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IGNORED

WaffG 2020 und was dazu gehört


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Geschrieben

Derzeit ist nur § 12 AWaffV außer Kraft getreten und der ehemalige Inhalt in § 27a WaffG überführt worden.

 

Spannend wird es deshalb, wenn jetzt jemand eine Altdeko überlässt und der Neubesitzer nicht nachdeaktivieren möchte. Laut Entwurfsfassung § 25c AWaffV neu soll in diesen Fällen auch eine WBK-Eintragung möglich sein. Stand heute mangels Rechtsgrundlage noch gar nicht möglich...

 

Grüßle SBine

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb CZM52:

hab auch keine Veröffentlichung, und Info aus dem BMI war Anfang der Woche, kommt noch.....

 

daher find ichs ja so lustig das schon erste Kollegen Anscheinswaffen mit  16" Läufen  fleissig an Sportschützen verkaufen

Wo ist da das Problem,

 

Die 40 cm-Reglung AwaffV ist beschlossene Sache und man muss eben nur mit dem Schießen warten, bis die Verkündung erfolgt ist.

Geschrieben

Mal eine Frage zu Paragraf 42 Waff.Ges. -

 

in Abschnitt 6 steht , Zitat:" (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, "Zitat Ende

 

Weiter steht dort, Zitat:" In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse," Zitat Ende
 
 
Um welche Verordnung, handelt es sich? Ist diese Verordnung Ländersache - kann sie also von Land zu Land unterschiedlich sein? Oder gilt " ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen" schon alleine deswegen, weil es das Waff.Ges. als Bundesrecht, so vorsieht?
Muss die "waffenrechtliche Erlaubnis" (in meinem Fall die WBK grün/gelb) im Original, mitgeführt werden? Das Vorhandensein, kann ja im Zweifel, schnell festgestellt werden.
 
Mir geht es um das zugriffsbereite Führen eines Leatherman Charge TTi   https://www.leatherman.com/de_DE/charge-tti-7.html 
wie es wahrscheinlich viele am Gürtel tragen, oder getragen haben. Die Klingen, sind mit einer Hand zu öffnen und feststellbar.
 
mfG Long
 
 
 
 
 
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb Mittelalter:

Dieses Thema hatten wir schon ein paarmal hier im Forum. 

Lies dich mal hier ein https://forum.waffen-online.de/topic/459739-endlich-legal/

@Mittelalter danke für den Link.. , aber ausser Spekulationen vom Dezember letzten Jahres auf Seite 1 und Anfang Seite 2 und dem Rest dann allgemeine Sachen und Vorschläge, wohin man auswandern könnte, ist dort leider nichts zu finden.

 

Mich würde die Landesverordnung interessieren, die gemeint ist und ob diese zum zugriffsbereiten Führen, meines Charge TTi, überhaupt nötig ist, weil ja im Waff.Ges. steht, das dort Ausnahmen, für Besitzer waffenrechtlicher Erlaubnisse vorzusehen sind..

 

mfG Long

 

Nachtrag: auf der offiziellen Landesseite von Berlin steht aktuell noch der Text, gemäss Paragraf 42a, gültig seit April 2008

Bearbeitet von Longhair
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Parallax:

Stand heute gibts ja auch nichts einzuarbeiten. "Aktuell" ist noch alles pure Hoffnung (for those who care). 🙂

Die Änderung der AWaffV wurde meines wissens nach beschlossen.

Fraglich ist, warum die Umsetzung nach gesetzeskraft am 01.09. nicht erfolgt ist.

Geschrieben

@s_f akut betrifft mich eine solche Zone nicht. Im Zweifelsfall ist es ja auch schwer, festzustellen, ob man sich in einer solchen Zone bewegt.

In Berlin, war es so, das an bestimmten Bahnhöfen, Waffenverbotszonen waren. (ich hoffe, ich erinnere mich hier richtig).

Das ich zum Konzert, oder in den Club, keine Messer mitnehme, sagt ja auch schon der Veranstalter.

Mir geht es einfach darum, beim ganz normalen Bewegen auf der Strasse, öffentliche Verkehrsmittel o.ä. halt nicht die Zuverlässigkeit aufs Spiel zu setzen..

Nach dem alten Gesetz, war es ja (mit bestimmten Ausnahmen wie Beruf , Brauchtum, Sport, Film) generell verboten, bestimmte Messer in der Öffentlichkeit, zu führen.

 

mfG Long

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 11.9.2020 um 13:09 schrieb Waffen Tony:

Die Änderung der AWaffV wurde meines wissens nach beschlossen.

Fraglich ist, warum die Umsetzung nach gesetzeskraft am 01.09. nicht erfolgt ist.

Ganz einfach:

 

Erst musste das geänderte Gesetz in Kraft treten.

 

Erst dann war das Innenministerium ermächtigt die AwaffV ausfertigen  und im Bundesanzeiger verkünden zu lassen.

Also nächsten Termin im Bundesanzeiger abwarten.

Bearbeitet von ASE

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