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IGNORED

Auskunft der Behörde an dritte


MarcusGoebel

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Hallo, habe letztes Jahr einen Revolver verkauft. Der Händler hat mir eine Kopie von der Waffenhandelslizens geschickt. Habe die Behörde in Hannover angerufen, ob das alles so rechtens ist, ich habe noch nie so eine Lizens gesehen. Der Sachbearbeiter wehrte direkt ab und meinte er dürfe mir keine Auskunft geben, bis ich das mit er Waffenhandelslizens und Händler gesagt habe. Das sei gewerblich und er dürfte mir Auskunft geben, sei alles i.O.

Wie wäre das jetzt mit Max Mustermann abgelaufen, der mir eine Kopie von einem Voreintrag von .357mag geschickt hätte und mir die Behörde keine Auskunft gegeben hätte. Mit Photoshop kann man ja die tollsten Dinge basteln. Ist das bei allen Behörden mittlerweile so ?

Bis bald

Marcus

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Wieso muss man überhaupt vorher auf der Behörde nachfragen? Jeder Händler, bei dem ich bisher gekauft habe, wollte natürlich die Erwerbsberechtigung sehen und hat die Eintragung gemacht. Danach wurde vom Händler das Überlassen an die Behörde gemeldet. Aber vorher da angerufen hat da keiner. Ist auch ein Problem des Datenschutzes.

 

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vor 1 Stunde schrieb CiscoDisco:

Wenn man aber mal nachfragt welche Behörden denn den eigenen Datensatz beim NWR in den letzten 12 Monaten abgefragt haben, dann kriegt man nur eine Antwort, das können/dürfen wir nicht, wissen wir nicht, wer sind sie überhaupt, was wollen sie, wir sind nicht zuständig.

 

 

Du kannst aber bei einer Zentrale schriftlich anfragen und bekommst von dort schriftlich Auskunft.

 

Ich glaube, einmal im Jahr ist das kostenfrei oder so.

 

Bei mir hat immer nur der Verarschungsschutz die Daten abgerufen.

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Als Bundesbehörde gilt für die meines Erachtens aber das Informationsfreiheitsgesetz:

 

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
 
...
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Ich rufe nicht mehr an. Ich schreibe eine Mail.

1. Sieht der SB daß ich wirklich was in der Hand habe und ihn nicht nur mit Datenschutz und ähnlichen auf den Eimer setzen will.

2. Habe ICH danach was schriftliches. Falls der gefragte eine falsche Auskunft erteilt. Oder mir ein 2/6 oder einen 6er AWaffV mit andrehen will (Was ich ja nicht wissen kann aber dann ist der schwarze Peter bei einem Anderen)

3. Wenn es nicht klappt sieht auch der Käufer daß nicht ich nur faul und dumm bin sondern SEIN SB nicht kooperiert.

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