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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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vor 29 Minuten schrieb Mausebaer:

zu verwendenden, bereitgestellten, ausfüllbaren .pdf-Formular

Es ist weder verboten das auszudrucken und manuell auszufüllen, noch ist es überhaupt formgebunden. Und wenn der Platz nicht reicht, reicht der Platz nicht.

 

Bei mir stand im Formular auch "siehe 1", "siehe 2" und "siehe 3". Und auf dem zweiten Blatt war das dann genau weitergegeben, wir ausgeprägt.

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vor 12 Minuten schrieb Fyodor:

Wollen können sie viel, das entbindet Dich nicht von der Pflicht vollständige Angaben zu machen.

 

Also, wenn meine Behörde das will, dann liefere ich ihr den ganzen "Sermon" zu bereits angezeigten Magazinen gerne nach.

Muss auch nicht unbedingt vor 01.09.2021 sein, denn rechtzeitig angezeigt (und über Aufschriften identifizierbar) wurden die Dinger ja bereits...

 

Wenn ich mir's genau betrachte, stehen mehr als ganz dürre Angaben (kurze Zahlen-/Ziffern-Kombination o.ä.) bei meinen Magazinen nur auf ein paar wenigen AR 15-Mags drauf.  

 

Kam eigentlich hier schon jemand auf die Idee, Rundum-Fotos von den Dingern zu machen...? :glare:

Nur wegen "auf der sicheren Seite" und so... 

 

Bearbeitet von karlyman
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@Fyodor

Mal sehen, was als Rückmeldung kommt. Der zu umfangreiche Text betrifft bei mir Mags mit max. 20 oder weniger aber mehr als 10 Schuss Fassungsvermögen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in einer meiner KW, die dummerweise technisch auch in eine meiner LW passen und dass der Text nicht vollständig ist, ist deutlich erkennbar, soweit bei der Schriftgröße überhaupt noch etwas erkennbar ist. :rolleyes:

 

Dein

Mausebaer

 

ps: eine freie Rückseite hat das Formular nicht. Da ist die Liste der Mags. Ob die benutze Hilfskonstruktion aus "Angezeigt wird der Besitz und das Datum des Erwerbs des/der auf Seite 2 aufgeführten Magazins/e. ..../dsgvo." ausreicht, um tatsächlich eine Beweisfunktion der Unterschrift entsprechend §416 ZPO, die bezüglich der Aufführung der Magazine eine Überschrift ist, zu erzeugen, ist ohnehin fraglich. :closedeyes:

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vor 25 Minuten schrieb Fyodor:

Im Gegensatz zur dauerhaften Beschriftung (ohne Einschränkungen) sind diese nicht per Gesetz gefordert.

 

Nein, wäre aber letztlich einfacher, als den ganzen Sermon in Buchstabenform wiederzugeben. 

Dann wäre sogar das letzte Kratzerchen mit dokumentiert... vielleicht stellt das ja auch eine versteckte Beschriftung/Botschaft dar, wer weiß. 

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Gehen wir doch mal §§-Wühlen ... :teu38:

WaffG

§ 58 Abs. 17

"(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder [...]. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung."

 

§ 46 Weitere Maßnahmen

"[...]
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.
[...]
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu."
 
AWaffV
nichts
 
WaffVwV
nichts
 
:shok:
 
also wo kommen diese Datenanforderungen dann her? :confused:
 

§ 37f WaffG Inhalt der Anzeigen

"(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:[...]
6.
die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
7. [...]"
 
und den §§ 37 bis 37d geht es um:

 § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

  § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

  § 37b Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens

  § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

  § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

 

:closedeyes:

 

Euer

Mausebaer

 

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Gut, offensichtlich muss dem Gesetzgeber geholfen werden. 

Als "LWB" sollten wir die nachträgliche, dauerhafte Kennzeichnung mit erteilter Nummer und Besitzerdaten fordern. Die Nachverfolgbarkeit wird über einen eingelaserten QR Code gewährleistet.  Natürlich müssen die Dienstleister zertifiziert sein. Die Meldung der erfolgten Kennzeichnung erfolgt über eine nachverfolgbare gerichtliche Zustellungsurkunde.

Dazu ist dem meldenden eine MBB zu erteilen, diese ist mit jährlicher Befristung zu versehen. Die entspr. Eintragungskosten für ein Magazin sind aus dem WaffG. zu übernehmen.

Kosten hat der meldende zu tragen.

 

 

 

Bearbeitet von chapmen
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Es ist wirklich unglaublich was hier (wohlgemerkt ohne Not und mutmaßlich aus purer Bockigkeit) für rechtliche Abhandlungen verfasst werden.

 

Dabei ist es doch so einfach:

 

- es gibt einen Behördenvordruck

 

- der sieht die Angabe von „dauerhafter Beschriftung“ vor

 

- Du schreibst (einmal im Leben) sämtliche dauerhaften Beschriftungen in den Vordruck

 

- du hast den Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt und NIEMAND kann dir diesbezüglich mehr was 

 

Wer sich wegen sowas angreifbar macht, nur weil er keinen Paragrafen findet, wo konkret drinsteht, dass man 1,2,3,4,… aufschreiben muss, ist selber schuld…

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vor 3 Minuten schrieb cb01:

Es ist wirklich unglaublich was hier (wohlgemerkt ohne Not und mutmaßlich aus purer Bockigkeit) für rechtliche Abhandlungen verfasst werden.

Es ist WO. :rolleyes:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

Dabei ist es doch so einfach:

Behörde und legaler, privater Waffenbesitz ist in Deutschland nie einfach. :closedeyes:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

- es gibt einen Behördenvordruck

Nein,

es gibt deren viele. :rolleyes:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

- der sieht die Angabe von „dauerhafter Beschriftung“ vor

... ohne zu erklären, was denn "dauerhaft" und eine "Beschriftung" im Sinne des jeweiligen Vordruckerstellers sei. :shok:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

- Du schreibst (einmal im Leben) sämtliche dauerhaften Beschriftungen in den Vordruck

Was aber bei dem Vordruck, der meiner Waffenrechtsbehörde entsprungen ist, technisch gar nicht geht. :spiteful:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

- du hast den Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt

Wobei was denn hier "ordnungsgemäß" sei, gar nicht definiert ist. :teu38:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

und NIEMAND kann dir diesbezüglich mehr was 

Weil formal logisch auch nur "jemande" einen etwas können und keine "niemande". :AZZANGEL:

 

vor 3 Minuten schrieb cb01:

Wer sich wegen sowas angreifbar macht, nur weil er keinen Paragrafen findet, wo konkret drinsteht, dass man 1,2,3,4,… aufschreiben muss, ist selber schuld…

Aber wenn das nun einmal das Einzige ist, mit dem ein Magazin dauerhaft beschriftet ist, und man seiner Waffenrechtsbehörde ihren Wunsch nach Angabe einer "dauerhaften Beschriftung" erfüllen mag? :sad:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

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vor 2 Stunden schrieb cb01:

es gibt einen Behördenvordruck

 

- der sieht die Angabe von „dauerhafter Beschriftung“ vor

 

- Du schreibst (einmal im Leben) sämtliche dauerhaften Beschriftungen in den Vordruck

 

- du hast den Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt und NIEMAND kann dir diesbezüglich mehr was 

Du könntest auch Samstag Nachmittag mit einer Fächerscheibe auf dem Winkelschleifer oder mit einem Fein Multimaster verbringen. 

Dann hast du einmal im Leben ein bisschen Staub auf der Werkbank und NIEMAND kann dir diesbezüglich mehr was.. 

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Hallo

 

man möge es mir verzeihen, falls das Thema schon erwähnt wurde. Ich habe alles nur diagonal überflogen.

Ich besitze einige "Große" Magazine, bei denen ich keine Ahnung habe, für welche Waffe die da sind. Wie melde ich die an? "Große Magazine für unbekannte Waffe"?

Auch das ungefähre Kaufdatum kann ich nicht sagen. ich sammel seit über 40 jahren.

 

Steven

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vor 15 Minuten schrieb Schleifalot:

Wäre ein Foto vom Magazin mit erkennbarer Beschriftung zu einfach gedacht?

Ja

  1. Das kann ja jedes Magazin sein und
  2. Wie soll der/die/das SB das Foto in der dienstlich zu nutzenden Datenbank erfassen? (dass bei dem elektronischen Formular meiner Behörde die Felder nicht größer sind, ist entweder Dummheit oder die Felder in der Datenbank sind auch nicht länger)
Zitat

Man kann es sich selbst auch besonders schwer und kompliziert machen.

Ja,

nur ist das meist gar nicht nötig, weil es einem andere schon besonders schwer und kompliziert machen. :closedeyes:

 

Zitat

Meine Behörde hat nicht nachgefragt, die Angaben (ohne Foto) haben gereicht.

Vermutlich war auch in der Datenbank, in der die Angaben gespeichert werden, auch gar kein Foto vorgesehen. :spiteful:

 

Zitat

 

Rechtssicherheit gibt es nicht, höchstens mal ein Urteil.

Eben

 

Dein

Mausebaer :hi:

Bearbeitet von Mausebaer
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vor 3 Minuten schrieb steven:

... "Große Magazine für unbekannte Waffe" ...

Im Prinzip schon.

Was will denn Deine Waffenrechtsbehörde haben? Vermutlich haben die sich dafür auch ein eigenes Formular erstellt. Lt. § 58 Abs. 17 WaffG musst Du nur anzeigen.

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

 

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vor 7 Minuten schrieb Mausebaer:
  1.  

Vermutlich war auch in der Datenbank, in der die Angaben gespeichert werden, auch gar kein Foto vorgesehen.

Vermutlich war auch nicht vorgesehen, dass da ein textlicher Riesensermon wie komplette Bedienungshinweise/User Warning, oder Patronenzähler von 1-20, rein kommt.

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Nur hat zumindest meine Behörde das nicht dazu geschrieben und aus Gesetz, Verordnung und VwV ergeben sich für die Anzeige nach §58 Abs. 17 WaffG gar keine Angaben, was außer dem Besitz der Magazine an sich anzuzeigen sei. :rtfm:

 

Dein

Mausebaer :hi:

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