Zum Inhalt springen
IGNORED

Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

@Webnotar:

Die "Clubmitglieder" sind aus dem Verein, der Mitglied in einem LV eines anerkannten Verbandes ist, rechtskräftig ausgetreten?
Habe ich das richtig verstanden?

 

Wenn ja, hätte der Verein den Austritt melden müssen. Inwieweit ein Verstoß nach neuem WaffR sanktioniert wird, habe ich jetzt nicht nachgeschlagen.

 

Der "Club" ist - so wie du es beschrieben hast, ein Verein, der keinem anerkannten Schießsportverband angehört.
Somit haben alle Mitglieder ihr Bedürfnis nach §8 WaffG nachzuweisen und dürften auch kein Recht mehr haben, Gelbe WBKs zu besitzen.
Müssten also ihre Gelben Waffen auf Grün umtragen lassen. Für § suchen bin ich jetzt zu faul.

Geschrieben

Gedankengang zur Pflichtmeldung an die Behörde:

Bei vielen Vereinen wird ein Austritt erst zum Jahresende (KJ oder GJ) wirksam - bis dahin ist das kündigende Mitglied ja noch Mitglied. Ausnahme, fristloser Rauswurf wg irgendwas oder eine fristlose Kündigung die ausnahmsweise angenommen wird.

Da eine Meldung unverzüglich bei rechtswirksamwerden des Austritts erfolgen muss, wird dass doch häufig erst am 1. Tag nach Ablauf des (Vereins)Jahres erforderlich, oder? Also sehr häufig wohl am 1. Januar des Folgejahres...

 

 

Geschrieben

Es ist direkt nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu melden. Nicht bei Eingang der Kündigung.

Also in den meisten Fällen wohl am Anfang Januar, wie auch hier im fiktiven Fall.

Die sei aber, so die Fallbeschreibung, unterlassen worden, weil man die Leuts wieder zurückholen wolte.
Für mich eindeutig ein Verstoß gegen das WaffG, wenn die ehemaligen Mitglieder WBKs hatten.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb webnotar:

Es ging konkret um den Erhalt der "Gelben" aufgrund "Fortbestand des Bedürfnisses". Bleibst Du Da bei Deiner Position, wenn Du in der WaffVwV gelesen hast, was dort unter 4.4 im 3. Absatz steht? Habe ich da einen Denkfehler?


 ..... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. 

Ist man "nur" noch Sportschütze nach § 8 WaffG und nicht mehr nach § 14 WaffG, dann hat das zwei schwerwiegende Konsequenzen. Zum einen bekommt man keine gelbe WBK mehr, zum anderen bekommt man nur noch Waffen, die unter das Regelbedürfnis fallen, also maximal zwei Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen. Einen "Bestandsschutz" für Waffen, die man darüber hinaus besitzt, kann ich nicht erkennen.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Die "Gelbe" im rechtlichen Sinne sollte flöten sein.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Es geht um die alte und die neue Gelbe. Bei der neuen Gelben geht es um Sportschützen die in einem anerkannten Verband Mitglied sind. Bei der alten Gelben gab es keine anerkannten Verbände, da ging es um Schützenvereine. Also muss man genau nachlesen, wieweit alte Gelbe so fortgelten, wie sie sind - und das durch alle Novellen durch. Viel Spaß! Ich mach mir die Mühe nicht, für einen fiktiven Fall.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Bautz:

1. Es geht um die alte und die neue Gelbe.

2. Bei der neuen Gelben geht es um .... .

Bei der alten Gelben ....

3. Also muss man genau nachlesen, .... Ich mach mir die Mühe nicht, .....

zu 1 - ja, das dürfte tatsächlich einen Unterschied vim Inhalt der Erlaubnis her machen

zu 2 - Ja, siehe 1

zu 3 - Nachlesen und Mühe wird sich die Behörde wohl nicht machen; da mag dann vielleicht das VG entscheiden.

 

Für die, die "ja nur schießen wollen", wird es nicht lohnen, das gerichtlich klären zu lassen, wenn eine ganz einfach Lösung auf der Hand legt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb webnotar:

Für die, die "ja nur schießen wollen", wird es nicht lohnen, das gerichtlich klären zu lassen, wenn eine ganz einfach Lösung auf der Hand legt.

Der Verein meldet nicht. Woher soll die Behörde dann vom Austritt wissen?

Wenn die Behörde nichts weiß, was sollte sie tun?

Im Ausgangsfall steht nicht, ob die Club-Mitglieder schießsportlich aktiv sind und ggf. in welchem Umfang. Das wäre aber entscheidungserheblich z.B. im Hinblick auf § 8 WaffG.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Bautz:

Wenn die Behörde nichts weiß, was sollte sie tun?

Geh mal davon aus, dass die Behörde des fiktiven Vereines sehr wohl über so ziemlich alles informiert ist, was in ihrem Zuständigkeitsbereich passiert.
Warum und wie auch immer.

Geschrieben

Mich stört immer dieses mit dem "anerkannten Verband".

So wie das hier in DE und übrigens den meisten EU Ländern gehandhabt wird dürfte das schon nicht europarechtskonform sein aber es wird einfach gemacht.

(Diskriminierungsverbot usw.)

 

Der Club ist eine schießsportliche Vereinigung dessen Sinn das sportliche Schießen ist. Es stellte sich die Frage ob die Schützen zusammen nicht einen Verband darstellen.

Und da fängt dann das Problem mit dem anerkannten Verband an. Da geht eben nicht mehr nur ein deutscher Verband.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb micky123:

dürfte das schon nicht europarechtskonform sein

Gut, das wäre jetzt interessant, wenn jemand in einem Verband eines anderen EU-Mitgliedslands ist, der ansonsten die Kriterien, insbesondere die 10,000 Mitglieder, erfüllt, und dieser Verband dann klagen wollte.

 

Andererseits wäre natürlich auch die Geschichte dieser Verbandsdefinition interessant, die es offensichtlich darauf anlegt, es möglichst schwer zu machen, einen neuen Verband auf die Beine zu stellen (außer vielleicht wenn sich ein alter im Streit spaltet). Wer nicht an das Gute im Menschen glaubt, könnte glatt auf die Idee kommen, dass das einigen Verbandsfunktionären gar nicht so unrecht gewesen sein mag. Wer das wohl so vorgeschlagen haben mag?

 

Aber, nein, wenn man die Zulässigkeit der gesetzlichen Vorschrift einmal annimmt, dann ist der Club kein solcher Verband, denn er erfüllt die Kriterien dafür nicht.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Andererseits wäre natürlich auch die Geschichte dieser Verbandsdefinition interessant,

Eigentlich ganz einfach. Vor 2003 konnte man einen Schützen-Verein Gründen, ein Sporthandbuch schreiben und dann als Sportschütze Disziplinen schießen die es bei den üblichen Verbänden nicht gab. Da gab es dann Dinge wie Combat-Schießen und Verein für Verteidigungsschießen oder Vereine für die Neigungsgruppe Supermagnum-Kurzwaffe. Einiges davon gab es 2003 schon nicht mehr und 2003 (eigentlich 2001/2002) zog man dann Schlussstrich unter den Rest. Vertreter der heutigen Verbände saßen damals mit am Verhandlungstisch.

Geschrieben
Am 16.3.2020 um 00:52 schrieb Flohbändiger:

Ist man "nur" noch Sportschütze nach § 8 WaffG und nicht mehr nach § 14 WaffG, dann hat das zwei schwerwiegende Konsequenzen. Zum einen bekommt man keine gelbe WBK mehr, zum anderen bekommt man nur noch Waffen, die unter das Regelbedürfnis fallen, also maximal zwei Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen. Einen "Bestandsschutz" für Waffen, die man darüber hinaus besitzt, kann ich nicht erkennen.

der §8 kennt kein Regelbedürfnis, das gibts nur im §14, ebenso wie die gelbe WBK.

 

nix 14, nix Regelkontingent und nix gelb.

Besitzstandswahrung nach §8 möglich. (wie schon erwähnt, Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis)

für Erwerb nach §8 ist jeweils das Bedürfnis glaubhaft zu machen. (Erleichterter Erwerb nur nach §14, Grundkontingent und gelb)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb alzi:

der §8 kennt kein Regelbedürfnis, das gibts nur im §14, ebenso wie die gelbe WBK.

 

nix 14, nix Regelkontingent und nix gelb.

Besitzstandswahrung nach §8 möglich. (wie schon erwähnt, Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis)

für Erwerb nach §8 ist jeweils das Bedürfnis glaubhaft zu machen. (Erleichterter Erwerb nur nach §14, Grundkontingent und gelb)

Und wodurch unterscheidet sich Dein Beitrag jetzt von meinem (mal abgesehen davon, dass Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis keine Besitzstandswahrung ist)?

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Flohbändiger:

Und wodurch unterscheidet sich Dein Beitrag jetzt von meinem

.....also wenn Du das jetzt nicht selbst merkst......

 

vor 6 Stunden schrieb Flohbändiger:

(mal abgesehen davon, dass Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis keine Besitzstandswahrung ist)?

.....lass ich das auch hier mit dem Erkären.....

 

 

 

mach mal paar Schritte zurück und dreh Dich um.......

Geschrieben

@Flohbändiger : mal abgesehen davon, dass Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis keine Besitzstandswahrung ist

Doch hat es, habe vor 2 Tagen einige Langwaffen von der Gelben WBK auf der Grünen WBK umgeschrieben, das Datum wo ich damals die

Waffen gekauft habe wurde mit übernommen und man hat Besitzstandswahrung so die Aussage von meiner Waffenbehörde.

Geschrieben (bearbeitet)

 

 

vor 4 Stunden schrieb alzi:

.....also wenn Du das jetzt nicht selbst merkst...…

…. lass ich das auch hier mit dem Erklären ….

Okay, dann mach ich das halt mal etwas ausführlicher ...

vor 16 Stunden schrieb alzi:

der §8 kennt kein Regelbedürfnis, das gibts nur im §14, ebenso wie die gelbe WBK.

Nein, er kennt kein Regelbedürfnis, aber er orientiert sich daran. Und das die gelbe WBK in § 14 geregelt ist, ist wohl jedem geläufig, aber wenn Du meinst, nochmal darauf hinweisen zu müssen ...

 

vor 16 Stunden schrieb alzi:

nix 14, nix Regelkontingent und nix gelb.

Ja, wie gesagt, wir reden ja auch von § 8 … die ganze Zeit ...

 

vor 16 Stunden schrieb alzi:

Besitzstandswahrung nach §8 möglich. (wie schon erwähnt, Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis)

Na dann erzähl mal, wie Du dir das vorstellst. Was verstehst Du denn unter "gegebenem Bedürfnis"? Werden Waffen aus der gelben WBK einfach in die grüne umgetragen oder muss da vielleicht für jede Waffe ein gesonderter Bedürfnisnachweis erfolgen? Ist Bestandsschutz nach § 8 möglich, weil es eine gesetzliche Regelung dazu gibt oder bin ich dabei schlicht und ergreifend auf das Wohlwollen meiner Waffenbehörde angewiesen?

 

vor 16 Stunden schrieb alzi:

für Erwerb nach §8 ist jeweils das Bedürfnis glaubhaft zu machen. (Erleichterter Erwerb nur nach §14, Grundkontingent und gelb)

Beim Erwerb nach § 8 ist ein Bedürfnis glaubhaft zu machen ... ja, wie auch bei so allem in den §§ 13 - 19 WaffG, wo der Erwerb einer Waffe geregelt ist. Was genau hat das jetzt mit der Eingangsfrage zu tun? Oder mit meinem Beitrag?

 

vor 12 Minuten schrieb daimler01:

@Flohbändiger : mal abgesehen davon, dass Umschreibung auf grün bei gegebenem Bedürfnis keine Besitzstandswahrung ist

Doch hat es, habe vor 2 Tagen einige Langwaffen von der Gelben WBK auf der Grünen WBK umgeschrieben, das Datum wo ich damals die

Waffen gekauft habe wurde mit übernommen und man hat Besitzstandswahrung so die Aussage von meiner Waffenbehörde.

Ja eben, so die Aussage DEINER Behörde. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es da Behörden gibt, die das anders handhaben.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

so die Aussage DEINER Behörde. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es da Behörden gibt, die das anders handhaben

Das war schon immer so und wird auch so bleiben bei den Deutschen Behörden und werden es auch nie auf einen Nenner bekommen, leider 

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

I. Quarantänemotiviert und von Wahnvorstellungen getrieben ergänze ich den fiktiven Sachverhalt und die Meinungsumfrage um eine fiktive Fortsetzung wie folgt:

 

1. Im Rahmen einer Sitzung aller Vorstandsmitglieder des Vereins, an der auch ein Volljurist (als Moderator) und je ein hoher Funktionär von Bundes- und Landesverband teilnimmt, verpflichten sich der dem Dachverband angehörende Verein (e.V.) und der Initiator der Clubidee persönlich, bis zum Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist

1.1. zu einer vom Bundesverband vor dem Versand freizugebenden, zutreffenden schriftlichen Information aller aus dem Verein ausgeschiedenen Clubmitglieder über die Rechtslage im Hinblick auf die Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft und das mögliche Fortbestehen bzw. Widerrufsbetroffensein etwa vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnisse,

1.2 zur Erfüllung der Pflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG durch eine schriftliche, vom Bundesverband vor dem Versand freizugebenden Information der Waffenbehörden über das Ausscheiden der bisherigen Vereinsmitglieder

und

1.3 zum Nachweis von 1.1 und 1.2 gegenüber dem anerkannten Schießsportverband, dem der Verein angehört.

 

2. Nichts von alledem geschieht innerhalb der vereinbarten Frist.

 

II. Ich stelle jetzt die Frage - wie eingangs beschrieben für einen Freund der selbst kein Internet hat: 

1. Wie bewertet Ihr das Verhalten des Vereins?

2. Welche Folgen kann das Verhalten des Vereins für den Landesverband haben?

3. Welche Folgen kann das Verhalten des Vereins für den Bundesverband haben?

4. Was wäre aus Eurer Sicht eine angemessene Reaktion von

4.1 Landes- und

4.2 Bundesverband?

 

III. Dass es sich um eine absurde, unvorstellbare und völlig frei erfundene Sachverhaltskonstellation handelt, wird nochmals ausdrücklich betont, auch wenn das ja offensichtlich ist! Alles ist rein fiktiv!

Danke für Eure Meinungen!

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Meine Meinung:

 

Die unterlassene Meldung ausgetretener Mitglieder mag zwar keine Ordnungswidrigkeit/Straftat darstellen (habe ich nicht gepüft), kann sich aber äußerst negativ auf die Prüfung der Fortdauer des Bedürfnisses für die verbleibenden Mitglider des Vereines auswirken.

Hier könnte die Behörde akribische Einzelfallprüfungen für jedes Mitglied durchführen und diese dann auch gebührenrechtlich entsprechend würdigen 😉

 

Was die Fortdauer des Bedürfnisses für die ausgetretenen Mitglieder anbelangt, können diese sich nicht mehr auf die Erleichterungen für Mitglieder eines anerkannten Verbandes berufen.

Hier wird eine akribische Prüfung durch die Behörde für JEDE Waffe erforderlich sein.

Auch nach dem aktuellen Waffenrecht gibt es keinesfalls eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband!

Man kann auch zum Spass für sich selber als Solo-Schütze schießen und hierüber für jede Waffe einzeln ein Bedürfnis darlegen.

Allerdiings: Viel Spass dabei 😉

 

frigger

 

Geschrieben
Am 16.3.2020 um 22:24 schrieb Bautz:

Der Verein meldet nicht.

 

---macht er! Mein ehemaliger Verein hat meinen Austritt gemeldet.- Ich konnte aus privaten Gründen (kranke Angehörige, verbunden mit Pflege) die 18 jährlichen Teilnahmen nicht mehr erfüllen. Ergebnis: Freiwillig alle meine legalen Waffen bei der Behörde zur Vernichtung abgegeben--- nach 40 Jahren als legaler Sportschütze. ---Dennoch, jetzt begeisterter Liebhaber und Sammler von CO2-"Waffen". Ich lehne mich entspannt zurück: Keine Erlaubnis/WBK zum Erwerb, keine Wiederlade-Pappe mehr nötig, kein Vereinszwang mehr. Und eine anlasslose Kontrolle von Waffen ist auch nicht mehr erlaubt. Als (nicht mehr) Schütze ohne genehmigungspflichtige Waffen habe ich jetzt dieselben Rechte wie andere Bürger auch: Ohne ein entsprechendes amtliches Papier ist das Betreten meiner Wohnung tabu.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb grimme:

Als (nicht mehr) Schütze ohne genehmigungspflichtige Waffen habe ich jetzt dieselben Rechte wie andere Bürger auch: Ohne ein entsprechendes amtliches Papier ist das Betreten meiner Wohnung tabu.

Afaik bist Du aber über das NWR immer noch 20 Jahre lang einer von uns. Danach wird bestimmt alles pünktlich zuverlässig gelöscht.

 

Geschrieben

@Grimme

Hast Du nur Schrott in Deinem Besitz gehabt? Normal wäre doch egun und weg damit angesagt. Zur Not auch Verwertung über den BüMa.

 

Außerdem hättest Du auch nach jahrzentlanger Ausübung des Schießsports auch ein paar Stücke als Andenken behalten können. Das Waffenrecht enthält ausdrücklich entsprechende Regelungen.

 

Ich habe gerade einem über 80 Jährigen Kameraden eine Begründung für einen Antrag nach Vereinsaustritt geschrieben:  2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen durfte er behalten. Den Rest hat er verwerten lassen.

 

frogger

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb frosch:

@Grimme

Hast Du nur Schrott in Deinem Besitz gehabt? Normal wäre doch egun und weg damit angesagt. Zur Not auch Verwertung über den BüMa.

 

 

 

---nein, kein Schrott: Eine (in Hartford produzierte) originale Win94 antik, einen Ruger 357Mag, einen nummerngleichen Spanien-Mauser (ungeschossene) Arsenal-Waffe, eine 45er COLT 1911 Edelstahl. In meiner Wohnnähe ist kein Büma, der das macht. DAS hat weh getan!

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb frosch:

@Grimme

 

 

Ich habe gerade einem über 80 Jährigen Kameraden eine Begründung für einen Antrag nach Vereinsaustritt geschrieben:  2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen durfte er behalten. Den Rest hat er verwerten lassen.

 

frogger

 

----so einen Vereinsvorsitzenden hätte ich mir auch gewünscht- leider hatte ich bei meinem ehemaligen Verein kein entsprechendes Interesse, geschweige persönliche Hilfe bekommen.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.