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IGNORED

Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG


webnotar

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Bitte um Bewertung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Pflicht zur Benennung Ausgeschiedener nach § 15 Abs. 5 WaffG

 

I. Sachverhalt

Hier der - selbstverständlich völlig frei erfundene - Sachverhalt, zu dem ich meine Bewertung auf Basis der bis zum 15.2.2020 geltenden Fassungen des „WaffG“, der WaffVwV und der AWaffV der BRD gern auf den Prüfstand stellen würde.

 

1. Ein fiktiver eingetragener Schießsportverein mit ca. 750 Mitgliedern ist unmittelbares Mitglied eines ebenso fiktiven Landesverbandes (e.V.) und mittelbares Mitglied eines noch fiktiveren Bundesverbandes (e.V.), der als Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt ist. Nach der Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine automatisch mittelbare Mitglieder von Bundes- und Landesverband.

 

2. Nach der Satzung des Schießsportvereins wirkt ein vom Mitglied erklärter Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

 

3. Um ihre Beitragszahlungspflicht um 100 Euro pro Jahr zu mindern bilden 333 Mitglieder dieses Vereins im Sommer eine „Bedürfniserhaltergruppe“. Sie gründen dazu einen neuen, nicht eingetragenen Verein als „Club“. Der Club schließt eine eigene Versicherung für seine Mitglieder ab. Dieser „Club“ gehört weder dem bisherigen Bundes- noch dem Landesverband und auch keinem anderen anerkanntem Schießsportverband an und hat auch keine entsprechenden Aufnahmeanträge gestellt.

 

4. Alle Clubmitglieder, bis auf den Initiator, erklären frist- und formgerecht den Austritt aus ihrem bisherigen Schießsportverein zum Jahresende. Die Mitglieder des neuen Clubs gehen - aufgrund einer Information des Initiators der Veränderung - davon aus, dass diese Form der Mitgliedschaft künftig für den Fortbestand des Bedürfnisses reichen würde, wenn sie künftig keine weiteren Waffen erwerben und auch nicht an Verbandsmeisterschaften teilnehmen wollten.

 

5. Alle Gründer und auch der Initiator, der selbst aus dem Landesverband aber nicht aus dem alten Verein ausgetreten ist, werden ab dem Januar des Folgejahres weder dem Bundes- noch dem Landesverband als Mitglied des früheren Schießsportvereins (e.V.) gemeldet.

 

6. Die Gründer und auch der Initiator entrichten an diese beiden Vereine (BV und LV) keine Beiträge mehr.

 

7. Die Gründer, sehr wohl aber der Initiator, werden darüberhinaus auch vom bisherigen Verein nicht mehr als Mitglied angesehen oder behandelt, insbesondere auch nicht zur Beitragspflicht herangezogen.

 

8. Der verlierende, eingetragene Schießsportverein unterlässt es bis zum Ablauf des 13.3. der zuständigen Behörde die betroffenen Mitglieder nach § 15 Abs. 5 WaffG zu benennen.

 

9. Der Verein begründet das Unterlassen der Meldung durch Erklärung seiner Organe unter anderem damit,

* dass es bereits ca. 10 % Rückkehrwillige gebe,

* dass vermieden werden solle, dass die ausgetretenen Mitglieder bei einer frühzeitigen Meldung „Probleme bekomme könnten“ und

* dass bereits versucht werde, „im Jahresverlauf einige dieser Mitglieder in den Verein zurück zu holen“.

 

 

II. Ich bitte Euch um Eure (bitte begründete!) Meinung zu folgenden Fragen bzw. der von mir eingenommenen Position:

1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze (alte / neue gelbe Sportschützen-WBK) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist?

> Ich: Nein. Die Betroffenen werden zu „§ 8 WaffG“-Personen.

 

2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt.

> Ich: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, im Zweifel sofort. Das bedeutet, die Anzeige muss bei einem 3-monatigen Vorlauf aufgrund der Austrittsfrist bis Mitte, spätestens Ende Januar raus.

 

3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder?

> Ich: Keine.

 

4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres ?

> Ich: Keine; es liegt ein Neueintritt vor.

 

5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins für

5.1 den Verein und seine Organe

> ich: Keine; Straf- und Ordungswidrigkeitsvorschriften gibt es insoweit nicht.

 

5.2 den Landesverband, dessen Mitglied der Verein ist

> ich: Dem LV kann vom BVA sofort die Bedürfnisbescheinigungskompetenz - zunächst im Hinblick auf alle Mitglieder des Vereins - entzogen werden, wenn der LV den Verein nicht nachdrücklich sofort nach dem Bekanntwerden der Problematik zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die Austrittsmeldung im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat.

 

5.3. den anerkannten Schießsportverband, dessen mittelbares Mitglied der Verein ist

> ich: Dem Bundesverband kann sogar theoretisch am Ende die Anerkennung entzogen werden, wenn er den Verein - ggf. über den Landesverband - nicht zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die "Ausscheidensmeldung" im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat.

 

 

III. Anzuwendende Normen

1.

§ 15 Abs. 5 WaffG lautet in der zugrunde zu legenden Fassung:

„(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.“

 

2.

Die WaffVwV erklärt zu § 14 WaffG unter anderem:

8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen.

…..

Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen.

 

3.

Die WaffVwV erklärt zu § 15 Abs. 5 WaffG unter anderem:

§ 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. …... Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. ….

 

Bitte beachtet, dass Ähnlichkeiten der Vorgangsbeschreibung mit derzeit kursierenden Gerüchten über angebliche tatsächliche Sachverhalte rein zufällig sind! Ich frage auch eigentlich für einen Freund, der kein Internet hat ......

 

Vielen Dank für Eure Beiträge!

Bearbeitet von webnotar
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vor 41 Minuten schrieb webnotar:

1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze [...] die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist?

Gem. §14 Abs. 2 setzt das Bedürfnis für den Besitz die Mitgliedschaft in einem nach §15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband voraus. Da das hier offenbar nicht der Fall ist - lautet die Antwort nein.

 

vor 41 Minuten schrieb webnotar:

2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt?

Die Frist lautet "unverzüglich", ich teile deine Einschätzung.

 

vor 41 Minuten schrieb webnotar:

3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder?

Keine.

 

vor 41 Minuten schrieb webnotar:

4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres?

Es handelt sich meiner Meinung nach um zwei getrennte Mitgliedschaften. Damit ergäbe sich für einen Neuerwerb von Waffen auch eine neue Frist. Der nächste Erwerb dürfte gem. §14 Abs. 2 (1) erst 12 Monate nach "Wiedereintritt" erfolgen.

 

vor 41 Minuten schrieb webnotar:

5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins [...]?

5.1 (Verein): Es finden sich zunächst keine Straf- oder Bußgeldvorschriften, aber die Zuverlässigkeit des Vereins - sofern eine Vereins-WBK besteht - dürfte wegen eines waffenrechtlichen Verstoßes (i.V.m. §4 Abs. 1 (2) bzw. §4 Abs. 2 (1b) in Frage stehen.

 

5.2 + 5.3 lasse ich unbeantwortet, das wird mir zu kompliziert. :)

 

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vor einer Stunde schrieb webnotar:

1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze (alte / neue gelbe Sportschützen-WBK) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist?

> Ich: Nein. Die Betroffenen werden zu „§ 8 WaffG“-Personen.

Was aber das Bedürfnis im Prinzip schon erhalten kann. Der verbandsfreie Schütze ist ja immerhin als theoretische Möglichkeit anerkannt, und die Koalitionsfreiheit ist ein hohes Gut. Die Organisation im Club (dem wir einmal unterstellen, dass er wenn er die Versicherung abgeschlossen hat auch einen Schießbetrieb als Club aufrechterhält) könnte auch eine Argumentationserleichterung im Vergleich zu einem ganz freien Sportschützen sein. Gleichzeitig werden an das Bedürfnis wohl strengere Maßstäbe angelegt als bei §14, der ja eine Privilegierung sein soll (deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit ein anderes Thema wäre, an dem die geizigen Clubmitglieder sich vermutlich nicht mit finanziellem Einsatz abarbeiten wollen).

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vor 2 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Es finden sich zunächst keine Straf- oder Bußgeldvorschriften, aber die Zuverlässigkeit des Vereins - sofern eine Vereins-WBK besteht - dürfte wegen eines waffenrechtlichen Verstoßes (i.V.m. §4 Abs. 1 (2) bzw. §4 Abs. 2 (1b) in Frage stehen.

Ein Verein ist nicht zuverlässig oder nicht. Es geht stets nur um die handelnden, natürlichen Personen. Und da fängt es schon damit an, dass die Behörde zu beweisen hat, wer handlungsverpflichtet gewesen wäre und trotz Verpflichtung nicht gehandelt hat. Demjenigen lässt sich ein Verstoß gegen das WaffG ankreiden.

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vor 4 Stunden schrieb webnotar:

Bitte beachtet, dass Ähnlichkeiten der Vorgangsbeschreibung mit derzeit kursierenden Gerüchten über angebliche tatsächliche Sachverhalte rein zufällig sind! Ich frage auch eigentlich für einen Freund, der kein Internet hat ......

Das ist mir zu fiktiv fiktiv. Anders gesagt ich vermute eine wahre Begebenheit hinter Deinen Fragen.

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vor 12 Minuten schrieb Bautz:

Ein Verein ist nicht zuverlässig oder nicht. Es geht stets nur um die handelnden, natürlichen Personen.  [...]

Woher nimmst du das? Eine Vereins-WBK wird dem Verein als "juristische" Person ausgestellt. Das ist ein Unterschied zur WBK mit mehreren eingetragenen Personen. Die juristische Person (= Verein) muss in diesem Fall die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss eine verantwortliche Person definiert werden, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 - 3 erfüllt:

 

Zitat

[...] Auflage [...] Verein vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; [...]

Quelle: WaffG, § 10, Abs. 2

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vor 8 Minuten schrieb Bautz:

ich vermute eine wahre Begebenheit hinter Deinen Fragen.

Und wenn schon - jedenfalls werden Namen, Orte und Verband nicht genannt. Ausserdem - kein vernünftiger Mensch sondern nur das Leben kann sich so einen Fall ausdenken! Eine Rechtsfrage, und um nichts anderes geht es mir, ist einfacher zu beantworten, wenn man den Sachverhalt  reduziert darstellt.

"Ich weiss was, aber ich sage nichts" finde ich überflüssig; mir geht es um Prüfung meiner Einschätzung und Erkenntnis, weil das Thema durchaus Brisanz bekommen kann.

In meinen Klausurtexten hiessen die Protagonisten bei Vermögensdelikten früher mal "B. Trüger" oder "Karl Klau"; im vorliegenden Fall hätte ich den Handelnden Winnetou nennen können.

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vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Was aber das Bedürfnis im Prinzip schon erhalten kann.

Es ging konkret um den Erhalt der "Gelben" aufgrund "Fortbestand des Bedürfnisses". Bleibst Du Da bei Deiner Position, wenn Du in der WaffVwV gelesen hast, was dort unter 4.4 im 3. Absatz steht? Habe ich da einen Denkfehler?


 ..... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. 

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vor 1 Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Woher nimmst du das? Eine Vereins-WBK wird dem Verein als "juristische" Person ausgestellt. Das ist ein Unterschied zur WBK mit mehreren eingetragenen Personen. Die juristische Person (= Verein) muss in diesem Fall die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss eine verantwortliche Person definiert werden, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 - 3 erfüllt:

Eine Vereins-WBK KANN auf einen Verein ausgestellt werden, wenn der Verein selbst eine rechtsfähige juristische person ist. Das ist z.B. bei einem e.V. der Fall, nicht jedoch bei einem Verein wie in der Ausgangsfrage oder wie bei vielen SLG etc. Auch beim e.V. sind der Behörde "verantwortliche Personen" zu benennen und nur bei den "verantwortlichen Personen" müssen die Voraussetzungen zur Erteilung einer WBK vorliegen, Ausnahme ist das Bedürfnis, das kommt über den Verein. WaffVwV 10.7 ff, insbesondere 10.7.3. Es ist nicht erforderlich, dass die verantwortlichen Personen vertretungsberechtigtes Mitglied im Verein sind.

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Hallo Webnotar,

 

bislang habe ich noch nicht herausgefunden, auf welchen Paragraphen die fiktiven ausgetretenen Mitglieder den Fortbestand ihres Bedürfnisses stützen wollen.

Die Sachlage ist eigentliche einfach:

Wenn jemand aus dem Verein austritt hat der Vorsitzende dies umgehend der Behörde zu melden. Tut er das nicht bekommt er Probleme.

Die Behörde schreibt dann die ausgetretenen Mitglieder an und bittet um einen Nachweis über den Fortbestand des Bedürfnisses (z.B. Bestätigung von neuem Verein). Kann das ehemalige Mitglied keine Bescheinigung eines Vereines/Clubs vorlegen, der Mitglied in einem anerkannten Verband ist, erlischt das Bedürfnis.

 

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vor 14 Minuten schrieb black_friday:

Die Behörde schreibt dann die ausgetretenen Mitglieder an und bittet um einen Nachweis über den Fortbestand des Bedürfnisses (z.B. Bestätigung von neuem Verein).

Wenn der Verein nichts meldet, woher weiß dann die Behörde, dass jemand seinen Verein verlassen hat? Nicht jedes Jahr gibt es eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses und nach alter Rechtslage gab es die anlasslos nur einmal nach drei Jahren, iirc.

 

Ein Bedürfnis erlischt nicht, es fällt allenfalls weg. Das zieht aber keinen automatischen Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich. Vielmehr kann man der Behörde darlegen, dass ein Bedürfnis z.B. als Sportschütze weiterhin besteht, dazu wird die Behörde auffordern, bevor sie über einen evtl. Widerruf entscheidet.

 

Die WaffVwV kennt nicht nur den § 14, sie kennt auch den § 8 zu dem ist zu lesen:

Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen:
8.1.1 Der Sportschütze ist
– Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem
rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt
ist,
– Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband
angehört.

 

Letzteres ist in dem Fall von Web-Notar wohl gegeben.

 

 

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vor 3 Minuten schrieb baer42:

erhebt sich nur die Frage ob die Behörde den Verein anerkennt

Alles Einzelfallentscheidungen, alles nach BILLIGEM Ermessen. Dabei geht es nicht um die Anerkennung des Vereins, sondern um die Anerkennung des Einzelnen als Sportschütze. Wenn er in einem schießsportlichen Verein ist und nachweislich nach einer anerkannten Sportordnung schießt, hat er gute Chancen als Sportschütze anerkannt zu werden. Gibt genug die 2003 in einem Verein waren, der keinem anerkannten Verband angehörte und bis heute auch nicht angehört. Die bekamen nichts neues, durften und dürfen ihre Waffen aber bis heute behalten.

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vor 7 Stunden schrieb webnotar:

II. Ich bitte Euch um Eure (bitte begründete!) Meinung zu folgenden Fragen bzw. der von mir eingenommenen Position:

1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze (alte / neue gelbe Sportschützen-WBK) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist?

> Ich: Nein. Die Betroffenen werden zu „§ 8 WaffG“-Personen.

>Ein Bedürfnis kann auch nach § 8 anerkannt werden bzw. anzuerkennen sein. Siehe Ziffer 8.1.1 WaffVwV

 

2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt.

> Ich: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, im Zweifel sofort. Das bedeutet, die Anzeige muss bei einem 3-monatigen Vorlauf aufgrund der Austrittsfrist bis Mitte, spätestens Ende Januar raus.

> Unverzüglich nach Austritt d.h. heißt ohne schuldhaftes zögern. Gibt genügend denkbare Fälle, die mehr als "Ende Januar" möglich erscheinen lassen.

 

3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder?

> Ich: Keine.

>Kommt auf das Datum des "Rücktritt vom Austritt" und weitere Umstände an.

 

4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres ?

> Ich: Keine; es liegt ein Neueintritt vor.

>Privatautonomie und ansonsten eine Frage der Satzung etc. Bzgl. des WaffG muss man da sehr genau hinsehen. Man kann ja auch Mitgliedschaften in verschiedenen Vereinen addieren und Unterbrechungen einer regelmäßigen schießsportlichen Tätigkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor (12/18 statt 12/12).

 

5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins für

5.1 den Verein und seine Organe

> ich: Keine; Straf- und Ordungswidrigkeitsvorschriften gibt es insoweit nicht.

> Praktisch sehe ich das auch so. Theoretisch verstößt irgendwer gegen das WaffG aber find mal den, der melden müsste.

 

5.2 den Landesverband, dessen Mitglied der Verein ist

> ich: Dem LV kann vom BVA sofort die Bedürfnisbescheinigungskompetenz - zunächst im Hinblick auf alle Mitglieder des Vereins - entzogen werden, wenn der LV den Verein nicht nachdrücklich sofort nach dem Bekanntwerden der Problematik zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die Austrittsmeldung im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat.

> Es steht nirgends, dass der Austritt mittelbarer Mitglieder gemeldet werden müsste. (Da sind wir auch wieder beim Datenschutz!!!) Seine Kontrollfunktion müsste der LV aber wahrnehmen und auf Abhilfe drängen. Ob er damit Erfolg hat ist eine andere Frage.

 

5.3. den anerkannten Schießsportverband, dessen mittelbares Mitglied der Verein ist

> ich: Dem Bundesverband kann sogar theoretisch am Ende die Anerkennung entzogen werden, wenn er den Verein - ggf. über den Landesverband - nicht zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die "Ausscheidensmeldung" im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat.

>siehe Antwort zu 5.2

 

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vor 3 Stunden schrieb black_friday:

1. bislang habe ich noch nicht herausgefunden, worauf ....  den Fortbestand ihres Bedürfnisses stützen wollen.

2. Wenn jemand..... austritt hat der Vorsitzende dies ... zu melden. Tut er das nicht bekommt er Probleme.

 

zu 1: § 8 WaffG - "verbandsfreier Sportschütze"

zu 2: Ich sehe nicht, was für Probleme er bekommen kann, deshalb meine Frage.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Gibt genug die 2003 in einem Verein waren, der keinem anerkannten Verband angehörte und bis heute auch nicht angehört. Die bekamen nichts neues, durften und dürfen ihre Waffen aber bis heute behalten.

Waffen behalten - ok, aber aufgrund welcher Erlaubnis? Grün oder Gelb? Gibts die Erlaubnis, die die "Gelbe SpSch-WBK" dokumntiert,  denn auch für § 8 Sportschützen? Ich zweifle daran, belehr mich gern!

 

Ansonsten danke für Deine Ideen und Hinweise. Diese machen mir mal wieder klar, wie schwierig es ist, ein solches Quiz zweifelsfrei zu formulieren.

> Gibt genügend denkbare Fälle, die mehr als "Ende Januar" möglich erscheinen lassen. << Hast du mal ien Beispiel

> Kommt auf das Datum des "Rücktritt vom Austritt" und weitere Umstände an. << Nach Wirksamkeit, also im neuen Jahr

>

 

Bearbeitet von webnotar
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vor 5 Stunden schrieb webnotar:

Es ging konkret um den Erhalt der "Gelben" aufgrund "Fortbestand des Bedürfnisses".

Deswegen habe ich es ja als "Nein, aber..." geschrieben. Ich würde sagen, die vereinfachte Regelung für Verbände über Gelb ist weg, aber das Bedürfnis bei Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Schießbetriebs schon noch da. Nachdem das Verbandsprivileg verloren ist, wird man sich mit der Waffenbehörde über die Modalitäten einig werden müssen. Wegen der Koalitionsfreiheit in beiden Richtungen sollte die sich auch zumindest Mühe geben, eine Lösung nach §8 zu finden.

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vor einer Stunde schrieb webnotar:

denn auch für § 8 Sportschützen? Ich zweifle daran, belehr mich gern!

 

Hast Du in Deinen Fragen irgendwo auf § 14 Absatz 4 abgestellt und ich das übersehen?

 

Deine Frage galt dem BESITZ, nicht der Erwerbserlaubnis.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Deswegen habe ich es ja als "Nein, aber..." geschrieben.

die vereinfachte Regelung für Verbände über Gelb ist weg, 

Nachdem das Verbandsprivileg verloren ist, 

Ja

bedeutet das Widerruf oder "nix Neues mehr"?

gibts dann überhaupt noch ne Gelbe?

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Gerade eben schrieb webnotar:

Ja bedeutet das Widerruf oder "nix Neues mehr"? gibts dann überhaupt noch ne Gelbe?

Ich habe ja glücklicherweise mit dem Bedürfnisquatsch gar nichts zu tun, kann also nur aus meinen amüsiert-verstörten Beobachtungen und dem Wortlaut des Waffenrechts das Gedankenspiel betreiben.

 

Die "Gelbe" im rechtlichen Sinne sollte flöten sein. Welchen Vordruck das Amt für einen der seltenen verbandsfreien Schützen nimmt, weiß ich nicht--vielleicht, mangels Bedarf, eine "normale" Karte mit Durchstreichungen und Ergänzungen. Der vereinfache Erwerb auf Gelb, also ohne konkretes Bedürfnis für gerade diese Waffe, sollte auch flöten sein. Der Besitz sollte im Prinzip bei Fortführung des sportlichen Schießens weiter OK sein, mindestens für die Waffen, mit denen auch tatsächlich regelmäßig sportlich geschossen wird. Ein Neuerwerb sollte mit einem konkret nachgewiesenen Bedürfnis eigentlich auch gehen. Es könnte dies aber auf Ärger mit dem Amt hinauslaufen, weil der Gesetzgeber ja offensichtlich (die darüber bestimmt nicht unglücklichen) Verbände bevorzugen wollte und alternative Lösungen wohl eher widerwillig oder jedenfalls desinteressiert zugelassen hat.

 

Der Club wäre wohl gut beraten, das nach Möglichkeit im Vorfeld zu klären. Seine Mitglieder sollten auch motiviert genug sein, das durchzuziehen und bei der Stange zu bleiben. Die von Dir genannte Motivation der Verringerung des Beitrags um 100 Euro könnte da schwierig werden, weil die Clubmitglieder dann eher nicht einer Sonderumlage für rechtliche Schritte zustimmen werden, auch nicht einer haarspalterischen Dokumentation ihres fleißigen sportlichen Schießens und dergleichen. Wenn Du 300 Leute hast, die schwer dazu motiviert sind, aus Prinzip von ihrer positiven und negativen Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, weil sie meinen, mit dem Gesetzgeber und dem Verbandsoligopol ein Hühnchen zu rupfen zu haben, und sich das auch Zeit, Geld und Nerven kosten lassen, dürften die Voraussetzungen besser sein. Ansonsten ist die einfachste Methode für die Verwaltung, die nicht recht weiß, wie sie damit umgehen soll, die Sache in die Länge zu ziehen, bis sich der Club oder dessen Mitglieder durch Eintritt woanders wieder einem Verband anschließen.

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vor 13 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Die "Gelbe" im rechtlichen Sinne sollte flöten sein.

Der vereinfache Erwerb auf Gelb, also ohne konkretes Bedürfnis für gerade diese Waffe, sollte auch flöten sein.

Der Besitz sollte im Prinzip bei Fortführung des sportlichen Schießens weiter OK sein, mindestens für die Waffen, mit denen auch tatsächlich regelmäßig sportlich geschossen wird. 

 

 

Danke für das Ausleiehn Deiner Birne!

Q.e.d

 

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