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IGNORED

Wie kommt das BKA zur Aussage zu Wesentlichen Waffenteilen?


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Geschrieben

Hi Leute,

ich lese gerade die BKA Brochüre (hier klicken) und frag mich, wie das BKA zu folgender Aussage kommt:

Das Gehäuse einer Waffe ist:
- bei Kurzwaffen das Griffstück (bei Revolvern „Rahmen“ genannt) – dies galt bereits vor der letzten Waffenrechtsänderung,
- bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, dass Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. deren Funktion ermöglicht
- bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist das Gehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsame Funktion von Lauf und Verschluss ermöglicht
Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden
Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein
mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen.

Ich finde im Waffenrecht (neu 2020) keinen Paragraphen, der bei Gehäuse eine Unterscheidung nach Waffenart trifft.

Bin ich doof oder wo liegt der Fehler?

Geschrieben

Hallo Georg,

meiner Meinung nach ändert sich für Kurzwaffen, die üblichen Repetierer und Kipplaufwaffen gar nichts.

Diese Änderung hätte man auch "Lowergesetz" nennen können, denn die will man "erwischen".

Gruß Rolf

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb rwlturtle:

 

Diese Änderung hätte man auch "Lowergesetz" nennen können, denn die will man "erwischen".

Auf die Lower zu reduzieren ist eher eine Betroffenenansicht. Da ist schon einiges mehr drin.....

 

Nicht vergessen- das ganze beruht auf interpretierte EU Definitionen. Wer ausser dem BKA sollte diese Teile definieren?

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb chapmen:

Auf die Lower zu reduzieren ist eher eine Betroffenenansicht.

Nein, es betrifft mich nicht.

 

Nach der Lektüre des BKA PDF sind Gehäuse für Halbautomaten und deaktivierte Vollautomaten das Ziel.

Geschrieben

Im Waffengesetz ist klar defininert was ein Gehäuse ist:

Zitat

1.3.1.6

das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober-und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

Ich lese da nix von Repetierern oder ehemalige Vollautomaten.

Mir ist zwar die Einschätzung des BKA nicht unsympathisch, aber können die ihr eigenes Recht machen? Und kann man sich "rechtssicher" auf die Broschüreberufen.... ich glaube beides geht wohl nicht..

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Georg:

Und kann man sich "rechtssicher" auf die Broschüreberufen...

Wie schon so oft, die Strafe kann wegen "Verbotsirrtum" reduziert werden.

"Rechtssicherheit" haben wir nicht, Rückwirkungsverbot auch nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Das GEsetz macht die Vorgabe und nach rechtsverordnung ist das BKA die beurteilende Stelle.

Ich sehe jetzt keine großen Probleme in der BKA Beurteilung (die Gaslaufsache mal ausgeklammert).

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich finde, dass diese Handreichung des BKA doch umfangreich erklärt, was warum wie eingeordnet wird und dann mit bunten Bildern beispielhaft unterlegt.

Geschrieben

hab gerade im leitfaden gesehen:

 

ein leere griff-gehäuse des g3 (stahlgriffstück/plastegriffstück) ist kwkg?!? echt jetzt?!?

nur weil da S-E-F an der seite dran steht statt: S-E?!?

 

oder gillt das nur für das stahlgriffstück welches da abgebildet ist?!?

Geschrieben

Mit der Frage auf welcher Rechtsgrundlage sie Waffenteile definieren? Welche Antwort erwartest du darauf?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb Georg:

Und kann man sich "rechtssicher" auf die Broschüreberufen.... ich glaube beides geht wohl nicht..

 

Zumindest wird diese "Broschüre" sicher zur Rechtsfindung dienen.

Mich erstaunt eher wie schnell und dazu ausführlich das Ding in die Öffentlichkeit ging. Im Gegensatz zu früherer Geheimnisskrämerei erstaunlich.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb chapmen:

Mit der Frage auf welcher Rechtsgrundlage sie Waffenteile definieren? Welche Antwort erwartest du darauf?

Fast: Ich habe gefragt, wieso sie andere Regelungen als das WaffG propagieren und wie rechtssicher für mich diese Auslegung ist....

Fragen darf man ja. Ich will mich ja gesetztestreu verhalten (und lernen).

  • 4 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 10.3.2020 um 09:02 schrieb Georg:

Fast: Ich habe gefragt, wieso sie andere Regelungen als das WaffG propagieren und wie rechtssicher für mich diese Auslegung ist....

Fragen darf man ja. Ich will mich ja gesetztestreu verhalten (und lernen).

So, es kam nun Antwort:

Zitat
Der auf der Website des Bundeskriminalamtes veröffentlichte Leitfaden zu den wesentlichen Teilen im Waffaffengesetz (WaffG) soll den Herstellern, dem Handel, den Behörden und den Bürgerinnen und Bürgern die Erweiterung der Anzahl der wesentlichen Waffenteile darstellen und erklären.
 
Der Leitfaden wurde im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erstellt und der Inhalt mit diesem und der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters bei der Behörde für Inneres und für Sport der Freien und Hansestadt Hamburg abgestimmt.
 
Das BMI hat der Veröffentlichung des Leitfadens in der vorliegenden Form zugestimmt, damit ist der Leitfaden als rechtsverbindlich zu betrachten.
 
Bei Problemfällen wenden Sie sich bitte zunächst an die für Sie sachlich und örtlich zuständige Waffenbehörde. Falls dies zu keinem Ergebnis führt, richten Sie Ihre Anfrage bitte an:
 
nwr@bva.bund.de
 
Ferner besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides zu stellen (§ 2 Abs. 5 WaffG), allerdings ist die Erteilung eines Feststellungsbescheides gebührenpflichtig.
 
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Die Frage, wie sie auf die Auslegung kommen, hat das BKA leider nicht beantwortet, dafür die der Rechtsverbindlichkeit.... Vielleicht wird ja die AWaffV diese Punkte dann erklärlich machen..... ansonsten ist es halt wie in der Kirche: "Die Wege des Herrn sind unergründlich".

 

Immerhin gab es aber Antwort....

PS: die Hervorhebung kam von mir

Bearbeitet von Georg
Hervorhebung erklärt
Geschrieben
Am 10.3.2020 um 09:02 schrieb Georg:

und wie rechtssicher für mich diese Auslegung ist....

"das kommt drauf an" - würde dir Dein Rechtsanwalt sagen.

Im puncto Waffen gibt es aktuell keine Rechtssicherheit.

Geschrieben

Rechtsverbindlich sind Gesetze und Verordnungen, nicht aber irgendwelche Flyer und Infobroschüren von Behörden. 
Die könnten maximal eine Verbindlichkeit für Behörden im Sinne einer Verwaltungsvorschrift darstellen. 
Ausnahme wäre, wenn das BKA gesetzlich explizit zur Erstellung/Festlegung entsprechender  Regelungen ermächtigt wäre. 

Gruß

 

Stefan

Geschrieben

Ein wenig Wortklauberei, der "Flyer", wie schon andere vorher wird Grundlage zur Rechtssprechung werden. Zumal er in weiten Teilen lediglich bebildert die Gesetzeslage wiederspiegelt.

Geschrieben

... und in anderen Teilen schlichtweg von der kompletten Unwissenheit des Erstellers zeugt.

 

"Gaslauf" ist in WaffG definiert. Das BKA macht da mal eben schnell die Gasröhrchen von Selbstladern draus.

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