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IGNORED

Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


Fyodor

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Hier die Antwort auf meine Anfrage beim BKA mit heutigem Datum! Zügige Beantwortung, aber ??? Ein Spiegelbild dessen was uns die Politik einbrockt.

>Sehr geehrter Herr ...,

nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit:

  1. Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.
  2. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
  3. Wie bereits ausgeführt, greift das Verbot der Magazine erst ab 01.09.2020. Bis dahin sind die Magazine noch nicht vom WaffG erfasst. Für den weiteren Umgang nach dem 01.09.2020 haben sie Zeit bis zum 01.09.21 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Derzeit prüfen wir, ob ein solcher Antrag zur Verfügung gestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 Martin Robert Mittelstädt

 Regierungsamtmann

Bundeskriminalamt

SO23

W3D 220

Telefon: +49 611 55 15452

Telefax: +49 611 55 45488

Telefax: +49 611 55 45244

E-Mail: feststellungsbescheide@bka.bund.de

E-Mail: waffenrecht@bka.bund.de

 

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vor 48 Minuten schrieb PetMan:

Zu der Zeit fiel der Kauf eines Magazines nicht unter die Regeln des Waffengesetzes. Und zu der Zeit rechtmäßiges Handeln rückwirkend unter Strafe zu stellen wird Gerichte beschäftigen......

Ich wiederhole gerne:

 

Es findet keine Rückwirkung statt.

 

Alle normale Magazine werden verboten. Punkt. Für jeden. Und dann gibt es Ausnahmen und Altbestandsregeln. Diese wären nicht zwingend nötig, und sind keine Rückwirkung! Das Gesetz wäre rückwirkend, wenn Du für ein 2018 gekauftes, und mittlerweile wieder verkauftes Magazin heute bestraft würdest. So ist es aber nicht. Die Magazine werden verboten und müssen abgegeben oder vernichtet werden. Von jedem. Mit Ausnahmen.

 

Als man früher die KK-Gewehre EWB-pflichtig machte, waren auch alle gemeint. Oder als die kleinkalibrigen Zentralfeuerpistolen verboten wurden, die Balisongs und Wurfsterne. Alles wurde verboten, ohne Besitzstandswahrung. Das hat mit Rückwirkung nichts zu tun.

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vor 29 Minuten schrieb lemmi:

Hier die Antwort auf meine Anfrage beim BKA mit heutigem Datum! Zügige Beantwortung, aber ??? Ein Spiegelbild dessen was uns die Politik einbrockt.

>Sehr geehrter Herr ...,

nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit

Naja, nur geht die Antwort irgendwie an der Problematik vorbei

 

was hast für ne Ppsh? Welcher Umbau/Hersteller?

 

 

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vor 1 Stunde schrieb lemmi:

Hier die Antwort auf meine Anfrage beim BKA mit heutigem Datum! Zügige Beantwortung, aber ??? Ein Spiegelbild dessen was uns die Politik einbrockt.

>Sehr geehrter Herr ...,

nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit:

  1. Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.
  2. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
  3. Wie bereits ausgeführt, greift das Verbot der Magazine erst ab 01.09.2020. Bis dahin sind die Magazine noch nicht vom WaffG erfasst. Für den weiteren Umgang nach dem 01.09.2020 haben sie Zeit bis zum 01.09.21 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Derzeit prüfen wir, ob ein solcher Antrag zur Verfügung gestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 Martin Robert Mittelstädt

 Regierungsamtmann

Bundeskriminalamt

SO23

W3D 220

Telefon: +49 611 55 15452

Telefax: +49 611 55 45488

Telefax: +49 611 55 45244

E-Mail: feststellungsbescheide@bka.bund.de

E-Mail: waffenrecht@bka.bund.de

 

Aber ehemalige vollautomagen werden doch Kategorie a wenn sie nach stichtag in 2017 erworben wurden oder?

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vor 1 Stunde schrieb lemmi:

Hier die Antwort auf meine Anfrage beim BKA mit heutigem Datum!

........

 Regierungsamtmann

Bundeskriminalamt

 

 

Interessant wäre ja mal die genaue Fragestellung zu dieser "Antwort".

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vor 9 Minuten schrieb CZM52:

Lauf und Verschluss neu oder umgebaut?

Verschluss ist umgebaut! Lauf ist mit der End-Nr. der Waffe gestempelt und Typ und Kennzeichnung des Umbauers. Schanierbolzen und Abzugseinheit verschweißt.

Hier meine Frage ans BKA:

>Guten Tag Her Mittelstädt,

ich habe am 30.04.2018 eine Selbstladebüchse (Typ: PPSh41SA / Niedermeier) erworben. Diese Waffe wurde nur mit Magazinen ausgeliefert, deren Fassungsvolumen >10 Patronen ist.

 

Meine Frage zur aktuellen Situation:

 

1.     Muss / kann ich für diese Waffe eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

2.     Wie ist die rechtliche Handhabung der gekauften und sich in meinem Besitz befindlichen Magazine (s. Kaufdatum der Waffe)

3.     Darf ich diese Magazine momentan noch verwenden / führen, ohne mich strafbar zu machen?

 

Für eine kurzfristige Antwort, aufgrund der für mich unklaren Gesetzesregelung, wäre ich Ihnen dankbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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vor 13 Minuten schrieb CZM52:

Also das Kat. A Thema garnicht angefragt 

Wa soll ich explizit etwas anfragen, wenn ich die Sachlage schilder mit Verweiß auf den Gegenstand. Als zuständiger S. erwarte ich, dass er sein Aufgabenbereich beherrscht. Meine pers. Meinung ist, dass die selbst nicht mehr durchblicken.

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vor 8 Minuten schrieb lemmi:

Wa soll ich explizit etwas anfragen, wenn ich die Sachlage schilder mit Verweiß auf den Gegenstand. Als zuständiger S. erwarte ich, dass er sein Aufgabenbereich beherrscht. Meine pers. Meinung ist, dass die selbst nicht mehr durchblicken.

Offensichtlich wurde nur auf das Magazin eingegangen 

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Die übergroße Mehrzahl an Langwaffentypen wird deutlich geringere Magazinkapzitäten haben.

Für ein AR15 mag ein 30er Mag normal sein. Für einen Repeterer eher eine seltene Ausnahme.

Da sind 10 Schuss schon "viel".

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vor 7 Stunden schrieb Waffen Tony:

Für einen Repeterer eher eine seltene Ausnahme.

Da sind 10 Schuss schon "viel".

FN M30-11 "Sniper" hat standardmäßig ein 10er, das aber den Verbreitungsgrad von Hühnerzähnen und entsprechenden Preis haben. Die (metrischen) 20er des FAL passen und funktionieren.

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